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LVwG-2020/31/1395-5•LVwG T LVwG-2020/31/1395-5
LVwG-2020/31/1395-5State Administrative CourtSep 7, 2020
Richtsatzüberschreitung;<br/>Lebensunterhalt;<br/>Wohnbedarf;<br/>bedarfsmindernde Leistungen von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.6.2020, Zl***, betreffend die Abweisung eines Mindestsicherungsantrages wegen Richtsatzüberschreitung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 4.6.2020, Zl***, wurde der Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin AA vom 31.3.2020 gem § 2 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen.
Begründend wurde auf eine konkrete Berechnung der Mindestsicherung verwiesen, wonach eine Gegenüberstellung des Einkommens der Beschwerdeführerin in Form einer Alterspension in der Höhe von Euro 661,03 im Monat sowie einer serbischen Rente in der Höhe von Euro 31,71 im Monat unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Sohn der Beschwerdeführerin mit seinem aliquotierten Einkommen von Euro 1.840,52 im Monat die kompletten Mietkosten in der Höhe von Euro 740,-- trägt, eine Richtsatzüberschreitung im Verhältnis zum zur Anwendung gelangenden Mindestsatz in der Höhe von Euro 516,01 ergebe.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA vor, dass es im Bezirk Y nicht einfach sei, kostengünstige Wohnungen zu finden und ein Wohnungswechsel auch aufgrund der Corona-Krise erschwert und ein Umzug mit höheren Kosten verbunden sei. Ihr Sohn BB befinde sich derzeit auf Kurzarbeit und erhalte Euro 100,-- weniger im Monat. Dies verringere das monatliche Einkommen zusätzlich. Die Beschwerdeführerin sei Diabetikerin, habe bereits zwei Herzinfarkte hinter sich, daraus ergeben sich höhere Lebensmittel- und Arztkosten sowie ausständige Zahlungen für Medikamente, die sie in ihrer derzeitigen Lage nicht finanzieren könne. Aufgrund ihrer gesundheitlich bedingten Einschränkung in der Ernährung könne sie soziale Angebote, wie die Tafel des Roten Kreuzes und der Caritas, nur eingeschränkt nutzen. Die Beschwerdeführerin weise Rück- und Außenstände für Arzt-, Apotheken-, Strom- und Betriebskosten auf.
Ihr Sohn könne diese Zahlungen nicht begleichen, da er eigene Ausgaben und familiäre Unterhaltspflichten im Ausland habe.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.8.2020, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die serbokroatische Sprache einvernommen wurde.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Die am 3.11.1953 geborene Beschwerdeführerin AA bewohnt gemeinsam mit ihrem volljährigen Sohn BB, geb am ***, eine ca 83 m² große Mietwohnung in Z, Adresse 1.
Die Beschwerdeführerin bezieht unstrittigerweise eine Alterspension in der Höhe von Euro 661,03 im Monat, wobei diese Pensionszahlungen 14 Mal im Jahr erfolgen. Zudem erhält sie eine serbische Rente in der Höhe von Euro 380,42 im Jahr, was aliquotiert monatliche Einkünfte in der Höhe von insgesamt Euro 802,91 darstellt.
Der Sohn der Beschwerdeführerin, BB, erzielte zuletzt ein Nettoeinkommen von Euro 1.577,59 im Monat, wobei seitens der Beschwerdeführerin glaubhaft dargetan wurde, dass ihr Sohn aufgrund von Kurzarbeit monatlich Euro 100,-- weniger verdient.
Unstrittig ist aufgrund der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20.8.2020 zudem, dass der Sohn der Beschwerdeführerin für zur Gänze für die Mietkosten in der Höhe von Euro 740,00 aufkommt. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang einerseits, dass damit die Höchstsätze gem § 6 Abs 3 TMSG für eine Wohnung für einen Zweipersonenhaushalt im Bezirk Y in der Höhe von Euro 643,-- überschritten werden, und dass andererseits es sich bei der gegenständlichen Wohnung laut Auskunft der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.8.2020 um eine Mietkauf-Wohnung handelt, sodass eine Kostenübernahme aus Mindestsicherungsmitteln, die keine vermögensbildenden Zwecke zulassen, selbst dann fraglich erscheint, wenn diese Kosten nicht – wie im Gegenstandsfall – ohnedies vom in der Bedarfsgemeinschaft lebenden BB getragen würden (§ 18 Abs 2 und Abs 3 lit a TMSG).
Das gefertigte Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus Rechnungen für Arzt-, Apotheken-, Strom- und Betriebskosten zu tragen hat, diesbezüglich ist die Beschwerdeführerin jedoch verhalten, konkrete Rechnungen hinsichtlich Arzt- und Apothekenkosten vorzulegen und diese allenfalls unter dem Titel Krankenhilfe (§ 7 Abs 2 TMSG) geltend zu machen.
Hinsichtlich der Betriebskostennachzahlungen ist darauf hinzuweisen, dass eine Übernahme aus Mindestsicherungsmitteln – neben der bereits angeführten Problematik der Mietkauf-Wohnung – aufgrund der Kostenüberschreitung im Verhältnis zur Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 3.7.2018 bezüglich Höchstsätze gem § 6 Abs 3 TMSG ebensowenig in Betracht kommt, wie die Übernahme von Stromkosten, welche bereits im Richtsatz der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gem § 5 Abs 2 lit e Z 1 inkludiert sind.
Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Akt der belangten Behörde und wurde die Mindestsicherungsberechnung seitens der Beschwerdeführerin nur insofern beanstandet, als die vorangeführten Rück- und Außenstände dem mindestsicherungsrechtlichen Bedarf zuzuschlagen seien.
III.Rechtliche Grundlagen:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 138/2019 (TMSG), lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
…
(8) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(9) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
…
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.
(1) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht
(2) Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Wie im Sachverhalt festgestellt, beträgt das gemäß § 15 Abs 1 TMSG zu berücksichtigende Einkommen der Beschwerdeführerin Euro 802,91 Euro im Monat.
Da der Wohnbedarf zur Gänze aus dem Arbeitseinkommen des Sohnes BB getragen wird und dies aufgrund des Umstandes, dass der Mietkostenhälfteanteil regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, der wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse der Beschwerdeführerin beiträgt, als bedarfsdeckende Leistung eines Dritten gemäß § 18 Abs 2 und Abs 3 lit a TMSG anzusehen ist, beschränkt sich der mindestsicherungsrechtliche Bedarf der Beschwerdeführerin auf den Richtsatz des § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG, der zum Zeitpunkt der Antragstellung Euro 516,01 betrug.
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Nachzahlungen für Stromkosten sind aus ebendiesem Richtsatz zu begleichen, eine Übernahme von Betriebskosten scheidet unter Zugrundelegung des Umstandes, dass die tatsächlichen Wohnkosten die Höchstsätze gemäß § 6 Abs 3 TMSG laut Verordnung der Landesregierung vom 3.7.2018 für Zweipersonenhaushalte im Bezirk Y von Euro 643,-- um Euro 97,-- übersteigen, von Vornherein aus und ist hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für Medikamente und Arztrechnungen darauf hinzuweisen, dass solche Rechnungen seitens der Beschwerdeführerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht in Vorlage gebracht werden konnten und seitens der Beschwerdeführerin auch nicht einmal behauptet wurde, dass das Volumen dieser Rechnungen aus der Richtsatzüberschreitung in der errechneten Höhe von Euro 286,90 monatlich nicht beglichen werden könnte.
Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass dies seitens der belangten Behörde im bekämpften Bescheid attestierte Richtsatzüberschreitung tatsächlich gegeben ist, konkret im Ausmaß von jedenfalls Euro 286,90 monatlich und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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