projects
LVwG-2019/26/2548-10•LVwG T LVwG-2019/26/2548-10
LVwG-2019/26/2548-10State Administrative CourtAug 4, 2020
Freizeitwohnsitz;<br/>Ferienwohnung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.10.2019, Zl ***, betreffend eine Übertretung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 infolge Verstoßes gegen die Freizeitwohnsitzbestimmungen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass
a.in dieser die anzuwendende Strafnorm des § 13a Abs 1 lit a und Abs 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 mit „LGBl Nr 101/2016“ konkretisiert wird und
b.dem Schulspruch nachfolgender abschließender Nebensatz am Ende angefügt wird:
„… (vorgelegen ist), ebenso wenig ein anderer in § 13a Abs 1 lit a TROG 2016 angeführter Fall vorgelegen hatte, der eine rechtlich statthafte Nutzung der Wohnung zu Freizeitwohnsitzzwecken erlaubt hätte.“
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 800,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.10.2019 wurde der Rechtsmittelwerberin wie folgt zur Last gelegt:
„Frau AA, geb. xx.xx.xxxx, wh. in X, Adresse 2, rechtsfreundlich vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, hat es als Eigentümerin des Objektes in W, Adresse 3, zu verantworten, dass diese Wohnung im Zeitraum von 07.03.2019 - 09.03.2019 (Anreise) bis zum 14.03.2019 Herrn CC und einer weiteren männlichen Person (Personalien unbekannt) zu Urlaubszwecken überlassen wurde. Sie haben die Wohnung somit einem anderen als Freizeitwohnsitz zur Verfügung gestellt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinne des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 7 erster Satz vorgelegen ist.“
Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 lit a und Abs 3 iVm § 13 TROG 2016 begangen und wurde daher über sie eine Geldstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 34 Stunden) verhängt.
Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde im Betrag von Euro 400,00 festgesetzt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren erbracht habe, dass die Beschuldigte – wie von der Gemeindepolizei W festgestellt – ihre Wohnung anderen Personen für Urlaubszwecke überlassen habe, ohne dass dafür die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen gegeben gewesen wären.
Die Beschuldigte habe diesen Sachverhalt gar nicht bestritten.
Wenn die Beschuldigte geglaubt habe, dass sie ihre Wohnung in W als Ferienwohnung verwenden könne, weil sie diese Wohnung im Erbwege ins Eigentum erhalten habe und im Abhandlungsprotokoll die strittige Wohnung als „Ferienwohnung“ bezeichnet worden sei, sei sie darauf hinzuweisen, dass sie eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 7 TROG 2016 beantragen hätte müssen, um ihre Wohnung für Freizeitwohnsitzzwecke verwenden zu können.
Eine derartige Ausnahmebewilligung liege allerdings nicht vor, weswegen die angelastete Tatbegehung als erwiesen feststehe.
Mangels Angaben der Beschuldigten zu ihren Einkommens-, Vermögens- und persönlichen Verhältnissen sei von einem durchschnittlichen Einkommen auszugehen.
Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschuldigten zu werten gewesen, Erschwerungsgründe seien vorliegend nicht hervorgekommen.
Die festgesetzte Geldstrafe sei zumindest erforderlich, um die Beschuldigte in Hinkunft von weiteren Missachtungen der Freizeitwohnsitzregelungen abzuhalten.
Die verhängte Geldstrafe bewege sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.
Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde der AA, mit welcher die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses, jedenfalls aber eine schuld- und tatangemessene Strafherabsetzung beantragt wurden.
Begehrt wurde auch die Einvernahme der Rechtsmittelwerberin vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels führte die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst aus, dass sie die streitverfangene Wohnung in W im Erbweg nach ihrer im Jahr 2013 verstorbenen Tante ins Eigentum erhalten habe.
Im entsprechenden Abhandlungsprotokoll sei festgehalten worden, dass sie die nunmehr verfahrensgegenständliche „Eigentums-(Ferien-)Wohnung“ in W erhalte.
Sie sei deutsche Staatsbürgerin und habe ihren Wohnsitz in Deutschland. Aufgrund der angeführten Bezeichnung der Wohnung im Abhandlungsprotokoll, nämlich als „Eigentums-(Ferien-)Wohnung“, habe sie eine Verwendung der Wohnung für Ferienzwecke für zulässig erachtet, ebenso die Überlassung der Wohnung an andere Personen für Ferienzwecke.
Sie habe niemals eine Erklärung abgegeben, die streitverfangene Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz zu verwenden.
Als Nichte der Erblasserin sei sie nämlich nicht der grundverkehrsrechtlichen Erklärungspflicht unterworfen gewesen, sodass sie eben keine Erklärung abgeben hätte müssen, die Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz zu nutzen.
Im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens sei sie auch nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie die betreffende Wohnung nicht als Ferienwohnung verwenden dürfe.
Erst nach Bekanntwerden des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens sei ihr bewusst geworden, dass sie die strittige Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz nutzen dürfe.
Die belangte Behörde habe entsprechende Sachverhaltsermittlungen zu ihrem Verschulden unterlassen und diesbezüglich auch keine Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung getroffen.
Insoweit erweise sich die bekämpfte Strafentscheidung als mangelhaft.
Es treffe sie an der Verletzung der raumordnungsrechtlichen Freizeitwohnsitzregelungen kein Verschulden, weshalb sie nicht bestraft werden könne.
Aber selbst wenn ihr fahrlässige Unkenntnis der geltenden Verwaltungsvorschriften vorgeworfen werden könne, sei die verhängte Strafe weitaus überhöht. So habe das Landesverwaltungsgericht Tirol in einem anderen Fall die Geldstrafe für einen Verstoß gegen die Freizeitwohnsitzvorschriften mit Euro 3.000,00 festgesetzt, obwohl in diesem Fall der Beschuldigte gegenüber der Grundverkehrsbehörde erklärt habe, keine Freizeitwohnsitznutzung vornehmen zu werden.
Am 14.07.2020 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt und in dieser die beantragte Einvernahme der Beschwerdeführerin vorgenommen.
Der Rechtsmittelwerberin wurde die Gelegenheit geboten, ihren Rechtsstandpunkt nochmals argumentativ auszuführen. Sie bekräftigte dabei, keine Kenntnis davon gehabt zu haben, dass sie die beschwerdegegenständliche Wohnung nicht für Urlaubszwecke nutzen dürfe. Es fehle ihr sohin an einem Verschulden, sie habe nicht gewusst, gegen eine Verwaltungsvorschrift zu verstoßen.
II.Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Strafentscheidung gegen die Rechtsmittelwerberin wegen Verstoßes gegen die in Tirol geltenden Freizeitwohnsitzregelungen entsprechend dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016.
Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in der Bundesrepublik Deutschland, und zwar an der Adresse 2, X.
In Österreich besteht keine Meldeadresse für die Beschwerdeführerin.
Die verfahrensgegenständliche Wohnung in W an der Adresse 3 hat die Rechtsmittelwerberin im Erbwege von ihrer im Jahr 2013 verstorbenen Tante ins Eigentum erworben. Es handelt sich dabei um eine Eigentumswohnung.
Im Abhandlungsprotokoll vom 04.04.2014 wurde die streitverfangene Wohnung ua als „Eigentums-(Ferien-)Wohnung Top 1“ bezeichnet. In dem für den Eigentumserwerb notwendigen Grundverkehrsverfahren war die Beschwerdeführerin von der Erklärungspflicht ausgenommen, sie musste also keine Erklärung abgeben, die zu erwerbende Wohnung nicht für Freizeitwohnsitzzwecke zu verwenden.
Seit ihrem Eigentumserwerb an der strittigen Wohnung in W hat die Beschwerdeführerin dieselbe so genutzt, dass sie ungefähr einmal im Jahr – und zwar meistens zu Ostern – diese Wohnung für eigene Urlaubszwecke verwendet hat, sie ist zum Schifahren nach W gekommen. Außerdem hat die Rechtsmittelwerberin die verfahrensbetroffene Wohnung an Verwandte und Bekannte zu Urlaubszwecken überlassen, dies unentgeltlich.
So hat sie die streitverfangene Wohnung in W im Zeitraum vom 07/09.03.2019 bis zum 14.03.2019 ihrem Bekannten CC und dessen Bekannten DD für Urlaubszwecke überlassen.
Seit dem Eigentumserwerb der Beschwerdeführerin wurde die verfahrensgegenständliche Wohnung nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedarfes verwendet.
Die strittige Wohnung ist nicht im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Marktgemeinde W eingetragen.
Das Gebäude, in dem sich die in Rede stehende Eigentumswohnung befindet, wurde aufgrund eines Baubewilligungsbescheides aus dem Jahr 1998 errichtet. Diese Baubewilligung beinhaltet nicht die Erlaubnis zur Nutzung der Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin als Freizeitwohnsitz.
Für diese Wohnung liegt auch keine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz vor.
Die Rechtsmittelwerberin hat bis zur Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts Tirol am 14.07.2020 um keine Ausnahmebewilligung bei der Bürgermeisterin der Marktgemeinde W angesucht, die gegenständliche Wohnung als Freizeitwohnsitz verwenden zu dürfen.
Schließlich erfolgte bis zur Beschwerdeverhandlung auch keine Anmeldung der strittigen Wohnung als Freizeitwohnsitz.
Die Beschwerdeführerin hat sich nach ihrem Eigentumserwerb an der verfahrensgegenständlichen Wohnung bei keiner Behörde nach den in Tirol bestehenden Vorschriften über die Nutzung von Freizeitwohnsitzen erkundigt. Derartige Auskünfte hat sie überhaupt nicht eingeholt.
Sie hat auch bei der Marktgemeinde W nicht nachgefragt, ob die von ihr erworbene Wohnung als Freizeitwohnsitz angemeldet und im Freizeitwohnsitzverzeichnis dieser Gemeinde eingetragen ist.
Erst im Jahr 2019 erfuhr die Beschwerdeführerin infolge der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gegen sie mit Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 04.07.2019 davon Kenntnis, dass die in ihrem Eigentum stehende Wohnung in W nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage und den Angaben der Beschwerdeführerin selbst anlässlich ihrer gerichtlichen Befragung am 14.07.2020 ergibt.
Die Beschwerdeführerin hinterließ beim entscheidenden Verwaltungsgericht bei ihrer Einvernahme einen recht glaubwürdigen Eindruck. Sie war zweifelsohne bemüht, die an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.
Verfahrensrelevante Widersprüche bei den vorliegenden Beweisergebnissen bestehen nicht, die im Rahmen der Beweiswürdigung aufgelöst werden müssten. Die notwendigen Sachverhaltsfeststellungen konnten dementsprechend auf sicherem Boden getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die belangte Behörde hat die Rechtsmittelwerberin wegen einer rechtlich unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung einer näher bezeichneten Wohnung in der Marktgemeinde W nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 bestraft.
Die diesbezüglich maßgeblichen Rechtsvorschriften des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LBGl Nr 101/2016, lauten wie folgt:
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
[…]
§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 7 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
b) …
c) …
(2) …
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.
(4) …“
V.Erwägungen:
In rechtlicher Hinsicht folgt aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung einer dem Tiroler Raumordnungsgesetz widersprechenden Verwendung der verfahrensgegenständlichen Wohnung in der Marktgemeinde W als Freizeitwohnsitz in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Entsprechend ihrem Rechtsmittelvorbringen wird dies von der Beschwerdeführerin vorliegend gar nicht in Abrede gestellt.
Nach den getroffenen Feststellungen liegt keiner der in § 13a Abs 1 lit a TROG 2016 genannten Ausnahmefälle vor, der eine Nutzung der strittigen Wohnung für Freizeitwohnsitzzwecke zugelassen hätte.
So ist die verfahrensbetroffene Wohnung nicht im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Marktgemeinde W eingetragen, es ist also keine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des in Rede stehenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 3 lit a TROG 2016 erfolgt.
Der Baugenehmigungsbescheid für das Gebäude, in dem sich die Wohnung der Rechtsmittelwerberin befindet, wurde im Jahr 1998 erteilt und beinhaltet keine Baugenehmigung im Sinn des § 13 Abs 5 erster Satz TROG 2016.
Ebenso wenig ist vorliegend eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 7 erster Satz TROG 2016 gegeben, wäre doch ansonsten eine Eintragung der verfahrensgegenständlichen Wohnung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis der Marktgemeinde W erfolgt. Die Rechtsmittelwerberin selbst hat bei ihrer Befragung durch das erkennende Gericht am 14.07.2020 angegeben, jetzt bei der Marktgemeinde W vorsprechen zu wollen, um eine entsprechende Erlaubnis zur Nutzung ihrer Wohnung als Freizeitwohnsitz zu erhalten, aus welcher Ausführung sich klar ergibt, dass die Rechtsmittelwerberin bislang um die angeführte Ausnahmebewilligung noch nicht eingekommen ist.
Angesichts des bereits angeführten Baubewilligungsbescheides aus dem Jahr 1998 für das Gebäude, in dem die strittige Eigentumswohnung der Beschwerdeführerin gelegen ist, und mit Blick auf die bis zur Rechtsmittelverhandlung am 14.07.2020 nicht erfolgte Anmeldung der Wohnung als Freizeitwohnsitz scheiden auch die weiteren Möglichkeiten einer rechtmäßigen Freizeitwohnsitznutzung der Eigentumswohnung der Rechtsmittelwerberin aus.
Die Beschwerdeführerin hat im Gegenstandsfall das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles schließlich gar nicht geltend gemacht.
Vielmehr zielt das Beschwerdevorbringen der Rechtsmittelwerberin auf die subjektive Tatseite ab, nämlich darauf, dass ihr kein schuldhaftes Verhalten an der Begehung der objektiv verwirklichten Verwaltungsübertretung vorgeworfen werden könne.
Sie bringt in diesem Zusammenhang vor, sie sei deutsche Staatsangehörige und habe die verfahrensgegenständliche Eigentumswohnung im Erbweg von ihrer im Jahr 2013 verstorbenen Tante ins Eigentum erhalten. Im entsprechenden Abhandlungsprotokoll sei die Wohnung als „Eigentums-(Ferien-)Wohnung Top 1“ angesprochen worden, woraus sie den Schluss gezogen habe, dass die Verwendung der Wohnung für Urlaubszwecke zulässig sei. Bereits ihre Tante habe die Wohnung für Ferienzwecke genutzt.
Sie habe auch nie gegenüber einer Behörde die Erklärung abgeben müssen, die Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz zu verwenden.
Im Verlassenschaftsverfahren sei sie schließlich nicht darüber aufgeklärt worden, dass die erworbene Eigentumswohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
Mit diesen Ausführungen macht die Rechtsmittelwerberin Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschrift geltend. Mit ihrem Vorbringen macht es sich die Beschwerdeführerin nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts allerdings doch etwas zu einfach. Mit ihrer Argumentation vermag sich die Rechtsmittelwerberin aufgrund nachfolgender Überlegungen nicht schuldbefreiend zu entschuldigen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien entschuldigt nämlich gemäß § 5 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte; die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein (VwGH 27.01.2014, 2011/17/0073).
Um sich auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einem am Wirtschaftsleben Teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen; es ist nämlich Sache der Partei, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen (VwGH 26.06.2019, Ro 2018/03/0047).
Derjenige, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle über die geltende Rechtslage zu erkundigen, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020).
Im Lichte dieser Judikatur des Höchstgerichts vertritt das entscheidende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall die Auffassung, dass es Sache der Rechtsmittelwerberin bei Erwerb der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung gewesen wäre, sich über die in Österreich und in Tirol geltende Rechtslage über die Nutzung von Eigentumswohnungen zu erkundigen. Sie hätte sich bei Anwendung der gebotenen und ihr auch zumutbaren Sorgfalt mit den einschlägigen Vorschriften über die Nutzung von Eigentumswohnungen vertraut machen müssen.
Da sie dies nach ihrer eigenen Erklärung anlässlich ihrer gerichtlichen Befragung unterlassen hat und überhaupt keinerlei Erkundigungen über die in Tirol bestehenden Vorschriften zur Nutzung von Freizeitwohnsitzen eingeholt hat, ist die Rechtsmittelwerberin nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorliegend zu sorglos vorgegangen und hat die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Dies begründet vorliegend ihr Verschulden an der Begehung der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretung.
Wenn die Rechtsmittelwerberin im gegebenen Zusammenhang angibt, aus der Bezeichnung der streitverfangenen Wohnung im Abhandlungsprotokoll als „Eigentums-(Ferien-)Wohnung“ den Schluss gezogen zu haben, dass die verfahrensgegenständliche Eigentumswohnung für Urlaubszwecke genutzt werden dürfe, so ist ihr entgegenzuhalten, dass gerade der Erwerb von Eigentum an unbeweglichem Vermögen dazu verpflichtet, sich über die Rechtslage für die Nutzung dieses Eigentum zu erkundigen, welche Rechte und Pflichten also mit dem Eigentum verbunden sind.
Es ist als nicht ausreichend sorgfältig zu bewerten, wenn die Rechtsmittelwerberin aufgrund eigener Überlegungen aus der Verwendung einer Begrifflichkeit in einem Abhandlungsprotokoll eine rechtliche Schlussfolgerung zieht, ohne sich mit den einschlägigen Vorschriften näher vertraut zu machen und diesbezüglich geeignete Erkundigungen, insbesondere bei den zuständigen Behörden, einzuholen.
Zu bedenken gilt es hier vor allem auch, dass der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Begriff „Eigentums-(Ferien-)Wohnung“ auf die letztwilligen Anordnungen ihrer verstorbenen Tante zurückzuführen ist, welche im angesprochenen Abhandlungsprotokoll selbstredend wiedergegeben wurden.
An der Sichtweise eines zu sorglosen Vorgehens der Beschwerdeführerin bei Erwerb der gegenständlichen Eigentumswohnung im W vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie nach den grundverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht der Erklärungspflicht unterlegen ist, die Erklärung abzugeben, die erworbene Wohnung nicht für Freizeitwohnsitzzwecke zu nutzen.
Die Beschwerdeführerin hat gegenständlich keine wirklich überzeugenden Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten.
Nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts hat die Rechtsmittelwerberin daher im Gegenstandsfall auf jeden Fall fahrlässige Tatbegehung zu verantworten.
Die belangte Behörde hat folglich völlig rechtskonform eine Bestrafung der Beschwerdeführerin mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vorgenommen.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unberechtigt und war sie dementsprechend abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich lediglich zu einer Spruchverbesserung veranlasst, da die belangte Behörde im Schuldspruch nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht hat, dass die vorgeworfene Freizeitwohnsitznutzung auch rechtlich unstatthaft war, weil keiner der im Gesetz genannten Fälle vorgelegen hatte, die eine rechtlich erlaubte Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu Freizeitwohnsitzzwecken gestattet hätte.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Rechtsmittelinstanz verpflichtet, eine erforderliche Ergänzung des Schuldspruches der Erstinstanz vorzunehmen, wenn etwa nicht alle Tatbestandsmerkmale darin genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert sind (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 17.12.2015, Zl Ra 2015/07/0122).
Im Gegenstandsfall war das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis zur vorgenommenen Spruchergänzung berechtigt, zumal aus der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinlänglich hervorkommt, dass die vorgeworfene Freizeitwohnsitznutzung der strittigen Wohnung rechtlich unstatthaft erfolgt ist und zudem vorliegend auch nicht erkennbar ist, dass die Rechtsmittelwerberin der Gefahr einer
Doppelbestrafung ausgesetzt oder sie an der Wahrung ihrer Rechtsschutzinteressen behindert gewesen wäre.
Jedenfalls hat sie kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattet.
Demzufolge sah sich das erkennende Verwaltungsgericht zur Ergänzung der im Schuldspruch
fehlenden Wortfolge – bei der es sich um ein notwendiges Tatbestandsmerkmal des § 13a Abs 1 lit a TROG 2016 handelt – berechtigt (siehe dazu insbesondere das VwGH-Erkenntnis vom 05.09.2013, Zl 2013/09/0065).
Außerdem war vom entscheidenden Verwaltungsgericht eine Konkretisierung der anzuwendenden Strafnorm durch eine ausreichend deutliche Angabe der Fundstelle im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/09/0113) vorzunehmen.
Das gegen die vorliegende Strafentscheidung im Rechtsmittelschriftsatz vorgetragene Beschwerdeargument, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Sachverhaltsermittlungen vorgenommen und notwendige Sachverhaltsfeststellungen unterlassen, ist nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, da allfällige Unzulänglichkeiten der belangten Behörde in der Sachverhaltserhebung und –feststellung durch das gegenständliche Rechtsmittelverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und mit einer Befragung der Beschwerdeführerin jedenfalls als saniert zu betrachten sind (VwGH 01.08.2019, Ra 2017/06/0248).
Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei ihrer Befragung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 14.07.2020 hat die Rechtsmittelwerberin zu ihren Einkommens- , Vermögens- und persönlichen Verhältnissen folgende Angaben gemacht:
„Ich verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von ca Euro 1.500,--, zum einen aus unselbständiger Tätigkeit und zum anderen habe ich Mieteinnahmen in Deutschland.
An Vermögen habe ich die verfahrensgegenständliche Wohnung in W und in Deutschland wohne ich auch in einer Eigentumswohnung.
Ich habe keine Schulden abzutragen. Ich bin für zwei Kinder sorgepflichtig.“
Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitze ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere für das Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden, von besonderer Bedeutung. Diesen Schutzinteressen hat die Rechtsmittelwerberin in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.
Bezüglich des Verschuldens war – wie schon ausgeführt – von Fahrlässigkeit auszugehen.
Zutreffend hat die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als strafmildernd gewertet. Weitere Strafmilderungsgründe sind für das erkennende Verwaltungsgericht vorliegend nicht hervorgekommen, solche wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht geltend gemacht.
Besondere Straferschwerungsgründe sind im Gegenstandsfall nicht ersichtlich und hat solche die belangte Behörde auch nicht zur Anwendung gebracht.
In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist festzuhalten, dass spezialpräventive Gründe für eine Bestrafung sprechen, soll doch die Rechtsmittelwerberin davon abgehalten werden, weitere gleichartige Taten zu begehen und die strittige Wohnung in W weiterhin zu (unzulässigen) Freizeitwohnsitzzwecken zu nutzen.
Nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol sprechen aber auch generalpräventive Überlegungen für eine Bestrafung in der vorgesehenen Höhe, ist doch auch anderen Personen die besondere Bedeutung der von der Beschwerdeführerin übertretenen Verwaltungsvorschrift aufzuzeigen, ebenso, dass Verstöße gegen die bestehenden Freizeitwohnsitzregelungen in Tirol nicht straflos bleiben.
Mit Bedachtnahme auf all diese Strafzumessungsgründe haben sich gegen die von der belangten Verwaltungsstrafbehörde verhängte Strafe keine Bedenken ergeben. Eine Bestrafung in der festgesetzten Höhe mit Euro 4.000,00 – sohin unter Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens von Euro 40.000,00 mit nur 10% - war mit Blick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung jedenfalls gerechtfertigt.
Wenn die Rechtsmittelwerberin in ihrem Beschwerdeschriftsatz auf eine andere Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol aufmerksam macht, mit welcher bloß eine Geldstrafe von Euro 3.000,00 für einen Verstoß gegen die Freizeitwohnsitzbestimmungen festgelegt wurde, obwohl in diesem Fall der Beschuldigte im Rahmen des Grundverkehrsverfahrens sogar die Erklärung abgegeben hat, seine von ihm zu erwerbende Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz zu verwenden, ist Folgendes zu bemerken:
Bei der Strafbemessung geht es nicht allein darum, ob der Täter bzw die Täterin vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, sondern ist eine Reihe weiterer Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen, womit der aufgezeigten Argumentation der Beschwerdeführerin von vornherein entgegenzuhalten ist, dass sie klarerweise viel zu einseitig – da nur auf einen Aspekt abstellend – ist.
Im Gegenstandsfall spricht für die Bestrafung in der vorgesehenen Höhe insbesondere auch, dass die (schuldhafte) Verbotsunkenntnis der Beschwerdeführerin über mehrere Jahre angedauert hat und sie nach eigener Erklärung keinerlei Rechtsauskunft eingeholt hat, um ihre rechtliche Schlussfolgerung aus dem Abhandlungsprotokoll einer Überprüfung zu unterziehen, obschon sie als Eigentümerin einer Wohnung in Tirol bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt eine entsprechende Erkundigungspflicht getroffen hat, sich mit den einschlägigen Normen über die Verwendung von Wohnungen in Tirol ausreichend vertraut zu machen.
Mit Bedachtnahme auf alle Aspekte des vorliegenden Falles gelangte das entscheidende Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung zur Auffassung, dass die von der belangten Strafbehörde festgesetzte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen zu bewerten ist.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben gegenständlich nicht vorgelegen, wobei in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen ist, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua).
Im Gegenstandsfall haben sich aber keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als dies bei anderen Übertretungen der betreffenden Verwaltungsnorm der Fall ist.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft insbesondere die Fragestellung des Vorliegens einer entschuldbaren Unkenntnis der verletzten Verwaltungsvorschrift.
Die maßgebliche Rechtsprechung des Höchstgerichts wurde in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitiert und hat sich das entscheidende Verwaltungsgericht bei der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung genau an dieser Judikatur orientiert.
Dementsprechend ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.