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LVwG-2020/44/0331-6•LVwG T LVwG-2020/44/0331-6
LVwG-2020/44/0331-6State Administrative CourtJul 15, 2020
Naturschutzrechtlicher Wiederherstellungsauftrag;<br/>Teichanlage;<br/>Naturschutzrechtliche Bewilligung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB Rechtsanwalts GmbH, Adresse 2, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2020, Zahl***, betreffend einer Übertretung nach dem TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 200,- zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. 11. 2017, ZI. ***, wurde Ihnen vorgeschrieben, zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bis zum 31. 5. 2018 folgende Maßnahmen durchzuführen:
Im Bereich der im Nahebereich der im westlichen Bereich des Gst **1 KG. Z. Befindlichen Hütte errichteten Teichanlage ist eine dem umgebenden Gelände entsprechende niveaugleiche Verfüllung des ausgehobenen Teiches vorzunehmen, welche mit vor Ort vorhandenem autochthonem und unbelastetem Humus- bzw. Zwischenbodenmaterial zu bewerkstelligen ist. Das Bachbett selbst ist entsprechend dem ober- und unterliegenden Bach-Biotoptyp wiederum als unverbautes Wiesenbachl auszugestalten, welches gänzlich durchgängig (d.h. ohne Unterbrechung des Fließgewässerkontinuums wie z.B. Abstürze, etc.) und in der entsprechenden Morphologie und Dimensionierung wiederum auszubilden ist. Vorhandenes Steinmaterial kann hierbei als Erosionsschutz im Sohlbereich und wasserseitig möglichst rau und strukturiert eingebaut werden. Im Zuge der notwendigen aussaattechnischen Rekultivierung der Teichfläche sind jedenfalls die Richtlinien für standortgerechte Rekultivierung der österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Grünland einzuhalten. Bevorzugt können hier autochthone Heublumen (Saatgut umgebender Mähder) verwendet werden.
Bis zum 29. 10. 2019 wurden diese Maßnahmen nicht umgesetzt.
Sie haben daher im Zeitraum vom 31. 5. 2018 (Frist laut Bescheid) bis zum 29. 10. 2019 (Überprüfung durch den Amtssachverständigen) die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13. 11. 2017, ZI. ***, vorgeschriebenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht umgesetzt.“
Dadurch habe er gegen § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 verstoßen und sei mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) zu bestrafen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.01.2020 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht, dass er der aufgetragenen Wiederherstellung des früheren Zustandes vollinhaltlich entsprochen habe. Er habe den Teich (von ihm „Plumpf“ genannt) restlos entfernt, indem er ihn niveaugleich verfüllt habe. Er habe ein unverbautes Wiesenbachl ausgestaltet und mittels Aussaat eine Kultivierung vorgenommen.
Am 09.07.2020 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer und der naturkundefachliche Amtssachverständige einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.01.2017, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, im Herbst 2016 auf seinem Grundstück Nr **1, KG Z, konsenslos Grabungsarbeiten durchgeführt und eine Teichanlage errichtet zu haben. Dadurch habe er gegen § 3 lit a und e der Verordnung der Tiroler Landesregierung über die Erklärung des Landschaftsschutzgebietes X – W - V, LGBl Nr ***, verstoßen und sei gemäß § 45 Abs 1 TNSchG 2005 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 700,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) zu bestrafen. Mit Erkenntnis vom 25.04.2017, Zahl LVwG-2017/16/0448-3, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol diesen Schuldspruch im Ergebnis bestätigt.
Mit Schreiben vom 02.10.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund des nach wie vor bestehenden konsenswidrigen Zustandes ein verwaltungspolizeiliches Verfahren zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes und ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten sei.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2017, Zahl ***, erging gegenüber dem Beschwerdeführer folgender verwaltungspolizeilicher Auftrag:
„Die Bezirkshauptmannschaft Y als Naturschutzbehörde erteilt AA, Adresse 1, Z, gemäß § 17 (1) lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, zuletzt geändert mit LGBI. Nr. 32/2017 (in der Folge kurz TNSchG), den Auftrag zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bis zum 31. 5. 2018 folgende Maßnahmen durchzuführen:
Im Bereich der im Nahebereich der im westlichen Bereich des Gst. **1 KG. Z Befindlichen Hütte errichteten Teichanlage ist eine dem umgebenden Gelände entsprechende niveaugleiche Verfüllung des ausgehobenen Teiches vorzunehmen, welche mit vor Ort vorhandenem autochthonem und unbelastetem Humus- bzw. Zwischenbodenmaterial zu bewerkstelligen ist. Das Bachbett selbst ist entsprechend dem ober- und unterliegenden Bach-Biotoptyp wiederum als unverbautes Wiesenbachl auszugestalten, welches gänzlich durchgängig (d.h. ohne Unterbrechung des Fließgewässerkontinuums wie z.B. Abstürze, etc.) und in der entsprechenden Morphologie und Dimensionierung wiederum auszubilden ist Vorhandenes Steinmaterial kann hierbei als Erosionsschutz im Sohlbereich und wasserseitig möglichst rau und strukturiert eingebaut werden. Im Zuge der notwendigen aussaattechnischen Rekultivierung der Teichfläche sind jedenfalls die Richtlinien für standortgerechte Rekultivierung der österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Grünland einzuhalten. Bevorzugt können hier autochthone Heublumen (Saatgut umgebender Mähder) verwendet werden.“
Mit Schreiben vom 30.07.2018 hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der mit Bescheid vom 13.11.2017 vorgeschriebene Rückbau des Teiches bis zum 25.07.2018 noch nicht umgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, dem Bescheid bis spätestens 31.08.2018 nachzukommen. Er wurde auch auf die Möglichkeit hingewiesen, um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung anzusuchen. Ihm wurde weiters mitgeteilt, dass die Nichtbefolgung des Bescheides vom 13.11.2017 gemäß § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 strafbar ist.
Auf Ersuchen des Beschwerdeführers hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Frist zum Rückbau vom 31.08.2018 bis zum 31.10.2018 erstreckt.
Im August 2018 hat der Beschwerdeführer den Teich seitlich mit Reisig verfüllt. Durch die mit dem Wiesenbach ankommenden Sedimente hätte der Teich verfüllt werden sollen. Am 20.10.2018 hat er das Reisig aber wieder entfernt, da er eine Überschwemmung befürchtet hat. Er hat sodann am selben Tag das Ufer des Teiches mit einer Steinschlichtung gesichert. Seit dem 20.10.2018 hat er am baulichen Zustand des Teiches keine Veränderung mehr vorgenommen.
Am 29.10.2019 war der verwaltungspolizeiliche Auftrag vom 13.11.2017 jedenfalls noch nicht umgesetzt. Die auf dem Grundstück Nr **1, KG Z, errichtete Teichanlage war nach wie vor vorhanden und nicht entsprechend dem umgebenden Gelände niveaugleich mit autochthonem und unbelastetem Humus- bzw Zwischenbodenmaterial verfüllt. Das Bachbett des den Teich durchfließenden Wiesenbaches war im Bereich der Teichanlage nicht entsprechend dem ober- und unterliegenden Bachbiotoptyp als unverbauter Wiesenbach wiederhergestellt. Im Bereich der Teichanlage wurde auch kein durchgängiges Fließgewässerkontinuum hergestellt, da der Beschwerdeführer den Einlauf des Wiesenbaches in den Teich mittels einer Steinschlichtung als kleinen Wasserfalls ausgeführt hat. Dadurch wurden die Wanderbewegungen des Makrozoobenthos (aquatische wirbellose Organismen) unterbrochen.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 18.11.2019 hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer vorgehalten, die bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen bis zum 29.10.2019 immer noch nicht umgesetzt zu haben. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 13.01.2020.
Am 11.05.2020 hat der Beschwerdeführer schließlich um nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die gegenständlichen Baumaßnahmen angesucht.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde und der Einvernahme des Beschwerdeführers und des naturkundefachlichen Amtssachverständigen CC in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 09.07.2020.
Insbesondere hat der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht – entgegen seinem Vorbringen im Rechtsmittel – eingeräumt, dass er lediglich im August 2018 eine seitliche Verfüllung des Teiches mit Reisig vorgenommen hat und, dass er dieses Reisig bereits am 20.10.2018 wieder entfernt und das Ufer des Teiches mit Steinen gesichert hat. Diese Aussage stimmt mit dem im Akt einliegenden Foto des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 29.10.2019 und den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Fotos des aktuellen Zustandes (Anlage A der Verhandlungsschrift) überein. Diesen Fotos ist eindeutig zu entnehmen, dass der Teich nicht in einen Wiesenbach rückgebaut wurde.
Auch der naturkundefachliche Amtssachverständige hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Teichanlage nach wie vor besteht und dem verwaltungspolizeilichen Auftrag vom 13.11.2017 nicht nachgekommen wurde. Diesem Gutachten ist der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten.
In Anbetracht der eindeutigen Fotos und des naturkundefachlichen Gutachtens sowie der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung besteht kein Zweifel, dass der Teich nicht rückgebaut wurde.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 17
Rechtswidrige Vorhaben
(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.
(…)
§ 45
Strafbestimmungen
(3) Wer
(…)
b)einer Anordnung nach den §§ 14 Abs. 9, 15 Abs. 5, 7 oder 8, 17 Abs. 1 und 4, 18, 27 Abs. 6 oder 29 Abs. 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro zu bestrafen.
(…)“
V.Erwägungen:
Zunächst ist klarzustellen, dass im vorliegenden Strafverfahren die Frage der Rechtmäßigkeit des verwaltungspolizeilichen Auftrages vom 13.11.2017 nicht mehr aufgeworfen werden kann. Dieser Bescheid ist gegenüber dem Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar. Wer also die Teichanlage am Tatort ursprünglich angelegt hat, welchen Zweck sie hat und ob sie im Einklang mit den Interessen des Naturschutzes steht, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle mehr.
Entscheidend ist, dass die Naturschutzbehörde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.11.2017 gemäß § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 rechtkräftig aufgetragen hat, die Teichanlage auf dem Grundstück Nr **1 KG Z, bis spätestens 31.05.2018 rückzubauen, dass diese Frist bis zum 31.10.2018 erstreckt wurde und, dass der Beschwerdeführer die Teichanlage bis zum 29.10.2019 – also ein Jahr nach Fristablauf – immer noch nicht rückgebaut hat und dafür auch keine nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt. Der Beschwerdeführer ist somit der gemäß § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 erteilten behördlichen Anordnung vom 13.11.2017 nicht fristgerecht nachgekommen, weshalb die Übertretung in objektiver Hinsicht feststeht.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen lässt. Ganz im Gegenteil, hat er doch zumindest seit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 25.04.2017 gewusst, dass seine Teichanlage einen rechtswidrigen Zustand darstellt. Er wurde von der Behörde wiederholt aufgefordert, die Teichanlage rückzubauen. Er hat selbst um Erstreckung der Frist für den Rückbau angesucht und diesen Rückbau dennoch nicht durchgeführt. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Vorsatz auszugehen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Als erschwerend ist vorliegend zu werten, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 25.04.2017 weiß, dass die Teichanlage einen rechtswidrigen Zustand darstellt. Trotz wiederholter Aufforderung durch die Behörde hat er den gesetzlichen Zustand innerhalb der bis zum 31.10.2018 erstreckten Frist nicht hergestellt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat er am 09.07.2020 eingeräumt, das sich am Zustand des Teiches immer noch nichts geändert hat. Auch die mit € 700,- bemessene naturschutzrechtliche Strafe für die Teicherrichtung hat ihn somit nicht davon abgehalten, weiterhin gegen die naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu verstoßen. Offensichtlich schenkt er den naturschutzrechtlichen Vorschriften nicht die gebührende Beachtung und hat vor dem Landesverwaltungsgericht keine Einsicht erkennen lassen. Auch bei unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (wovon angesichts des Alleineigentums am Hof DD, EZ ***, KG Z, ohnehin nicht auszugehen ist) ergeben sich aus spezialpräventiven Erwägungen angesichts der einschlägigen Vorstrafe und dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer auch nach dem vorgeworfenen Tatzeitraum nicht wohlverhalten hat (der rechtswidrige Zustand besteht nach wie vor) und offensichtlich eine gegenüber naturschutzrechtlich geschützten Werten ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung hat, keine Bedenken gegen die vorgenommene Strafbemessung im unteren Bereich des Strafrahmens (ca 7 % des Strafrahmens von bis zu € 15.000,-).
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Demzufolge sind gemäß § 52 VwGVG Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.
Abschließend wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ratenzahlung einbringen kann, sofern er die Strafe auf Grund seiner finanziellen Situation nicht sofort zur Gänze bezahlen kann.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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