LVwG T LVwG-2020/30/0220-6

LVwG-2020/30/0220-6State Administrative CourtAug 18, 2020

Regest

Stellvertreterehe;<br/>Aufenthaltstitel;<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/30/0220-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.30.0220.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde der afghanischen Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 09.01.2020, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben und ist der Beschwerdeführerin ihrem Antrag vom 06.08.2019 entsprechend ein Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot - Karte plus mit einer Gültigkeit vom 01.09.2020 bis 01.09.2021 zu erteilen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:

Mit dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid wurde der am 06.08.2019 bei der Österreichischen Botschaft in Y eingebrachte Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus gemäß § 46 Abs 1 Ziff 2 lit a iVm § 2 Abs 1 Ziff 9 NAG abgewiesen. Die Abweisung wurde wie folgt begründet:

„Frau AA, geb. am xx.xx.xxxx, Staatsangehörigkeit: afghanisch, hat ha. am 11.09.2019 um die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten Herrn CC angesucht. Herr CC besitzt einen bis 16.01.2024 gültigen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“.

Die religiöse Eheschließung der Antragstellerin mit Herrn CC fand am xx.xx.xxxx in der Moschee in X statt. Bei dieser Eheschließung waren weder die Antragstellerin noch ihr Ehegatte persönlich anwesend. Sie wurden vom Vater der Frau AA und einem Bekannten vertreten.

Hinsichtlich der Rechtsgültigkeit einer im Ausland geschlossenen Ehe bestimmt § 16 Abs. 2 IPRG, dass die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen ist. Es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. So kann z.B. eine „bloß“ kirchliche Trauung ausreichend sein, wenn dies nach den Gesetzen im Land der Eheschließung vorgesehen ist.

§ 17 Abs. 1 IPRG bestimmt, dass die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit für jeden der Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen sind.

Gem. der Vorbehaltsklausel zur Aufrechterhaltung des sogenannten „ordre public“ im Sinne des § 6 IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechts aber nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden.

Eine sogenannte Stellvertreterehe (auch „Handschuhehe“ genannt) bei der einer oder beide Verlobten nicht persönlich anwesend ist/sind, sondern durch einen Dritten vertreten wird/werden, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anzuerkennen, da sie einen Verstoß gegen den ordre public darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen derartige Entscheidungen mehrfach die Revision nicht zugelassen (VwGH 19.09.2017, Ra 2016/20/0068; 09.02.2018, Ra 2017/20/0344).

Ein Verstoß gegen den ordre public liegt demnach vor, wenn die zukünftigen Ehepartner weder bei der (nach traditionellem/religiösem Ritus erfolgenden) Eheschließung noch bei der späteren Registrierung (soweit eine solche nach der Ortsform erforderlich ist) gemeinsam anwesend waren. Gleiches gilt, wenn der oder die zukünftigen Ehepartner nur via Telekommunikation (z.B. Skype) anwesend waren.

Derartige „Stellvertreterehen“ oder „Telefonehen“ sind daher nicht anzuerkennen und kann sich ein Antragsteller im Rahmen der Familienzusammenführung nicht auf diese Ehe berufen.

Erfolgt die nach der Ortsform für die Gültigkeit der Ehe erforderliche Registrierung einer Eheschließung durch einen Stellvertreter ist dies nach der jüngsten Rechtsprechung des VwGH nicht schadhaft, soweit der religiöse Akt in Anwesenheit beider Ehepartner erfolgte und „nur“ die nachfolgende Registrierung durch Stellvertreter für einen oder beide Eheleute erfolgt. Dies da in diesem Fall kein Zweifel an dem Willen zur Eheschließung durch beide Eheleute besteht.

Im Gegenstandsfall liegt jedoch eine sogenannte Stellvertreterehe vor und kann sich die Antragstellerin im Rahmen der Familienzusammenführung nicht auf diese Ehe berufen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Familienzusammenführung ist daher ausgeschlossen.

Im Rahmen eines entsprechenden Parteiengehörs führte der Rechtsvertreter der Antragstellerin aus, dass sich das Ehepaar lediglich bei der religiösen Eheschließung vertreten ließ. Alle weiteren Formalitäten, die für die Registrierung der Eheschließung erforderlich waren, hat das Ehepaar persönlich abgewickelt und kann man daher beim besten Willen nicht sagen, dass es sich im Gegenstandsfall um eine Stellvertreterehe handelt.

Doch genau diese Stellvertretung bei der nach religiösem Ritus erfolgten Eheschließung stellt einen Verstoß gegen den ordre public dar und konnte die gegenständliche Ehe im Rahmen der Familienzusammenführung daher nicht anerkannt werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„AA erhebt durch ihren gemäß § 8 RAO bevollmächtigten Vertreter gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 9.1.2020, zugestellt am 13.1.2020, ***, folgende

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragt die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Antragstattgebung.

1. Sachverhalt:

Die Antragstellerin hat über die Österreichische Botschaft den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „rot-weiß-rot-Karte plus“ mit der Begründung gestellt, dass ihr Ehegatte, Herr CC über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde ihr Antrag abgelehnt, weil die Ehe als nicht

rechtsgültig geschlossen betrachtet wird.

Dagegen richtet sich vorliegende Beschwerde:

Unstrittig ist, dass die Eheleute bei der religiösen Eheschließung sich haben vertreten lassen. Allerdings haben die Eheleute vorgebracht, dass sie bei allen staatlichen Handlungen, die im Zusammenhang mit der Ehe stand, persönlich anwesend waren und dabei vor den staatlichen Organen ihren Ehewillen bekräftigt haben.

Im konkreten war es so, dass sie beim Standesamt mit zwei Trauzeugen vorgesprochen haben und die Frage des Standesbeamten, ob sie die Ehe schließen wollen, mit Ja“ beantwortet haben. Nach dieser Beantwortung wurde die Ehe registriert und die Unterschriften in Form von Fingerabdrücken auf die Urkunde angebracht.

Diese Urkunde wurde dann in der Provinzhauptstadt vom Höchstgericht bestätigt, auch dort waren sie persönlich anwesend, haben persönlich die Anträge gestellt und die Registrierung persönlich veranlasst.

Anschließend haben sie dieselbe Prozedur im Innenministerium betrieben, auch hier waren beide persönlich anwesend und haben persönlich die Anträge gestellt.

Zusammenfassend ist nicht das Vorliegen einer Stellvertreterehe zu erkennen. Ob sie bei der religiösen Feier persönlich anwesend waren oder nicht, spielt für die staatliche Ordnung nicht die geringste Rolle.

Die Ordre Public-Klausel des § 6 IPRG besagt ja, dass eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden wäre, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Dann tritt an ihre Stelle die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes!

Das heißt: In Österreich spielt eine religiöse Eheschließung keine Rolle. Für den Staat ist es schlicht unerheblich, ob überhaupt eine religiöse Ehe geschlossen wurde, ob dort Eheleute vorhanden waren oder nicht. Nach der österreichischen Gesetzgebung ist einzig von Bedeutung, ob die Eheleute ihren Ehewillen bei der staatlichen Behörde bekundet haben oder nicht.

Aus Sicht der österreichischen Rechtsordnung ist also nicht die religiöse afghanische Eheschließung von Bedeutung, sondern ihr gemeinsames und persönliches Erscheinen vor dem Standesamt, wo sie ihren Ehewillen ausdrücklich nochmals bekundet haben und sich die Ehe haben registrieren lassen.

Dieser Umstand ist für die österreichische Rechtsordnung von Bedeutung, dieser Vorgang erfolgte höchstpersönlich und nicht in Vertretung, sodass dieser Vorgang vor dem afghanischen Standesamt in Österreich als Ehe anzuerkennen ist.

Das wiederum hat zur Folge, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist.

Sohin wird gestellt der

Antrag

auf Durchführung einer Verhandlung, Vernehmung des in Österreich lebenden Ehegatten CC, Adresse 2, Z, und Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne einer Antragstattgebung.

Z, am 22.1.2020“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt Einsicht genommen und am 16.07.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr CC, als Zeuge erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in Afghanistan lebe. Die Beziehung in der Ehe werde mit den vorhandenen technischen Möglichkeiten aufrechterhalten (Internet, Skype und dergleichen). An den persönlichen Verhältnissen hat sich grundsätzlich nicht viel geändert. Die Beschwerdeführerin sei gerade dabei, den A2-Kurs positiv zu absolvieren.

Der als Zeuge einvernommene Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr CC, geb am xx.xx.xxxx, gab als Zeuge zum Sachverhalt befragt Folgendes an:

„Ich wurde als Zeuge bereits am 05.11.2019 vor der belangten Behörde einvernommen. Meine Zeugenaussage wird mir heute nochmals vorgelesen. Die Angaben entsprechen vollinhaltlich der Wahrheit. Die Ehe besteht weiterhin aufrecht. In der Zwischenzeit war ich vom 14. März bis 19. Juni 2020 in Afghanistan bei meiner Frau. Der Aufenthalt war ursprünglich nur für 3 Wochen geplant. Wegen Corona und den Einreiseproblemen hat sich der Aufenthalt dann auf ca 3 Monate verlängert. Ich war bei meiner Frau und habe dort bei ihr gewohnt. Ich habe fast täglich Kontakt mit meiner Frau über die gängigen Internetmöglichkeiten wie Skype usw. Ich habe gerade kurz vor der Verhandlung mit meiner Frau telefoniert. Wir haben noch kein Kind. Meine Frau ist auch nicht schwanger. Es ist geplant, dass sie zu mir kommt und beim mir in Österreich lebt und dann ist auch eine Familiengründung geplant. Ich selbst bin bei der Firma DD, seit Oktober 2011 beschäftigt. Ich habe auch zwischenzeitlich um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht. Mir wurde bereits die Staatsbürgerschaftsverleihung mit Zusicherungsbescheid vom 25.04.2019, Zahl ***, zugesichert. Der Austritt aus meinem Staatsverbund läuft gerade. Es kann ein paar wenige Wochen oder 1 bis 2 Monate dauern, das hängt jetzt von den afghanischen Behörden bzw der Botschaft in Wien ab. Sobald die Austrittsbestätigung da ist, werde ich auch diese der Tiroler Landesregierung zur Staatsbürgerschaftsverleihung vorlegen. Für mich ist die Ehe aufrecht und gültig. Ich habe die Originalurkunde aus Afghanistan mitgenommen. Weiters habe ich auch eine beglaubigte Bestätigung des Supreme Court der Republik Afghanistan mitgenommen. Es handelt sich in beiden Fällen um Originale.

Beide Originale werden vorgezeigt. Beide vorgelegten Originale werden zum Beschwerdeakt genommen.

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens werden die Originalunterlagen wieder zurückgegeben werden. Diese können auch an den Anwalt meiner Ehefrau gesandt werden.

In der Urkunde sind die Fingerabdrücke von mir und meiner Frau angebracht als Nachweis, dass wir wirklich beide bei der Registrierung anwesend waren.

Ich lege meine Lohnzettel für Jänner, Feber und März 2020 vor. Im April und im Mai bzw Juni war ich in Afghanistan. Ich habe die Arbeit wieder mit 1. Juli voll aufgenommen.

Eine diesbezügliche Bestätigung, dass ich bereits seit 4. Oktober 2011 bei der Spedition DD beschäftigt bin, lege ich ebenfalls vor. Ich habe keine Schulden und keine diesbezüglichen Kreditrückzahlungen. Ich habe immer noch die im Verfahren bereits nachgewiesene Wohnung in Z, Haller Straße 27 Top 7. Die Miete beträgt Euro 705,00 zuzüglich ca 34 Euro Strom.

Weiters lege ich noch eine Bestätigung der Botschaft von Afghanistan vor, dass ich um die Entlassung angesucht habe.

Die Unterlagen werden in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen.

Meinen Lohn erhalte ich 14 Mal im Jahr. Ersparnisse oder Schulden habe ich keine.

Ich möchte nochmals auf Fragen des Rechtsvertreters angeben, dass ich nach der religiösen Eheschließung bei insgesamt 4 staatlichen Terminen mit meiner Frau anwesend war. Es handelte sich hierbei um

1. die Registrierung der Ehe bei der zuständigen Stadtverwaltung,

2. die Bestätigung durch das Höchstgericht von Afghanistan,

3. eine darüber hinausgehende Beglaubigung beim Innenministerium in W und dann noch

4. um die Überbeglaubigung durch das afghanische Außenministerium in W.

Bei all diesen 4 Terminen und Handlungsschritten war ich mit meiner Frau gemeinsam anwesend.

Es gab bei diesen Terminen keinerlei rechtliche Probleme. Wir sind nach unserer Einschätzung und Rechtsauffassung jedenfalls nach afghanischem Recht verheiratete Eheleute. Es entspricht dies auch dem Willen meiner Frau und meines Willens. Es lag kein Zwang vor. Die Willensentscheidung war unsere und nicht die Willensentscheidung etwaiger Zeugen oder Vertreter.

Die beiden Zeugen bei der religiösen Hochzeit haben unseren Willen bei der religiösen Eheschließung abgegeben. Weder meine Frau noch ich waren jemals vor unserer Eheschließung verheiratet.“

Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Folgendes aus:

„Auf das bisherige Vorbringen wird verwiesen. Es liegt eine gültige Eheschließung nach afghanischem Recht vor. Das Recht der Republik ist im gegenständlichen Fall nicht verletzt. Die Eheleute haben sich kennen und lieben gelernt. Es ist ein normales Ehepaar und hat halt weniger Kontakt wie dies bei verschiedenen Wohnorten und Arbeitsstätten, insbesondere auf verschiedenen Kontinenten, durchaus üblich sein kann. Das nachgewiesene Einkommen müsste ausreichend sein. Sollte es diesbezüglich Probleme bei der Höhe des erforderlichen Einkommens geben, möge diesbezüglich noch Parteiengehör gewahrt werden. Ansonsten wird weiterhin beantragt, dass der Beschwerde stattgegeben und der begehrte Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin erteilt werden möge.

Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wird ausdrücklich zugestimmt.“

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie hat am 06.08.2019 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus nach dem NAG bei der Österreichischen Botschaft Islamabad eingebracht. Die Antragstellung dient dem Familiennachzug zu ihrem in Österreich lebenden Ehemann CC. Der Zusammenführende im Sinne des § 46 Abs 1 NRG ist afghanischer Staatsangehöriger, der im Jahre 2006 nach Österreich gekommen ist. Er ist seit Oktober 2011 bei der Firma DD beschäftigt und im Besitz eines bis 16.01.2024 befristeten Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU. Die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Ehegatten steht unmittelbar bevor, nachdem die Entlassung aus der afghanischen Staatsbürgerschaft zwischenzeitlich vorliegt und dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit E-Mail vom 06.08.2020 mitgeteilt wurde. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat laut der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Lohnabrechnung für die Monate Jänner, Februar und März 2020 monatlich durchschnittlich Euro 1.835,06 verdient. Unter Berücksichtigung eines 13. und 14. Monatsgehalts ergibt sich ein Betrag von Euro 2.140,90, der dem Ehemann der Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin monatlich zur Verfügung steht. Unter Berücksichtigung der monatlichen Mietkosten in der Höhe von insgesamt Euro 739,00 und unter Anrechnung des Wertes der freien Station gemäß § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG in der Höhe von Euro 299,95 verbleibt ein Betrag von Euro 1.701,85. Der seit 01.01.2020 für Ehepartner geltende Ausgleichszulagenrichtsatz in der Höhe von Euro 1.472,00 Euro wird damit um mehr als Euro 200,00 pro Monat überschritten. Das nachgewiesene Einkommen ist somit als ausreichend im Sinne des § 11 Abs 2 Ziff 4 und Abs 5 NAG anzusehen. Die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs 2 NAG liegen ebenfalls vor. Es konnten auch keine Erteilungshindernisse im Sinne des § 11 Abs 1 NAG festgestellt werden. Auch die belangte Behörde hat diesbezüglich keine negativen Feststellungen getroffen.

Zum von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgrund des Nichtvorliegens einer für das gegenständliche Familiennachzugsverfahren wesentlichen Eheschließung ist auszuführen, dass gemäß § 16 Abs 2 des IPRG die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatut jenes der Verlobten zu beurteilen ist und die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung genügt. Gemäß der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG (ordre public) sind diese Bestimmungen des fremden Rechts nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der Österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist gegebenenfalls die entsprechende Bestimmung des Österreichischen Rechts anzuwenden.

Die Eheschließung der Beschwerdeführerin mit der Zusammenführenden erfolgte laut den vorgelegten Dokumenten am xx.xx.xxxx in der Moschee in X. Bei dieser religiösen Eheschließung waren weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann anwesend. Die beiden Ehepartner wurden vom Vater der Braut und einem Bekannten vertreten. Am 22.10.2016 wurde der Abschluss des Ehevertrages in einer Heiratsurkunde dokumentiert. Weiters wurde die Eheschließung bei insgesamt 4 staatlichen Terminen unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin und des Ehemannes bestätigt bzw beglaubigt, und zwar bei der Registrierung der Ehe bei der Stadtverwaltung, bei der Bestätigung durch das Höchstgericht von Afghanistan, bei einer Beglaubigung beim Innenministerium W und bei einer Überbeglaubigung durch das afghanische Außenministerium in W. Die Originalheiratsurkunde (Marriage certificate) und die Registrierung der Heiratsurkunde beim Supreme Court der Islamischen Republik Afghanistan vom 22.10.2016, Registrierungsnummer ***, wurden im Original in der Beschwerdeverhandlung vorgelegt und wurden die Originaldokumente zum Beschwerdeakt genommen. Dass diese Stellvertretung bei der religiösen Eheschließung nach dem afghanischen Recht, die im gegenständlichen Fall anzuwenden war, widerspreche, wurde weder von der belangten Behörde konkret behauptet noch dargetan. Es wurde lediglich ausgeführt, dass diese Eheschließungen (Stellvertreterehe oder auch Handschuhehe), bei der einer oder beide Verlobten nicht persönlich anwesend sind, sondern durch Dritte vertreten werden, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anzuerkennen seien, da sie einen Verstoß gegen den ordre public darstellen würden. Es wurde ausgeführt, dass ein Verstoß gegen den ordre public vorliegen würde, wenn die zukünftigen Ehepartner weder bei der Eheschließung noch bei der späteren Registrierung gemeinsam anwesend seien. Derartige Stellvertreterehen oder Telefonehen seien daher nicht anzuerkennen und kann sich ein Antragsteller im Rahmen der Familienzusammenstellung nicht auf diese Ehe berufen. Im gegenständlichen Fall würde laut belangter Behörde eine sogenannte Stellvertreterehe vorliegen und könnten sich die Antragsteller im Rahmen einer Familienzusammenführung nicht auf eine solche Ehe berufen.

Für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG kommt es darauf an, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. Der bloße Widerspruch mit Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung allein führt nicht zur „Ordre-public-Widrigkeit“, sondern es muss die Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall vorliegen (VfGH 10.10.2018, E 1805/2018-14, E 1806-1807/2018-13, VwGH 25.04.2019, Ra 2019/22/0043-3).

Im gegenständlichen Fall lag aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der vorgelegten Dokumente eine nach afghanischem Recht durchgeführte und von den afghanischen Behörden und Gerichten bestätigte Eheschließung vor, bei der der in Österreich lebende Ehegatte der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin bei der religiösen Eheschließung nicht persönlich anwesend waren und sich durch bevollmächtigte Rechtsvertreter vertreten ließen. Diese im österreichischen Eherecht nicht aber sehr wohl im heranzuziehenden afghanischen Eherecht zulässige Möglichkeit der Vertretung bei der Eheschließung führt für sich allein betrachtet noch nicht zu einem Eingreifen der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG. Im Verfahren konnte glaubhaft dargetan werden, dass keine der für eine Anwendung der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG erforderlichen Fakten, wie zum Beispiel eine Mehrfachehe, eine Kinderehe oder eine Zwangsverehelichung, die den österreichischen Grundwerten jedenfalls widersprechen würden, im gegenständlichen Fall vorlagen. Die Beschwerdeführerin und deren Ehegatte kannten sich bereits vor der erfolgten Eheschließung persönlich und ging der Ehebeschluss von beiden Ehepartnern aus. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits 21 Jahre alt. Es gibt aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der durchgeführten Einvernahmen auch keinerlei Hinweise, dass das Eheversprechen nicht freiwillig abgegeben wurde. Die Ausführungen des als Zeugen vor der belangten Behörde und beim Landesverwaltungsgericht Tirol einvernommenen Ehegatten sind glaubhaft und nachvollziehbar. Auch nach der erfolgten Eheschließung ist der Kontakt und die Ehe aufrechterhalten worden. Schlussendlich hielt sich der Beschwerdeführer im Frühjahr dieses Jahres längere Zeit auch bei seiner Frau in Afghanistan auf.

Nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol und unter Bezugnahme auf die zitierte Rechtsprechung des VfGH und des VwGH liegt im gegenständlichen Fall betreffend die im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nachgewiesene Eheschließung nach afghanischem Recht kein Sachverhalt vor, der die Anwendung der Vorbehaltsklausel des § 6 IPRG (ordre public) rechtfertigen würde. Die Anwendung des heranzuziehenden fremden Rechts führt gerade im gegenständlichen Fall zu keinem Ergebnis, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. Laut Rechtsprechung des VfGH führt der bloße Widerspruch der Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung allein eben nicht zur Ordre-public-Widrigkeit, sondern es muss – wie bereits zitiert - die „Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall“ vorliegen. Eine solche geforderte Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im gegenständlichen aufenthaltsrechtlichen Verfahren liegt laut Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol jedenfalls nicht vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kam daher im gegenständlichen Verfahren zum Ergebnis, dass die Anwendung des fremden Rechts und damit die vorliegende „Stellvertreterehe“ nicht den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung im Sinn des § 6 IPRG entgegensteht. Es war daher nicht erforderlich und geboten, an deren Stelle die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Zu der in der Begründung des angefochtenen Bescheides zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird auf die zitierte aktuellere Rechtsprechung des VfGH und VwGH verwiesen.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich, dass die Voraussetzungen des ersten Teiles des NAG erfüllt sind und auch die speziellen Bestimmungen über die Familienzusammenführung im Sinne des § 46 Abs 1 Ziff 2 lit a NAG vorliegen. Es war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene abweisende Bescheid aufzuheben und aufgrund des vorhandenen und bis 10.09.2023 gültigen Reisedokuments der beantragte Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot – Karte plus im Rahmen einer Familienzusammenführung mit einer 12-monatigen Befristung vom 01.09.2020 bis 01.09.2021 zu erteilen.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen und zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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