LVwG T LVwG-2019/37/1894-11

LVwG-2019/37/1894-11State Administrative CourtJul 9, 2020

Regest

Minderjähriger;<br/>Sozialpädagogische Einrichtung;<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/37/1894-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.37.1894.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.

Beschluss:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Hirn über die Anträge des AA, Adresse 1, Z, auf Nichtigerklärung der Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 09.01.2012, Zl ***, und vom 10.07.2013, Zl ***, sowie auf Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beschwerdefrist betreffend die eben zitierten Bescheide nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den nachfolgenden

1. Das Verfahren über die Anträge auf Nichtigerklärung der Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 09.01.2012, Zahl ***, und vom 10.07.2013, Zahl ***, sowie auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist betreffend die eben zitierten Bescheide wird eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.

Erkenntnis:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über den Antrag des AA, Adresse 1, Z, gemäß § 22 Abs 1 Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz (TKJHG) in Verbindung mit (iVm) § 12 der Verordnung (VO) LGBl Nr 169/2014 „einen Bescheid des Inhaltes zu erlassen, dass BB berechtigt sei, 30 Wohnplätze einzurichten, zu betreiben und dem Land Tirol als Träger der Kinder- und Jugendhilfe anzubieten, sodass die Bezirksverwaltungsbehörden im Wege der Auftragserteilung ihre Aufgaben iSd TKJHG erfüllen“, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Gemäß § 28 Abs 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 22 Abs 1 TKJHG wird der Antrag des AA, Adresse 1, Z, auf Erweiterung der von ihm betriebenen sozialpädagogischen Einrichtung um 16 Plätze, sohin zum Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung mit 30 Wohnplätzen, als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Ausgangsituation:

Mit Bescheid vom 26.04.2000, Zahl ***, hat die Tiroler Landesregierung Herrn AA und CC als Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „DD“ (kurz: „DD“) für das Projekt „BB“ als Einrichtung zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung bis 31.12.2001 die Bewilligung nach dem damals geltenden Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz unter Vorschreibung von sechs Auflagen erteilt. Gemäß der Auflage 1. hat die DD der Bezirksverwaltungsbehörde für jeden einzelnen Minderjährigen, deren Pflege und Erziehung übernommen werden soll, ein individuell abgestimmtes Betreuungskonzept und einen diesem entsprechenden Finanzplan vorzulegen.

Mit Bescheid vom 05.04.2002, Zahl ***, hat die Tiroler Landesregierung die mit Bescheid vom 26.04.2000, Zahl ***, befristet erteilte Bewilligung für das Projekt „BB“ als Einrichtung zur Übernahme von Minderjährigen in Pflege und Erziehung gemäß § 26 Abs 1 Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz unter Aufrechterhaltung der in dem eben zitierten Bescheid enthaltenen Auflagen auf unbestimmte Zeit verlängert.

Mit Bescheid vom 09.01.2012, Zahl ***, hat die Tiroler Landesregierung die mit den Bescheiden vom 26.04.2000, Zahl ***, und vom 05.04.2002, Zahl ***, erteilte Bewilligung für die Einrichtung „BB“ insofern abgeändert, als

die Abrechnung mittels Tagsatz erfolgt und die Erstellung individueller Finanzpläne gestrichen sowie

die Bewilligung zur Übernahme von bis zu 14 Minderjährigen in Pflege und Erziehung in näher bezeichneten Wohnungen erteilt wird (Spruchpunkt I.).

Unabhängig davon hat die Tiroler Landesregierung die Auflagen 1., 2., 3. und 5. des Bescheides vom 26.04.2000, Zahl ***, auf der Grundlage des § 68 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ersatzlos behoben, dessen Auflage 6. dahingehend geändert, dass die Textpassage „sowie bis jeweils 31.03., erstmals bis 31.03.2000, ein schriftlicher Bericht über das abgelaufene Wirtschaftsjahr“ entfällt, und dessen Auflage 4. vollinhaltlich aufrechterhalten.

Mit Bescheid vom 10.07.2013, Zahl ***, hat die Tiroler Landesregierung gemäß § 26 Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz die mit Bescheid vom 26.04.2000, Zahl ***, zuletzt geändert mit Bescheid vom 09.01.2012, Zahl ***, erteilte Bewilligung dahingehend abgeändert, dass zusätzlich näher bezeichnete Kleinwohnungen erfasst und eigens angeführte Wohnungen nicht mehr erfasst werden. Ausgehend davon werden jene Wohnungen aufgelistet, die von der Bewilligung zur Übernahme von bis zu 14 Minderjährigen im Rahmen der vollen Erziehung erfasst sind (Spruchpunkt I.). Die Auflagen des Bescheides vom 26.04.2000, Zahl ***, in der Fassung des Bescheides vom 09.01.2012, Zahl ***, blieben aufrecht.

II.Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 23.11.2018 hat AA, DD (Projekt „BB“), unter Hinweis auf § 12 der VO LGBl Nr 169/2014 die Erweiterung der bisher genehmigten sozialpädagogischen Einrichtung ─ Erhöhung der Platzanzahl zur Errichtung und zum Betrieb von 30 Wohnplätzen ─ beantragt. Mit dem am 06.09.2019 bei der Tiroler Landesregierung eingelangten Schriftsatz hat AA Säumnisbeschwerde gegen die Verletzung der Entscheidungspflicht der Tiroler Landesregierung betreffend seinen Antrag vom 23.11.2018 erhoben und unter anderem beantragt, in der Sache selbst über seinen Antrag vom 23.11.2018 zu entscheiden.

Aufgrund der am 18.09.2019 vorgelegten Säumnisbeschwerde hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol mit Schriftsatz vom 03.10.2019, Zl LVwG-2019/37/1894-1, die Tiroler Landesregierung aufgefordert, sich zu verschiedenen Fragen/Themen zu äußern. Die entsprechende Stellungnahme hat die Tiroler Landesregierung mit Schriftsatz vom 22.10.2019, Zl ***, erstattet.

Zu den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlageschreiben vom 13.09.2019 hat der Säumniswerber im Schriftsatz vom 25.10.2019 Stellung genommen. Dazu hat sich die belangte Behörde im Schriftsatz vom 03.12.2019, Zl ***, geäußert.

Mit der Stellungnahme vom 25.10.2019 hat der Säumniswerber neben mehreren Bescheiden sowie sämtlichen Erledigungen aus dem Fachaufsichts-Verfahren noch die nachfolgenden Unterlagen vorgelegt:

Sozialpädagogisches Konzept

Unterlagen zu den räumlichen Voraussetzungen

Personalkonzept einschließlich Nachweis der fachlichen Eignung

Nachweis der wirtschaftlichen Voraussetzungen

Mit Schriftsatz vom 07.11.2019, Zl LVwG-2019/37/1894-4, hat die Tiroler Landesregierung die vom Säumniswerber mit Schriftsatz vom 25.10.2019 eingereichten Unterlagen an die fachlich zuständige Mitarbeiterin sowie den fachlich zuständigen Mitarbeiter der Abteilung Kinder- und Jugendhilfe übermittelt und ersucht, sich zu verschiedenen Fragen zu äußern. Zudem sollten das sozialpädagogische Konzept, das Personalkonzept, die räumlichen Einrichtungen und die wirtschaftlichen Gegebenheiten gesamtheitlich im Hinblick auf den Antrag auf Erweiterung der bestehenden sozialpädagogischen Einrichtung auf 30 Wohnplätze beurteilt werden.

Die beiden fachlich zuständigen Mitarbeiter ─ Diplom-Sozialarbeiter (DSA) EE und FF ─ haben zur Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol im Schriftsatz vom 12.11.2019, Zl ***, Stellung genommen.

Zur fachlichen Stellungnahme vom 12.11.2019, Zl ***, und zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 03.12.2019, Zl ***, hat sich der Säumniswerber im Schriftsatz vom 07.01.2020 geäußert. Diesem Schriftsatz waren weitere Unterlagen, unter anderem ein überarbeitetes sozialpädagogisches Konzept sowie Nachweise zur fachlichen Qualifikation von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern (Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem) beigefügt.

Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 29.05.2020, Zl ***, eine weitere Stellungnahme erstattet und darin auf die mitübersandten Schriftstücke verwiesen.

Am 24.06.2020 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Säumniswerber hat im Wesentlichen auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere im Antrag vom 23.11.2018, in der Säumnisbeschwerde vom 06.09.2019 sowie in den Schriftsätzen vom 25.10.2019 und 07.01.2020 verwiesen. Die Vertreterin der belangten Behörde hat auf die Darlegungen im Vorlageschreiben vom 13.09.2019 sowie in den Stellungnahmen vom 22.10.2019, vom 03.12.2019 und vom 29.05.2020 verwiesen.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des GG, Mitarbeiter des AA, und der Vertreterin der belangten Behörde, jeweils als Partei, sowie durch die Einvernahme der Amtssachverständigen FF und des Amtssachverständigen EE sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.

Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. Keiner der Verfahrensparteien hat weitere Beweisanträge gestellt.

III.Sachverhalt:

1. Feststellungen zu der vom Säumniswerber betriebenen sozialpädagogischen Einrichtung:

AA, DD, Projekt „BB“, verfügt aufgrund der Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 26.04.2000, Zl ***, vom 05.04.2002, Zl ***, vom 09.01.2012, Zl ***, und vom 10.07.2013, Zl ***, über die Bewilligung für den Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung im Sinne des § 22 TKJHG zur Betreuung von bis zu 14 Minderjährigen im Rahmen der vollen Erziehung. Derzeit wird die sozialpädagogische Einrichtung mit 14 + 4 Plätzen für Minderjährige betrieben.

Die von AA betriebene sozialpädagogische Einrichtung bietet Unterbringung und Betreuung für Jugendliche, welche aufgrund von Problemkonstellationen, wie zum Beispiel Entwicklungsstörungen und stark konfliktbeladener Beziehungsmuster und sozialer Defizite, wie zum Beispiel Delinquenz, hohe Aggressivität, Drogenproblematik etc, andernorts nicht mehr betreut werden und daher einer besonderen und individuell abgestimmten Betreuung bedürfen. Zudem geschieht in dieser Einrichtung laufend eine Entwicklung und Erforschung innovativer und praxisnaher pädagogischer Konzepte. Während der Anfangsphase bietet die Einrichtung „BB“ die existenzielle Absicherung (Wohnen, Essen, Lebenserhaltung) und ein primäres Krisenmanagement. Während der ersten zwei Monate wird abgeklärt, welche Formen der Betreuung zweckmäßig erscheinen bzw welche Formen der Betreuung für die Jugendlichen tragbar, erwünscht, notwendig sind.

Die Betreuung der Jugendlichen schließt auch die Arbeit mit deren Angehörigen ein, da erfahrungsgemäß starke Bindungen auch über die faktische Trennung aus dem Familienverband weiterbestehen. Zudem werden die Betreuenden in das Gesamtkonzept miteinbezogen.

Die Zuweisung der Minderjährigen erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörden. Zudem werden auf der Grundlage des § 4 Abs 3 TKJHG Minderjährige zur ambulanten Betreuung der von AA betriebenen Einrichtung zugewiesen.

AA hat für die von ihm betriebene sozialpädagogische Einrichtung mit dem Land Tirol gemäß § 22 Abs 12 TKJHG einen mit 31.10.2020 befristeten Leistungsvertrag abgeschlossen. Entsprechend diesem Leistungsvertrag ist für jeden Minderjährigen eine Betreuung im Ausmaß von 65 Stunden pro Monat vorzusehen.

Derzeit sind für die von AA betriebene sozialpädagogische Einrichtung folgende Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter tätig:

Name

Qualifikationen

JJ

Diplom-Psychologin Klinische Psychologin

KK

Psychologin

LL

Sozialpädagogin

MM

Sozialpädagoge

NN

Lebens- und Sozialberaterin

OO

MCI Soziale Arbeit

PP

Pädagoge

QQ

MCI Soziale Arbeit

RR

MCI Soziale Arbeit

SS

Diplom-Sozialbetreuer f. Familienarbeit

TT

MCI Soziale Arbeit

UU

Diplom-Sozialbetreuerin f. Familienarbeit

VV

Erziehungswissenschaftler

WW

Lebens- und Sozialberater

XX

Pädagoge

YY

Sozialpädagogin

ZZ

umF Betreuer - macht keine ambulante Betreuung

AB

Sozialpädagogin

AC

Pädagogin

AD

Politologe - macht keine ambulante Betreuung

AE

Psychologe

AF

Traumapädagogin Lebens- und Sozialberaterin für KJH

AG

MCI Soziale Arbeit

AI

Traumapädagoge Diplom-Sozialbetreuer f. Familienarbeit

AJ

MCI Soziale Arbeit

AK

Diplom-Sozialbetreuer f. Familienarbeit

AL

Traumaberater Lebens- und Sozialberater

AM

Sozialpädagoge

AN

Erziehungswissenschaftlerin

AO

Psychologin Klinische Psychologin

Mit diesen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen bestehen mündlich abgeschlossene Dienstverträge. Jene Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die bei der Betreuung der zugewiesenen Jugendlichen eingesetzt werden, verfügen über die dafür erforderlichen fachlichen Qualifikationen. Mit diesem Mitarbeiterstand ist die Betreuung von Jugendlichen im derzeit genehmigten Umfang entsprechend dem mit dem Land Tirol abgeschlossenen Leistungsvertrag sichergestellt.

Der von AA betriebenen sozialpädagogischen Einrichtung stehen folgende Wohnungen zur Verfügung:

Adresse 2, Z

Adresse 3, Y

Adresse 4, Z

Adresse 5, Z

Adresse 6, Z

Adresse 7, Z

Adresse 8, Z

Adresse 9, Z

Adresse 10, Z

Adresse 11, Z

Adresse 12, Z

Adresse 13, Z

Adresse 14, X

Adresse 15, Z

Adresse 16, W

Adresse 17, Y

Adresse 18, Z

Adresse 19, Z

Adresse 20, Z

Adresse 21, Z

Adresse 22, Z

Adresse 23, Z

Adresse 24, Z

Adresse 25, Z

Adresse 26, Z

Adresse 27, V

Adresse 28, Z

Adresse 29, Z

Adresse 30, Z

Adresse 31, Z

Adresse 32, Z

Adresse 33, Z

Die im Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.07.2013, Zl ***, angeführten Wohnungen „Adresse 34, Z“, „Adresse 35, Z“, „Adresse 36, Z“, „Adresse 37, Z“, „Adresse 38, Z“ und „Adresse 39, V“, stehen der von AA betriebenen Einrichtung nicht mehr zur Verfügung.

Abgesehen von der Wohnung „Adresse 3, Y“, sind diese Wohnungen für die Betreuung von Jugendlichen gut geeignet. Die anlässlich der Besichtigung durch die Fachaufsicht festgestellten Mängel können binnen kurzer Zeit behoben werden.

2. Feststellungen zur beantragten Erweiterung der sozialpädagogischen Einrichtung auf 30 Wohnplätze:

In dem mit Schriftsatz vom 07.01.2020 vorgelegten überarbeiteten sozialpädagogischen Konzept fehlen Krisenpläne und damit die Beschreibung eines Krisenmanagements. Das sozialpädagogische Konzept enthält somit keine Angaben, wie bei kritischen Situationen, etwa bei Grenzüberschreitungen etc, vorzugehen ist. Darüber hinaus enthält das überarbeitete sozialpädagogische Konzept keine Stellenbeschreibung jener Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die bei der Betreuung der Minderjährigen eingesetzt werden. Dem sozialpädagogischen Konzept lässt sich somit nicht entnehmen, wie die den einzelnen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zugewiesene Aufgabe der Betreuung der Minderjährigen ausgestaltet ist.

Es lässt sich nicht feststellen, dass mit den derzeit beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Betreuung von bis zu 30 Minderjährigen im Rahmen der „vollen Erziehung“ entsprechend dem bestehenden Leistungsvertrag ─ Betreuung im Umfang von 65 Stunden pro Monat für jeden Minderjährigen ─ erbracht werden kann.

Für die beantragte Erweiterung der sozialpädagogischen Einrichtung ─ Aufstockung auf 30 Wohnplätze ─ liegt kein Finanzierungsplan vor. Es fehlen daher Angaben zu den finanziellen Aufwendungen für den Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung von 30 Wohnplätzen, insbesondere zu den für einen derartigen Betrieb zu erwartenden Personalkosten.

IV.Beweiswürdigung:

Die zu der vom Säumniswerber betriebenen sozialpädagogischen Einrichtung auf der Basis des vormaligen Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetzes und des TKJHG ergangenen Bescheide liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Die Zielrichtung der verfahrensgegenständlichen sozialpädagogischen Einrichtung ist der Leistungsbeschreibung des überarbeiteten sozialpädagogischen Konzepts entnommen. Darüber hinaus hat GG im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung am 24.06.2020 erläutert, an welche Minderjährigen sich das Betreuungsangebot der von AA betriebenen sozialpädagogischen Einrichtung richtet.

Im Schriftsatz vom 25.10.2019 hat der Säumniswerber unter anderem die Unterlage „Personalkonzept einschließlich Nachweis der fachlichen Eignung“ (Beilage 4) dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. GG hat bestätigt, dass die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der „MitarbeiterInnen Liste“ mit Stand 10.10.2019 auch derzeit bei der von AA beschriebenen Einrichtung tätig sind. GG hat zudem bestätigt, dass den Dienstverhältnissen mündliche Vereinbarungen zugrunde liegen und schriftliche Dienstverträge nicht existieren.

Der Amtssachverständige EE hat bei seiner Einvernahme festgehalten, dass jene Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die in der Betreuung der zugewiesenen Minderjährigen eingesetzt sind, über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen. Die Amtssachverständige FF hat anlässlich ihrer Einvernahme am 24.06.2020 dargelegt, dass am 27.11.2019 eine Überprüfung der von AA betriebenen Einrichtung stattgefunden hat. Bei dieser Überprüfung habe festgestellt werden können, dass mit den derzeitigen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen eine Betreuung für 17 Wohnplätze entsprechend dem mit dem Land Tirol abgeschlossenen Leistungsvertrag ─ dieser Leistungsvertrag liegt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor ─ sichergestellt ist.

AP hat als Vertreterin der belangten Behörde ausdrücklich festgehalten, dass anhand der vom Säumniswerber zur Verfügung gestellten Unterlage „Räumliche Voraussetzungen“ (Beilage 3 zum Schriftsatz vom 25.10.2020) jene Wohnungen, die in der zitierten Unterlage angeführt sind, nicht aber im Bescheid vom 10.07.2013 aufscheinen, besichtigt worden seien. Der Amtssachverständige EE hat bestätigt, dass die besichtigten Wohnungen, mit Ausnahme der Wohnung „Adresse 3, Y“, für jene Minderjährigen, an die sich das Betreuungsangebot des Projektes „BB“ richtet, geeignet sind. Darüber hinaus hat der Amtssachverständige die im Zuge der Besichtigung festgestellten Mängel als nicht gravierend qualifiziert.

Aufgrund dieser Beweisergebnisse trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung.

Der Säumniswerber hat mit Schriftsatz vom 25.10.2019 ein sozialpädagogisches Konzept übermittelt. Zu diesem sozialpädagogischen Konzept hat sich der Amtssachverständige EE im Schriftsatz vom 12.11.2019, Zl ***, geäußert und eine Reihe von Mängeln aufgelistet (vgl Seite 2 der zitierten Stellungnahme). Der Säumniswerber hat in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 07.01.2020 ein überarbeitetes sozialpädagogisches Konzept vorgelegt.

Zum überarbeiteten sozialpädagogischen Konzept hat sich der Amtssachverständige EE im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußert. Dabei hat er im Wesentlichen bemängelt, dass dieses Konzept keine Beschreibung eines Krisenmanagements beinhaltet. Bereits in seiner Stellungnahme vom 12.11.2019 hat der Amtssachverständige die fehlenden Ausführungen zu einem eventuellen Abbruch der Betreuung angeführt.

Der Amtssachverständige EE hat unter Hinweis auf die Überprüfung am 27.11.2019 festgehalten, dass die in der Betreuung eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der verfahrensgegenständlichen sozialpädagogischen Einrichtungen über die für diese Tätigkeit erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen würden. Anhand der vorgelegten Unterlage „Personalkonzept einschließlich Nachweis der fachlichen Eignung“ war es dem Amtssachverständigen allerdings anlässlich der mündlichen Verhandung am 24.06.2020 nicht möglich zu beurteilen, ob mit den zur Verfügung stehenden Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen bei einer Erweiterung der verfahrensgegenständlichen sozialpädagogischen Einrichtung auf 30 Wohnplätze eine Betreuung der zugewiesenen Minderjährigen entsprechend dem mit dem Land Tirol abgeschlossenen Leistungsvertrag aus dem Jahr 2019 sichergestellt ist. Dies hat der Amtssachverständige auch nachvollziehbar begründet, da der Säumniswerber keine Angaben zum Beschäftigungsausmaß der zur Verfügung stehenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen getroffen hat. Auf diesen Umstand hat der Amtssachverständige bereits in seiner Stellungnahme vom 12.11.2019, Zl ***, hingewiesen (vgl Seite 3 erster Absatz). Die Darlegungen des Amtssachverständigen bestätigt auch der Umstand, dass der Säumniswerber zwar der Unterlage „Personalkonzept einschließlich Nachweis der fachlichen Eignung“ „Dienstverträge“ beigefügt hat, diese aber keine Unterfertigung aufweisen. Derartige, nicht unterfertigte Dienstverträge liegen betreffend LL, MM, NN, VV, YY, AB, AC, AD, AE, AG, AJ, AK, AL und AN vor. GG hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.06.2020 eingeräumt, dass mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen lediglich in mündlicher Form Dienstverträge abgeschlossen wurden.

Damit ist eine Überprüfung, in welchem Ausmaß qualifizierte Fachkräfte angestellt sind, nur schwer möglich. Zudem sind in der vom Säumniswerber vorgelegten Unterlage nicht unterfertigte Dienstverträge von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen enthalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die von AA betriebene sozialpädagogische Einrichtung nicht mehr tätig waren (vgl Verhandlungsniederschrift Seite 6).

Der vom Säumniswerber im Schriftsatz vom 25.10.2019 vorgelegte „Nachweis der wirtschaftlichen Voraussetzungen“ besteht aus Angaben zum Budget 2019 der verfahrensgegenständlichen sozialpädagogischen Einrichtung. Dem Antrag vom 23.11.2019 war unter anderem die wirtschaftliche Stellungnahme der Amtssachverständigen FF vom 24.05.2019, Zl ***, beigefügt. Diese Stellungnahme bezieht sich jedoch ausdrücklich auf das nach wie vor anhängige, den Säumniswerber betreffende Verfahren auf Bewilligung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung gemäß § 12 Abs 1 TKJHG. Die Amtssachverständige FF hat auf die fehlenden Angaben bereits in der Stellungnahme vom 12.11.2019, Zl *** (vgl Seite 3 zweiter und dritter Absatz), hingewiesen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sie nachvollziehbar dargelegt, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung gemäß § 22 TKJHG ─ in Abhängigkeit der beabsichtigten Wohnplätze ─ anhand eines Finanzierungsplanes zu beurteilen ist. Die Amtssachverständige hat den Inhalt eines Finanzierungsplanes ausreichend erläutert und schlüssig erklärt, dass für die beantragten 30 Wohnplätze ein Finanzierungsplan, ausgehend von der „kalkulierten Platzzahl“ im Ausmaß von 27 Wohnplätzen, vorzulegen gewesen wäre. Ihrer Aussage entsprechend wäre für die beantragten 30 Wohnplätze eine Kalkulation der zu erwartenden Einnahmen anhand der im Leistungsvertrag festgelegten „Tagsätze“ vorzunehmen gewesen, um dann diesen Einnahmen die anhand der Vorgaben des Leistungsvertrages zu erwartenden Personalkosten gegenüberzustellen. Die Angabe der zu erwartenden Personalkosten setzt allerdings voraus, dass Angaben zum Beschäftigungsausmaß der qualifizierten Fachkräfte vorliegen. Solche Angaben fehlen allerdings, wie bereits der Amtssachverständige EE nachvollziehbar dargelegt hat.

Die Feststellungen des Kapitels 2. stützen sich daher auf die schlüssigen, nachvollziehbaren und begründeten Aussagen der Amtssachverständigen FF und EE.

V.Rechtslage:

1. Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes (TKJHG), LGBl Nr 153/2013 in der Fassung (idF) LGBL Nr 51/2020, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 7

Fachliche Ausrichtung

(1) Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaften zu erbringen. Mit der Durchführung von Aufgaben nach diesem Gesetz dürfen nur Personen betraut werden, die dem jeweiligen Aufgabenbereich entsprechend fachlich qualifiziert und persönlich geeignet sind. Die Beschäftigung sonstiger geeigneter Personen ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.

(2) Fachlich qualifiziert sind insbesondere Personen, die

a)eine Ausbildung an einer Akademie, einer Hochschule, einer Universität oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung abgeschlossen haben, die besondere Kenntnisse in den Bereichen der Pädagogik, der Familienpädagogik, der Sozialpädagogik, der Sozialarbeit, der Erziehungswissenschaften, der Psychologie und Psychotherapie vermittelt oder

b)entsprechend dem zu erfüllenden Aufgabenbereich eine Ausbildung an einer Akademie, einer Hochschule, einer Universität oder an einer anderen Ausbildungseinrichtung auf dem Gebiet der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen haben.

(3) Je nach der zu erbringenden Leistung sind auch Horterzieherinnen, Kindergartenpädagoginnen, Lehrerinnen, diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Ärztinnen fachlich qualifiziert.

[…].“

„§ 12

Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ausgenommen sozialpädagogische Einrichtungen, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

[…].“

„§ 22

Sozialpädagogische Einrichtungen

(1) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. Die Bewilligung ist auf Antrag des Trägers der Einrichtung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn

a)ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes sozialpädagogisches Konzept vorgelegt wird,

b)für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen persönlich geeignete und fachlich qualifizierte Personen (§ 7) in einer ausreichenden Anzahl bzw. hinsichtlich der Bereitschaftspflege persönlich geeignete Betreuungspersonen zur Verfügung stehen,

c)die für die Unterbringung der Minderjährigen bestimmten Räume hierfür geeignet sind und

d)die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung der Minderjährigen gegeben sind.

(2) Die Bewilligung ist mit Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist.

(3) Rechte und Pflichten, die sich aus der Bewilligung ergeben, haften an der Einrichtung und gehen auf den Rechtsnachfolger des Trägers der Einrichtung über.

(4) Sozialpädagogische Einrichtungen dürfen für einen befristeten Zeitraum bis zur Abklärung der Betreuungsbedingungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 43 auch Eltern der betreuten Minderjährigen aufnehmen (Eltern-Kind-Einrichtungen).

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohls erforderlichen Voraussetzungen für den Betrieb von sozialpädagogischen Einrichtungen zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Lage und die Ausstattung der Einrichtungen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie über die Anforderungen an das in der oder für die Einrichtung tätige Personal sowie das Verhältnis der Anzahl betreuter Minderjähriger zur Anzahl der Betreuungspersonen zu enthalten. Die Landesregierung kann auf Antrag mit Bescheid eine Nachsicht von einzelnen Anforderungen erteilen, wenn deren Erfüllung dem Träger der Einrichtung wirtschaftlich nicht zumutbar ist und das Wohl der Minderjährigen dadurch nicht gefährdet wird.

(6) Sozialpädagogische Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat in angemessenen Zeitabständen zu prüfen, ob diese Einrichtungen entsprechend der Bewilligung betrieben und instand gehalten werden. Soweit dies im Einzelfall zweckmäßig und erforderlich ist, können im Rahmen der Aufsicht die Kinder- und Jugendanwältin sowie Vertreterinnen aus wissenschaftlichen Bereichen beigezogen und mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden.

(7) Die Träger von sozialpädagogischen Einrichtungen haben die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung zu dulden und zu ermöglichen. Sie haben insbesondere den Organen und Beauftragten der Landesregierung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, den Zutritt zu den für die Unterbringung der Minderjährigen bestimmten Räumen zu gewähren, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Gespräche mit den Minderjährigen zu ermöglichen. Wichtige, den Betrieb der Einrichtung betreffende Ereignisse sind der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Organe der Landesregierung haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen.

(8) Stellt die Landesregierung, insbesondere bei der Überprüfung einer Einrichtung, behebbare Mängel fest, so hat sie deren Träger die Behebung dieser Mängel innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Wird durch einen solchen Mangel das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet, so ist darüber hinaus der weitere Betrieb der Einrichtung bis zur Behebung dieses Mangels zu untersagen.

(9) Die Landesregierung hat die Bewilligung nach Abs. 1 zu entziehen, wenn

a)wesentliche Anforderungen der Verordnung nach Abs. 5, für die keine Nachsicht im Sinn des Abs. 5 dritter Satz erteilt wurde, nicht mehr erfüllt werden oder eine sonstige Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nachträglich weggefallen ist,

b)die Ausübung der Aufsicht durch die Landesregierung wiederholt nicht ermöglicht wird,

c)einem Auftrag zur Behebung von Mängeln, durch die das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird, nicht fristgerecht entsprochen wird,

d)einem Auftrag zur Behebung von Mängeln, durch die das Wohl der Minderjährigen nicht erheblich und unmittelbar gefährdet wird, wiederholt nicht fristgerecht entsprochen wird oder

e)unbehebbare Mängel festgestellt werden, durch die das Wohl der Minderjährigen erheblich und unmittelbar gefährdet wird.

(10) Wird der weitere Betrieb der Einrichtung untersagt oder die Bewilligung entzogen, so ist bei Gefahr im Verzug gleichzeitig eine andere Unterbringung bzw. Betreuung der Minderjährigen sicherzustellen.

(11) Die Bewilligung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Einrichtung länger als zwei Jahre nicht mehr betrieben wurde.

(12) Beabsichtigt der Kinder- und Jugendhilfeträger die Leistungen von sozialpädagogischen Einrichtungen, deren Träger nicht das Land Tirol ist, in Anspruch zu nehmen, so hat er mit dem Träger der Einrichtung einen Leistungsvertrag abzuschließen. Dieser hat insbesondere Bestimmungen über die Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen, die Höhe der Leistungsentgelte, die wirtschaftlichen Voraussetzungen, den zu verfolgenden Zweck, die Verwendung von Mitteln und Mehreinnahmen, die Kostenabgeltung und die Verpflichtung zur Rechnungslegung zu enthalten. Solche Leistungsverträge dürfen nur mit Trägern von Einrichtungen abgeschlossen werden, die sich hinsichtlich der für den Kinder- und Jugendhilfeträger zu erbringenden Leistungen zur Prüfung ihrer Gebarung durch den Landesrechnungshof verpflichten. Leistungsverträge sind vorrangig mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die mit diesen gemeinnützige Zwecke verfolgen.“

3. Verordnung LGBl Nr 169/2014:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 11. November 2014, mit der Richtlinien für den Betrieb sozialpädagogischer Einrichtungen erlassen werden, LGBl Nr 169/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für sozialpädagogische Einrichtungen ausgenommen Schülerheime im Sinn der Art. 14 und 14a B-VG. Auf Einrichtungen, deren Träger das Land Tirol ist, sind die §§ 8 bis 11 und 13 nicht anzuwenden.

(2) Sozialpädagogische Einrichtungen sind Einrichtungen, die zur Übernahme von mindestens vier Minderjährigen im Rahmen einer Erziehungshilfe bestimmt sind, über entsprechend ausgebildetes Personal verfügen und geeignet sind, Minderjährige im Rahmen von stationären oder teilstationären Angeboten zu betreuen. Sie dürfen für einen befristeten Zeitraum bis zur Abklärung der Betreuungsbedingungen aufgrund einer Vereinbarung nach § 43 TKJHG auch Eltern der betreuten Minderjährigen aufnehmen (Eltern-Kind-Einrichtungen).

[…].“

„§ 5

Pädagogische Voraussetzungen

(1) Einrichtungen für Minderjährige haben ihre Tätigkeit aufgrund eines nach anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstellten sozialpädagogischen Konzeptes vorzunehmen. Die Konzeption von Einrichtungen für Minderjährige ist auf bestmögliche Pflege und Erziehung der Minderjährigen auszurichten. Sie soll die Verselbständigung der Minderjährigen und deren Bereitschaft und Fähigkeit zur friedlichen Konfliktlösung fördern. Den Minderjährigen ist, um eine Beteiligung und Mitgestaltung zu ermöglichen, Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Alltagsgestaltung einzubringen.

(2) Das sozialpädagogische Konzept hat zu enthalten:

a)das Datum der Konzepterstellung und den Namen der Konzeptverfasserin,

b)die Zielgruppe oder Zielgruppen nach (Aufnahme-)Alter, Geschlecht und sonstigen Aufnahmekriterien; Zielgruppen sind sowohl im Hinblick auf die jeweils gegebene Problemlage als auch auf eine Altersgruppe (Charakteristik), sowie auf den Bedarf an Unterstützungsleistungen zu definieren; eine Abgrenzung gegenüber solchen Minderjährigen, die in der Einrichtung nicht betreut werden können, ist ebenfalls anzuführen (Ausschlusskriterien),

c)die Anzahl der Betreuungsplätze,

d)als Ziele der Einrichtung bzw. des sozialpädagogischen Handelns sind grundsätzliche Vorgaben festzulegen, aus denen sowohl allgemeine als auch spezielle Aufgaben der sozialpädagogischen Einrichtung hervorgehen,

e)die erforderliche Qualifikation des Personals sowie

f)eine Leistungsbeschreibung; diese hat insbesondere Aussagen zur personellen Besetzung, zu dem Aufnahmeverfahren, dem Verfahren zur Beendigung sowie dem Verfahren bei Abbruch der Betreuung sowie den sozialpädagogischen Inhalten und den angebotenen Leistungen sowie allfällige Sonderleistungen zu enthalten.

(3) Sozialpädagogische Einrichtungen sind in folgendem Rahmen einzurichten:

a)Sozialpädagogische Einrichtungen müssen zur Übernahme von mindestens vier Minderjährigen im Rahmen einer Erziehungshilfe geeignet sein. Werden in einer sozialpädagogischen Einrichtung an einem Standort mehr als zwölf Minderjährige betreut, sind Einzelgruppen zu bilden, wobei die Einzelgruppe nicht mehr als neun Minderjährige umfassen darf. In familienähnlichen stationären Einrichtungen dürfen einschließlich der Kinder der Hauptbetreuungsperson insgesamt höchstens neun Minderjährige betreut werden. Für stationäre Kriseneinrichtungen sind maximal 14 Betreuungsplätze zu bewilligen.

b)In Einrichtungen des betreuten Wohnens leben mündige Minderjährige grundsätzlich selbständig, werden aber stundenweise von Fachkräften betreut. Einrichtungen des betreuten Wohnens müssen zur Aufnahme von mindestens vier Minderjährigen geeignet sein. Bis zur vier Wohnplätze können auch Teil einer Wohnung sein.

c)Werden Eltern mit ihrem Kind bzw. ihren Kindern untergebracht, so sind in diese Berechnung nur die Eltern einzubeziehen.

[…].“

§ 6

Personelle Voraussetzungen

(1) Das Personalkonzept einschließlich der Stellenbeschreibung muss dem sozialpädagogischen Ziel der Einrichtung entsprechen. Für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen muss eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung stehen.

(2) Für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen dürfen nur persönlich geeignete Betreuungspersonen eingesetzt werden. Leitung, Fachkräfte bzw. Betreuungspersonen sowie das darüber hinaus verwendete Personal dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen oder physische oder psychische Beeinträchtigungen aufweisen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.

(3) Als Fachkräfte gelten:

a)Personen, die eine Ausbildung an einer Akademie, Hochschule, Universität oder einer anderen Ausbildungseinrichtung, die besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Pädagogik, Familienpädagogik, Sozialpädagogik, Sozialarbeit, Erziehungs-wissenschaften oder der Psychologie und Psychotherapie vermittelt, abgeschlossen haben oder

b)je nach der Zielsetzung der Einrichtung insbesondere auch Horterzieherinnen, Kindergartenpädagoginnen, Lehrerinnen, diplomierte Gesundheits- und Kranken-schwestern und Ärztinnen.

(4) Die mit leitenden Aufgaben im pädagogischen Bereich betrauten Personen müssen neben den Voraussetzungen der Abs. 2 und Abs. 3 lit. a oder b eine einschlägige Praxis vorweisen.

(5) Der Leitung obliegt die Sicherstellung des Betriebes der Einrichtung und eine umfassende Aufsichtspflicht hinsichtlich der Wahrnehmung des Erziehungsauftrages.“

„§ 8

Wirtschaftliche Voraussetzungen

(1) Die Rechtsträgerin der Einrichtung muss zur Errichtung und zum Betrieb derselben wirtschaftlich in der Lage sein.

(2) Die nach den §§ 9 bis 11 zu berechnende Leistungsabgeltung ist unter Berücksichtigung der kalkulatorischen Auslastung mit dem Land Tirol zu vereinbaren. Es ist von einer kalkulatorischen Auslastung von mindestens 90 Prozent der maximalen Platzanzahl auszugehen.

(3) Für die Dauer der Unterbringung einer Minderjährigen in der sozialpädagogischen Einrichtung kann folgende Leistungsabgeltung verrechnet werden:

a)für die Tage der Anwesenheit der Minderjährigen der in der Vereinbarung zur Leistungsabgeltung festgelegte Tagsatz in voller Höhe;

b)für die Tage der Abwesenheit der Minderjährigen, an denen ein Platz freigehalten werden muss, eine Freihaltegebühr von maximal 80 v.H. der vereinbarten Leistungsabgeltung ab dem dritten Tag der Freihaltung.

(4) Zweckwidrig verwendete Mittel sind bei der nächsten Festsetzung der Leistungsabgeltung mindernd zu berücksichtigen.

§ 9

Kalkulationsbestandteile

(1) Die Berechnung der Leistungsabgeltung hat, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, anhand folgender Kalkulationsbestandteile und entsprechend einem einheitlichen Kalkulationsformular (Anlage 1) zu erfolgen:

a)Personalkosten; diese umfassen Entgelte einschließlich allfälliger Zulagen, die gesetzlichen Lohnnebenkosten, die Vorsorge für Abfertigungsansprüche, die Kosten der Weiterbildung und Supervision sowie die Reisekosten,

b)klientenbezogene Sachkosten,

c)Wohnungskosten; diese umfassen unter anderem die Miete einschließlich der Betriebskosten sowie die Kosten für Beheizung, Strom und Haushaltsversicherung,

d)Reinigungs- und Instandhaltungskosten,

e)Verwaltungskosten; diese umfassen die Kosten der Buchführung, Lohnverrechnung, Büromaterial sowie sonstige für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Sachkosten,

f)die Kosten des Jahresabschlusses und der Jahresabschlussprüfung sowie

g)Einnahmen.

(2) Es dürfen nur tatsächlich anfallende Kosten ausgewiesen werden. Davon ausgenommen sind Abschreibungen für vorhersehbare und den Betrieb der Einrichtung zwingend erforderliche Investitionen.“

„§ 12

Ansuchen um Bewilligung

(1) Der Antrag auf Bewilligung des Betriebs einer sozialpädagogischen Einrichtung ist von der Trägerin der Einrichtung schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.

(2) Einem Antrag auf Bewilligung des Betriebs einer Einrichtung sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit der Einrichtung nach den Vorschriften des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes und dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

a)die Rechtsform der Trägerin der Einrichtung,

b)die Beschreibung der Liegenschaft hinsichtlich Lage und Ausmaß,

c)Angaben über die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft,

d)das sozialpädagogische Konzept,

e)die angebotenen Leistungen,

f)das Personalkonzept samt Angaben über die persönliche und fachliche Eignung des zu verwendenden Personals,

g)die Auflistung der an die sozialpädagogische Einrichtung angebundenen Bereitschafts-familien und sozialpädagogischen Pflegestellen sowie

h)eine Kalkulation nach den §§ 9 ff dieser Verordnung.“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 138/2017 (§ 28) sowie BGBl I Nr 57/2018 (§ 31), lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

„§ 8

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

(1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

[…]“

„§ 28

Erkenntnisse

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

[…]“

„§ 31

Beschlüsse

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“

VI.Erwägungen:

1. Zur Säumnis:

Mit Schriftsatz vom 23.11.2018 hat AA DD den auf § 22 TKJHG iVm § 12 der VO LGBl Nr 164/2014 gestützten Antrag zur Einrichtung und zum Betrieb von 30 Wohnplätzen gestellt. Mit dem am 09.09.2019 bei der Tiroler Landesregierung eingelangten Schriftsatz wurde Säumnisbeschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag vom 23.11.2018 erhoben.

Laut Mitteilung der belangten Behörde vom 22.10.2019, Zl ***, wurden keine Verfahrensschritte gesetzt. In der Stellungnahme vom 29.05.2020 hält die belangte Behörde fest, näher bezeichnete Mängel, insbesondere betreffend die Qualifikation des Fachpersonals, seien einer Bewilligung des beantragten Betriebs von 30 Wohnplätzen entgegengestanden. Betreffend diese Vorfrage sei kein förmlicher Aussetzungsbescheid ergangen, dies sei aber rechtlich nicht erforderlich.

Ein solche „faktische“ Aussetzung bleibt allerdings ohne Einfluss auf den Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist. Der Säumniswerber hat somit den Ablauf der Frist glaubhaft gemacht.

Die Säumnisbeschwerde enthält das eindeutige Begehren, über den Antrag vom 23.11.2018 zu entscheiden. Die Säumnis ist auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, da sie keine Ermittlungsschritte gesetzt hat. Die Säumnisbeschwerde ist somit begründet.

2. In der Sache:

2. 1Zum Beschluss:

Der Säumniswerber hat mit der Stellungnahme vom 25.10.2019 beantragt, die Bescheide der Tiroler Landesregierung vom 09.01.2012, Zl ***, sowie vom 10.07.2013, Zl ***, für nichtig zu erklären. Hilfsweise wurde die Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beschwerdefrist beantragt.

Diese Anträge ─ Antrag auf Nichtigerklärung und Wiedereinsetzungsantrag ─ hat der Säumniswerber im Rahmen der Verhandlung am 24.06.2020 zurückgezogen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher die Anträge mittels Beschluss einzustellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt I./1. der gegenständlichen Entscheidung.

2.2. Zum Erkenntnis (Spruchpunkt 2.):

AA betreibt derzeit eine behördlich bewilligte sozialpädagogische Einrichtung zur Betreuung von 14 + 4 Minderjährigen. Entsprechend dessen Antrag vom 23.11.2018 ist beabsichtigt, in Zukunft 30 Minderjährige zu betreuen und damit die Wohnplätze entsprechend „aufzustocken“. Die mit Schriftsatz vom 23.11.2020 beantragte Erweiterung der bestehenden sozialpädagogischen Einrichtung bedarf einer Bewilligung gemäß § 22 Abs 1 TKJHG. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer derartigen Bewilligung normieren die lit a bis d des § 22 Abs 1 TKJHG.

Der Säumniswerber hat im Rahmen des beim Landesverwaltungsgericht Tirol anhängigen Verfahrens zuletzt mit Schriftsatz vom 07.01.2020 ein überarbeitetes sozialpädagogisches Konzept vorgelegt. Den Inhalt eines derartigen sozialpädagogischen Konzeptes normiert § 5 Abs 2 VO LGBl Nr 169/2014.

Das nunmehr vorliegende sozialpädagogische Konzept beschreibt in ausreichendem Maße die Situation der zu betreuenden Jugendlichen. Das sozialpädagogische Konzept enthält allerdings keine Beschreibung eines Krisenmanagements, dem sozialpädagogischen Konzept ist daher nicht zu entnehmen, wie in Krisensituationen oder Grenzüberschreitungen vorgegangen wird. Zudem enthält es keine Stellenbeschreibung. Dem sozialpädagogischen Konzept sind daher die Aufgabenbereiche der bei der Betreuung der zugewiesenen Minderjährigen tätigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nicht zu entnehmen.

Das ─ überarbeitete ─ sozialpädagogische Konzept erfüllt daher nicht die Vorgaben des § 5 Abs 2 lit d und f VO LGBl Nr 169/2014.

Die derzeit in der Betreuung der zugewiesenen Minderjährigen eingesetzten Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen sind für diese Aufgabe fachlich geeignet und ist mit diesen Mitarbeitern eine den Vorgaben des Leistungsvertrages vom August 2019 entsprechende Betreuung der Minderjährigen sichergestellt. Allerdings ist mangels fehlender Angaben zum Beschäftigungsausmaß der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht gewährleistet, dass bei der beantragten Erweiterung der sozialpädagogischen Einrichtung um 16 Wohnplätze auf insgesamt 30 Wohnplätze eine den Vorgaben des Leistungsvertrages vom August 2019 entsprechende Betreuung erfolgt. Die beim Landesverwaltungsgericht eingereichte Unterlage „Personalkonzept einschließlich Nachweis der fachlichen Eignung“ enthält überhaupt keine Angaben zu den Mitarbeitern JJ, OO, PP, QQ, RR, UU, WW, XX, AF, AI, AM und AO. Bei den anderen, für die Einrichtung des Säumniswerbers tätigen Mitarbeitern liegen lediglich nicht unterfertigte Dienstverträge vor. In diesem Zusammenhang verweist das Landesverwaltungsgericht Tirol auf § 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl Nr 459/1993, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 152/2015, wonach der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses seine schriftlichen Aufzeichnungen über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen hat. Gemäß § 2 Abs 2 Z 11 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz hat ein solcher Dienstzettel die vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers zu enthalten. Derartige Dienstzettel hat der Säumniswerber allerdings nicht vorgelegt, obwohl das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz gemäß dessen § 1 für Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, gilt. Die Ausnahmetatbestände des § 1 Abs 2 Z 1 - 4 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz sind für die von AA beschriebene Einrichtung nicht relevant.

Damit liegen auch die Voraussetzungen des § 22 Abs 1 lit b TKJHG im Hinblick auf die beantragte Erweiterung der von AA betriebenen sozialpädagogischen Einrichtung nicht vor.

Eine Bewilligung für die beantragten 30 Wohnplätze setzt zudem voraus, dass die vom Säumniswerber betriebene sozialpädagogische Einrichtung dazu wirtschaftlich in der Lage ist (vgl § 22 Abs 1 lit d TKJHG sowie § 8 Abs 1 VO LGBl Nr 169/2014). Dazu sind den entsprechend den vom Land Tirol festgesetzten Tagsätzen zu erwartenden Einnahmen die für die Betreuung von 30 Minderjährigen zu erwartenden Kosten gegenüberzustellen. Einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für eine sozialpädagogische Einrichtung nach § 22 Abs 1 TKJHG ist gemäß § 12 Abs 2 lit h) VO LGBl Nr 169/2014 eine solche, anhand der in § 9 Abs 1 lit a) bis h) VO LGBl Nr 169/2014 umschriebenen Kalkulationsbestandteilen zu erstellende Kalkulation anzuschließen.

Der Säumniswerber hat im Schriftsatz vom 07.01.2020 (vgl Seite 8 ff) vorgebracht, § 9 VO LGBl Nr 169/2014 umschreibe in dessen Abs 1 lit a) bis g) lediglich „Kalkulationsbestandteile“. Derartige „Bestandteile“ habe er mitgeteilt. Eine inhaltliche Prüfung sei aber nicht vorgesehen. Die vom Säumniswerber seinem Antrag vom 23.11.2018 beigefügte wirtschaftliche Stellungnahme der Amtssachverständigen FF vom 24.05.2019, Zl ***, sowie der mit Schriftsatz vom 25.10.2019 vorgelegte, lediglich aus Angaben zum Budget 2019 bestehende „Nachweis der wirtschaftlichen Voraussetzungen“ ist keine Kalkulation im Sinne des § 12 Abs 2 lit h VO LGBl Nr 169/2014. Eine(n), den zitierten Bestimmungen entsprechende(n) Kalkulation/Finanzierungsplan hat AA somit nicht vorgelegt. Es lässt sich somit nicht beurteilen, ob im Hinblick auf die vom Säumniswerber beantragte Erweiterung der von ihm betriebenen sozialpädagogischen Einrichtung auf 30 Wohnplätze die geforderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist. Damit ist auch die im § 22 Abs 1 lit d TKJHG normierte Voraussetzung nicht erfüllt.

3. Ergebnis:

Der Säumniswerber hat die im Zusammenhang mit den Bescheiden der Landesregierung vom 09.01.2012, Zl ***, sowie vom 10.07.2013, Zl JUWO-4028/485, eingebrachten Anträge ─ Antrag auf Nichtigerklärung und Wiedereinsetzungsantrag ─ zurückgezogen. Dementsprechend war das diesbezügliche Verfahren mit Beschluss einzustellen (vgl Spruchpunkt I./1. der gegenständlichen Entscheidung).

Der Antrag des AA vom 23.11.2018 auf Erweiterung seiner sozialpädagogischen Einrichtung langte an diesem Tag bei der Tiroler Landesregierung ein. Die belangte Behörde hat keine Verfahrensschritte gesetzt. Es ist daher von einer Säumnis im Sinne des § 8 Abs 1 VwGVG auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zuständig zur Entscheidung über den von AA eingebrachten Antrag auf Erweiterung der von ihm betriebenen sozialpädagogischen Einrichtung auf 30 Wohnplätze.

Die in § 22 Abs 1 lit a bis d TKJHG normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb einer sozialpädagogischen Einrichtung liegen für die vom Säumniswerber beantragte Erweiterung seiner sozialpädagogischen Einrichtung auf 30 Wohnplätze nicht vor. Sein Ansuchen war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt II./1. der gegenständlichen Entscheidung.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Wesentliche Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war es, den Sachverhalt betreffend die vom Säumniswerber beantragte Erweiterung seiner sozialpädagogischen Einrichtung zur Betreuung von 30 Minderjährigen zu erheben. Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des TKJHG und der VO LGBl Nr 169/2014. Da die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, auch wenn zu den anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl VwGH 30.08.2019, Ra 2019/17/0035). Dementsprechend wird im Spruchpunkt II./2. der gegenständlichen Entscheidung die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

Im Hinblick auf die Zurückziehung der Anträge zu den Bescheiden aus den Jahren 2012 und 2013 war das diesbezügliche Verfahren einzustellen. Bei diesem Beschluss war ebenfalls keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu erörtern. Dementsprechend wird auch im Spruchpunkt I./2. der gegenständlichen Entscheidung die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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