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LVwG-2020/38/1061-3•LVwG T LVwG-2020/38/1061-3
LVwG-2020/38/1061-3State Administrative CourtJun 17, 2020
Feststellung der Nichtbebauung eines unbebauten Baugrundstückes innerhalb von 10 Jahren
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.04.2020, Zl *** und ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Erledigung vom 05.01.2010, Zl ***, wurde die Bestätigung über die Anzeige des unbebauten Grundstückes **1 in EZ ***, GB Z (Hälfteanteil) von Seiten der Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellt.
Mit Schreiben vom 12.12.2014 ersuchte die Erwerberin um Verlängerung der Bebauungsfrist um weitere fünf Jahre, da der Baubeginn voraussichtlich erst im Jahr 2015 erfolgen solle.
Schließlich erging am 14.04.2020 zur Zahl *** und ***, der nunmehr fristgerechte bekämpfte Bescheid, in dem festgestellt wurde, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück nicht gem § 11 Abs 3 des Gesetzes vom 03.07.1996 über den Verkehr mit Grundstücken in Tirol (Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996) – TGVG, BGBl Nr 61/1996, innerhalb der Frist gem § 11 Abs 2 TGVG bebaut worden ist.
In der fristgerecht eingelangten Beschwerde führt die nunmehrige Beschwerdeführerin aus, dass sie zunächst an der Bebauung durch ein anhängiges Straßenbauprojekt behindert gewesen sei. Dieses Projekt sei mittlerweile von Seiten der Gemeinde verworfen worden. Aufgrund der Einreichung der Pläne im Dezember 2019 hätte am 19.03.2020 eine Bauverhandlung durchgeführt werden sollen. Durch die COVID-19-Krise, sei aber die Bauverhandlung auf den 15.05. verschoben worden und deshalb hätte ein Baubeginn nicht erfolgen können.
Ein baldiger Baubeginn werde aber angestrebt, und sei nur davon abhängig, ob die dafür notwendigen Handwerker heuer noch Termine frei haben würden.
Schließlich wurde noch am 12.06.2020 der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Baubewilligung mittlerweile vom Bürgermeister der Gemeinde Z erteilt worden sei.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Y am 05.01.2010 zur Zahl ***, eine Bestätigung der Anzeige gem § 25a Abs 2 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 über die Eigentumsübertragung eines Hälfteanteils am unbebauten Grundstück **1 aus EZ *** (jetzt EZ ***) GB Z ausgestellt hat. Die Frist zur Bebauung dieses Grundstückes ist mit Bescheid vom 20.04.2015 zur Zahl *** bis zum 05.01.2020 von der Bezirkshauptmannschaft Y um weitere fünf Jahre verlängert worden. Dennoch ist das Grundstück bis heute nicht bebaut.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zahl ***. Die Feststellungen betreffend den Verfahrensablauf ergeben sich schlüssig aus dem gegenständlichen Akt. Das Faktum der Nichtbebauung ergibt sich einerseits aus der Korrespondenz der belangten Behörde mit der Gemeinde Z und andererseits wird in der Beschwerde selbst von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie hofft, im Laufe des Jahres 2020 mit der Bebauung zu beginnen.
Da der Sachverhalt somit vollständig vorliegt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.
IV.Rechtslage:
Gem § 11 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1991, LGBl Nr 61/1996 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 51/2020, hat der Rechtserwerb beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs 1 zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
Gem Abs 2 leg cit ist ein unbebautes Baugrundstück innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:
a)wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,
b)in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.
Die Fristen nach lit a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.
Gem Abs 3 leg cit hat die Grundverkehrsbehörde, wenn ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt wird, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs 9 lit c nicht innerhalb der Frist nach Abs 2 lit b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.
V.Rechtliche Beurteilung:
Von Seiten der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sie zunächst davon ausgegangen sei, dass aufgrund eines geplanten Straßenbauprojektes durch die Gemeinde eine Bebauung nicht möglich sei. Dieses Projekt sei dann aber von der Gemeinde nicht umgesetzt worden und man habe es verabsäumt, ihr dies mitzuteilen. Darüber hinaus habe man dann im Dezember 2019 Pläne bei der Gemeinde Z eingebracht. Die Bauverhandlung hätte dann am 19.03.2020 erfolgen sollen. Diese musste aber aufgrund der COVID-19-Situation verschoben werden. Somit konnte die Bauverhandlung dann schließlich erst am 15.05.2020 durchgeführt werden.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass die Bestimmung des § 11 Abs 3 TGVG 1996 in der derzeit geltenden Fassung – verfassungsrechtlich unbedenklich – darauf abzielt, zu verhindern, dass ein raumordnungspolitisch unerwünschter Zustand, nämlich eine dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan widersprechende Nutzung perpetuiert wird (vgl VfGH in seinem Beschluss vom 23.06.2010, B779/10-3).
In der zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs geltenden Rechtslage, war beim Rechtserwerb an unbebauten Baugrundstücken eine Frist von fünf Jahren zur Bebauung vorgesehen, innerhalb derer das Grundstück der verwendungszweckmäßigen Verwendung zugeführt werden musste. Im damaligen § 11 Abs 3 TGVG bestand die Möglichkeit, dass die Grundverkehrsbehörde einmalig auf Antrag des Rechtserwerbers diese Frist verlängern konnte. Dies ist infolge auch im gegenständlichen Fall mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.04.2015, Zl ***, geschehen.
In den nunmehr geltenden Bestimmungen zu den Bebauungsfristen im Tiroler Grundverkehrsgesetz wird von vorneherein eine Frist von 10 Jahren für die Bebauung eingeräumt. Allerdings ist eine Verlängerung nicht mehr vorgesehen.
Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass ein nochmaliges Verlängern der Bebauungsfrist rechtlich nicht möglich ist.
Da eine objektive Bebauung im gegenständlichen Fall nicht vorliegt und auch ansonsten keinerlei Gründe gegen den Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht wurden, entspricht die gewählte Vorgangsweise der Bezirkshauptmannschaft Y genau den gesetzlichen Vorgaben, sodass gesamt gesehen der Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist und sie deshalb abzuweisen war.
Festgehalten wird aber, dass das in § 11 Abs 3 TGVG normierte Verfahren in Phasen abläuft. In der ersten Phase hat die Behörde immer dann, wenn eine Bebauung unterblieben ist, eine entsprechende bescheidmäßige Feststellung, wie im gegenständlichen Fall, zu treffen.
Nach Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides hat in der zweiten Phase unter anderem eine Entscheidung darüber zu erfolgen, ob die an den Feststellungsbescheid über die nicht rechtzeitige Bebauung des Grundstückes anknüpfende Versteigerung tatsächlich beantragt, oder ob von diesem Antrag – bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände – von der Behörde abgesehen werden kann. In diesem Teil des Verfahrens steht es somit der Beschwerdeführerin offen, die in der Beschwerde vom 15.05.2020, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 16.05.2020, vorgebrachten Gründe, noch einmal an die Behörde heranzutragen.
Gesamt war aber spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
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