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LVwG-2020/30/0082-7•LVwG T LVwG-2020/30/0082-7
LVwG-2020/30/0082-7State Administrative CourtAug 24, 2020
Pfefferspraydose;<br/>Verlängerung Waffenverbot; <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2019, Zl ***, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Gegen den Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.11.2019 ein Waffenverbot verhängt. Das Waffenverbot wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer am 05.08.2019 um 17.31 Uhr beim „Gassigehen“ mit seinem nicht angeleinten Hund mit dem entgegenkommenden Fußgänger CC aufgrund eines unabsichtlichen Streifens der Oberarme ins Streiten geriet und diesem in weiterer Folge ohne Vorwarnung und besonderen Grund mit einer mitgeführten Pfefferspraydose Pfefferspray in die Augen sprühte und ihn dadurch leicht verletzte.
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„In rubrizierter Verwaltungsrechtssache erhebt der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2019, GZ: ***, innert offener Frist nachstehende
Beschwerde
an das Landesverwaltungsgericht Tirol:
I./ Anfechtunqsumfang:
Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2019, GZ: *** wird wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten.
II./ Rechtzeitigkeit:
Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2019, GZ: ***, wurde dem Beschwerdeführer am 06.12.2019 zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 4 Wochen ab Zustellung; die gegenständliche Beschwerde ist daher rechtzeitig.
Ml./ Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ging am 05.08.2019 gegen 17:20 Uhr mit seinem Hund Gassi, als ihm auf seiner Seite ein Fußgänger (Herr CC) entgegenkam und sich eine verbale Auseinandersetzung der beiden entwickelte. Herr CC trat dem Beschwerdeführer in aggressiver Weise gegenüber und griff ihn darüber hinaus auch tätlich an, sodass dem Beschwerdeführer zum Schutz seiner selbst, nichts anderes übrig geblieben ist, den von ihm mitgeführten Pfefferspray zu ziehen und ihn ins Gesicht des CC zu sprühen. Der genaue Geschehensablauf wird zu Punkt IV. näher beschrieben, worauf an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen wird.
In diesem Zusammenhang behängt zu GZ *** vor dem Bezirksgerecht Z ein Strafverfahren, welches jedoch noch nicht abgeschlossen ist.
Mit nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2019, GZ: ***, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 ein Waffenverbot verhängt und der Besitz von Waffen und Munition verboten.
Begründend wurde nach Darstellung des vermeintlichen Ablaufes des Vorfalls vom 05.08.2019 und unter Angabe des diesbezüglichen Gesetzestextes bzw. der relevanten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeführt, dass der Umstand, dass der Betroffene ohne Vorwarnung und ohne selbst angegriffen zu werden, unter Zuhilfenahme eines Pfeffersprays, und somit einer Waffe im Sinne des Waffengesetzes, Herrn CC attackiert und damit dessen Gesundheit beeinträchtigt habe, auf eine niedrige Hemmschwelle in Bezug auf den Gebrauch von Waffen seitens des Beschwerdeführers schließen lasse und rechtfertige für die ha. Behörde die begründete Besorgnis, dass AA auch zukünftig durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte; eine weitere Begründung erfolgte jedoch nicht.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde erweist sich jedoch als verfehlt.
IV./ Beschwerdebegründung:
Der Sachverhalt am 05.08.2019 stellte sich richtigerweise dar wie folgt:
Der Beschwerdeführer hat an besagtem Tag gegen 17:20 Uhr seine Wohnung verlassen, um mit seinem Hund spazieren zu gehen. Im Rahmen dieses Spaziergangs kam dem Beschwerdeführer CC entgegen, welcher auffällig angespannt war und dem Beschwerdeführer einen bösen Blick zuwarf.
CC entgegnete dem Beschwerdeführer sodann, „du Arschloch gehst mit deinem Drecksköter“ auf der falschen Straßenseite. Bevor dem Beschwerdeführer überhaupt bewusst wurde, dass diese Aussage wirklich für ihn bestimmt war, rempelte ihn CC derart brutal an, dass er Schwierigkeiten hatte, sein Gleichgewicht zu halten und er fast die Böschung auf der rechten Straßenseite hinunter fiel. Der Stoß war äußerst schmerzhaft, sodass dem Beschwerdeführer kurzfristig die Hundeleine aus der Hand fiel. Außerdem hatte CC gleichzeitig mit dem Rempler versucht, den Beschwerdeführer zu ergreifen und umzuwerfen.
CC verhielt sich jedenfalls durchaus brutal gegenüber dem Beschwerdeführer, sodass dieser massiv eingeschüchtert wurde.
Als der Beschwerdeführer beruhigend respektive schlichtend auf CC einwirken wollte, gingen die Beschimpfungen erst richtig los. Er schrie unter anderem „verpiss dich du halbes Würstchen, bevor ich dich kaputt Prügel!“. Gleichzeitig baute sich CC mit geballten Fäusten vor dem Beschwerdeführer auf und bewegte sich auf ihn zu. Der Beschwerdeführer war derart eingeschüchtert, dass er sich in seiner Not nicht mehr anders zu helfen wusste und im Affekt zur Abwehr dieses unmittelbar androhenden rechtswidrigen Angriffes auf seine körperliche Unversehrtheit, den Pfefferspray aus seiner Hose zückte und dem Angreifer ins Gesicht sprühte. Der Beschwerdeführer handelte jedoch in Notwehr.
Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer den Pfefferspray nur für den Notfall zur Abwehr von Tieren mit sich führte, zumal er in der Vergangenheit einer seiner Hunde bereits einmal von zwei fremden Hunden angefallen und getötet wurde. Keinesfalls sollte dieser Pfefferspray dem Angriff auf Menschen dienen, im gegenständlichen Fall blieb dem Beschwerdeführer jedoch nichts anderes übrig, als sich gegen den rechtswidrigen und schuldhaften Angriff durch CC zu wehren.
Ausgehend vom sich darstellenden Sachverhalt kann sodann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer CC ohne zuvor von ihm angegriffen worden zu sein und ohne Vorwarnung mit dem Pfefferspray attackierte. Diese Ausführungen entsprechen schlichtweg nicht den Tatsachen.
Unter Zugrundelegung des vorliegenden Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass keine bestimmte Tatsache im Sinne des §12 Abs. 1 WaffG vorliegt, sodass die Verhängung des Waffenverbotes über den Beschwerdeführer per se rechtswidrig war.
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass eine bestimmte Tatsache vorliegt, was selbstredend ausdrücklich bestritten wird, so ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde keine ausreichende Prognoseentscheidung angestellt hat.
Die Waffenbehörde hat bei der Anwendung des § 12 Abs 1 WaffG 1996 eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (Hinweis E vom 7. Oktober 2002, 99/20/0189). Der Hinweis auf einen in einer Anzeige erhobenen Tatverdacht reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 12 Abs 1 WaffG 1996 nicht aus (Hinweis E vom 10. Juli 1997, 96/20/0126).
Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen (VwGH Ro 2014/03/0063).
Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (vgl. VwGH vom 27.05.2010, 2010/03/0057).
Der Beschwerdeführer ist unbescholten und ist er in der Vergangenheit noch nie strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Er besaß lediglich einen Pfefferspray, welchen er zur eigenen Sicherheit und zur Sicherheit seines Hundes, zur allfälligen Abwehr von Tieren einsetzen wollte, diesen jedoch noch nie verwendet hat, da es glücklicherweise, seit dem Angriff in der Vergangenheit auf einen seiner Hunde, zu keinem derartigem Zwischenfall mehr kam. Der Beschwerdeführer selbst hat im Übrigen eine überaus hohe Hemmschwelle, was den Einsatz dieses Pfeffersprays und überhaut den Einsatz und den Umgang mit Waffen betrifft. In gegenständlichem Fall handelte er lediglich in Notwehr, was ihm zu Gute zu halten ist.
Es kann sohin aufgrund dieses Vorfalls vom 05.08.2019 nicht auf eine künftige missbräuchliche Waffenverwendung durch den Beschwerdeführer, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum anderer Menschen verbunden sein könnte, geschlossen werden.
Das über den Beschwerdeführer verhängte Waffenverbot ist daher rechtswidrig, sodass dieses unverzüglich aufzuheben ist.
Beweis:
PV
weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten
V./ Anträge:
Aufgrund obiger Ausführungen erhebt der Beschwerdeführer daher die
Anträge,
das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle
der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2019, GZ: ***, Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben:
in eventu
der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.11.2019, GZ: ***, Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen;
eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Z, am 17.12.2019AA“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Akt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde beim Bezirksgericht Z der Strafakt zur Zl *** eingeholt und in diesen Einsicht genommen. Aus dem gerichtlichen Strafakt wurden der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 16. Oktober 2019, ein Strafregisterauszug betreffend den Beschwerdeführer vom 24.02.2020, das Hauptverhandlungsprotokoll des Bezirksgerichtes Z vom 19.11.2019, ein weiterer Strafregisterauszug vom 29.06.2020 und das Hauptverhandlungsprotokoll vom 30.06.2020 in Kopie zum Beschwerdeakt genommen.
Wie in der Beschwerde beantragt, wurde am 27.07.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung ist eine Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erschienen. Der Beschwerdeführer selbst ist zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen und entschuldigte sein Fernbleiben. In der Beschwerdeverhandlung wurden die im Beschwerdeverfahren eingeholten sowie in Kopie zum Beschwerdeakt genommenen Aktenstücke des Strafaktes des BG Z dargetan. Da die Schriftstücke der anwesenden Rechtsvertreterin bekannt waren, wurde auf ein Verlesen verzichtet. Auf Nachfrage teilte die Rechtsvertreterin mit, dass der Beschwerdeführer das in der Beschwerdeverhandlung vom 30.06.2019 vom Bezirksgericht Z angebotene Diversionsangebot gemäß § 200 StPO betreffend die Bezahlung eines Geldbetrages von Euro 300,00 angenommen und den Betrag bereits an das Bezirksgericht Z überwiesen habe. In der Beschwerdeverhandlung wurde auch der vorgelegte waffenrechtliche Akt dargetan. Auf ein Verlesen wurde ebenfalls verzichtet, da der Akteninhalt der Rechtsvertreterin bekannt war. In der Beschwerdeverhandlung wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt. Die Rechtsvertreterin wollte vor einer abschließenden Stellungnahme und etwaigen weiteren Beweisanträgen noch mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen und wurde diesbezüglich eine 14 tägige Frist ab Erhalt der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls eingeräumt. Der Rechtsvertreter teilte mit E-Mail vom 06. August 2020 mit, dass kein weiterer Schriftsatz und keine weiteren Beweisanträge mehr gestellt werden würde und die Entscheidung ausgefertigt werden könne.
Aufgrund der durchgeführten Verfahren vor der belangten Behörde und beim Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 05. August 2019 in Y CC dadurch am Körper verletzt, dass er ihm Pfefferspray in das Gesicht sprühte, wodurch dieser eine akute entzündliche Rötung der Haut, des ganzen Gesichtes und eine akute Entzündung der Bindehäute beider Augen mit Schwellung erlitt. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StBG begangen. Das aufgrund des eingebrachten Strafantrages der Staatsanwaltschaft Innsbruck durchgeführte gerichtliche Strafverfahren endete mit einer Diversionszahlung von Euro 300,00. Die Attacke des Verletzens durch die mitgeführte Pfefferspraydose erfolgte ohne erkenntlichen rechtfertigenden Grund. Jedenfalls war es nicht notwendig, dass sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise gegen den Verletzten hätte wehren müssen. Eine Notwehrsituation oder eine sonst den Einsatz des Pfeffersprays rechtfertigende Situation lag jedenfalls nicht vor und wurde dies auch durch die im gerichtlichen Verfahren einvernommenen „neutralen Zeugen“ DD und EE zeugenschaftlich bestätigt. Die Zeugen bestätigten, dass der infolge des Pfeffersprayeinsatzes Verletzte den Beschwerdeführer in keiner Weise bedroht, angeschrien oder provoziert habe. Bei der mitgeführten Pfefferspraydose handelt es sich um eine Waffe gemäß § 1 Abs 1 Waffengesetz, die dazu dient, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen. Der Waffeneinsatz erfolgte grundlos und ohne irgendeinen erkennbaren Rechtfertigungsgrund. Es ist diesbezüglich auch nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig Waffen, wie eine mitgeführte Pfefferspraydose, neuerlich und ohne Vorliegens eines rechtfertigenden Sachverhalts gegen Dritte einsetzt und diese dadurch einer konkreten Verletzungsgefahr aussetzt. Im Verfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass eine diesbezügliche Gefahr hinkünftig nicht mehr bestünde.
Die von der belangten Behörde herangezogene Begründung ist nachvollziehbar und rechtfertigt im gegenständlichen Einzelfall die Verhängung eines Waffenverbotes sehr wohl. Der belangten Behörde ist insbesondere zuzustimmen, dass der Umstand, dass der Betroffene ohne Vorwarnung und ohne selbst angegriffen zu werden, unter Zuhilfenahme einer Pfefferspraydose und somit einer Waffe im Sinne des WaffG eine dritte Person attackierte und damit dessen Gesundheit beeinträchtigte, auf eine niedrige Hemmschwelle in Bezug auf den Gebrauch von Waffen seitens des Beschwerdeführers schließen lasse und rechtfertige daher für die belangte Behörde die begründete Besorgnis, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Der Vorfall vom 05.08.2019 in Y rechtfertig für die belangte Behörde die Annahme, dass dem Beschwerdeführer der gesetz- oder zweckwidrige Gebrauch von Waffen durchaus zuzutrauen ist, weshalb ein Waffenverbot zu verhängen gewesen sei. Den diesbezüglichen Ausführungen schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner rechtlichen Würdigung vollinhaltlich an. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten und die sehr niedrige Hemmschwelle bei der Verwendung von mitgeführten Waffen stellen eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 12 Abs 1 WaffG dar, die die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer durch neuerliches missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
Die Verhängung des angefochtenen Waffenverbotes durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht und war die Beschwerde aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen daher als unbegründet abzuweisen.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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