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LVwG-2020/35/0429-8•LVwG T LVwG-2020/35/0429-8
LVwG-2020/35/0429-8State Administrative CourtSep 8, 2020
Wegerrichtung;<br/>Naturschutzbeeinträchtigungen;<br/>Interessensabwägung;<br/>Agrarstrukturverbesserung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.1.2020, ***, betreffend den Antrag auf naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Traktor- und Schlepperweges, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten haben:
a)Spruchpunkt I.:
„Dem Antrag des Herrn AA auf naturschutzrechtliche Bewilligung des Traktor- und Schlepperweges ‚BB‘ auf den Grundparzellen **1, **2 und **3, KG X, wird stattgegeben und die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen, welche einen integrierten Bestandteil dieser Bewilligung bilden, und unter Einhaltung folgender Nebenbestimmungen erteilt:
1. Die Trassenholzschlägerung und der Wegebau dürfen nur außerhalb der Brutzeit der meisten Vogelarten (15.3. bis 31.7.) durchgeführt werden.
2. Im gesamten Trassenverlauf ist der Oberboden samt Bewuchs abzutragen und unmittelbar fortlaufen auf die berg- und talseitigen Böschungen wieder aufzutragen.
3. Die Böschungskanten sind sorgfältig auszurunden.
4. Im Falle von Beweidung oder Viehtrieb sind die Böschungen bis zum vollständigen Anwachsen gegen Weidevieh abzuzäunen.
5. Im Almangerbereich dürfen im Zuge des Wegebaues keine wie immer gearteten Geländekorrekturen, Entsteinungen, Entfernungen von Landschaftselementen etc. vorgenommen werden.“
b)Spruchpunkt II.:
„Dem Antrag des Herrn AA auf forstrechtliche Bewilligung des Traktor- und Schlepperweges ‚BB‘ auf den Grundparzellen **1, **2 und **3, KG X, wird stattgegeben und die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens nach Maßgabe der eingereichten Projektunterlagen, welche einen integrierten Bestandteil dieser Bewilligung bilden, und unter Einhaltung folgender Nebenbestimmungen erteilt:
1. Die Rodung ist an den beantragten Zweck (Errichtung eines landwirtschaftlichen Traktor- und Schlepperweges) gebunden.
2. Die Rodung ist bis zum 31.10.2021 durchzuführen.
3. Die Auszeige des Trassenholzes bzw der Wegtrasse hat vor dessen Schlägerung durch das zuständige Forstorgan zu erfolgen.
4. Die Fertigstellung ist der Bezirksforstdirektion Osttirol unverzüglich zu melden.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 25.1.2020, NSCH/B-360/5-2020:
Mit Schreiben vom 13.9.2019 hat Herr AA bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Erteilung der forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung des Traktor- und Schlepperweges „BB“ auf den Grundparzellen **1, **2 und **3, KG X, angesucht.
Nach Einholung eines naturkunde- und eines forstfachlichen Gutachtens und nachdem zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Parteiengehör gewährt worden war, entschied die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt:
„I. Auf Grund des Verfahrensergebnisses entscheidet hiermit die Bezirkshauptmannschaft Y nach §§ 6, 7, 29 Abs. 1 und Abs. 5 sowie 42 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz (TNSchG) 2005, LGBl. Nr. 26/2005, idgF. wie folgt:
Der Antrag des Herrn AA auf naturschutzrechtliche Bewilligung des Traktor- und Schlepperweges ‚BB‘ auf den Grundparzellen **1, **2 und **3, KG X, wird als unbegründet abgewiesen und die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens untersagt.
II. Auf Grund des Verfahrensergebnisses entscheidet hiermit die Bezirkshauptmannschaft Y gemäß §§ 17, 18, 19, 20 und 170 Abs. 1 Forstgesetz (FG) 1975, idgF., wie folgt:
Der Antrag des Herrn AA auf forstrechtliche Bewilligung des Traktor- und Schlepperweges ‚BB‘ auf den Grundparzellen **1, **2 und **3, KG X, wird als unbegründet abgewiesen und die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens untersagt.“
Begründend führt die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen wie folgt aus:
„Aus dem Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen ergibt sich eindeutig, dass bereits ein Zufahrtsweg zur CC gegeben ist. Durch den beantragten Weg würde der orographisch linksseitige Hang entlang des DD nochmals angeschnitten. Dieser Eingriff würde sich vom übrigen Landschaftsbild stark abheben, da aus Platzgründen zum Bach hin kein hoher Waldbewuchs als Sichtschutz mehr möglich ist. Es ist daher davon auszugehen, dass es durch die geplanten Maßnahmen zu hohen Eingriffen in die Naturschutzgüter kommt. Auch eine Interessenabwägung für das beantragte Vorhaben scheidet aus, da vom Antragsteller im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine (langfristigen) öffentlichen Interessen vorgebracht wurden, die für die Bewilligung des Eingriffs sprechen würden. Daher war der gegenständliche Antrag als unbegründet abzuweisen!“
Den Spruchpunkt II. begründete die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt:
„Wie bereits angeführt, sind im Zuge des Verfahrens keine anderen öffentlichen Interessen nach § 17 Abs. 4 FG 1975 vorgebracht worden, die eine positive Bewilligung rechtfertigen würden. Zumal der forstfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar angeführt hat, dass sich aus der Kennziffer 311 für die Schutzwirkung ein hohes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ableitet, konnte die beantragte Bewilligung nicht erteilt werden. Zu einer allfälligen Interessenabwägung muss wiederholt angeführt werden, dass vom Antragsteller im Zuge des Ermittlungsverfahrens keine anderen öffentlichen Interessen vorgebracht wurden, die für die Bewilligung des Eingriffs sprechen würden. Daher war der gegenständliche Antrag als unbegründet abzuweisen!“
Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 30.1.2020 zugestellt.
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA Beschwerde, welche am 17.2.2020 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Y abgegeben wurde und mit der insbesondere die Erteilung der beantragten naturschutz- und forstrechtlichen Bewilligung begehrt wurde.
Begründet wurde diese Beschwerde wie folgt:
„Im Bereich des ‚BBs‘ bewirtschafte ich neben Weideflächen auch ca. 0,35 ha Mähfläche, die alljährlich einmal gemäht wird. Die Fläche ist mit rund 50 % Hangneigung steil und auch mit Steinen und sonstigen Unebenheiten durchsetzt. Die Mahd erfolgt zum Teil mittels schmalem Mähbalken bzw. Sense, alle weiteren Schritte erfordern Handarbeit. Dazu wird das gesamte Mähgut zum Trocknen auf ca. 90 ‚EE‘ aufgehängt und in weiterer Folge in das Almgebäude auf dem Grundstück **3 unterhalb der schon bestehenden Zufahrt getragen. Das Erntegut von jeweils 2 bis 3 ‚EEn‘ wird zusammengefasst in eine Plane/Tuch (‚Ploche‘) mit einem Gewicht von etwa 40 bis 50 kg. Dieses Gewicht kann im Regelfall nur von gut trainierten Männern bewältigt werden, in unserem Fall vom Sohn. Ebenso muss der Mist im Herbst vom Almstall mit einer ‚Ziache‘ (einfacher Schlitten) wieder auf das Feld zurückgebracht werden, was von einer Person in zwei Tagen geschafft werden kann. Um uns diese Arbeit nachhaltig zu erleichtern (ich bin 78, in Pension, nicht zuletzt auf Grund der schweren Arbeit habe ich Prothesen im Knie und der Hüfte, der designierte Hofnachfolger ist 17 Jahre alt und hat im September mit einer Lehre begonnen, meine Gattin ist 58 Jahre alt) haben wir das gegenständliche Wegprojekt eingereicht. Das Heu könnte dann auf diesen Weg hinunter gerochen werden, der Mist mittels Seitenstreuer ebenfalls zum Großteil direkt auf der Fläche verteilt werden. Mit Schreiben vom 21.10.2019 wurden uns die Stellungnahmen des forstfachlichen und der naturkundefachlichen Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht und uns auch die Möglichkeit der Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Dieses Schreiben enthielt auch den Hinweis, dass bei ungenütztem Verstreichen der Frist angenommen wird, dass keine Einwände gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung bestehen. Da die beiden Stellungnahmen nicht zuletzt auch auf Grund des geringen betroffenen Flächenausmaßes bzw. des vernachlässigbaren Eingriffes in die Natur positiv ausgefallen sind und wir auch mit den vorgeschlagenen Auflagen einverstanden waren, haben wir dazu keine Stellungnahme abgegeben. Die nunmehrige Ablehnung der geplanten Maßnahme trotz grundsätzlich positiver fachlicher Stellungnahmen ist für uns nicht nachvollziehbar. So schreibt der forstliche Sachverständige in seiner Schlussfolgerung, die auf ausführlicher Erläuterung des Sachverhaltes fußt, dass bei Einhaltung von Vorschreibungen gegen die beantragte Rodung aus forstfachlicher Sicht kein Einwand besteht. Trotzdem folgt dann in der rechtlichen Beurteilung eine Ablehnung unseres Antrages. Ebenso stellt die naturkundefachliche Amtssachverständige fest, dass aus naturkundefachlicher Sicht die Umsetzung des Vorhabens grundsätzlich möglich sei. Aus ‚fachlicher‘ Sicht wäre aber auf Grund der schon bestehenden Erschließung der CC von einer Übererschließung auszugehen. Ich denke aber, dass diese Beurteilung der Übererschließung nicht in ihre Kompetenz fallen kann, bzw. dass dafür ein agrarisches Gutachten erforderlich wäre. Auch der Naturschutzbeauftragte stellt selbstbewusst fest, dass dieser zusätzliche Weg auf Grund der vorhandenen Weganlage nicht erforderlich sei, ohne offensichtlich den eigentlichen Grund für unser Projekt zu bedenken. Der eigentliche Grund unseres Ansuchens wird damit völlig ignoriert. Ausdrücklich möchte ich festhalten, dass ich als Antragsteller weder zu einer Begehung oder einem Gespräch eingeladen wurde. Die gegenständliche Mähfläche stellt wohl unbestritten ein auch ökologisch besonders wertvolles Kleinod in der umgebenen Weidefläche dar. Die Weiterbewirtschaftung der Mähfläche ist für uns maßgeblich auch von der Möglichkeit der Gewinnung von Futter vor Ort erforderlich, da für immer wieder vorkommende Witterungseinbrüche eine Verbringung der Weidetiere in den Stall notwendig ist und sämtliches Futter auch dort verfüttert wird und uns dadurch auch eine Verlängerung der Weidezeit ermöglicht. Sollte das Futter dafür vom Heimhof am FF antransportiert werden müssen, wäre dafür mit dem Transporter eine Fahrtdauer von mindestens 70 Minuten pro Richtung einzuplanen, ganz abgesehen davon, dass diese Vorgehensweise weder wirtschaftlich noch umweltfreundlch wäre. In Summe sind meiner Meinung nach in der rechtlichen Beurteilung sowohl aus dem forstfachlichen als auch dem naturschutzfachlichen Gutachten nicht die richtigen Schlüsse gezogen worden, da beide dem Projekt grundsätzlich positiv gegenüberstehen. Die vermeintliche Übererschließung durch einen nach Errichtung wieder voll begrünten Weg beruht wohl auf einem Missverständnis bzw. sollte mit meiner obigen Darstellung widerlegt sein, da der GG nur die Almhütte erschließt und nicht die zu bewirtschaftende Mähfläche unterhalb des Weges. Erwähnt sei, dass der GG 2017 ab Almgebäude zur Erschließung einer Waldparzelle nach Ansuchen des Waldbesitzers GG KK in X genehmigt und verlängert wurde. Wie die naturkundefachliche Amtssachverständige feststellt, würden durch dieses Projekt irreversible Beeinträchtigungen des Natur- und Landschaftsbildes und des Erholungswertes entstehen. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den Erholungswert in einem Seitental (LL) eines Seitentales (MMs) sind wohl vernachlässigbar, insbesondere auch deshalb, da sich die Wegfläche (Gesamtlänge 115 m, davon die Hälfte auf baumfreier Fläche) von der angrenzenden Mähfläche bereits nach kurzer Zeit nicht mehr unterscheiden wird.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde im vorliegenden Fall eine agrarfachliche Stellungnahme zum Vorliegen langfristiger öffentlicher Interessen am gegenständlichen Vorhaben eingeholt.
Seitens des agrarfachlichen Amtssachverständigen wurde mit Schreiben vom 16.6.2020 zusammengefasst ausgeführt, dass die Erschließung mit dem beantragten Traktor- und Schlepperweg eine zeitgemäße, ordnungsgemäße und regelmäßige Bewirtschaftung ermögliche und für den Eigentümer eine bedeutende Agrarstrukturverbesserung darstelle. Die Art der Bewirtschaftung trage wesentlich zur Existenzsicherung des Hofes bei und sei die zeitgemäße Erschließung langfristig für die weitere Bewirtschaftung und Existenz des „BBs“ als Almanger erforderlich. Dies insofern, als durch das Mähen des Almangers und Verfüttern des Heues im Herbst auf der Alm in Kombination mit der Almweide die Alpungszeit um ca. 3 bis 4 Wochen bis Mitte Oktober verlängert werden könne, wodurch wiederum das auf dem Heimbetrieb gewonnene, betriebseigene Heu für die Fütterung der Rinder während der Wintermonate aufgespart werden könne. Ausgeführt wird weiters, dass durch den geplanten Weg der zeitliche und personelle Aufwand für die Bearbeitung der Fläche enorm reduziert und die nachhaltige und langfristige Bewirtschaftung in zeitgemäßer Form – auch im Nebenerwerb – ermöglicht werde, da das gemähte und mit dem Rechen in Falllinie von oben nach unten geerntete Heu nicht mehr über den steilen Hang aufwärts zum Almgebäude getragen werden müsse und zudem im Sinn einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft der Transport und das Ausbringen des im Almstall anfallenden Wirtschaftsdüngers (Mist) in den unterer Bereich des Almangers ermöglicht werde.
Die Aufrechterhaltung und Bewirtschaftung von Bergbauernbetrieben wie dem gegenständlichen Hof „Unterwieser“ liege jedenfalls im langfristigen öffentlichen Interesse. Dies etwa deshalb, da diese Bewirtschaftung nicht nur für den Zustand der Landschaft, sondern auch für die Erhaltung der Biodiversität entscheidend und eine ersatzweise reine Landschaftspflege ohne Nutzung aus ökonomischen, ökologischen und landschaftsästhetischen Gründen unmöglich sei. Besonders hingewiesen wird auch auf die öffentlichen Zahlungen, mit denen die Erhaltung aktiver Bergbauernhöfe und Almen unterstützt werde.
Eine Übererschließung liege nicht vor, da der gegenständliche Almanger bisher gar nicht erschlossen sei.
Von dem vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde mit Email vom 7.8.2020 folgendes Gutachten erstattet:
„1. Befund:
Die 115 lfm lange Trasse des geplanten Schlepper- und Traktorweges ‚BB‘ in der Gemeinde X zweigt auf einer Seehöhe von rund 1900 m von bestehenden Forstweg ‚NN‘ ab und führt in nördlicher Richtung an dem mittelsteilen, nach Osten exponierten Einhang zum DD in den Almanger im Bereich der CC (‚BB‘) hinein. Die Trasse verläuft ca. 20 bis 25 m vom Bach entfernt, sodass das Gewässer sowie dessen 5m-Uferschutzbereich nicht berührt wird. Ca. 90 lfm führen durch Wald, rund 25 m der Trasse entfallen auf den Almanger. Vom Vorhaben betroffen ist ein mäßig dichter, ungleichaltriger Silikat-Lärchen-Zirbenwald mit nahezu flächendeckender Zwergstrauchschicht (weit überwiegend Rostrote Alpenrose) am Waldboden. Geschützte Pflanzen sind im Trassenverlauf nicht vorzufinden, der betroffene Wald ist allerdings gem. Anl.4 Nr.44 TNVO als gefährdete, besondere Pflanzengesellschaft einzustufen. Lt. forstfachlichem Gutachten beträgt die dauernde Rodungsfläche 470 m². Im Almanger ist von der Trasse eine Fettwiese betroffen. Die Weganlage soll mit einer Planumbreite von 3,5 m ausgestaltet werden.
Der betroffene Waldtyp kommt insbesondere auf der Sonnseite des MM in den hochsubalpinen Bereichen vergleichsweise häufig und zum Teil auch großflächig vor, sodass durch den gegenständlichen kleinflächigen unmittelbaren Biotopverlust die natürliche Artenzusammensetzung nicht verändert und die dortige Pflanzengesellschaft nicht erheblich beeinträchtigt wird. Bei sorgfältiger Ausführung nach dem Stand der Technik in Baggerbauweise und bei Einhaltung nachstehender Vorschreibungen können Beeinträchtigungen für Naturschutzgüter im Sinne des § 1 TNSchG, die bis zu einem gewissen Ausmaß jedes Wegebauvorhaben mit sich bringt, nicht zuletzt auch wegen des vergleichsweise geringen Eingriffes, auf ein naturkundlich vertretbares Ausmaß minimiert werden.“
Im Anschluss an sein Gutachten werden vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen näher bezeichnete Nebenbestimmungen vorgeschlagen.
In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 3.9.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der nochmals allen Parteien das Recht auf Gehör eingeräumt und in der insbesondere die vorliegenden Sachverständigengutachten nochmals eingehend erörtert wurden.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
a) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 6, 7, 23 und 29) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 6
Allgemeine Bewilligungspflicht
Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:
a) (…)
d) der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 Metern oder mit einer Länge von mehr als 500 Metern, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes;
e) (…)“
„§ 7
Schutz der Gewässer
(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:
a) das Ausbaggern;
b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
c) die Ableitung oder Entnahme von Wasser zum Betrieb von Stromerzeugungsanlagen;
d) die Änderung von Anlagen nach lit. b und c, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
b) eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens
1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und
2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke
einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(3) (…)“
„§ 23
Geschützte Pflanzenarten und Pilze
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und
b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten sind in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur und
b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,
a) verbieten,
1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;
2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;
3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.
Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
b) (…)
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.
(6) (…)“
„§ 29
Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,
a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,
b) (…)
darf nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.
(2a) (…)
(3) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung
a) (…)
b) für Ausnahmen von den Verboten nach den §§ 23 Abs. 2 und 3 lit. a, 24 Abs. 2 und 3 lit. a und 25 Abs. 1 und
c) (…)
darf nur erteilt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Für Projekte der Energiewende darf außer im Hinblick auf die in den Anhängen IV lit. b und V lit. b bzw. in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzen- bzw. Tierarten eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Ausnahmen von den Verboten nach § 23 Abs. 2 und 3 lit. a bzw. nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzung, wonach die betroffene Pflanzen- bzw. Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist.
(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.
(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
(6) (…)“
Der im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche und den Schutz bestimmter Pflanzengesellschaften regelnde § 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) lautet wie folgt:
„§ 3
Schutz von Arten gefährdeter besonderer Pflanzengesellschaften
Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.“
Nach dem § 7 Abs 1 leg cit können von den Verboten nach den §§ 1 Abs 2, 2 Abs 2 und 4, 3, 4 Abs 2, 5 Abs 2 und 6 Abs 3 Ausnahmen nach den §§ 23 Abs 5, 24 Abs 5 und 25 Abs 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bewilligt werden.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund konnte vom Landesverwaltungsgericht mangels entsprechendem Beschwerdevorbringen die von der belangten Behörde angenommene naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht für das gegenständliche Vorhaben als erwiesen angesehen werden.
Von dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen wurde in diesem Zusammenhang nochmals dargelegt, dass der gegenständliche Weg auf einer Seehöhe von über 1.700 m errichtet werden soll, weshalb entsprechend der oben wiedergegebenen Bestimmungen eine Bewilligungspflicht nach Maßgabe des § 6 lit d TNSchG 2005 anzunehmen ist. Eine Bewilligungspflicht nach § 7 Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 besteht dagegen nicht, da die Trasse laut den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen ca. 20 bis 25 m vom Bach entfernt verläuft, sodass das Gewässer sowie dessen 5m-Uferschutzbereich nicht berührt werden.
Der betroffene Wald, nämlich ein mäßig dichter, ungleichaltriger Silikat-Lärchen-Zirbenwald mit nahezu flächendeckender Zwergstrauchschicht (weit überwiegend Rostrote Alpenrose), sei zwar als gefährdete, besondere Pflanzengesellschaft gemäß Anlage 4 Nr.44 der TNSchVO 2006 einzustufen; da vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen allerdings – wiederum unwidersprochen – klargestellt wurde, dass dieser Waldtyp auf der Sonnseite des MM in den hochsubalpinen Bereichen vergleichsweise häufig und zum Teil auch großflächig vorkomme und deshalb durch den gegenständlichen kleinflächigen unmittelbaren Biotopverlust die natürliche Artenzusammensetzung nicht verändert und die dortige Pflanzengesellschaft nicht erheblich beeinträchtigt wird, wird durch das gegenständliche Vorhaben nicht gegen das Verbot nach § 3 TNSchVO 2006 verstoßen und bedarf es insofern auch keiner Ausnahmebewilligung hierfür nach § 29 Abs 3 lit b TNSchG 2005.
Vor diesem Hintergrund und zumal sich aus dem im behördlichen Verfahren erstatteten naturkundefachlichen Gutachten unwidersprochen ergibt, dass durch das gegenständliche Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 beeinträchtigt werden, darf somit im vorliegenden Fall eine naturschutzrechtliche Bewilligung nach Maßgabe des § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 nur erteilt werden, wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 überwiegen.
Insofern kann eine naturschutzrechtliche Bewilligung im vorliegenden Fall nur nach Maßgabe einer Interessensabwägung erfolgen, wobei eine solche vom Landesverwaltungsgericht selbst vorzunehmen ist (siehe in diesem Sinn auch Dünser, Ermessenskontrolle durch Gerichte?, in: Larcher [Hg] Handbuch Verwaltungsgerichte [2013] 229 ff [245 ff]). Dies deshalb, da sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 25.4.2001, 99/10/0055, ergibt, dass der vormalige - dem nunmehrigen § 29 TNSchG 2005 entsprechende - § 27 Tir NatSchG 1997 der Behörde kein Ermessen im Sinn des Art 130 Abs 2 B-VG einräumt. Insofern hat das Landesverwaltungsgericht aber auch bei der Anwendung des § 29 TNSchG 2005 nicht die im § 28 VwGVG betreffend Ermessensentscheidungen der Behörde vorgesehenen Bestimmungen anzuwenden, sondern gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, also selbst in der Sache zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zunächst war im Zusammenhang mit der angesprochenen Interessensabwägung zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes, die durch öffentliche Interessen überwogen werden müssen, durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Der diesbezüglich maßgebliche § 1 Abs 1 TNSchG 2005 lautet wie folgt:
„(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b) ihr Erholungswert,
c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.“
Bereits im behördlichen Verfahren wurde zur Frage der Naturschutzbeeinträchtigungen ein naturkundefachliches Gutachten eingeholt.
Zusammengefasst ergibt sich aus den Ausführungen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen, dass für den Naturhaushalt die Eingriffsintensität aufgrund der Kleinflächigkeit des Eingriffs als eher gering einzustufen ist. Hinsichtlich der Arten und Lebensräume sei eine Bestandsminderung auszuschließen und komme es durch das Auftragen des Oberbodens auf die Böschungen zu keinem schwerwiegenden Biotopverlust. Die Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild wurden in der Nahwirkung als hoch, in der Fernwirkung als gering bis mäßig eingestuft. Für den Erholungswert würden sich gewisse Beeinträchtigungen ergeben, da der DD mit seinen Einhängen als prägendes Element zumindest im gegenständlichen Projektabschnitt in seiner optischen Ausprägung beeinträchtigt werde.
Im nunmehrigen Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurden die Ausführungen dieses Gutachtens nochmals erörtert.
In seinem Gutachten vom 7.8.2020 bestätigte der naturkundefachliche Amtssachverständige, dass wegen des kleinflächigen unmittelbaren Biotopverlustes die natürliche Artenzusammensetzung nicht verändert und die dortige Pflanzengesellschaft nicht erheblich beeinträchtigt werde. Beeinträchtigungen für Naturschutzgüter im Sinne des § 1 TNSchG, die bis zu einem gewissen Ausmaß jedes Wegebauvorhaben mit sich bringe, könnten wegen des vergleichsweise geringen Eingriffes durch näher bezeichnete Vorschreibungen auf ein naturkundlich vertretbares Ausmaß minimiert werden.
Im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung untermauerte der naturkundefachliche Amtssachverständige seine Ausführungen. Insbesondere wurde nochmals die sehr geringe Eingriffsintensität dargelegt und zudem betont, dass auch keine Einsehbarkeit des Weges in jenem Ausmaß gegeben sei, wie es allenfalls aus dem im Behördenverfahren erstatteten naturkundefachlichen Gutachten fälschlicherweise herausgelesen werden könnte.
Den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu den durch das gegenständliche Vorhaben bewirkten Naturbeeinträchtigung wurde von den Verfahrensparteien nicht widersprochen und konnte das Landesverwaltungsgericht diese Ausführungen daher als erwiesen ansehen.
Diesen Naturschutzbeeinträchtigungen waren nun vom Landesverwaltungsgericht allenfalls bestehende öffentliche Interessen an der Realisierung des gegenständlichen Vorhabens gegenüberzustellen.
Vom Antragsteller wird diesbezüglich auf Erleichterungen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung verwiesen.
Soweit eine solche erleichterte Bewirtschaftungsmöglichkeit als öffentliches Interesse ins Treffen geführt wird, ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa VwGH 30.1.2014, 2013/10/0001) eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinne des § 29 Abs 2 Z 2 TNSchG 2005 zu werten sei; allerdings liege nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung, sondern kämen vielmehr nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten.
Zur Almwirtschaft wird etwa in VwGH 25.4.2013, 2012/10/0118, Folgendes ausgesagt:
„Ein bei der Interessenabwägung gemäß § 29 Abs. 1 lit. b Tir NatSchG 2005 zu berücksichtigendes öffentliches Interesse an der Almwirtschaft setzt voraus, dass die beantragte Maßnahme für die Existenzsicherung oder für eine zeitgemäße Almwirtschaft notwendig ist. Dabei ist allerdings zu beachten, dass nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits im öffentlichen Interesse liegt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Maßnahme für die Existenz des Betriebes bzw. für einen zeitgemäßen Betrieb der Almwirtschaft entscheidende Bedeutung besitzt (vgl. E 15. Dezember 2006, 2004/10/0173).“
Vom beigezogenen agrarfachlichen Amtssachverständigen wurde das Vorliegen dieser Voraussetzungen für die Annahme eines langfristigen öffentlichen Interesses am gegenständlichen Vorhaben klar und mit näherer Begründung, insbesondere mit dem Hinweis auf die starken öffentlichen Förderungen und die enorme Reduzierung des zeitlichen und personellen Aufwandes bei der Bewirtschaftung, bejaht.
Diesen Ausführungen wurde im durchgeführten Verfahren nicht entgegengetreten, weshalb deren Richtigkeit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als erwiesen angesehen und vom Landesverwaltungsgericht dem gegenständlichen Vorhaben somit zugestanden werden kann, eine im langfristigen öffentlichen Interesse gelegene Agrarstrukturverbesserung zu bewirken.
Anhaltspunkte für eine Übererschließung konnten vom Landesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden, da im Zuge der durchgeführten Verhandlung, insbesondere aufgrund der Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen und des Antragstellers, klar hervorkam, dass der gegenständliche Almanger derzeit gar nicht erschlossen und die derzeitige Form der Bewirtschaftung sehr mühsam, nicht zeitgemäß und die Fortführung dieser Art der Bewirtschaftung auf längerer Sicht nicht tragbar und zumutbar ist.
Ist also die Frage nach dem Vorliegen öffentlicher Interessen zu bejahen, ist abschließend noch zu beurteilen, ob diese öffentlichen Interessen die Interessen des Naturschutzes überwiegen.
Was diese Interessensabwägung konkret betrifft, ergeben sich für das Landesverwaltungsgericht aus der VwGH-Entscheidung vom 14.7.2011, 2010/10/0183, folgende Vorgaben: In einem ersten Schritt ist zu prüfen, „welches Gewicht der Beeinträchtigung von Interessen des Naturschutzes durch das Vorhaben zukommt. Dem sind die öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar sind. Um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen, ist es daher erforderlich, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen“.
Das Landesverwaltungsgericht geht aufgrund der obigen Erwägungen davon aus, dass im vorliegenden Fall die Interessen an einer Verwirklichung des Vorhabens überwiegen.
Dies zum Einen deshalb, da sich im durchgeführten Verfahren klar ergeben hat, dass die Eingriffsintensität hinsichtlich der Naturschutzinteressen nur sehr gering ist und bei sorgfältiger Ausführung nach dem Stand der Technik in Baggerbauweise und bei Einhaltung der nunmehr im Spruch dieses Erkenntnisses vorgeschriebenen Nebenbestimmungen Beeinträchtigungen für Naturschutzgüter im Sinn des § 1 TNSchG 2005 wegen des vergleichsweise geringen Eingriffes auf ein naturkundlich vertretbares Ausmaß minimiert werden können.
Zum Anderen sprechen im vorliegenden Fall nicht nur öffentliche Interessen, sondern wie oben dargestellt sogar langfristige öffentliche Interessen für das gegenständliche Vorhaben. Bei der in § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 geforderten Gegenüberstellung von Naturschutzinteressen und anderen öffentlichen Interessen am geplanten Vorhaben ist somit eindeutig Letzteren der Vorzug zu geben.
Damit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach § 29 Abs 1 lit b TNSchG 2005 gegeben.
Dafür, dass im vorliegenden Fall allenfalls eine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 gegeben sein könnte, aufgrund der eine Versagung der beantragten Bewilligung auszusprechen wäre, fehlen im vorliegenden Fall ausreichende Anhaltspunkte.
Zwar wurde von der naturkundefachlichen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 21.10.2019 ausgeführt, dass aufgrund der bestehenden Erschließung der CC das gegenständliche Vorhaben als Übererschließung einzustufen sei; allerdings konnte der Beschwerdeführer im Rahmen des durchgeführten Beschwerdeverfahrens nachweisen, dass der angesprochene Bestandsweg keine gleichwertige Alternative zum neu geplanten Weg darstellt und wurde auch vom agrarfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der gegenständliche Almanger derzeit über keine Erschließung verfügt.
Somit hat das Ermittlungsverfahren klar ergeben, dass der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand nicht auch auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden, und dass somit keine Alternative im Sinn des § 29 Abs 4 TNSchG 2005 besteht.
Letztlich kam das Landesverwaltungsgericht entgegen dem im angefochtenen Bescheid erzielten Ergebnis zur Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten naturschutzrechtlichen Bewilligung gegeben sind.
Der gegenständlichen Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben; allerdings mit der Maßgabe, dass gewisse Nebenbestimmungen vorzuschreiben waren. Dass diese vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Nebenbestimmungen im Sinn des § 29 Abs 5 TNSchG 2005 erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1, in den Fällen des Abs 2 Z 2 und Abs 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken, wurde von den Verfahrensparteien nicht bestritten und steht für das Landesverwaltungsgericht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte fest.
b) Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des § 17 Forstgesetz 1975 lautet wie folgt:
„Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die belangte Behörde die beantragte Rodungsbewilligung, deren Erforderlichkeit mangels gegenteiligem Parteienvorbringen vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angesehen werden konnte, zu Recht versagt hat.
Diesbezüglich war zunächst zu prüfen, ob eine Bewilligung nach § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 in Betracht kam. Dies wurde von der belangten Behörde verneint, da der forstfachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt hätte, dass sich aus der Kennziffer 311 für die Schutzwirkung ein hohes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ableitet.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes trifft diese Auffassung nicht zu. Der forstfachliche Amtssachverständige sprach in seinem Gutachten nämlich nur davon, dass aufgrund ihrer Schutzwirkung grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse an der Rodungsfläche bestünde. Eine solche Aussage bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass im Sinn des § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald besteht. Ein solches Interesse wird vom forstfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten sogar ausdrücklich verneint. Dieser führt nämlich aus, dass aufgrund des geringen Flächenausmaßes und deren Ausformung (schmale Trassenbreite und quer zum Hang verlaufend), der Gegebenheiten (mäßige Geländeneigungen im Trassenbereich) an Ort und Stelle sowie der Vorschreibungen kein nennenswerter Wirkungsverlust zu erwarten sei und deshalb bei Einhaltung der vorgeschlagenen Vorschreibungen gegen die beantragte Rodung aus forstfachlicher Sicht kein Einwand bestehe.
Auch anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung hat der forstfachliche Amtssachverständige seine schon im behördlichen Verfahren erstatteten gutachterlichen Schlussfolgerungen nochmals bekräftigt, ohne dass diesen Ausführungen entgegengetreten worden wäre.
Das Landesverwaltungsgericht geht also davon aus, dass dem gegenständlichen Vorhaben ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht und deshalb die beantragte forstrechtliche Bewilligung erteilt werden konnte.
Ungeachtet dessen wäre im vorliegenden Fall auch nach Maßgabe des Abs 3 des § 17 Forstgesetz 1975 eine Rodungsbewilligung zu erteilen gewesen, da nach dieser Bestimmung dann eine Bewilligung zu erteilen ist, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Nach Abs 4 leg cit kommt etwa eine Agrarstrukturverbesserung als solch öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung in Betracht.
Im Hinblick auf die oben unter lit a getroffenen Ausführungen, wonach das gegenständliche Vorhaben sogar im langfristigen öffentliche Interesse gelegen ist, und nachdem - wie soeben dargestellt -, das Interesse an der Erhaltung der Rodungsfläche als Wald nur sehr gering ist, wäre als Ergebnis der nach § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 vorzunehmenden Interessensabwägung jedenfalls von einem Überwiegen des Interesses an einer Agrarstrukturverbesserung auszugehen.
Auch aus diesem Grund waren im vorliegenden Fall somit die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung gegeben und war der Beschwerde daher spruchgemäß stattzugeben.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die wesentliche Rechtsfrage, ob die für die Erteilung einer forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und welche Kriterien bei der nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Interessensabwägung maßgeblich sind, hat das Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH bzw unmittelbar aufgrund der anzuwendenden Gesetze und seiner Materialien gelöst (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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