LVwG T LVwG-2020/45/1425-4

LVwG-2020/45/1425-4State Administrative CourtAug 31, 2020

Regest

Umgehungskonstruktion; <br/>Personenbetreuungsvertrag;<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/45/1425-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.45.1425.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde AA GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28.06.2019 wurde der AA GmbH, Adresse 2, in Y, gemäß § 14 Abs 4 Tiroler Heimgesetz 2005 der Betrieb des Heimes am Standort Adresse 2, in Y zur Gänze untersagt (Spruchpunkt I.). Gemäß Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass auch im Falle der Gründung einer Genossenschaft durch die Einhebung von „Unkostenbeiträgen“ für die Betreuung und Pflege der Heimbewohner von einer Entgeltlichkeit auszugehen sei. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der HeimbewohnerInnen vorliege sowie, dass die gesetzlich geschützten Interessen der HeimbewohnerInnen erheblich beeinträchtigt werden. Aufträge über Mängelbehebung seien aufgrund der Schwere und der Anzahl der festgestellten Mängel und auch aufgrund der Tatsache, dass seitens der Baubehörde die Benützungsbewilligung entzogen worden sei, nicht zielführend. Der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides sei wegen Gefahr in Verzug dringend geboten, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen werde.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.01.2020, Zl LVwG-2019/41/1610-20, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 02.04.2020, Zl Ra 2020/10/0038-4, zurückgewiesen.

Ein Lokalaugenschein der belangten Behörde am 11.02.2020 hat allfällige Sicherheitsprobleme gezeigt. Zudem wurde festgestellt, dass der Heimbetrieb aller Wahrscheinlichkeit noch aufrecht ist (vgl AV vom 19.02.2020). Zusätzlich findet sich im Akt eine „Einwohnerkurzliste“ der zuständigen Meldebehörde Gemeinde NN für die Adresse Adresse 2, in Y vom 17.02.2020. In dieser Auflistung fanden sich mit CC, DD, EE, FF, GG, JJ, KK, LL und MM neun Personen, die bereits im „Pflegefachlichen Gutachten zur Einrichtung AA GmbH“ vom 04.11.2019 in diesem Heim in der Adresse 2, in Y betreut wurden.

Im daran anschließenden verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsverfahren wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2020, Zl***, das mit „Androhung einer Strafe“ überschrieben ist, gemäß § 5 VVG 1991 aufgefordert, den Betrieb des Heimes am Standort Adresse 2 in Y binnen einer Woche ab Zugang dieses Schreibens zu unterlassen. Im Falle des Zuwiderhandelns werde der Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,-- vorgeschrieben werden. Dieses Schreiben wurde nachweislich am 27.02.2020 zugestellt.

In Reaktion darauf teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.03.2020 mit, dass grundsätzlich festzuhalten sei, dass kein Heimbetrieb vorliege und niemals vorgelegen habe, insofern sei die Androhung der Strafbeträge irritierend.

Am 26.02.2020 übermittelte die NN als zuständige Meldebehörde der belangten Behörde eine aktuelle Meldeliste für die Adresse Adresse 2, in Y. In dieser Auflistung fanden sich mit CC, DD, EE, FF, GG, JJ, KK und LL jedenfalls acht Personen, die bereits im „Pflegefachlichen Gutachten zur Einrichtung AA GmbH“ vom 04.11.2019 in diesem Heim in der Adresse 2, in Y betreut wurden.

Mit der nunmehr angefochtenen Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2020, Zl***, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs 2 VVG 1991 im Wege der Zwangsvollstreckung eine Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 500,-- verhängt. Gleichzeitig wurde für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe im Ausmaß von Euro 700,-- angedroht.

Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass die bekämpfte Vollstreckungsverfügung insofern mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei, als bereits vor Erlassung derselben sämtliche Aktivitäten der Betroffenen eingestellt worden seien. Es handle sich am Standort Adresse 2, in Y lediglich um ein Vermietungsobjekt. Eine Personenbetreuung von dritter Seite werde längst, jedenfalls längst vor Erlassung der bekämpften Verfügung, nicht mehr durchgeführt. Die Vollstreckungsverfügung sei sohin inhaltlich rechtswidrig und die Vollstreckung unzulässig. Sie stellte den Antrag die hiermit bekämpfte Vollstreckungsverfügung ersatzlos zu beheben. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.07.2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Der Auszug der Meldebestätigung für die Adresse Adresse 2, Z vom 09.07.2020 zeigt auf, dass nach wie vor mit CC, DD, EE, GG, KK und LL sechs Personen, die bereits im „Pflegefachlichen Gutachten zur Einrichtung AA GmbH“ vom 04.11.2019 in diesem Heim in der Adresse 2, in Y betreut wurden, aufrecht an dieser Adresse gemeldet waren.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.08.2020, Zl***, wurden der Beschwerdeführerin die eingeholten Meldebestätigungen vom 17.02.2020, 26.02.2020 sowie 09.07.2020 übermittelt und ihr gemäß § 45 Abs 3 AVG Gelegenheit gegeben binnen einer Frist von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz vom 25.08.2020 teilte die Beschwerdeführerin zunächst einen Vollmachtswechsel mit und nahm im Übrigen wie folgt Stellung: Die OO gemeinnützige Genossenschaft eG habe ihre Tätigkeit faktisch eingestellt. Sämtliche Mitarbeiter seien gekündigt worden, sodass eine Betreuung nicht mehr durchführbar sei. Die OO erziele kein Einkommen mehr und sei daher vollkommen mittellos. Aufgrund der Ruhendmeldung bei der Wirtschaftskammer Tirol vom 30.07.2020 sei die OO auch rechtlich nicht mehr berechtigt, das Gewerbe der Personenbetreuung und der Hausbetreuung auszuüben. Weder die Beschwerdeführerin noch die OO übernehme die Personenbetreuung von betreuungsbedürftigen Personen, die an der Adresse Adresse 2, in Y, wohnhaft seien. Weder die Beschwerdeführerin noch die OO beziehe ein Entgelt für die Betreuung von Personen. Unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin Räumlichkeiten an der Adresse Adresse 2, in Y an die in den eingeholten Meldeauskünften genannten Personen vermiete. Sollte es sich hierbei um pflegebedürftige Personen handeln, so werde die Betreuung durch eigens von den pflegebedürftigen Personen bzw deren Vertreter beauftragten Pflegedienste oder Pfleger verrichtet. Weder die Beschwerdeführerin noch die OO seien hierbei organisatorisch oder finanziell beteiligt. Die Pflegedienste bzw Pfleger würden dabei auf eigenes wirtschaftliches Risiko handeln und in keinem organisatorischen Naheverhältnis mit der Beschwerdeführerin stehen. Kein Pflegedienst oder Pfleger betreue mehr als drei hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen an der Adresse Adresse 2, in Y. Das bloße Anbieten von Wohnmöglichkeiten durch die Beschwerdeführerin falle jedenfalls nicht unter § 2 Abs 1 des Tiroler Heimgesetzes 2005, sondern sei ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen (§ 2 Abs 2 Tiroler Heimgesetz 2005). Die AA GmbH verfüge über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Hotel. Die Tätigkeit sei von der Untersagung des Heimbetriebes durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes nicht umfasst und sei die Beschwerdeführerin nach wie vor berechtigt, dieses Gewerbe auszuführen. Eine behördlich angeordnete Einstellung des Hotelbetriebes sei vom Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes nicht gedeckt und rechtswidrig. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes stütze sich auf einen Homepageauszug der Homepage der Beschwerdeführerin auf welcher das Begleitangebot der OO zu finden sei. Der festgestellte Passus sei nicht mehr im Internet abrufbar. Richtig sei aber, dass die Homepage bis zum heutigen Tag nicht vollkommen aktualisiert worden sei. Die OO habe ihre Tätigkeit ruhend gestellt und sei rechtlich nicht mehr berechtigt die Personenbetreuung und Hausbetreuung auszuüben. Auch faktisch führe die OO keine Tätigkeit mehr aus. Auch von der Beschwerdeführerin seien niemals und würden auch keine Personen betreut. Als Beilagen zum Beweis wurde eine Ruhendmeldung an die Wirtschaftskammer Tirol vom 30.07.2020, Personenbetreuungsverträge sowie Hauptmietverträge vorgelegt. Abschließend wurde der Antrag gestellt, die bekämpfte Vollstreckungsverfügung ersatzlos zu beheben.

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- und Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Keine Partei hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; sie hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest. Im Übrigen hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2006, Nr. 4533/02 (Freilinger u.a. gg Österreich) mwN, klargestellt, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 MRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient (Hinweis E vom 15. Dezember 2008, 2003/10/0276; dazu, dass es sich bei einer Zwangsstrafe grundsätzlich auch nicht um eine strafrechtliche Angelegenheit im Sinne des Art. 6 MRK handelt, vgl. das E des VfGH vom 20. März 1986, VfSlg 10840; vgl ua VwGH vom 28.05.2013, 2011/05/0139).

II.Rechtslage:

Die gegenständlich relevante Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG 1991), BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 lautet wie folgt:

[…]

(2) Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

(3) Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.

(4) Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“

III.Erwägungen:

Bei dem im Beschwerdefall in Vollstreckung gezogenen Auftrag handelt es sich um den Auftrag zur Unterlassung des Betriebes eines Heimes nach dem Tiroler Heimgesetz 2005 am Standort Adresse 2 in Y. Zutreffend haben daher die Vollstreckungsbehörden die Androhung und Anordnung von Zwangsstrafen gemäß § 5 VVG als dem Gesetz entsprechendes Zwangsmittel angewendet (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Juni 1991, Zl. 91/06/0035).

Die Beschwerdeführerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass eine Zwangsstrafe nicht verhängt werden darf, wenn die Leistung von der Partei aus tatsächlichen Gründen nicht erbracht werden kann. Es obliegt jedoch dem Verpflichteten, die tatsächliche Undurchführbarkeit einer Leistung darzutun, um die Verhängung einer Zwangsstrafe zu verhindern (vgl hiezu das hg Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0270, mwN; der bloße Hinweis auf ein Mietverhältnis ist nicht geeignet, die tatsächliche Undurchführbarkeit darzutun, s abermals das oben zitierte Erkenntnis vom 27. Juni 1991).

Die Beschwerdeführerin wendet dazu zunächst ein, dass niemals ein Heimbetrieb vorgelegen sei bzw von ihr niemals Personen betreut worden seien. Diesem Vorbringen ist die rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2020 entgegen zu halten, in dessen Verfahren eben gerade festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Behauptungen sehr wohl ein Heim gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Heimgesetz 2005 betreibt und ihr dieser Betrieb untersagt worden war. Auch das nunmehrige Vorbringen, die Beschwerdeführerin biete bloß Wohnmöglichkeiten an, war bereits Gegenstand des Titelverfahrens bzw -bescheides.

Im Titelverfahren wurde ein „Pflegefachliches Gutachten“ eingeholt. In diesem Gutachten wurden sämtliche zum Zeitpunkt der Visitation (15.10.2019) der Einrichtung der Beschwerdeführerin untergebrachten Personen (konkret 12) angeführt. Bei diesen Personen handelte es sich um solche mit Pflegestufe 0 (1 Person), 1 (1 Person), 3 (2 Personen), 5 (1 Person) sowie 6 (7 Personen). Über Vorhalt von Meldebestätigungen vom 17.02.2020, 26.02.2020 sowie 09.07.2020 hat die Beschwerdeführerin außer Streit gestellt, dass sämtliche dort aufscheinende Personen an der Adresse Adresse 2, in Y wohnhaft sind. Für das Landesverwaltungsgericht steht somit fest, dass nach wie vor mit Stand 09.07.2020 sechs jener Personen dort betreut werden, die bereits im pflegefachlichen Gutachten aufgenommen waren. Darunter befanden sich weiterhin drei Personen mit Pflegestufe 6 sowie eine Person mit Pflegestufe 5. Eine reine Vermietung an diese Personen kann angesichts der bestehenden Pflegestufe ausgeschlossen werden.

Die Beschwerdeführerin hat im anhängigen Vollstreckungsverfahren neuerlich den Versuch unternommen, vorzubringen, diese Personen seien zwar dort wohnhaft, würden aber weder von ihr noch von der OO betreut. In diesem Zusammenhang hat sie aktuelle Personenbetreuungsverträge, die als „Werkvertrag/Projektvertrag“ überschrieben sind, zwischen den untergebrachten Personen und einzelnen Pflegekräften vorgelegt, zum Beweis dafür, dass die Betreuung nicht durch sie selbst erfolge. In diesen Verträgen findet sich wiederholt die Klausel, dass die Reduzierung der Arbeitszeit nur möglich ist, wenn dies von einem Angehörigen oder Frau PP (Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin) mündlich bewilligt wird. Auch findet sich in diesen Werkverträgen wiederholt der Zusatz „1 freier Tag genehmigt“ (vgl etwa der Vertrag zwischen KK und QQ vom 31.07.2020) sowie die Klausel, dass sich der „selbständige Personenbetreuer/in damit einverstanden erklärt, dass das korrekte Einhalten aller Tätigkeiten von Angehörigen, PP und RR (Anmerkung: beide Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin) kontrolliert wird und dass der Personenbetreuer/in eine diesbezügliche Weisungsbefugnis der genannten Personen akzeptiert“ (vgl beispielhaft neben anderen Verträgen der Werkvertrag/Projektvertrag zwischen LL und SS vom 25.06.2020). In anderen Verträgen ist etwa die Vergütung auf ein Konto der „OO“ zu überweisen (vgl zB Projektvertrag zwischen TT und PP vom 03.06.2020). In der Gesamtschau sind diese vorgelegten „Personenbetreuungsverträge“ keinesfalls geeignet darzutun, dass die Betreuung der untergebrachten Personen nicht in Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin steht. Vielmehr wird damit der Versuch unternommen, sich mit „Umgehungskonstruktionen“ der Vollstreckung zu entziehen. Auch das von der Beschwerdeführerin angeführte Vorbringen, das Begleitangebot der OO sei auf der Homepage der Beschwerdeführerin nicht mehr abzurufen, trifft nicht zu. Ein im Akt einliegender screenshot mit Datum 27.08.2020 zeigt vielmehr, dass dieses Angebot nach wie vor im Internet aufrufbar ist.

Unabhängig von den vorgebrachten „Vertragskonstrukten“ ist auch darauf zu verweisen, dass die Untersagung des Betriebes als Heim nicht nur wegen Defizite in der BewohnerInnenversorgung erfolgte, sondern auch aus hochbautechnischer Sicht, da die Mindestanforderungen an die Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit nicht erfüllt waren. Dieser Umstand trifft vor allem auch die Geeignetheit des Objektes zur „Vermietung“ an sehr pflegebedürftige Personen und damit jedenfalls die Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als behauptete „Vermieterin“.

Sofern die Beschwerdeführerin argumentierte, sie könne der aufgetragenen Unterlassung nicht Folge leisten, da dies für sie als „Vermieterin“ tatsächlich undurchführbar sei, dringt sie aus oben ausgeführten Gründen nicht durch und ist es ihr nicht gelungen eine tatsächliche Undurchführbarkeit iSd Judikatur darzutun. Vielmehr bestehen seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Zweifel, dass die Beschwerdeführerin weiterhin am Standort Adresse 2, in Y ein Heim betreibt. Dem rechtskräftigen Titelbescheid wurde somit von Seiten der Beschwerdeführerin bislang nicht entsprochen.

Die belangte Behörde hat damit zu Recht nach Androhung der Strafe mit Schreiben vom 20.02.2020 und fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Paritionsfrist die angedrohte Zwangsstrafe mit dem angefochtenen Bescheid verhängt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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