LVwG T LVwG-2020/45/0748-4

LVwG-2020/45/0748-4State Administrative CourtAug 17, 2020

Regest

Verwahrung; <br/>Missbräuchliche Verwendung; <br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/45/0748-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.45.0748.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, geboren am 14.07.1987, vertreten durch Rechtsanwalt AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 ((Verhängung eines Waffenverbotes), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.02.2020, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 verboten. Begründend führte die belangte Behörde aus, anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Hausdurchsuchung seien sechs Luftdruckpistolen samt dazugehöriger Munition im Schlafzimmer sichergestellt worden. Diese seien der Beschwerdeführerin von DD, mit dem sie in einem örtlichen wie auch persönlichen Naheverhältnis stehe, aufgrund eines über ihn verhängten Waffenverbotes übergeben worden. Zudem habe sie im August 2018 mit einer Armbrust, die mit Luftdruck betrieben werde, im Garten geschossen. Laut Verwaltungsgerichtshof sei mit einer Schussabgabe in der Nähe eines Wohnhauses immer die Gefahr gegeben, dass unbeteiligte Personen (oder auch Tiere) in das Schussfeld geraten könnten. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht über den Verbleib der Waffen informiert, sie habe die sechs Waffen, die sich teilweise lose in ihrem Schlafzimmer befunden hätten, nicht einmal bemerkt. In Verbindung mit der Schussabgabe im August lasse dies auf einen sorglosen Umgang mit Waffen schließen und rechtfertige die Annahme, dass die Beschwerdeführerin die Waffen auch dem DD überlassen könne. Da für diesen ein aufrechtes Waffenverbot bestehe, sei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend die Annahme gerechtfertigt, dass dadurch einer anderen Person der Zugang zu einer Waffe für eine missbräuchliche Verwendung gewährt werde.

Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, falscher Tatsachenfeststellungen sowie falscher rechtlicher Beurteilung. Die Beschwerdeführerin sei trotz explizitem Antrag im Verfahren nicht persönlich gehört worden. Im Zusammenhang mit der Schussabgabe der Armbrust habe die belangte Behörde gar nicht festgestellt, um welche konkrete Armbrust es sich dabei gehandelt habe und wie diese genau funktioniere. Es habe sich dabei um eine Spielzeugarmbrust gehandelt und keine Waffe, sodass dieser Vorfall im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren völlig irrelevant sei. Bestritten wurde zudem das örtliche und persönliche Naheverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem DD. Die Beschwerdeführerin habe ein völlig untadeliges Vorleben und weise keinerlei Eintragungen im Strafregister auf. Für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, bestehe überhaupt kein Anhaltspunkt. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin vorübergehend einige Luftdruckpistolen in ihrer Wohnung verwahrt habe. Diese seien aber derart verwahrt gewesen, dass sie in der Wohnung der Beschwerdeführerin, ja sogar in ihrem Schlafzimmer, wo naturgemäß niemand sonst Zutritt habe, verstaut worden seien. Die Waffen seien damit einem Zugriff durch Dritte und damit einer missbräuchlichen Verwendung jedenfalls entzogen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe diese Waffen niemals verwendet und auch keinem Dritten die Verwendung ermöglicht. Dabei sei insbesondere darauf hinzuweisen, dass Herr DD keinerlei eigenständigen Zugriff oder Zugang zu den Waffen gehabt habe, da dieser eben keinen eigenen Schlüssel zur Wohnung der Beschwerdeführerin habe oder gehabt habe. Abschließend stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, das Landesverwaltungsgericht möge nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren einstellen; in eventu den angefochtene Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Am 06.08.2020 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin sowie ihre Tochter EE und DD als Zeugen einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Die am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige. Sie wohnt gemeinsam mit ihrer am xx.xx.xxxx geborenen Tochter in einer Eigentumswohnung. Die Beschwerdeführerin ist seit sieben bis acht Jahren mit Herrn DD befreundet, eine gemeinsame Liebesbeziehung oder Lebensgemeinschaft wird von beiden verneint. Im Zuge des Wohnungskaufes der Beschwerdeführerin hat Herr DD ihr bei Renovierungsarbeiten geholfen und war dafür regelmäßig in der Wohnung; einen Schlüssel für die Wohnung hatte er nicht.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.01.2019, Zl ***, wurde über DD ein Waffenverbot verhängt. DD war dabei bereits im zeitlichen Nahbereich der durchgeführten Hauptverhandlung am Landesgericht Z am 06.03.2018, ***, von einem Bekannten vor einem allfälligen Waffenverbot gewarnt worden. Er hat daraufhin die Beschwerdeführerin kontaktiert und ihr von dem möglichen Waffenverbot berichtet. Daraufhin hat ihm die Beschwerdeführerin von sich aus angeboten, die Waffen zu ihr zu bringen und sie bei ihr zu verwahren. Nicht gesprochen wurde in diesem Zusammenhang über die konkrete Anzahl der Waffen, der Beschwerdeführerin war aber bekannt, dass DD mehrere Waffen besitzt; ebenso wurde nicht über deren Verwahrung gesprochen. Die Beschwerdeführerin hat DD informiert, dass sie unter Umständen nicht zu Hause ist, wenn er die Waffen bringt und er sie dann bei der Tochter abgeben soll. Gleichzeitig informierte sie die Tochter, dass DD etwas vorbeibringen wird und sie die Tür öffnen soll.

DD ist dann zur Wohnung der Beschwerdeführerin gekommen, die Tochter hat ihm die Tür geöffnet, ihn in die Wohnung gelassen und sich in der Folge nicht weiter um seine Anwesenheit gekümmert. Er ging in das Schlafzimmer der Beschwerdeführerin und hat dort vier Luftdruckpistolen lose unter ihr Bett gelegt; weiters hat er eine Luftdruckpistole in einer Schachtel sowie eine Luftdruckpistole in einem Koffer sowie 50 Stück Munition neben der Kommode abgelegt. Neben der Kommode hat er zudem einen Rucksack mit einer größeren Menge Hartplastikkugeln sowie Stahlkugeln deponiert. Der Beschwerdeführerin war die genaue Verwahrung der Waffen und deren Anzahl nicht bekannt, sie hat angegeben die Pistolen unter dem Bett einmal im Zuge von Reinigungsarbeiten gesehen zu haben. Sie hat sich auch nicht weiter für deren Verwahrung interessiert. Diese war nur DD bekannt und wäre es für diesen einfach möglich gewesen, die Waffen wieder zu holen.

Mit Abschlussbericht der PI Y vom 04.04.2019, Zahl ***, an die Staatsanwaltschaft Z wurde die Beschwerdeführerin wegen des Verdachtes mehrerer Sachbeschädigungen angezeigt. Sie soll im Zeitraum 01.01.2019 bis 08.01.2019 in insgesamt sechs Fällen drei geparkte Autos sowie drei Fensterscheiben von Wohnhäusern durch den Beschuss mit einer Luftdruckwaffe beschädigt haben. Im Zuge der in diesem Verfahren am 07.02.2019 durchgeführten Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschwerdeführerin wurde neben den angeführten Waffen und der Munition auch Männerbekleidung, die Geldtasche des DD sowie Euro 11.000,-- Bargeld des DD gefunden.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Y vom 25.10.2019, ***, wurde die Beschwerdeführerin vom Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweis rechtskräftig freigesprochen. Die Strafregisterauskunft der Beschwerdeführerin weist keine Eintragungen auf. Der Auszug der Verwaltungsstrafen weist eine Übertretung des § 18 Abs 2 lit b Tiroler Jugendschutzgesetz (zu Zl ***) aus.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie insbesondere aufgrund der Einvernahmen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

Dass gegen DD ein Waffenverbot besteht, ist unstrittig. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie selbst DD angeboten hat, die Waffen zu ihr zu bringen, nachdem er ihr von dem drohenden Waffenverbot erzählt hatte. Ebenso hat sie in ihrer Einvernahme angegeben, gewusst zu haben, dass er mehrere Waffen besitzt, aber nicht über Anzahl oder Verwahrung gesprochen zu haben. Übereinstimmend haben die Beschwerdeführerin sowie der Zeuge DD und die Tochter angegeben, dass die Beschwerdeführerin nicht zu Hause war, als DD die Waffen gebracht hat, die Tochter ihm die Türe geöffnet und ihn in die Wohnung gelassen hat ohne sich weiter um seine Anwesenheit zu kümmern. Der Zeuge DD hat dann angegeben, die Waffen samt Munition im Schlafzimmer der Beschwerdeführerin verwahrt zu haben, wo sie bei der Hausdurchsuchung auch gefunden wurden. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung angegeben, das Schlafzimmer bei Abwesenheit versperrt zu haben, sodass es nur ihr zugänglich sei. Diese Aussage war nicht glaubwürdig und wurde auch durch die Angabe des Zeugen DD, dass er eben die Waffen im Schlafzimmer deponieren konnte, aber auch die Angaben der Tochter, dass sie sehr wohl Zutritt zum Schlafzimmer der Mutter hat – etwa um Staub zu saugen oder die Blumen zu gießen – widerlegt.

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Zeuge DD haben in der Verhandlung angegeben, nicht weiter darüber gesprochen zu haben wie lange die Waffen bei der Beschwerdeführerin verbleiben sollten. Der Zeuge DD hat zwar angegeben sie der Beschwerdeführerin „geschenkt“ zu haben, gleichzeitig aber eingeräumt, dass er schon davon ausgegangen wäre, die Waffen wieder zurückzubekommen sollte kein Waffenverbot gegen ihn verhängt werden. Vor dem Bezirksgericht hat die Beschwerdeführerin angegeben, „es ging also nur darum, dass der Erstangeklagte die Waffen bei mir abgibt bzw dort verwahrt“. Später versuchte die Beschwerdeführerin und der Zeuge wenig glaubhaft darzutun, dass eine Schenkung vorgelegen sei, was in der Gesamtschau der Aussagen völlig unglaubwürdig war, wusste die Beschwerdeführerin doch nicht einmal um wie viele Waffen es sich handelte und wo diese exakt verwahrt waren. Insgesamt sind dem Landesverwaltungsgericht aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruckes absolut keine Bedenken entstanden, dass die Waffen nur deshalb in der Wohnung der Beschwerdeführerin verwahrt wurden, um sie einem möglichen Waffenverbot und der damit verbundenen Abgabe zu entziehen.

Ebenso bestanden keine Zweifel, dass es dem Zeugen DD jederzeit möglich gewesen wäre, die Waffen wieder zu holen. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Sensibilität in Bezug auf die Lagerung der Waffen in ihrer Wohnung gezeigt: Die Beschwerdeführerin hat zunächst angegeben trotz des Wissens, dass der Zeuge DD Waffen in ihre Wohnung gebracht hat, die (allenfalls sogar monatelang) in ihrer Wohnung befindlichen Waffen nie bemerkt zu haben. Dazu in Widerspruch hat sie später angegeben, die lose unter dem Bett liegenden Waffen beim Putzen schon gesehen zu haben. Die Verwahrung der Waffen war – trotz der (teilweise alleinigen) Anwesenheit eines minderjährigen Kindes in der Wohnung – kein Thema für die Beschwerdeführerin, sie hat sich dafür in keinster Weise interessiert. Die Beschwerdeführerin wusste nicht einmal um wie viele Waffen es sich handelte. Sie hat angegeben, nicht gewusst zu haben, dass ein Waffenverbot so schlimm sei. In der Gesamtschau der Umstände bestanden keinerlei Zweifel, dass es dem Zeugen DD jederzeit möglich gewesen wäre, wieder an seine Waffen zu kommen. Die Beschwerdeführerin wies keinerlei Sensibilität im Zusammenhang mit Waffen auf, wusste (teilweise) nicht einmal wo sie in ihrer Wohnung verwahrt waren oder um wie viele Waffen es sich gehandelt hat. Dies war nur dem Zeugen DD bekannt.

Die Feststellungen betreffend das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren, die in diesem Rahmen durchgeführte Hausdurchsuchung, das Urteil des Bezirksgerichtes Y, den Strafregisterauszug sowie die festgestellte Übertretung des Jugendschutzgesetzes stützen sich auf die vorliegende Aktenlage.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 161/2013 lautet wie folgt:

Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,

sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG.

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht

und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten

V.Erwägungen:

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 20. Juni 2012, 2012/03/0064; VwGH 22. Oktober 2012, 2012/03/0106). Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen (vgl insoweit das hg Erkenntnis vom 28. November 1995, Zl ***). Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt (vgl VwGH vom 23.10.2008, 2005/03/0220). Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe zu deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes (VwGH vom 22.11.2001, 99/20/0400; VwGH vom 21.06.2017, Ro 2017/03/0007 ua).

Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin ihrem Bekannten, nachdem sie von einem drohenden (inzwischen rechtskräftigen) Waffenverbot gegen ihn erfahren hat, von sich aus angeboten, die Waffen für ihn bei sich in der Wohnung zu verwahren. Das Deponieren der Waffen im Schlafzimmer der Beschwerdeführerin war auch in deren Abwesenheit möglich. Die Beschwerdeführerin hat nicht einmal gewusst, um wie viele Waffen es sich handelte und wo sich diese genau befinden. Wie festgestellt bestanden für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel, dass es dem Zeugen DD jederzeit möglich gewesen wäre, die Waffen wieder zu holen – ebenso leicht wie es ihm möglich gewesen war, sie dort zu deponieren. Es besteht somit die begründete Annahme, dass die Beschwerdeführerin einer anderen Person – dem Bekannten DD – Zugang zur missbräuchlichen Verwendung von Waffen gewährte, indem sie ihn diese Waffen bei sich in der Wohnung verwahren ließ. Dass beim Bekannten die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung vorlag, war durch das rechtskräftig gegen ihn verhängte Waffenverbot belegt. Insgesamt ist dieses Vorgehen im Lichte der angeführten Judikatur jedenfalls als bestimmte Tatsache iSd § 12 Abs 1 WaffG zu werten, die eine entsprechende Gefährdungsprognose rechtfertigt. Die Verhängung des angefochtenen Waffenverbotes war somit rechtmäßig.

Die Beschwerdeführerin hat eingeräumt, dass die Optik der Verwahrung jedenfalls nicht die Beste sei, in diesem Zusammenhang allerdings unter Rückgriff auf die ständige Judikatur eingewandt, dass selbst aus der Tatsache einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe alleine jedenfalls noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz geschlossen werden könne. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass zwar aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Verwendung geschlossen werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl ***), doch steht dies einer Berücksichtigung der (nicht sorgfältigen) Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen.

Im gegenständlichen Fall ist dabei von einem besonders sorglosen Umgang mit den Waffen in der Wohnung auszugehen: Die Beschwerdeführerin hat angegeben trotz des Wissens, dass der Zeuge DD Waffen in ihre Wohnung gebracht hat, die in ihrer Wohnung befindlichen Waffen teilweise nicht einmal bemerkt zu haben. Sie hat sich trotz der (auch alleinigen) Anwesenheit eines minderjährigen Kindes in der Wohnung nie Gedanken über deren Verwahrung gemacht. Sie wusste nicht einmal, um wie viele Waffen es sich handelte. Für sich allein rechtfertigt eine derartige „Verwahrung“ der Waffen wie ausgeführt kein Waffenverbot, doch ist bei Vorliegen einer solcherart geschilderten Sorglosigkeit dieses im Sinne der angeführten Judikatur in der Gesamtschau auch mit zu berücksichtigen.

Insgesamt erfolgte das gegen die Beschwerdeführerin verhängte Waffenverbot somit zu Recht. Die dagegen erhobene Beschwerde war als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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