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LVwG-2020/32/0876-9•LVwG T LVwG-2020/32/0876-9
LVwG-2020/32/0876-9State Administrative CourtJun 18, 2020
Baugrube;<br/>Baugrubensicherung;<br/>Baugrubensicherungskonzept;<br/>Baueinstellung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 1, Z gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.04.2020, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird nach der Maßgabe der nachfolgenden Spruchpunkte Folge gegeben.
2. Dem Bauherrn AA wird die weitere Ausführung des Bauvorhabens der Errichtung einer Güllegrube auf dem Bp **1 KG Y bis zur Umsetzung/Erfüllung der Aufträge gemäß den beiden nachfolgenden Spruchpunkte 3. und 4. untersagt.
3. Die Baugrube ist im Zuge der weiteren Bauausführung entsprechend den Vorgaben (Konzept) eines hierzu nach seinen berufsrechtlichen Vorschriften befugten Fachmannes zu sichern.
4. Das Sicherungskonzept für die Baugrube ist der Baubehörde binnen einer Frist von 4 Wochen und vor der weiteren Ausführung des Bauvorhabens vorzulegen.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.08.2019, Zahl LVwG-2070/22/0613-48, wurde Herrn AA die Baubewilligung nach der Tiroler Bauordnung 2018 für die Errichtung einer unterirdischen Güllegrube sowie den Umbau beim bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude auf den Bpn **1 und **2 beide KG Y unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.02.2020, LVwG-2019/34/2557-8 wurde Herrn AA die verkehrsrechtliche Bewilligung nach § 90 Abs 1 und 3 Straßenverkehrsordnung 1960 zur Durchführung von ihm Erkenntnis näher beschriebenen Arbeiten auf den im Erkenntnis näher bezeichneten Straßen befristet unter der Vorschreibung von Auflagen erteilt.
Mit letztlich 09.04.2020 hat der nunmehrige Beschwerdeführer den Baubeginn des gegenständlichen Bauvorhabens der Baubehörde angezeigt.
Die Baugrube an sich war am 10.04.2020 war mit keinen Sicherungsmaßnahmen wie einer Gurtung mit Bauholz ausgestattet oder dgl. Die Baugrube war am Ende mehrere Meter tief (ca 4 Meter) ausgehoben.
Am 10.04.2020 hat der Bürgermeister die Einstellung des Bauvorhabens gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer ausgesprochen und angekündigt, dass ein Baueinstellungsbescheid am darauffolgenden Dienstag erfolgen wird bzw zugestellt wird.
Mit dem Bescheid vom 14.04.2020, Zahl ***, wurde gemäß § 42 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018 die weitere Bauausführung des Bauvorhabens einschließlich der Fortführung mit sofortiger Wirkung bis zur eines von einem Fachmann erstellten statischen Nachweises der Baugrubensicherung gemäß Auflage Punkt 39 des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.02.2020, Zahl LVwG-2019/34/2557-8, und bis zur Erfüllung der straßenpolizeilichen Auflagen Punkt 1, Punkt 3, Punkt 9, Punkt 10, Punkt 11, Punkt 18, Punkt 21, Punkt 27, Punkt 28 und Punkt 38 dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.02.2020, Zahl LVwG-2019/34/2557-8, mit sofortiger Wirkung untersagt, wobei für die Erfüllung der Bescheidauflagen eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides gesetzt wird.
Aus dem Vorspruch ist erkennbar, dass dabei Bauarbeiten angesprochen sind, die auf der Bp **1 KG Y durchgeführt werden sollen und auf die verkehrsrechtliche Bewilligung abgestellt wird.
Gegen den Bescheid vom 14.04.2020 hat der rechtsfreundlich vertretene AA zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
In der Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:
„Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.08.2019, GZ LVwG- 2017/22/0613-48, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die beantragte Errichtung einer unterirdischen Güllegrube sowie den Umbau beim bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude auf den Gst .**1, Gst .**2 KG Y, erteilt (Beilage ./1).
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.02.2020, GZ LVwG- 2019/34/2557-8, wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung für die Durchführung von Arbeiten auf und neben den Gemeindestraßen „Adresse 2“ und „Adresse 3“ erteilt (Beilage ./2).
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.04.2020, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer die weitere Ausführung seines Bauvorhabens auf Gst .**1 in EZ *** KG Y, einschließlich der Fortführung mit sofortiger Wirkung bis zur Vorlage eines von einem Fachmann erstellten statischen Nachweises der Baugrubensicherung gemäß Auflage Punkt 39 des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.02.2020, GZ LVwG-2019/34/2557-8, und bis zur Erfüllung der straßenpolizeilichen Auflagen gemäß Punkt 1, 3, 9, 10, 11, 18, 21, 27, 28 und 39 des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.02.2020, GZ LVwG-2019/34/2557-8, mit sofortiger Wirkung gemäß § 42 Abs 1 TBO untersagt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde des Beschwerdeführers.
Der bekämpfte Bescheid wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 14.04.2020 zugestellt.
Die Einbringung der vorliegenden Beschwerde erfolgt innerhalb der Frist gemäß § 7 Abs 4 VwGVG und ist somit rechtzeitig.
Beschwerdepunkte / Beschwerdegründe
Der Beschwerdeführer stützt sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften
Bescheides auf
•Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie
•unrichtige rechtliche Beurteilung.
Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde
Y vom 14.04.2020, GZ ***, insbesondere in seinem einfachgesetzlichen
subjektiven Recht auf
Nichtuntersagung des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom
12.08. 2019, GZ LVwG-2017/22/0613-48, bewilligten Bauvorhabens
sowie seinem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf
Gleichheit vor dem Gesetz (Art 7 B-VG)
verletzt. Weitere Beschwerdepunkte und Beschwerdegründe ergeben sich aus dem nachfolgenden Vorbringen.
Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.
Rechtliche Ausführungen zu den Beschwerdepunkten
Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Gemäß § 42 Abs 1 TBO 208 hat die Behörde für den Fall, dass im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt werden, dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.
Voraussetzung für die Untersagung der weiteren Bautätigkeit ist sohin, dass Mängel in der Ausführung des Bauvorhabens festgestellt wurden. Im vorliegenden Fall beruft sich die belangte Behörde jedoch nicht einmal darauf, dass die Ausführung des mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.08.2019, GZ LVwG-2017/22/0613-48, bewilligten Bauvorhabens an Mängeln leiden würde. Vielmehr werden zur Begründung der Untersagung der weiteren Ausführung ausschließlich behaupteterweise nicht eingehaltene Punkte aus dem straßenrechtlichen Verfahren angeführt. Die Nichteinhaltung von straßenrechtlichen Auflagenpunkten kann jedoch niemals dazu führen, dass ein Bau einzustellen ist, da das Straßenrecht gänzlich andere Interessen verfolgt wie das Baurecht.
Mängel, die tatsächlich die Ausführung des Bauvorhabens betreffen, wurden im bekämpften Bescheid, keine festgestellt. Damit leidet der bekämpfte Bescheid jedoch an einer wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Dogmatisch leidet der bekämpfte Bescheid auch an sekundären Feststellungsmängeln, da die im Bescheid getroffenen Feststellungen den Spruch des Bescheides nicht zu tragen vermögen.
Wie sich aus der Historie des gegenständlichen Bauaktes ergibt, ist diese Mangelhaftigkeit Ausfluss einer gegen den Beschwerdeführer gerichteten Willkür. Die belangte Behörde versucht im bekämpften Bescheid versucht noch nicht einmal ansatzweise, Mängel in der Bauausführung zu suchen, sondern rekurriert ausschließlich auf das Straßenrecht. So heißt es im bekämpften Bescheid auch ausdrücklich:
„Da der erkennenden Behörde zugetragen wurde, dass die Bauarbeiten bereits am 10.04.2020
morgens in Gang gesetzt wurden, wurde durch den Bürgermeister CC unter Beiziehung des Bauamtsleiters der Gemeinde Y DD, vor Ort am 10.04.2020 um 11:15 Uhr ein Lokalaugenschein durchführt, in dem festgestellt wurde, dass wesentliche Punkte des straßenpolizeilichen Bewilligungsbescheides nicht eingehalten wurden“.
Einziges Ziel des gegenständlichen Bescheides war und ist, dem Beschwerdeführer die Ausführung seines Vorhabens zu untersagen. Die Floskelhaftigkeit der abschließenden Begründung des bekämpften Bescheides entlarvt die belangte Behörde schließlich auch: „Die vom Bauwerber nicht eingehaltenen [Anm.: straßenrechtlichen (!)] Auflagen sind wesentlich und dienen vor allem dem Schutz von Gesundheit und Leben von Menschen“.
Selbst wenn es stimmen sollte, dass die Auflagen, deren Nichteinhaltung von der belangten
Behörde behauptet wurde (was im Übrigen ausdrücklich bestritten wird), dem Schutz der Gesundheit und dem Leben von Menschen dienen sollte: was hat dies alles mit der Aufsicht über die Bauausführung gemäß §§ 41 f TBO 2018 zu tun? § 41 Abs 1 TBO 2018 normiert klar Umfang und Ziel der Bauaufsicht:
„Die behördliche Bauaufsicht dient der Überprüfung, ob bei der Ausführung von Bauvorhaben
die Bestimmungen dieses Gesetzes [Anm.: TBO 2018 (!)] und der hierzu erlassenen Verordnungen eingehalten werden und ob Abweichungen von der Baubewilligung oder der Bauanzeige erfolgen.“
Der Beschwerdeführer wird dadurch definitiv in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz
verletzt (Art 7 B-VG).
Beweis: PV
ZV EE, p.A. Beschwerdeführer
ZV DD, p.A. belangte Behörde
Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.08.2019, GZ LVwG-
2017/22/0613-48 (Beilage ./I)
Unrichtige rechtliche Beurteilung
Unzweifelhaft liegt in der oben angesprochenen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Die Nichteinhaltung von straßenrechtlichen Auflagepunkten eines § 90-StVO-Bescheides kann allenfalls zu einer Verwaltungsstrafe gemäß § 99 Abs 3 lit k StVO führen, niemals jedoch zur baurechtlichen Einstellung eines bewilligten Bauvorhabens im Rahmen der Bauausführung.
Dass diese frappierend unrichtige rechtliche Beurteilung Ausfluss einer willkürlichen Behandlung des Beschwerdeführers ist, bedarf keiner Wiederholung.
Insgesamt hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die weitere Ausführung seines Bauvorhabens sohin nicht untersagen dürfen. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.04.2020, GZ ***, ist sohin rechtswidrig ergangen.
Beweis: wie vor
Anträge
Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehenden
ANTRAG,
das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
I) der Beschwerde stattgeben und den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom
der Gemeinde Y vom 14.04.2020, GZ ***, ersatzlos beheben;
sowie
II) eine mündliche Verhandlung durchführen.
AA“
Am 27.05.2020 wurde an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter, der Bürgermeister der Gemeinde Y und dessen Rechtsvertreter sowie der hochbautechnische Amtssachverständige erschienen.
An Ort und Stelle konnte festgestellt werden, dass die gegenständliche Baugrube wieder verfüllt war, ohne dass die Güllegrube errichtet wurde.
Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.08.2019 ist die Beibringung eines Baugrubensicherungskonzeptes nicht als Nebenbestimmungen halten.
Das Erkenntnis enthält die Nebenbestimmung, dass sämtliche tragende Bauteile nach der statischen Berechnung eines konnten konzessioniert Baumeisters oder eines Zivilingenieur für Bauwesen zu erfolgen hat. Die statische Berechnung ist auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
Seitens des Bürgermeisters der Gemeinde Y wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor Ort ausgeführt, dass seitens der Baubehörde Vorschreibungen nach § 38 Abs 1 zweiter Satz TBO 2018 und/oder die Bestellung eines Bauverantwortlichen im Sinn des § 39 TBO 2018 nicht ins Auge gefasst wurden bzw werden, da aufgrund der Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung ein ausreichender Schutz gegeben sein wird.
Zwischenzeitlich liegt das Baugrubensicherungskonzept vom 09.06.2020 vor. Darin sind notwendige Sicherungsmaßnahmen angeführt.
II.Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den angeführten, im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücken, den zitierten Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor Ort sowie aus dem vom Rechtsvertreter des Bauwerbers mit 14.06.2020 übermittelten Baugrubensicherungskonzept vom 09.06.2020.
Der Bürgermeister ist aufgrund der bestehenden Baugrube von Gefahr im Verzug, sohin von keiner ordnungsgemäßen Baugrubensicherung ausgegangen ist. Diese Beurteilung ist für den hochbautechnischen Amtssachverständigen, wie er im Zuge der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, durchaus nachvollziehbar, da nach der Schilderung des Bürgermeisters Teile der Baugrube selbstständig „eingerieselt“ sind. Auch das Einschreiten der Polizei spricht für diese Überlegung.
Dem stehen die Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber, wonach Verantwortliche der ausführenden Baufirma keine weitergehenden Sicherungsmaßnahmen - Absperrungen der Baugrube seien ohnehin vorhanden gewesen - für erforderlich erachtet haben.
Bei Betrachtung der vorliegenden Beweismittel, insbesondere des nunmehr vorliegenden Baugrubensicherungskonzeptes, nachdem auch bei der nunmehr offensichtlich vorgesehenen, geringeren Aushubtiefe Sicherungsmaßnahmen der Baugrube an sich erforderlich sind, kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass eine ordnungsgemäße Baugrubensicherung bei der Ausführung des Bauvorhabens nicht vorgelegen hat.
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten zweifelsfrei auch ohne die beantragte Einvernahme des weiteren Zeugen getroffen werden.
III.Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2018:
„§ 37
Baubeginn, Vorabreiten
(1) Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf im Fall des § 65 Abs. 2 erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden. Ist jedoch aufgrund des Verfahrensstandes offenkundig, dass ein Grund für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens nicht vorliegt, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers die Durchführung von Vorarbeiten, wie insbesondere den Erdaushub und die Sicherung der Baugrube, bereits vor diesem Zeitpunkt bewilligen. Im Bewilligungsbescheid sind die Arbeiten, die durchgeführt werden dürfen, im Einzelnen zu bezeichnen. Der Bauherr hat der Behörde den /Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20200618_LVwG_2020_32_0876_9_00/image001.gifBaubeginn/Dokumente/Lvwg/LVWGT_TI_20200618_LVwG_2020_32_0876_9_00/image002.gif unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige weder das betreffende Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt hat oder wenn sie der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zugestimmt hat (§ 30 Abs. 4).
§ 41
Aufsicht über die Bauausführung
(1) Die behördliche Bauaufsicht dient der Überprüfung, ob bei der Ausführung von Bauvorhaben die Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Verordnungen eingehalten werden und ob Abweichungen von der Baubewilligung oder der Bauanzeige erfolgen.
(2) Zum Zweck der Durchführung der Bauaufsicht sind die Organe der Behörde berechtigt, den Bauplatz zu betreten und die Baustelle zu besichtigen. Der Bauherr und gegebenenfalls auch der Bauverantwortliche haben dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen Einsicht in alle das Bauvorhaben und dessen Ausführung betreffende Unterlagen gewährt wird und ihnen weiters alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Eine Ausfertigung der Baubewilligung und der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen müssen auf der Baustelle aufliegen.
(3) Hält sich der Bauherr während der Zeit der Bauausführung nicht nur vorübergehend im Ausland auf, so hat er der Behörde einen im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Behörde Sendungen nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch hinterlegen.
§ 42
Mängelbehebung, Baueinstellung
(1) Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.
(2) Wird dem Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen nicht entsprochen oder ungeachtet des vorzeitigen Endens der Tätigkeit des Bauverantwortlichen ein neuer Bauverantwortlicher nicht bestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung des betreffenden Bauvorhabens oder Bauabschnittes oder der betreffenden Bauarbeiten bis zur Bestellung oder Neubestellung eines Bauverantwortlichen zu untersagen. Abs 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(3) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
b)bei
1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige oder
2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre,
die Herstellung des der Baubewilligung bzw der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(4) Abs 3 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Abs 3 erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens entgegen dem § 37 Abs 2 begonnen wird.
(5) Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs 3 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw.
Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes ris.bka.gv.at verwiesen.
IV.Erwägungen:
Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass in einem Baueinstellungsverfahren ein während des Beschwerdeverfahrens geänderter Sachverhalt rechtlich unerheblich ist, da – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist, ob die belangten Behörde unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat oder nicht (vgl VwGH 30.08.1994, Zl 94/05/0067; VwGH 20.05.20032001/05/0144; ua).
Nach § 41 Abs 1 TBO 2018 dient die behördliche Bauaufsicht der Überprüfung, ob bei der Ausführung von Bauvorhaben die Bestimmungen dieses Gesetzes (TBO 2018) und der hierzu erlassenen Verordnungen eingehalten werden und ob Abweichungen von der Baubewilligung oder der Bauanzeige erfolgen.
Nach § 42 Abs 1 TBO 2018 kommt eine Baueinstellung dann in Betracht, wenn im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung des Bauvorhabens festgestellt werden.
Der Beschwerde ist zuzustimmen, dass die vorliegende verkehrsrechtliche Bewilligung keinen Anknüpfungspunkt für die baurechtliche Einstellung des Bauvorhabens bilden kann. Jedoch ist aufgrund des Beweisverfahrens festzustellen, dass eine ordnungsgemäße Baugrubensicherung nicht gegeben war. Aufgrund der getroffenen Feststellungen ist festzuhalten, dass bei der Ausführung des Bauvorhabens ein wesentlicher Mangel vorgelegen hat, nämlich wurde die Baugrube ohne weitere, jedoch erforderliche Sicherungsmaßnahmen bis in eine Tiefe von mehreren Metern errichtet, bis sie wieder verfüllt wurde.
Zwar lässt die Formulierung in § 42 Abs 1 TBO 2018 zunächst den Schluss zu, dass lediglich Mängel, die einem Bauteil anhaften, Grundlage für eine Baueinstellung nach dieser Bestimmung sein können, doch ist hier auch § 37 TBO 2018 beachtlich. Nach dieser Bestimmung kann die Baubehörde unter bestimmten Voraussetzungen Vorarbeiten, wie sie insbesondere der Erdaushub und die Sicherung der Baugrube darstellen, bereits vorab bewilligen. Durch die gesetzliche Verankerung dieser Vorabbewilligung derartiger Arbeiten ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol hinreichend klargestellt, dass auch der Erdaushub und die Sicherung der Baugrube Teile der Bauausführung bilden, auch wenn die eigentliche Bauausführung erst später erfolgt.
Die Nichterfüllung von Vorschreibungen, die im Zusammenhang mit einer verkehrsrechtlichen Bewilligung für Arbeiten auf oder neben der Straße erteilt wurden, können für sich – wie bereits dargelegt - nicht die Grundlage für die baurechtliche Einstellung einer Bauausführung nach § 42 Abs 1 TBO 2018 bilden. Nachdem sich der angefochtene Bescheid jedoch ausschließlich auf derartige Vorschreibungen bezieht, war der Beschwerde insofern Folge zu geben und eine Spruchkorrektur vorzunehmen, wonach nunmehr (auch) auf der Grundlage der behördlich angezogenen Bestimmung nach § 42 Abs 1 TBO 2018 die Baugrube entsprechend den Vorgaben eines Fachmannes zu sichern ist. Die Vorlage des Baugrubensicherungskonzeptes an die Baubehörde vorab ist zur Ausübung der Bauaufsicht erforderlich. Die eingeräumte Frist richtet sich nach der Frist im angefochtenen Bescheid und wird in der Beschwerde auch nicht moniert.
Auf die Pflichten des Bauherrn im Zuge der Bauausführung gemäß § 38 Abs 1 erster Satz TBO 2018, die grundsätzliche Möglichkeit von Vorschreibungen nach § 38 Abs 1 zweiter Satz TBO 2018 und die korrespondierende Strafbestimmung nach § 67 Abs 1 lit d TBO 2018 wird hingewiesen.
V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rechtsfrage, ob eine Baueinstellung nach § 42 TBO 2018 auch dann in Betracht kommt, wenn ein Mangel nicht dem auszuführenden Bauteil an sich anhaftet, sondern – wie hier – die Sicherung der Baugrube, die für die Errichtung des Bauteils notwendig ist, nicht ausreichend gegeben ist, ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bekannt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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