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LVwG-2020/36/0158-5•LVwG T LVwG-2020/36/0158-5
LVwG-2020/36/0158-5State Administrative CourtJul 14, 2020
Baupolizeilicher Wiederherstellungsauftrag;<br/>Abweichende Bauführung;<br/>Anzeigepflichtige Änderung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die gemeinsame Beschwerde der AA und des BB, beide wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.11.2019, Zl ***, mit dem ein baupolizeilicher Auftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Leistungsfrist bis längstens 10.10.2020 neu festgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.09.2018, Zl ***, wurde dem von AA und BB (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragten Bauvorhaben (Neubau eines Wohnhauses mit Terrassenüberdachung und straßenseitiger Einfriedung) auf Gst **1 KG Z die baurechtliche Bewilligung erteilt.
In weiterer Folge wurde mit diesem Bauvorhaben begonnen und die Säulen bzw die Stützkonstruktion der Balkonkonstruktion über der Terrasse gegenüber der erteilten Baubewilligung geändert ausgeführt.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.11.2019, Zl ***, wurde den beiden nunmehrigen Beschwerdeführern gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 die Herstellung des der Baubewilligung vom 03.09.2018, Zl ***, entsprechenden Zustandes bis längstens 25.02.2020 aufgetragen
Dagegen brachten die nunmehrigen Beschwerdeführer fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 23.12.2019 - unter Anschluss von Beilagen - ein und wird darin im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
„(…) die von der örtlichen Baubehörde beanstandete sog. „geänderte Ausführung“ der Terrassenüberdachung ist unserer Meinung nach eindeutig als „überbordend interpretiert“ zu sehen.
Laut Einreichunterlagen entsprechen die Deckenmaße exakt den Ausführungen (4x3m). Diese kleine Konstruktion wird von vier Stahlbetonsäulen gestützt, von denen meist sogar ganze Geschossteile getragen werden könnten. Der entsprechende statische Nachweis sowie eine Skizze des Istzustandes liegt diesem Schreiben bei.
Wie Sie sehen, sind keine statischen Erfordernisse berührt und es ist nicht davon auszugehen, dass es sich um eine „anzeige- oder bewilligungspflichtige Änderungen“, sondern wenn überhaupt um eine kleine und unwesentliche gestalterische Anpassung bei den Säulendimensionen (25x25cm) handelt, welche statisch vollkommen unbedenklich ist.
Die hier an den Tag gelegte Korrektheit und überzogene Auslegung der Bestimmungen der TBO durch die Gemeinde ist nicht angebracht und es wird außerdem mit zweierlei Maß gemessen.
Der anscheinend geduldete Schwarzbau (Rückbaubescheid von 1982 anbei wurde bis dato nicht umgesetzt, die Garage ist weit mehr als 2,80m ab ursprünglichem Niveau, mehr als die Hälfte der Grundgrenze ist ohne Zustimmung des Nachbarn verbaut, Versickerung auf Fremdgrund etc.) samt baufälliger Zusatzkonstruktionen (Fotos anbei) und illegaler Hühnerhaltung auf der nachbarlichen GP **2 ist das beste Beispiel dafür. Hier spielen statische Erfordernisse wohl eindeutig keine Rolle.
Eine objektive Beurteilung seitens der Gemeindeführung scheint auch in diesem Fall nicht möglich. Dies ist vermutlich auf eine persönliche Abneigung gegenüber unserer Familie zurückzuführen. Wir vertrauen daher wie bisher auch das stets unabhängige und präzise Urteilsvermögen des Landesverwaltungsgerichts.
(…)“
Dieser Beschwerde angeschlossen war ua auch der statische Nachweis des CC vom 16.12.2019.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde ergänzend das hochbautechnische Gutachten vom 15.06.2020, Zl ***, eingeholt, und wird darin – mit näheren fachkundigen Ausführungen - vollständig und schlüssig zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Durch die abgeänderte Form der Säulenquerschnitte zur Auflagerung der Balkonkonstruktion im 1. Obergeschoss wurde kein wesentlicher Einfluss auf die allgemeinen Erfordernisse in Bezug auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit genommen, zumal sich aus einer vorgenommenen statischen Berechnung ergibt, dass auch bereits mit kleineren Säulenquerschnitten eine entsprechende Auflagerung und Ableitung der anfallenden Lasten, gewährleistet werden kann. Sohin erscheinen diese vorgenommenen Maßnahmen nach fachtechnischen Einschätzung auch nicht als bewilligungspflichtig, was unter anderem auch dadurch begründet wird, dass sich durch die geänderten Säulenquerschnitte keine Veränderungen in den grundsätzlichen Abmessungen der Balkonkonstruktion bzw Terrassenüberdachung ergeben und zu den angrenzenden Grundstücken **2 und **3 (Verkehrsfläche), beide KG Z, ein ausreichender Abstand als gegeben zu betrachten ist und durch die vorgenommenen Veränderungen sich keine zusätzlichen Beeinträchtigungen bzw geänderten Situationen für die Grundeigentümer der angesprochenen Grundstücke ergeben.
Allerdings ergibt sich aus den Bestimmungen des § 28 Abs 2 lit c Tiroler Bauordnung 2018, dass die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen, der Behörde jedenfalls anzuzeigen sind.
Aufgrund dieser zuletzt genannten Bestimmungen wird aus fachtechnischer Sicht die Auffassung vertreten, dass für die vorgenommene Abänderung der Säulenquerschnitte im Bereich der überdachten Terrasse auf Niveau des Erdgeschosses (südwestseitig), bei der Baubehörde eine entsprechende Bauanzeige eingebracht hätte werden müssen.
Am 07.07.2020 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht durchgeführt, bei der den anwesenden Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gegeben wurde Fragen an den hochbautechnischen Sachverständigen zu stellen.
Ergänzend führte der hochbautechnische Sachverständige aus, dass die von der belangten Behörde in der bekämpften Entscheidung festgelegte Leistungsfrist von ca 3 Monaten jedenfalls mehr als ausreichend ist.
Gegen die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen wurden keine Einwände vorgebracht.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, die ergänzende Einholung des hochbautechnischen Gutachtens vom 15.06.2020, Zl ***, und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 129/2017 wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018:
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(…)
e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(…)
c) die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen sowie mobile offene Schwimmbecken, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. n vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
(…)
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Grundsätzlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - "Sache" des Beschwerdeverfahrens nur jene Angelegenheit ist, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde auch bekämpft wurde.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.11.2019, Zl ***, wurde den beiden nunmehrigen Beschwerdeführern gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 die Herstellung des der Baubewilligung vom 03.09.2018, Zl ***, entsprechenden Zustandes bis längstens 25.02.2020 aufgetragen.
Es war daher im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf das Vorbringen der Beschwerdeführer soweit dies nicht diese bekämpfte Entscheidung betrifft, nicht weiter einzugehen.
2. Soweit die Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, dass es sich bei den gegenständlichen Änderungen weder um anzeige- noch bewilligungspflichtige Änderungen handle, sondern, wenn überhaupt, um eine kleine und unwesentliche gestalterische Anpassung bei den Säulendimensionen (25x25cm), welche statisch vollkommen unbedenklich sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.09.2018, Zl ***, wurde dem von AA und BB (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragten Bauvorhaben (Neubau eines Wohnhauses mit Terrassenüberdachung und straßenseitiger Einfriedung) auf Gst **1 KG Z die baurechtliche Bewilligung erteilt.
In weiterer Folge wurde mit diesem Bauvorhaben begonnen und die Säulen bzw die Stützkonstruktion der Balkonkonstruktion über der Terrasse gegenüber der erteilten Baubewilligung geändert ausgeführt.
Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen.
Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre.
Aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten vollständigen und schlüssigen hochbautechnischen Gutachten vom 15.06.2020, Zl ***, ergibt sich zusammengefasst, dass durch die abgeänderte Form der Säulenquerschnitte zur Auflagerung der Balkonkonstruktion im 1. Obergeschoss kein wesentlicher Einfluss auf die allgemeinen Erfordernisse in Bezug auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit genommen wurde, zumal sich aus einer vorgenommenen statischen Berechnung ergibt, dass auch bereits mit kleineren Säulenquerschnitten eine entsprechende Auflagerung und Ableitung der anfallenden Lasten gewährleistet werden kann. Sohin erscheinen diese vorgenommenen Maßnahmen nach fachtechnischen Einschätzung auch nicht als bewilligungspflichtig, was unter anderem auch dadurch begründet wird, dass sich durch die geänderten Säulenquerschnitte keine Veränderungen in den grundsätzlichen Abmessungen der Balkonkonstruktion bzw. Terrassenüberdachung ergeben und zu den angrenzenden Grundstücken **2 und **3 (Verkehrsfläche), beide KG Z, ein ausreichender Abstand als gegeben zu betrachten ist und durch die vorgenommenen Veränderungen sich keine zusätzlichen Beeinträchtigungen bzw. geänderten Situationen für die Grundeigentümer der angesprochenen Grundstücke ergeben.
Allerdings ergibt sich aus den Bestimmungen des § 28 Abs 2 lit c der TBO 2018, dass die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen, der Behörde jedenfalls anzuzeigen sind.
Zusammengefasst hat sich sohin aufgrund des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben, dass die geänderte Ausführung der Säulen bzw der Stützkonstruktion der Balkonkonstruktion über der Terrasse anzeigepflichtig gewesen wäre.
Da im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides, wie auch nach wie vor, für diese Änderung kein Baukonsens gegeben war, ist der gegenständlich bekämpfte baupolizeiliche Auftrag daher zu Recht ergangen.
3. Soweit in der bekämpften Entscheidung die Leistungsfrist bis 25.02.2020 festgelegt wurde, ist dazu Folgendes ergänzend auszuführen:
Nach herrschender Rechtsprechung des VwGH ist die Festsetzung einer Erfüllungsfrist mit der Vorschreibung der Erbringung einer Leistung untrennbar verbunden und war daher die nunmehr in der Vergangenheit liegende Leistungsfrist neu festzusetzten (vgl VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212; VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077; VwGH 25.02.2016, Ro 2016/07/0001; ua).
Die Frist zur Ausführung einer Leistung oder Herstellung eines bestimmten Zustandes hat nach § 59 Abs 2 AVG angemessen zu sein.
Entscheidend ist dabei, wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte nach der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl VwGH 19.05.1994, 92/07/0067; VwGH 27.05.2004, 2003/07/0074; uva).
Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Erfüllungsfrist insbesondere (bau)technisch und witterungsbedingt durchgeführt werden können (vgl VwGH 19.09.1991, 90/06/0115; VwGH 19.12.1995, 95/05/0308; uva).
Die von der Behörde festgelegt Leistungsfrist von ca 3 Monaten wurde von den Beschwerdeführern nicht bekämpft und führte der hochbautechnische Sachverständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol dazu zusammengefasst aus, dass die von der belangten Behörde festgelegte Leistungsfrist von ca 3 Monaten jedenfalls mehr als angemessen ist.
Es wurde daher die Leistungsfrist spruchgemäß neu festgelegt.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu ist insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte Judikatur des VwGH zu verweisen, von der das erkennende Landesverwaltungsgericht auch mit gegenständlicher Entscheidung nicht abgewichen ist.
Zudem liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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