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LVwG-2020/39/1202-1•LVwG T LVwG-2020/39/1202-1
LVwG-2020/39/1202-1State Administrative CourtJul 27, 2020
unzulässiger Bescheidadressat;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.05.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Wesentlicher Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.05.2020, Zl ***, wird dem Beschuldigten vorgeworfen wie folgt:
„Laut Anzeige der Marktgemeinde Z vom 11.03.2020, eingelangt am 13.03.2020, wurde mitgeteilt, dass in Teilen des Stalles beim Hotel CC verwendungszweckwidrige Tätigkeiten, konkret gewerbsmäßige Zimmererarbeiten, ausgeübt werden. Die Räumlichkeiten werden von Ihnen von Herrn DD angemietet. Der Sachverhalt ist laut Aktenlage bereits seit Juli 2018 unverändert. Es wurde auch bereits ein Verfahren zur Benutzungsuntersagung seitens der Marktgemeinde Z mit Schreiben vom 29.11.2019 eingeleitet, wobei darauf hingewiesen wurde, dass Sie und der Eigentümer bereits mit Schreiben vom 21.09.2018 zur Abgabe einer Stellungnahme über die Nutzung der Liegenschaft aufgefordert wurde, jedoch wurde keine entsprechende Stellungnahme abgegeben.
Somit wurden die Räumlichkeiten zumindest bis zum 11.03.2020 zweckwidrig zur Nutzung als Zimmerei-Werkstätte verwendet. Sie haben es zu verantworten, auf der Liegenschaft GP **1 eine bauliche Anlage oder einen Teil davon zu benutzen, obwohl diese im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne die erforderliche Baubewilligung oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz errichtet oder geändert wurden. Weiters stehen Sie im Verdacht, ein Gebäude im Sinne des § 45 Abs. 1 oder einen Teil davon ohne eine entsprechende Benützungsbewilligung zu benutzen.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Verwaltungsübertretunq begangen:
§ 67 Abs. 1 lit. j Ziffer 1 iVm lit. k Tiroler Bauordnung 2018, LGBI. 28/2018 zuletzt geändert durch LGBI. 46/2020
Über den Beschuldigten wird aufgrund der angeführten Übertretung folgende Geldstrafe verhängt:
gemäß § 67 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBI. Nr. 28/2018 idgF € 3.630,00
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle folgende Ersatzfreiheitsstrafe:
34 Stunden
Der Bestrafte hat gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mi t€ 10,00 zu bemessen, zu bezahlen, das sind € 363,00.
Sohin ergibt sich ein Gesamtbetrag von € 3.993,00.
…“
Die belangte Behörde bezieht sich begründend unter anderem auf ein der Anzeige der Baubehörde beigeschlossenes Schreiben der Baubehörde vom 29.11.2019, gerichtet – neben dem Besitzer (richtig: Eigentümer) – auch abschriftlich an den Beschwerdeführer als Betreiber. Als rechtliche Grundlage der Entscheidung wird in der Begründung des Straferkenntnisses auf die Strafbestimmungen des § 67 Abs 1 lit j Z 1 und lit k TBO 2018 Bezug genommen.
In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wird neben vorgehaltener Unbestimmtheit im Hinblick auf den vorgeworfenen Teil des Stallgebäudes auch eingewendet, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer des Stallgebäudes wäre, sondern lediglich einen Teil des Stallgebäudes zu Lagerzwecken angemietet habe. Ob und inwieweit allfällige Teile des Stallgebäudes nicht baubehördlich bewilligt seien, entziehe sich zur Gänze seiner Kenntnis. Inwieweit der Beschwerdeführer für diesen Umstand rechtlich verantwortlich gemacht werden könne, gehe aus dem Straferkenntnis nicht hervor. Der Beschwerdeführer nutze Teile des Hotelstalles CC für die Lagerung diverser von ihm im Rahmen seines Zimmereibetriebes notwendiger Materialien. Naturgemäß komme es hier auch zu An- und Ablieferungen von Materialien. Von gewerbsmäßigen Zimmereiarbeiten im Sinne eines Werkstattbetriebes könne jedoch nicht gesprochen werden. Der verhängte Strafbetrag sei völlig unangemessen, da der Beschwerdeführer nicht dafür verantwortlich gemacht werden könne, welche Teile des Stallgebäudes allenfalls baubehördlich nicht bewilligt seien.
II.Sachverhalt:
Aktenevident - neben entsprechendem Vorhalt im Spruch auch aufgrund des Beschwerdevorbringens - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage (laut Grundbuchsauszug ist Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft DD) noch auch Bauberechtigter daran ist bzw die bauliche Anlage nicht in diesen Eigenschaften benützt. Der Beschwerdeführer ist vielmehr Mieter eines Teils des Stallgebäudes.
III.Beweiswürdigung:
Es wurde Einschau gehalten in den Strafakt der belangten Behörde.
Aufgrund des Akteninhaltes steht der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ausreichend fest. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt.
IV.Rechtslage:
Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 109/2019:
„§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
….
j) als Eigentümer oder Bauberechtigter eine bauliche Anlage oder einen Teil davon benützt oder anderen zur Benützung überlässt, obwohl
1. diese(r) im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne die erforderliche Baubewilligung oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz errichtet oder geändert wurde oder
…
k) als Eigentümer oder Bauberechtigter ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 oder einen Teil davon ohne eine entsprechende Benützungsbewilligung benützt oder anderen zur Benützung überlässt,
….
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.
(….)“
V.Erwägungen:
Von der angewendeten Strafbestimmung sowohl der lit j als auch der lit k des § 67 Abs 1 TBO 2018 erfasster unmittelbarer Täter ist der Eigentümer der baulichen Anlage als auch der Bauberechtigte daran. Der Beschwerdeführer ist aber unbestrittener Maßen weder Eigentümer noch Bauberechtigter, sondern nutzt die bezogene bauliche Anlage vielmehr in der Rechtsposition eines Mieters. Eine rechtswidrige Benützung in derartiger Mietereigenschaft ist damit weder unter dem Titel bzw dem Tatbestand der lit j noch der lit k des § 67 Abs 1 TBO 2018 sanktionierbar.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Das angefochtene Straferkenntnis war damit aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Bei dieser Entscheidungslage war eine weitere Auseinandersetzung etwa mit der Frage, wie der Vorwurf an den Beschwerdeführer (letzter Satz des 2. Absatzes im Spruch), „im Verdacht zu stehen….“, rechtlich zu werten ist, dies in einer weiteren Zusammenschau auch mit dem Vorwurf, eine (einzige) Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs 1 lit j iVm lit k TBO 2018 begangen zu haben, sowie mit dem weiteren Umstand, dass (lediglich) eine einzige (Gesamt)Strafe verhängt wurde, nicht mehr anzustellen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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