LVwG T LVwG-2019/17/0251-4

LVwG-2019/17/0251-4State Administrative CourtJun 16, 2020

Regest

Verleihung der Staatsbürgerschaft;<br/>Lebensunterhalt;<br/>Mindestsicherung durch Haushaltsangehörige;<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/17/0251-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.17.0251.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der armenischen Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.12.2018, Zl ***, betreffend die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StGB),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.12.2018 zu Zahl ***, wurde der von der Beschwerdeführerin am 29.12.2017 gestellte Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StGB 1985 abgewiesen.

Spruchgemäß wurde der Beschwerdeführerin Folgendes vorgeworfen:

„Dem Bescheid liegt nachstehender Sachverhalt zu Grunde:

AA, geb am xx.xx.xxxx in Y/X, hat mit Antrag vom 29.12.2017 um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht.

Die Ermittlungen im Verleihungsverfahren haben ergeben, dass die Antragstellerin gemeinsam mit ihren Eltern, den Geschwistern und der Großmutter im gemeinsamen Haushalt lebt.

Laut vorliegenden Ermittlungsergebnissen bezieht die Großmutter der Antragstellerin, CC, seit dem 01.09.2014 durchgehend Mindestsicherung in Form einer monatlichen Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Mit Schreiben vom 15.02.2018 wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass aufgrund des Sozialhilfebezuges durch die im gemeinsamen Haushalt lebende CC eine zwingende Verleihungsvoraussetzung (ausreichendes Einkommen innerhalb der letzten drei Jahre) nicht erfüllt ist und ihr Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft daher abgewiesen werden muss. Gleichzeitig wurde der Antragstellerin Parteiengehör gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der angeführten Frist gegeben.

Am 01.03.2018 wurde der Sachverhalt mit der Antragstellerin und ihrem Rechtsvertreter RA BB besprochen und vereinbart, die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in einem ähnlich gelagerten Fall abzuwarten.

Mit Schreiben vom 23.08.2018 wurde der Antragstellerin auf Nachfrage mitgeteilt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol im erwähnten ähnlichen Fall noch keine Entscheidung getroffen hat. Gleichzeitig wurde die Antragstellerin erneut darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund des Sozialhilfebezuges der im gemeinsamen Haushalt lebenden CC abgewiesen werden muss. Ihr wurde nochmals Parteiengehör gewährt und die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb der angeführten Frist eingeräumt.

Mit Schreiben vom 17.09.2018 brachte die Antragstellerin durch ihren Rechtsvertreter RA BB vor, es gebe keine gesetzliche Grundlage für eine Minderung ihres anrechenbaren Einkommens aufgrund des Mindestsicherungsbezuges ihrer Großmutter. Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Großmutter gegenüber der Antragstellerin bestehe jedenfalls nicht. Dies lasse sich auch daraus schließen, dass ein allfälliger Unterhaltsanspruch vor der Gewährung von Mindestsicherung geprüft worden wäre, da ein solcher einem Sozialhilfebezug regelmäßig vorgeht. Aus den Ausführungen des § 10 Abs 5 StbG lasse sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass durch den Mindestsicherungsbezug der Großmutter eigene Einkünfte der Antragstellerin geschmälert würden. Jene Tatbestände, nach denen eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert werden, wie etwa Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltzahlungen an dritte, nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen, würden im hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vorliegen. Die von der Behörde angekündigte Abweisung des Antrages auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund der Nichterfüllung einer zwingenden Verleihungsvoraussetzung sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufrecht halte.

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG 1985 darf die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn der/die Antragsteller/in nachweist, dass sein/ihr Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist (durch die Vorlage von geeigneten Bescheinigungsmitteln, insbesondere Lohnzetteln).

Der Lebensunterhalt ist gemäß § 10 Abs. 5 StbG 1985 dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des/der Fremden ihm/ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen.

Der Gesetzestext legt durch die Verwendung des Wortes „und" nahe, dass es nicht genügt, wenn der/die Antragsteller/in mindestens über ein dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 ASVG entsprechendes Einkommen verfügt. Auch dann, wenn dies der Fall ist, darf dem/der Antragsteller/in - zusätzlich - in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung bzw. in den geltend gemachten Einkommensmonaten keine Sozialhilfe (Mindestsicherung) zugutegekommen sein.

Nach der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn der/die Antragsteller/in über kein eigenes Einkommen verfügt, als Berechnungsgrundlage das (Haushalts-)Einkommen der für ihn/sie unterhaltspflichtigen Person/en, mit der/denen er/sie im gemeinsamen Haushalt lebt, heranzuziehen (VwGH 28.10.2009, 2007/01/0944). Sofern diese Person/en Sozialhilfe bezogen hat/haben, führt dies dazu, dass der Lebensunterhalt (seit 01.07.2013: für die Bezugsmonate) als nicht gesichert gilt (in diesem Sinn: VwGH 16.12.2009, 2006/01/0888).

Soweit überblickbar, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für Fälle wie den gegenständlichen, dass nämlich ein/e Antragsteller/in vom Sozialhilfebezug einer mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person profitiert, ohne von Unterhaltsleistungen dieser Person abhängig zu sein.

Nach Ansicht der Verleihungsbehörde kann der gegenständliche Fall jedoch nicht anders beurteilt werden als jene Fälle, in denen eine Unterhaltspflicht besteht. Zweifellos kommt im gegenständlichen Fall die von der Großmutter der Antragstellerin bezogene Sozialhilfe allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zugute. Es besteht zwar keine Unterhaltspflicht der Großmutter gegenüber der Antragstellerin, diese ist aber insofern Nutznießerin der von der Großmutter bezogenen Sozialhilfeleistungen, als beide im gemeinsamen Haushalt leben und sich dadurch die Belastungen der Antragstellerin für den Lebensunterhalt anteilig verringern. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, auch die notwendigen Aufwendungen für das Wohnen und den Haushalt gemeinschaftlich aufbringen. In diesem Sinn muss sich die Antragstellerin den Mindestsicherungsbezug ihrer Großmutter so anrechnen lassen, als hätte sie selbst Mindestsicherung bezogen.

Die Antragstellerin konnte damit nicht nachweisen, dass sie im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt (wobei jedenfalls die letzten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt frei von Sozialhilfebezug sein müssen) über einen gesicherten Lebensunterhalt im Sinne des § 10 Abs 1 Z 7 und Abs 5 StbG 1985 verfügte, da die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Großmutter CC durchgehend seit dem 01.09.2014 bis zum Antragszeitpunkt Mindestsicherung bezogen hat.

Damit ist eine zwingende Verleihungsvoraussetzung nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht am 01.02.2019 Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„In vorbezeichneter Verwaltungssache hat Frau AA, geb am xx.xx.xxxx bereits angezeigt, dass sie BB, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, mit ihrer Vertretung beauftragt hat.

Im Verfahren wurde der Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung zu der im Betreff bezeichneten Geschäftszahl deren Vertreter am 7. Jänner 2019 zugestellt.

Mit dem Bescheid wurde der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhebt AA, geb am xx.xx.xxxx durch ihren Vertreter das Rechtsmittel der

Beschwerde

an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

Die Rechtzeitigkeit ist gewahrt, da der Bescheid am 07.01.2019 zugestellt wurde.

Soweit der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen wurde, wird dieser Bescheid wegen materieller Rechtswidrigkeit bekämpft.

Auszugehen ist davon, dass die relevante Frage zu behandeln ist, ob die Sozialhilfe der Großmutter der Antragstellerin, die in einem zu beurteilenden Zeitraum im gemeinsamen Haushalt mit der Antragstellerin gewohnt hat, letzterer anzurechnen ist.

Im vorliegenden Bescheid geht die Behörde davon aus, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage nicht vorliege, ob eben der Bezug einer Sozialhilfeleistung zum Nachteils eines Enkels ausgelegt wird, sofern die Großmutter im gemeinsamen Haushalt lebt.

Entscheidend ist, dass selbst die Behörde, - entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin -, davon ausgeht, dass eine Unterhaltspflicht der Großmutter gegenüber der Antragstellerin nicht besteht. Ungeachtet dessen schließt die Behörde darauf, dass auch die Antragstellerin indirekt Nutznießerin dieser von der Großmutter bezogenen Sozialhilfeleistung wäre, weshalb eine Anrechnung stattzufinden habe.

Die Antragstellerin geht davon aus, dass das für die Beurteilung ihres Ansuchens auf Verleihung der Staatsbürgerschaft kein Hindernis darstellt.

Maßgeblich sind die Bestimmungen des § 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes.

Im Absatz 5 wird gefordert, dass für den Antragssteller aufgrund eigener Einkünfte der Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist.

Das ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch regelmäßige eigene Einkünfte, wobei regelmäßige Aufwendungen, insbesondere Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte, nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen eigene Einkünfte schmälern.

Jene Mindestsicherung, die die Großmutter der Antragstellerin bezieht, ist von dieser Bestimmung nicht erfasst.

Auch jene Tatbestände, aufgrund derer eigene Einkünfte geschmälert werden und auf die im § 10 Abs 5 Bezug genommen wird, berühren diesen Sachverhalt nicht.

So gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, dass eine Mindestsicherung, die an die Großmutter der Antragstellerin ausbezahlt wird, als Sozialhilfeleistung das anrechenbare Einkommen der Antragstellerin mindert.

Das eben deshalb, da ein Unterhaltsanspruch nicht besteht.

Andernfalls wäre davon auszugehen, dass vor Gewährung einer Mindestsicherung ein allfälliger Unterhaltsanspruch der Großmutter gegen die Enkel geprüft worden wäre, da gesetzliche Unterhaltsansprüche regelmäßig einer allfälligen Sozialleistung vorgehen.

Der Analogieschluss, wonach auch ohne Vorliegen einer Unterhaltspflicht eine Anrechnung stattzufinden habe, ist verfehlt.

Die Annahme, dass diese Sozialhilfe allen im Haushalt lebenden Personen zugutekommt, ist rechtlich irrelevant.

Auf der Grundlage dieser (irrigen) Rechtsansicht der Behörde wären in Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jegliche, - und so auch freiwillige und gelegentliche -, Zuwendungen Dritter aus Anlass der Bemessung der Einkünfte des Antragstellers zu behandeln.

Eine derart ausufernde Beurteilungspflicht kann der Intention des Gesetzes nicht unterstellt

werden.

Nachdem die Behörde bereits darauf geschlossen hat, dass die weiteren Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Seiten der Antragstellerin vorliegen, wird dieser Umstand (Bezug der Sozialhilfe durch die Großmutter) die Einkünfte der Antragstellerin nicht schmälern.

Darauf stellt AA, geb. am xx.xx.xxxx den

Antrag,

dieser Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung / Abteilung Staatsbürgerschaft zur Zahl *** das Landesverwaltungsgericht volle Folge geben und dem Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft stattgeben.“

Zur Sachverhaltsstellung wurde in den von der belangten Behörde vorgelegten Staatsbürgerschaftsakt Einsicht genommen. Aus diesem ergibt sich folgender, im Wesentlichen unstrittiger Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am 29.12.2017 bei der Tiroler Landesregierung einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht. In weiterer Folge hat die belangte Behörde das vorgesehene Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere wurde geprüft, ob die erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen und keine Erteilungshindernisse vorliegen würden. Das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde in einem im Akt befindlichen Übersichtsblatt zusammengefasst. Aus diesem Übersichtsblatt ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin seit Jänner 2004 in Österreich aufhält. Der Aufenthalt ist jedenfalls seit 24.09.2012 rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin besitzt aktuell einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit einer Gültigkeit von 25.09.2015 bis 25.09.2020, die vom Bürgermeister der Stadt Z ausgestellt wurde. Die erforderlichen Deutsch- und Geschichtskenntnisse wurden ebenfalls nachgewiesen. Es liegen keine gerichtlichen Verurteilungen und keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor. Hinsichtlich des gemäß § 10 Abs 1 Z 7 iVm Abs 5 StGB erforderlichen Mindestnettoeinkommen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Verkäuferin tätig ist. Sie hat ein monatliches Einkommen in der Höhe von Euro 1.078,38 (gerechnet mal 14:12). Das gesetzlich erforderliche Mindesteinkommen wird somit überschritten. Lediglich in der Rubrik „Bezug Sozialhilfe/Grundsicherung/Bedarfsorientierte Mindestsicherung (während der geltend gemachten Monate)“ wird auf ein Beiblatt verwiesen. Aus diesem ergibt sich, dass die in der gemeinsamen Unterkunft in Z, Adresse 2 wohnhafte Großmutter der Beschwerdeführerin, Frau CC, geb am xx.xx.xxxx, im Zeitraum zwischen 01.09.2014 und 01.02.2018 Mindestsicherung als Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Ernährung) und für Pflichtversicherungsbeiträge insgesamt Euro 26.307,51 nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz an Mindestsicherung (Sozialhilfe) vom Land Tirol erhalten hat. Umgerechnet auf den Zeitraum von 41 Monaten ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Mindestsicherungsbezug von Euro 641,65.

Die Beschwerdeführerin wohnt in der vom Vater angemieteten Wohnung. Der monatliche Mietzins beträgt inklusive Betriebskosten Euro 1.100,00, der vom Vater der Beschwerdeführerin einbezahlt wird. Die Beschwerdeführerin beteiligt sich mit einem Betrag von Euro 100,00 an den monatlichen Wohnungskosten. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin, die über ein ausreichendes eigenes Einkommen verfügt, besteht nicht. Auch besteht keine Unterhaltsverpflichtung der Beschwerdeführerin gegenüber ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern bzw ihrer Großmutter. Vom durchschnittlichen Mindestsicherungsbezug von Euro 641,65 entfallen rund Euro 95,00 auf den erforderlichen Beitrag für die Pflichtversicherung, sodass der Großmutter der Beschwerdeführerin für die Bestreitung des Lebensunterhaltes rund Euro 550,00 monatlich zur Verfügung stehen. Dass die Großmutter der Beschwerdeführerin freiwillig ohne gesetzliche Unterhaltsverpflichtung von diesem Mindestsicherungsbezug einen zumindest größeren Betrag an die Beschwerdeführerin bezahlt oder einen solchen für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung stellt, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Der nachgewiesene und errechnete durchschnittliche Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin von Euro 1.078,38 ist höher als der gesetzlich notwendige errechnete Lebensunterhalt von Euro 950,19.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich auch nicht, dass die Beschwerdeführerin ohne gesetzliche Unterhaltsverpflichtung, also freiwillig, Unterhaltszahlungen an ihre Eltern oder ihre mindestsicherungsbeziehende Großmutter leistet. Es ergeben sich somit keine Unterhaltszahlungen der Beschwerdeführerin an ihre Eltern oder ihre Großmutter.

Außer dem von der belangten Behörde herangezogenen Mindestsicherungsbezug der Großmutter der Beschwerdeführerin, die im gemeinsamen Haushalt lebt, kamen im Verfahren keine Erteilungshindernisse hervor und wurden ansonsten die erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen insbesondere nach § 10 und § 10a StbG nachgewiesen.

II.Gesetzliche Grundlagen:

Die für die gegenständliche Entscheidung wesentliche Bestimmung des StbG lauten wie folgt:

„Verleihung

§ 10 (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;

3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;

4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;

5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und

8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.

(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt.

(1b) Nicht zu vertreten hat der Fremde seinen nicht gesicherten Lebensunterhalt insbesondere dann, wenn dieser auf einer Behinderung oder auf einer dauerhaften schwerwiegenden Krankheit beruht, wobei dies durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen ist.

(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn

1. bestimmte Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 Z 2, 3, 5, 8, 9 und Abs. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 53 Abs. 5 FPG gilt;

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;

3. gegen ihn ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist;

4. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

5. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

6. gegen ihn das mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einhergehende Einreiseverbot weiterhin aufrecht ist oder gegen ihn in den letzten 18 Monaten eine Ausweisung gemäß § 66 FPG rechtskräftig erlassen wurde oder

7. er ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(3) Einem Fremden, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn er

1. die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen unterläßt, obwohl ihm diese möglich und zumutbar sind oder

2. auf Grund seines Antrages oder auf andere Weise absichtlich die Beibehaltung seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirkt.

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, dem Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 sowie in den Fällen der Z 2 auch des Abs. 3 ist abzusehen.

1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 32 bis 34) verloren hat;

2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu befürchten hatte.

(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 7 sowie des Abs. 3 entfallen, wenn die Bundesregierung bestätigt, daß die Verleihung der Staatsbürgerschaft wegen der vom Fremden bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden außerordentlichen Leistungen im besonderen Interesse der Republik liegt.

(7) Die Bundesregierung kann über Vorschlag des Bundesministers für Inneres eine Verordnung erlassen, mit der nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erlangung einer Bestätigung der Bundesregierung in Verfahren gemäß Abs. 6 festgelegt werden.

§ 10a (1) Voraussetzung jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis

1. über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, und

2. von Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes.

(2) Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind:

1. Fälle der §§ 10 Abs. 4 und 6, 11a Abs. 2, 13, 57, 58c sowie 59;

2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündige Minderjährige sind;

3. Fremden, denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes, insbesondere auch auf Grund von Sprach- oder Hörbehinderungen, die Erbringung der Nachweise nicht möglich ist und dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen wird.

4. andere, nicht nur allein auf Grund ihres Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde.

(3) Die Nachweise nach Abs. 1 gelten als erbracht, wenn der Fremde zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und

1. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat oder

2. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und

a)der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in dem der Antragstellung vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ eine positive Leistung ausweist oder

b)der Antragsteller bis zum Entscheidungszeitpunkt die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist.

(4) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn

1. die deutsche Sprache die Muttersprache des Fremden ist oder

2. der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach § 10 Abs. 2 IntG erfüllt hat, auch wenn er nach dem Integrationsgesetz dazu nicht verpflichtet ist, und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.

(4a) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 gilt als erbracht, wenn der Fremde einen Schulabschluss im Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zumindest auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, nachweist.

(5) Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3 oder 4a als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:

1. Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige oder die richtigen erkannt werden müssen;

2. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen;

3. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig.

(6) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie die Geschichte Österreichs (Prüfungsstoffabgrenzung I) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen:

1. Die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen, der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten und des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008;

2. die Grundkenntnisse über die Geschichte Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2008, zu orientieren.

(7) Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II) ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen.

§ 20 (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden zunächst für den Fall zuzusichern, daß er binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates nachweist, wenn

1. er nicht staatenlos ist;

2. weder § 10 Abs. 6 noch die §§ 16 Abs. 2 oder 17 Abs. 4 Anwendung finden und

3. ihm durch die Zusicherung das Ausscheiden aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ermöglicht wird oder erleichtert werden könnte.

(2) Die Zusicherung ist zu widerrufen, wenn der Fremde mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

(3) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, ist zu verleihen, sobald der Fremde

1. aus dem Verband seines bisherigen Heimatstaates ausgeschieden ist oder

2. nachweist, daß ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.

(4) Die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, kann verliehen werden, sobald der Fremde glaubhaft macht, daß er für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband Zahlungen zu entrichten gehabt hätte, die für sich allein oder im Hinblick auf den für die gesamte Familie erforderlichen Aufwand zum Anlaß außer Verhältnis gestanden wären.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Erstreckung der Verleihung.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Beim Landesverwaltungsgericht Tirol wurde bereits ein Verfahren zu Zahl LVwG-2019/30/0253-1 betreffend die Schwester DD, geb am xx.xx.xxxx, durchgeführt. Der erkennende Richter gab der Beschwerde statt und hat den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde behoben. Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs 1 StGB die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass sie binnen zwei Jahren das Ausscheiden aus dem Verband ihres bisherigen Heimatstaates nachweist.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat zusammengefasst entgegen der Rechtsauffassung der belangten Behörde erwogen, dass sich die Antragstellerin den Mindestsicherungsbezug ihrer Großmutter nicht so anrechnen lassen muss, als hätte sie selbst Mindestsicherung bezogen. Es lägen daher im gegenständlichen Falle laut der seinerzeitigen Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Staatsbürgerschaft grundsätzlich vor. Aufgrund einer von der belangten Behörde eingebrachten ordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6. August 2019, Zahl LVwG-2019/30/0252-1, wurde das zitierte Erkenntnis vom 6. August 2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkennntis vom 12.Dezember 2012, Zl. Ro 2019/01/0010-3, aufgehoben. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ziel der Regelung des § 10 Abs 5 StGB festgehalten, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann. Daher erfordert die Annahme eines hinreichend gesicherten Lebensunterhaltes eine Nachhaltigkeit der Einkommenssicherung. Berücksichtigt man dieses Ziel der Regelung, so werden nur jene Einkünfte nach § 10 Abs 5 StGB heranzuziehen sein, welche die Prognose erlauben, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistung der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann (vgl auch VwGH 28.02.2019, Ra 2019/01/0004). Der Verwaltungsgerichtshof führte auch aus, dass vor dem Hintergrund dieses Regelungszieles des § 10 Abs 5 StGB die Auffassung der Behörde zurecht bestünde, dass man den Begriff der „Inanspruchnahme“ weit und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise verstehen müsse. Auch in der Rechtsprechung zu § 10 Abs 1 Ziffer 7 iVm Abs 5 StGB sei der Begriff der „Inanspruchnahme“ von Sozialhilfeleistungen bereits weit verstanden (VwGH 22.08.2007, 2007/01/0459).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis vom 12. Dezember 2019 die in der vorliegenden Revisionssache aufgeworfene grundsätzliche Rechtsfrage eingehend beantwortet, dass gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 7 in Verbindung mit Abs 5 StGB der Bezug von Sozialhilfeleistungen durch Drittpersonen, die mit der Antragstellerin (ohne Unterhaltsverpflichtungen) im gemeinsamen Haushalt leben, der Antragstellerin zugerechnet werden, wenn die Sozialhilfeleistungen der Antragstellerin in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugutekommen. In diesem Fall könne sie daher keine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften nachweisen.

Die erkennende Richterin im gegenständlichen Verfahren hat aufgrund des parallel laufenden Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin mit Beschluss ausgesetzt und es nachdem die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen war wieder aufgenommen.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Staatsbürgerschaftsverfahren im Zuge der Begründung der abweisenden Entscheidung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise gewählt. Bei dieser ist die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die von der Großmutter der Beschwerdeführerin bezogene Sozialhilfe zweifelslos allen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zugute gekommen sei, da sich die Belastungen für den Lebensunterhalt anteilig verringern würden. Es entspräche auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt lebten, auch die notwendigen Aufwendungen für Wohnen und Haushalt gemeinschaftlich aufbrächten. Diese Sichtweise der belangten Behörde findet ihre Grundlage im Gesetz, weil § 10 Abs 5 3. Satz StGB feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen, insbesondere durch Mietbelastungen, geschmälert werden uns sich daher notwendig jede Minderung dieser Aufwendungen positiv auf die nachzuweisenden Einkünfte auswirkt. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen unabhängig von der, den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechenden, durchschnittlichen Höhe der Einkünfte zu sehen ist (vgl VwGH 04.04.2019, Ra 2019/01/0085).

Daher legt eine gemeinsame Haushaltsführung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nahe, dass die von der Großmutter der Mitbeteiligten bezogene Sozialhilfe auch der Mitbeteiligten zugutekommt. In einem solchen Fall obliegt es der Mitbeteiligten als Antragstellerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht diese Annahme zu widerlegen. Ebenso wenig kann der von der Beschwerdeführerin im Verfahren, insbesondere in der Revisionsbeantwortung vorgebrachte fehlende „relevante“ wirtschaftliche Nutzen der Sozialhilfeleistung, die von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Annahme widerlegen.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten, rechtlichen Erwägungen erfolgte auch, unter Berücksichtigung der im parallel geführten Verfahren, betreffend die Schwester der BF, zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Abweisung des, von der Beschwerdeführerin eingebrachten Staatsbürgerschaftsantrages durch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.12.2018 zu Recht und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG (mehr) zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der nunmehr vorliegenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Luchner

(Richterin)

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