LVwG T LVwG-2020/35/0433-5

LVwG-2020/35/0433-5State Administrative CourtJun 5, 2020

Regest

Gemeindegutsagrargemeinschaft<br/>Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit<br/>Geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft aus dem Substanzwert<br/>Ausschüttungen<br/>Holzgeld<br/>Rechtsanwaltskosten<br/>Rückforderung von Substanzerlösen<br/>Überling<br/>Anspruchsverlust<br/>Verjährung<br/>Unterdeckung<br/>Überdeckung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/35/0433-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.35.0433.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister AA, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 17.1.2020, ***, betreffend einen Antrag auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach dem TFLG 1996 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 17.1.2020, AGM-R1656/41-2020:

Mit Schreiben vom 10.7.2019 beantragte die Gemeinde Z bei der Agrarbehörde die Einleitung eines Verfahrens nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 und machte Ansprüche im Sinn des § 86d TFLG 1996 „in der gesetzlichen Höhe“ geltend. Konkret wurden „Ausschüttungen von Holzgeld“ in Höhe von insgesamt € 80.291,72 sowie „Zahlungen an RA BB“ von insgesamt € 3.000,-- geltend gemacht.

Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid näher dargestellten Ermittlungsverfahrens entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit dem angefochtenen Bescheid, dass der Antrag der substanzberechtigten Gemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister AA, vom 10.7.2019 auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung gemäß § 37 Abs 7 und § 86d Abs 3 TFLG 1996 als unbegründet abgewiesen wird.

Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst aus, dass die Gemeinde Z als substanzberechtige Gemeinde der Gemeindegutsagrargemeinschaft CC gemäß § 86d Abs 4 TFLG 1996 berechtigt sei, bei der Agrarbehörde schriftlich einen Antrag auf Geltendmachung von Ansprüchen iSd § 86d TFLG 1996 im Verfahren nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 einzubringen und der verfahrensgegenständliche Antrag insofern grundsätzlich zulässig sei.

Hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Forderungen im Gesamtausmaß von € 83.291,72 sei festzuhalten, dass es sich bei den geltend gemachten Ausschüttungen der Jahre 1998, 2001, 2004, 2005 und 2010 inhaltlich um Vermögensentnahmen im Sinn des § 86d Abs 3 lit c Z 3 aa TFLG 1996 und bei den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten im Jahr 2011 inhaltlich um ausschließlich den Interessen der Nutzungsberechtigten dienenden Zwecken dienende Verwendungen im Sinne des § 86d Abs 3 lit c Z 3 bb TFLG 1996 handeln würde. Da eine vermögenrechtliche Auseinandersetzung und allfällige Rückforderung im Sinn des § 86d Abs 3 lit c Z 3 aa TFLG 1996 nur in Bezug auf solche Vermögensentnahmen (Ausschüttungen) stattfinde, die nach dem 31.12.1997 und vor dem 17.7.2008 erfolgt sind, und die Ausschüttung im Jahr 2010 in Höhe von € 18.530,20 bereits auf Grundlage des § 86d Abs 1 lit a iVm Abs 2 TFLG 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014 bis spätestens 1.7.2016 bei sonstigem Anspruchsverlust bei der Agrarbehörde hätte beantragt werden müssen, seien Vermögensentnahmen in Gesamthöhe von nur € 64.761,52 grundsätzlich von der Rückforderbarkeit des § 86d TFLG 1996 umfasst.

Hinsichtlich dieser Vermögensentnahmen wird sodann wie folgt weiter ausgeführt:

„Der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gemäß § 86d Abs. 3 TFLG 1996 unterliegen jedoch nur jene Substanzerlöse, welche Erträge aus der Nutzung der Substanz darstellen, für deren Erzielung die Agrargemeinschaft bzw. die Nutzungsberechtigen typischer Weise keine Leistung erbringen mussten, wie insbesondere Grundbenützungsentgelte, Baurechtszinse, Pacht- und Mieterlöse, Mauteinnahmen, Erlöse aus Grundverkäufen und dergleichen (§ 86d Abs. 3 lit. c Z2 TFLG 1996). Das wesentliche Merkmal für jene Substanzerlöse, welche einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung gemäß § 86d Abs. 3 lit. c TFLG 1996 unterliegen, ist somit, dass die Nutzungsberechtigten dafür keine Leistung erbringen mussten. Ein Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, aus welchem Ausschüttungen erfolgen, wäre aber ohne bestimmter Leistungen der Nutzungsberechtigten (pflegliche Bewirtschaftung des Waldes, Aufforstungen und dergleichen) gar nicht erwirtschaftet worden. Im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen - also agrarischen - Nutzung (Überling) ist jedenfalls von einer Korrelation zwischen der erbrachten Leistung und der vorgenommenen Ausschüttung auszugehen (vgl. VfSlg 20.092/2016). Der Sachverständige ist bei seiner Berechnung vom 26.11.2019, ***, von den seitens der Gemeinde Z geltend gemachten Zuwendungen in Gesamthöhe von € 83.291,72 ausgegangen. Dabei kommt er schlüssig und nachvollziehbar zusammenfassend zum Ergebnis, dass unter der Prämisse, dass die geltend gemachten Ausgaben in Höhe von insgesamt € 83.291,72 von der Rückforderbarkeit des § 86d TFLG 1996 umfasst sind, diese aufgrund einer Unterdeckung aus der land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit der Gemeindegutsagrargemeinschaft CC in den Wirtschaftsjahren 1998 - 2013 in Höhe von € 12.591,52 nicht zur Gänze kompensiert werden könne. Der ermittelte Rückforderungsbetrag wurde daher mit insgesamt € 15.591,52 festgestellt. Zumal - wie bereits ausführlich dargelegt - die im Jahr 2010 erfolgte Ausschüttung in Höhe € 18.530,20 von der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Sinn des § 86d Abs. 3 aa) TFLG 1996 nicht umfasst ist, verringert sich der vom Sachverständigen ermittelte Rückforderungsbetrag in Höhe von € 15.591,52 um diese Ausschüttung in Höhe von € 18.530,20. Aufgrund einer Überdeckung aus der land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit der Gemeindegutsagrargemeinschaft CC in den Wirtschaftsjahren 1998 - 2013 in Höhe von € 2.938,68 können deshalb die zu Recht geltend gemachten Ausgaben zur Gänze kompensiert werden und besteht somit auch kein Anspruch seitens der Gemeinde Z im Sinn des § 86d TFLG 1996. Daran ändert auch der seitens der Gemeinde Z eingewandte Antrag auf ‚Neuregulierung‘ der Agrargemeinschaft CC aus dem Jahr 2008 nichts. Das Ergebnis, dass für die Gemeinde Z kein Anspruch im Sinn des § 86d TFLG 1996 besteht, steht in keinem Zusammenhang mit irgendeiner ‚Verjährung‘. Die Rückerstattung der im Dezember 2010 erfolgten Auszahlung an die Mitglieder in Höhe von insgesamt € 18.530,20 hätte bereits auf Grundlage des § 86d Abs. 1 lit. a) i.V.m. Abs. 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014, bis spätestens 01.07.2016 (bei sonstigem Anspruchsverlust!) bei der Agrarbehörde beantragt werden müssen. Bei den in § 86d TFLG vorgesehenen Einbringungsfristen handelt es sich um gesetzlich vorgegeben Fristen. Insgesamt war der Antrag der Gemeinde Z als unbegründet abzuweisen.“

Laut dem im Akt befindlichen Rückschein wurde der angefochtene Bescheid der Gemeinde Z am 27.1.2020 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid erhob die Gemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister AA, Beschwerde, welche am 20.2.2020 bei der belangten Behörde eingelangte.

Diese Beschwerde, mit der insbesondere die Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages begehrt wird, wird wie folgt begründet:

„Unbestritten ist die Feststellung der belangten Behörde, dass es sich bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft CC um eine Agrargemeinschaft auf Gemeindegut handelt. Eben aus diesem Grund stehen dieser auch die Substanzansprüche bzw. Substanzerlöse zu. Die belangte Behörde geht nach Ansicht der Beschwerdeführerin von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus. Bei der Gegenüberstellung zur Berechnung einer Überdeckung und Unterdeckung stellt die belangte Behörde nur die Einnahmen den Ausgaben gegenüber und befindet letztlich, dass ‚mehr‘ da ist als da sein müsste, somit wäre eine Überdeckung der Konten gegeben und somit stünde der Gemeinde ‚nichts‘ zu.

Die den Bescheid erlassende Behörde geht mit keinem Wort auf den der Agrargemeinschaft CC zu Grunde liegenden Regulierungsplan ein. Der Regulierungsplan vom 21.04.1976, Zl. *** ist der belangten Behörde bekannt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist dieser Regulierungsplan die Basis und rechtliche Grundlage für alle geldeswerten Ausschüttungen und Zuwendungen an ihre Mitglieder. Ungeprüft der rechtlichen Basis (Regulierungsplan) stellt die belangte Behörde lediglich die Einnahmen den Ausgaben aus der der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit gegenüber, wobei selbst diese Gegenüberstellung nach Ansicht der Beschwerdeführerin nicht richtig ist. Insgesamt finden sich in den Kassabüchern zwar die jährlichen Jagdpachteinnahmen, welche sodann vermengt in den Ausschüttungen an die Mitglieder untergehen. Zweifelsohne wurde somit auch jährliche Jagdpachterlöse vermengt mit ‚Holzgeld‘ und somit Substanz an die Mitglieder ausgeschüttet. Allein aus diesem Grund ist der Bescheid der belangten Behörde inhaltlich nicht richtig und somit gesetzwidrig.

Ungeachtet dessen wird jedoch auf die Rechtswidrigkeit der Ausschüttungen in Folge der Nicht-Einhaltung der Vorgehensweise - wie sie im hier maßgeblichen Regulierungsplan festgeschrieben ist - geltend gemacht. Punkt VI. des Regulierungsplanes legt hier nämlich eine klare Vorgehensweise fest, wobei insbesondere für jedes Mitglied ein Bezugskonto anzulegen und zu führen ist, die Holzmeldungen oder Aufsparungen rechtzeitig zu erfolgen haben und vom Ausschuss der konkrete Bedarf, Zuweisung, Einsparung, Bezug bei Bauvorhaben usw zu prüfen ist. Nichts dergleichen wurde über die Jahre hinweg durch die vertretungsbefugten Organe der Agrargemeinschaft CC im Sinne des Regulierungsplanes eingehalten. Vielmehr war es so, dass in Form der Gemeinschaftsschlägerung Einnahmen lukriert wurden, zu diesen Einnahmen gesellte sich die jährliche Jagpachteinnahme. Nach Einbehalt über mehrere Jahre dieser Einnahmen aus der Gemeinschaftsschlägerung und dem Jagdpacht wurde nach Abzug der Ausgaben und Einbehalt eines ‚Sicherheitspolsters‘ eine gewillkürte Restsumme an die Mitglieder verteilt. Diese Vorgehensweise spiegelt sich in den einzelnen Ausschüttungsetappen bzw. den Ausschüttungsjahren wie 1998, 2001, 2004, 2005, und 2010 wider. Ausschüttungen und Auszahlungen an die Mitglieder sind somit auf jeden Fall entgegen den Bestimmungen im Regulierungsplan nicht korrekt, - weil nicht nach der rechtlichen Grundlage und Basis Regulierungsplan - und somit rechtswidrig erfolgt. Mit keinem Wort geht die belangte Behörde auf diesen Umstand ein, obwohl genau dies die grundsätzliche Begründung im Antrag der substanzberechtigten Gemeinde wie folgt ist:

‚a) Beim Hochwald wurde Holzgeld ausbezahlt, obwohl weder ein Bezugskonto geführt wurde noch die notwendige Bedarfsmeldung erfolgte. Beides ist im Regulierungsplan ausdrücklich zwingend vorgeschrieben.‘ (vgl. Antrag vom 10.7.2019)

Diese Prüfungen wie bereits erwähnt, unterlässt die belangte Behörde jedoch zur Gänze.

Seit Übernahme der Tätigkeit als Substanzverwalter führt Bürgermeister AA das zwingend erforderliche Bezugskonto für jedes Mitglied, auf welchem die Holzmeldung, Einsparung usw. ordnungsgemäß dem Regulierungsplan als Rechtsgrundlage folgend, verzeichnet sind.

Inwieweit die belangte Behörde den hier konkreten Fall der Agrargemeinschaft CC betrachtet hat oder allenfalls irrtümlich rechtliche Grundlagen (Regulierungspläne) vermischt haben mag entzieht sich der Kenntnis, erwähnt doch die belangte Behörde auf Seite 2 des bekämpften Bescheides im viertvorletzten Absatz

‚Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 17.10.2019 wurde die Gemeinde Y, ersucht, ……‘

Allein aus dieser Vermischung der (irrtümlichen) Formulierung lässt sich für die Beschwerdeführerin erahnen, dass die belangte Behörde mit der Beurteilung im Detail, mithin sich mit dem Inhalt der für die einzelnen Agrargemeinschaften geltenden Regulierungspläne - warum auch immer - nicht auseinandergesetzt haben mag.

III: Zur Verjährung

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass nach Einbringung des Antrages auf ‚Neuregulierung‘ der Agrargemeinschaft CC bereits im Jahr 2008 alle die die Verjährung auslösenden Ereignisse und Fristen nicht mehr eintreten können und daher sämtliche Ansprüche keiner Verjährung - wie im hier bekämpften Bescheid behauptet - unterliegen. Selbst dann, wenn von Verjährung gesprochen wird, handelt es sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin um bereicherungsrechtliche Ansprüche die der langen Verjährung von 30 Jahren unterliegen müssten.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde die gegenständliche Beschwerde zum Parteiengehör versandt.

Seitens der vom Obmann vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft CC wurde mit Schreiben vom 18.3.2020 vorgebracht, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft von deren Organen immer eingehalten worden sei und dass es nie zu Beschwerden durch Mitglieder oder die Agrarbehörde gekommen sei. Sämtliche Ausschüttungen seien entweder von der Agrarbehörde genehmigt oder im Rahmen der Genehmigung der Jahresabschlüsse durch die Agrarbehörde bestätigt worden.

Hinsichtlich der vorgebrachten Verjährung wird auf die ausdrücklichen Fristbestimmungen im § 86d TFLG 1996 verwiesen. Zudem würden sich sämtliche von der Gemeinde geltend gemachten Ansprüche auf den Überling beziehen und seien solche Ansprüche durch die Gemeinde generell nicht rückforderbar.

Schließlich wird noch vorgebracht, dass sich weder der verfahrenseinleitende Antrag vom 10.7.2019 noch die gegenständliche Beschwerde auf entsprechende Gemeinderatsbeschlüsse stützen könnten.

Für den Fall der Abweisung der Beschwerde wird eine Refundierung der hierfür von der Gemeinde aufgewendeten Kosten auf das Substanzkonto der Agrargemeinschaft begehrt.

Seitens der vom Substanzverwalter vertretenen Gemeindegutsagrargemeinschaft CC wurde mit Schreiben vom 16.3.2020 ausgeführt, dass entgegen den Vorgaben des Regulierungsplans bis 2014 weder ein Bezugskonto geführt, noch eine Bedarfsprüfung vorgenommen worden sei. Insofern seien alle Auszahlungen von „Holzgeld“ an die Mitglieder ebenso unzulässig gewesen wie die Zahlungen an Rechtsanwalt BB. Der Substanzverwalter würde sich daher vollinhaltlich der vorliegenden Beschwerde der Gemeinde anschließen.

Sodann wurde vom Landesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Angelegenheit am 28.5.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher den Parteien nochmals die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde. Zudem wurden vom beigezogenen finanztechnischen Amtssachverständigen dessen im Verfahren erstatteten schriftlichen Ausführungen nochmals erläutert.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 33, 37 und 86d) in der derzeit geltenden Fassung LGBl 51/2020 lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 33

Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1) (…)

(5) Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst

a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und

b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).

Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.

(6) (…)“

„§ 37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1) (…)

(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a) zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b) zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

(8) (…)“

„§ 86d

Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2

(1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem 1. Juli 2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für

a) Ansprüche im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a, b und c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014, für die kein Anspruchsverlust nach § 86d Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 eingetreten ist, und

b) Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde nach Abs. 3.

(3) Ergänzend zu Ansprüchen im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a, b und c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit in Bezug auf folgende Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde statt:

a) Ansprüche im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014, wenn die dort genannten geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen nach dem 16. Juli 2008 und vor dem 11. Oktober 2008 erfolgt sind;

b) Ansprüche im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014, wenn die dort genannten geldwerten unentgeltlichen oder entgeltlichen Zuwendungen nach dem 11. November 2013 und vor dem 29. November 2013 erfolgt sind;

c) Ansprüche auf die Rückforderung von Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit. a), die

1. am 1. Juli 2014 nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden waren,

2. Erträge aus der Nutzung der Substanz darstellen, für deren Erzielung die Agrargemeinschaft bzw. die Nutzungsberechtigten typischer Weise keine Leistungen erbringen mussten, wie insbesondere Grundbenützungsentgelte, Baurechtszinse, Pacht- und Mieterlöse, Mauteinnahmen, Erlöse aus Grundverkäufen und dergleichen, und die

3. aa) nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 17. Juli 2008 aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft entnommen wurden oder

bb) nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 12. November 2013 für ausschließlich den Interessen der Nutzungsberechtigten dienende Zwecke, die nicht unmittelbar mit der Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens zusammenhängen, verwendet wurden, es sei denn, dass dies nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgte.

(4) Ansprüche nach Abs. 3 sind von der substanzberechtigten Gemeinde im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2017 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist. Die betreffenden Ansprüche sind im Antrag näher zu bezeichnen und glaubhaft zu machen.

(5) In Bezug auf die Bemessung der Ansprüche nach Abs. 3 lit. c hat die Agrarbehörde gegebenenfalls von der Agrargemeinschaft bzw. den Nutzungsberechtigten glaubhaft gemachte Leistungen, die diese für die Erzielung der betreffenden Erträge aus der Nutzung der Substanz erbracht und noch nicht abgegolten bekommen haben, zu berücksichtigen.

(6) Auf anhängige Verfahren betreffend Ansprüche nach Abs. 2 lit. a ist § 86d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 weiter anzuwenden.

(7) Hat die substanzberechtigte Gemeinde in einem Antrag nach § 86d Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 schriftlich bei der Agrarbehörde bereits auch Ansprüche im Sinn des Abs. 3 geltend gemacht, so gilt dieser Antrag insoweit auch als Antrag nach Abs. 4.“

Der durch die TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 neu geschaffene und mittlerweile aufgrund des VfGH-Erkenntnisses vom 13.10.2016, G 219/2015-28, mit Ablauf des 31. Dezember 2017 aufgehobene § 86d TFLG 1996 lautete bis zum Zeitpunkt seiner Aufhebung auszugsweise wie folgt:

„§ 86d

Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2

(1) Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf

a) geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 lit. b) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit. a) erfolgt sind,

b) geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,

c) die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Abs. 4), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach § 37 Abs. 4 bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/1969 betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 lit. a, b und c sind im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.

(3) Im Fall des Abs. 1 lit. b hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.

(4) Eine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c liegt dann vor, wenn durch die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen wurden, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert wurde. Keine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c stellen alle für den unternehmenstypischen Betrieb notwendigen Leistungen sowie bloß unternehmenswerterhaltende Maßnahmen dar; gleiches gilt, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich die Verwaltung von Beteiligungsrechten umfasste.

(5) Ein Antrag nach Abs. 1 lit. c ist von der Agrargemeinschaft zu stellen; er bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Dem Antrag ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c anzuschließen; dieses hat jedenfalls

a) eine Bewertung des aktuellen Unternehmenswertes einschließlich der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c unter Berücksichtigung aller geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus Mitteln des Unternehmens,

b) eine Aufstellung aller der Substanz zuzurechnenden Bestandteile des Unternehmenswertes wie insbesondere die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln, fiktive Grundbereitstellungs- und Fremdfinanzierungskosten sowie

c) eine Aufstellung aller für den typischen Unternehmensbetrieb erforderlichen Betriebs-, Personal- und Erhaltungskosten

zu beinhalten.

(6) Im Fall des Abs. 1 lit. c können die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und die substanzberechtigte Gemeinde während der im Abs. 2 bestimmten Frist vor der Agrarbehörde auch ein Übereinkommen erzielen. Dieses Übereinkommen hat jedenfalls die von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachte besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c genau zu bezeichnen sowie die dafür der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung und die Modalitäten ihrer Leistung zu regeln. Das Zustandekommen eines Übereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Das Übereinkommen bedarf zu seiner Wirksamkeit weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c, das den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz zu entsprechen hat, anzuschließen. Die agrarbehördliche Genehmigung eines solchen Übereinkommens darf nur versagt werden, wenn ein Beschluss des Gemeinderates oder der Vollversammlung nicht vorliegt, das vorgelegte Gutachten den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz nicht entspricht oder sich aufgrund des vorgelegten Gutachtens ergibt, dass die der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung außer Verhältnis zum Wert der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c steht.“

Zunächst ist klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Insofern kann mangels gegenteiligem Parteienvorbringen sowohl der Umstand, dass es sich bei der Agrargemeinschaft CC um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt, als auch der Umstand, dass die von der Gemeinde Z angeführten bzw. geltend gemachten Beträge (Ausschüttung im Jahr 1998 in Höhe von € 10.907,45 [ATS 149.705], Ausschüttung im Jahr 2001 in Höhe von € 10.884,72 [ATS 149.777], Ausschüttung im Jahr 2004 in Höhe von € 23.971,24, Ausschüttung im Jahr 2005 in Höhe von € 15.998,35, Ausschüttung im Jahr 2010 in Höhe von € 18.530,20 sowie Rechtsanwaltskosten im Jahr 2011 in Höhe von € 3.000) tatsächlich vom Konto der Agrargemeinschaft ausbezahlt wurden, als erwiesen angesehen werden.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war nun allerdings zu prüfen, ob die genannten Beträge von der Gemeinde Z zu Recht geltend gemacht wurden oder nicht.

Zum Einen richtet sich die vorliegende Beschwerde in diesem Zusammenhang gegen die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung, dass die Ausschüttung im Jahr 2010 in Höhe von € 18.530,20 von der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Sinn des § 86d Abs 3 aa TFLG 1996 nicht mehr umfasst sei, da die Rückerstattung dieser Auszahlung bereits auf Grundlage des § 86d Abs 1 lit a iVm Abs 2 TFLG 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014, bei sonstigem Anspruchsverlust bis spätestens 1.7.2016 bei der Agrarbehörde hätte beantragt werden müssen.

Diese Auffassung trifft aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu. Der § 86d TFLG 1996 in seiner derzeit geltenden Fassung regelt im Abs 1, dass vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem 1. Juli 2014 entstanden sind, grundsätzlich als wechselseitig abgegolten gelten. Der Abs 2 sieht nun zwar Ausnahmen von dieser Regelung vor und nennt diesbezüglich in der lit a auch ausdrücklich Ansprüche im Sinn des § 86d Abs 1 lit a, b und c in der Fassung des Gesetzes LGBl 70/2014; dies allerdings ausdrücklich mit der Einschränkung, dass hinsichtlich der genannten Ansprüche kein Anspruchsverlust nach § 86d Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl 70/2014 eingetreten sein darf.

Gerade ein solcher Anspruchsverlust sei im vorliegenden Fall aber nach Auffassung der belangten Behörde eingetreten. Der genannte Abs 2 sieht nämlich vor, dass Ansprüche nach Abs 1 lit a, b und c im Verfahren nach § 37 Abs 7 geltend zu machen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 70/2014 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.

Das Gesetz LGBl 70/2014 ist am 1.7.2014 in Kraft getreten. Da im vorliegenden Fall aber binnen der genannten Frist zweifelsfrei kein entsprechender Antrag bei der Agrarbehörde eingelangt ist, trifft die Auffassung der belangten Behörde zu, dass hinsichtlich des aus der Ausschüttung im Jahr 2010 in Höhe von € 18.530,20 resultierenden Anspruches ein Anspruchsverlust eingetreten ist. Der Anspruchsverlust gilt zwar ausdrücklich nur für Ansprüche nach Abs 1 lit a, b und c; bei der Ausschüttung im Jahr 2010 in Höhe von € 18.530,20 handelt es sich aber jedenfalls zum Teil um einen solchen Anspruch. § 86d Abs 1 lit a in der Fassung des Gesetzes LGBl 70/2014 betrifft „geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 lit. b) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit. a) erfolgt sind“.

Nach der genannten Bestimmung ist also bei der Ausschüttung im Jahr 2010, bei der es sich zweifellos um eine nach dem 10.10.2008 erfolgte geldwerte unentgeltliche Zuwendung der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte aus dem Substanzwert handelt, insoweit ein Anspruchsverlust eingetreten, als es sich nicht um Zuwendungen handelt, die aus dem Überling stammen.

Hinsichtlich des Überlings (Teile der im Jahr 2010 erfolgten Zuwendungen sind zweifellos als „Ausschüttungen von Holzgeld“ dem land- und forstwirtschaftlichen Bereich und somit dem Überling zuzuordnen) kann nur deshalb nicht von einem Anspruchsverlust nach § 86d Abs 2 TFLG 1996 in der Fassung LGBl 70/2014 gesprochen werden, weil dessen Rückforderung durch die Gemeinde im Rahmen der gegenständlichen vermögensrechtlichen Auseinandersetzung generell nicht in Betracht kommt.

Auf Seite 35 der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu LGBl 70/2014 wird wie folgt ausgeführt:

„Abs. 1 lit. a: Vermögensentnahmen (ohne Gegenleistung) aus der Substanz waren ab dem Erkenntnis VfSlg. 18.446/2008 offenkundig unzulässig, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die substanzberechtigte Gemeinde solchen Vermögensentnahmen ab dem Inkrafttreten der TFLG-Novelle Nr. 7/2010 ausdrücklich zustimmen konnte. Dabei ist allerdings vom – den Überling (noch) nicht umfassenden – Substanzbegriff auszugehen, der der bis zum Obersten Agrarsenat bestätigten Verwaltungspraxis vor dem Erkenntnis des VfGH vom 2.10.2013 B 550/2012 ua, Pflach, zugrunde lag, weil nur so das berechtigte Vertrauen der Normunterworfenen in die Rechtslage, die davon ausgehen durften, gesetzmäßig über alle Erträge aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (= Rechnungskreis I iSd § 36 Abs. 2 in seiner derzeit geltenden Fassung) verfügen zu dürfen, hinreichend berücksichtigt werden kann.“

§ 86d in der Fassung LGBl 70/2014 sah also für Zuwendungen, die aus dem Überling stammen, jedenfalls unter lit a keinen Rückforderungsanspruch vor.

Die sich laut Erläuternder Bemerkungen auch auf Zuwendungen aus dem Überling beziehende lit b wiederum betrifft nur Zuwendungen, die nach dem 28.11.2013 erfolgt sind.

Insofern kann zwar hinsichtlich der Ausschüttung im Jahr 2010 in Höhe von € 18.530,20, soweit diese aus dem Überling resultiert, kein Anspruchsverlust eingetreten sein, da die Geltendmachung eines solchen Anspruches im TFLG 1996 in der Fassung LGBl 70/2014 nicht vorgesehen war; da aber – wie noch weiter unten dargelegt wird – auch nach der Novelle LGBl 86/2017 die gegenständlichen Ansprüche aus dem Überling nicht geltend gemacht werden können und hinsichtlich jenes Teils der im Jahr 2010 erfolgten Ausschüttung, der über den Überling hinausgeht, ein Anspruchsverlust eingetreten ist, ist der Anspruch auf Rückforderung der Ausschüttung im Jahr 2010 in Höhe von € 18.530,20 entsprechend der Auffassung der belangten Behörde zur Gänze nicht Gegenstand der vorliegenden vermögensrechtlichen Auseinandersetzung.

Bei diesem Ergebnis war noch auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend den behaupteten Nichteintritt der Verjährung einzugehen. Diesbezüglich wird Folgendes klargestellt:

Wenn von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang damit argumentiert wird, dass durch den Antrag auf Neuregulierung der Agrargemeinschaft CC bereits im Jahr 2008 alle die die Verjährung auslösenden Ereignisse und Fristen nicht mehr hätten eintreten können, ist dieser zu entgegnen, dass ein Regulierungsverfahren andere Ziele verfolgt als eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2, weshalb diese Verfahren auch getrennt voneinander im TFLG 1996 geregelt werden und ein Antrag auf Neuregulierung insofern keinen Einfluss darauf haben kann, ob ein Anspruch nach § 86d TFLG 1996 geltend gemacht werden kann. Letztere Bestimmung regelt ausdrücklich und ohne diesbezügliche Bezugnahme auf ein allfälliges Regulierungsverfahren, welche Ansprüche in welcher Art und Weise geltend gemacht werden können und hinsichtlich welcher Ansprüche der Eintritt eines Anspruchsverlusts anzunehmen ist.

Zum behaupteten Nichteintritt der Verjährung ist der Beschwerdeführerin auch noch Folgendes entgegen zu halten:

§ 72 Abs 6 TFLG 1996 normiert Folgendes:

„(6) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z. B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.“

Diese Bestimmung würde nun zwar grundsätzlich auch eine Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung von Ansprüchen nahelegen; allerdings gilt diese Bestimmung ausdrücklich nur mit der Einschränkung, dass nichts anderes bestimmt ist.

Wie dargelegt, finden sich aber gerade im Zusammenhang mit den vermögensrechtlichen Ansprüchen aus der Vergangenheit solche abweichenden Bestimmungen im § 86d TFLG 1996, und zwar sowohl in der Fassung LGBl 70/2014 als auch in der nunmehr geltenden Fassung LGBl 86/2017. Es wird ausführlich und detailliert geregelt, welche Art der Ansprüche für eine Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 in Frage kommen und unter welchen Voraussetzungen und binnen welcher Fristen diese Ansprüche geltend gemacht werden können.

Was nun die weiteren von der Gemeinde Z geltend gemachten Ansprüche betrifft, ist festzuhalten, dass die in den Jahren 1998, 2001, 2004 und 2005 erfolgten Auszahlungen an die Mitglieder (Ausschüttung) in Höhe von insgesamt € 61.761,52 von der belangten Behörde als Ansprüche im Sinn des § 86d Abs 3 lit c Z 3 aa TFLG 1996 und die im Jahr 2011 im ausschließlichen Interesse der Nutzungsberechtigten bezahlten Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.000,- als Ansprüche im Sinn des § 86d Abs 3 lit c Z 3 bb TFLG 1996 eingestuft wurden, und somit insgesamt Ansprüche in Gesamthöhe von € 64.761,52 als grundsätzlich der vermögenrechtliche Auseinandersetzung nach § 86d TFLG 1996 unterliegend angesehen wurden.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes trifft hinsichtlich der erfolgten Ausschüttungen die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass es sich diesbezüglich um Ansprüche im Sinn des § 86d Abs 3 lit c Z 3 aa TFLG 1996 handelt, insofern zu, als die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht und entsprechend der auch vom Landesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis vertretenen Auffassung davon ausgeht, dass bei den erfolgten Ausschüttungen danach zu differenzieren ist, ob diese dem Überling zuzuordnen sind oder nicht.

Was Zuwendungen aus dem Überling betrifft, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass das TFLG 1996, wie schon in der Fassung LGBl 70/2014, auch in der derzeit geltenden Fassung keine Rechtsgrundlage für die Rückforderung dieser Ansprüche kennt. Die lit c des § 86d Abs 3 in der Fassung LGBl 86/2017 bezieht sich nämlich ausdrücklich nur auf „Ansprüche auf die Rückforderung von Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit. a)“. Durch die Bezugnahme auf § 33 Abs 5 lit a TFLG 1996 wird aber klar zum Ausdruck gebracht, dass nicht auch der Substanzwert nach lit b leg cit rückforderbar sein soll, nämlich der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling).

Auf Seite 1 der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu LGBl 86/2017 wird hierzu wie folgt ausgeführt:

„1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2016, G 219/2015, § 86d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl. Nr. 74, in der Fassung LGBl. Nr. 70/2014, als verfassungswidrig aufgehoben und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Aufhebung mit 31. Dezember 2017 in Kraft tritt.

Die wesentlichen Gründe für die Aufhebung des 86d sind ausweislich der Begründung dieses Erkenntnisses folgende:

  • Der Gesetzgeber gehe bei der von ihm in § 86d Abs. 1 erster Satz als Regelfall der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit […] angeordneten wechselseitigen Abgeltung der […] entstandenen vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde von einer gewissen Korrelation von erbrachten Leistungen und vorgenommenen zulässigen Ausschüttungen aus. Diese Prämisse mag im Rahmen einer (zulässigen) Durchschnittsbetrachtung für die Vergangenheit zB (vor dem Erkenntnis VfSlg. 19.802/2013 [Pflach]) auf den genannten Bereich der land- und forstwirtschaftlichen – also agrarischen – Nutzung (Überling) zutreffen. Sie treffe jedoch auf jene Fälle nicht zu, in denen in der Regel keine Korrelation zwischen den vereinnahmten Beträgen einerseits und den erbrachten Leistungen der Nutzungsberechtigten andererseits besteht, wie zB bei den von den Antragstellern angesprochenen Grundbenützungsentgelten (für Schilifte und Pisten, Golfplätze, Schottergruben, Handymasten sowie für ober- und unterirdische Leitungen). [Rz 173] Dabei handle es sich nicht um Härtefälle, weil es sich bei den angesprochenen Erlösen keineswegs um nicht vorhersehbare Fallkonstellationen handle. Angesichts der namhaften Beträge, die im Einzelfall strittig sein können, könne auch nicht von einem geringen Maß der Intensität gesprochen werden. [Rz 175]“

Auf Seite 2 wird in diesem Zusammenhang noch Folgendes ausgeführt:

„Wie aus der zuvor bereits wiedergegebenen Rz 173 des Erkenntnisses folgt, darf der Gesetzgeber im Hinblick auf vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen der Agrargemeinschaft, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde in Bezug auf die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit (inkl. Überling) bis zum Stichtag VfSlg 19.802/2013 [Pflach] von einer zulässigen und verfassungskonformen pauschalen Kompensation ausgehen.“

Diese Ausführungen sprechen nun klar dafür, dass § 86d Abs 3 lit c TFLG 1996 keine Zuwendungen aus dem Überling erfassen wollte. Nach Z 2 leg cit betrifft die Möglichkeit, Ansprüche auf die Rückforderung von Substanzerlösen geltend zu machen, nämlich nur Erträge aus der Nutzung der Substanz, für deren Erzielung die Agrargemeinschaft bzw. die Nutzungsberechtigten typischer Weise keine Leistungen erbringen mussten, wie insbesondere Grundbenützungsentgelte, Baurechtszinse, Pacht- und Mieterlöse, Mauteinnahmen, Erlöse aus Grundverkäufen und dergleichen. Die obigen, aus dem VfGH-Erkenntnis vom 13.10.2016, G 219/2015, abgeleiteten Erläuternden Bemerkungen gestehen dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen – also agrarischen – Nutzung (Überling) aber ausdrücklich eine grundsätzliche Korrelation zwischen erbrachten Leistungen und vorgenommenen zulässigen Ausschüttungen zu.

Dies führt somit zum Ergebnis, dass die von der Gemeinde Z geltend gemachten und „Ausschüttungen von Holzgeld“ betreffenden Ansprüche somit jedenfalls nicht zur Gänze zurückgefordert werden konnten.

In diesem Sinn ist auch die von der Agrarbehörde beauftragte Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben laut Schreiben vom 26.11.2019, ***, eines für die finanzielle Gebarung der Agrargemeinschaften zuständigen Mitarbeiters der Abt. Agrarrecht zu sehen.

Diese Gegenüberstellung diente offenkundig der Ermittlung jenes Teiles der erfolgten Ausschüttungen, die über die Zuwendungen aus dem Überling hinausgehen und hinsichtlich der daher grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch der Gemeinde bestehen könnte.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts ist diese Vorgehensweise schlüssig und nachvollziehbar und daher der von der belangten Behörde gezogene Schluss, dass bei Berücksichtigung aller gegenständlichen Ausschüttungen aufgrund einer Unterdeckung aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Gemeindegutsagrargemeinschaft CC in den Wirtschaftsjahren 1998 - 2013 ein Betrag in Höhe von € 12.591,52 nicht zur Gänze kompensiert werden kann, aufgrund der Unzulässigkeit der Berücksichtigung der Ausschüttung im Jahr 2010 allerdings eine Überdeckung besteht, die unter Einberechnung der im Jahr 2011 ausbezahlten Anwaltshonorare € 2.938,68 beträgt, nicht zu beanstanden.

Die obigen Ausführungen zeigen also, dass es bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft CC keine über den Überling hinausgehenden Ausschüttungen gab und insofern auch kein Rückforderungsanspruch der Gemeinde besteht.

Vor diesem Hintergrund ist auch das Beschwerdevorbringen, wonach die Jagdeinnahmen mit den Einnahmen aus dem Überling vermengt wurden, unbeachtlich. Sämtliche von der Beschwerdeführerin rückgeforderten Ausschüttungen und Zahlungen konnten aus dem Überling gedeckt werden, weshalb eine Inanspruchnahme von Jagdpachteinnahmen für die Ausschüttungen auch nicht erforderlich war. Der Gesetzgeber hat klar zum Ausdruck gebracht, dass er im Fall des Bestehens einer Korrelation zwischen der erbrachten Leistung und der vorgenommenen Ausschüttung im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen - also agrarischen - Nutzung (Überling) das Vorliegen eines Rückforderungsanspruches verneint. Somit ist der belangten Behörde aber nicht entgegenzutreten, wenn sie diese Auffassung der von ihr veranlassten Berechnung zugrunde legt und anhand der dabei errechneten Überdeckung zum Ergebnis gelangt, dass unabhängig von der Titulierung einer Ausschüttung oder Zahlung (etwa als „Ausschüttungen von Holzgeld“ oder als „Zahlungen an RA BB“) jedenfalls nur der Überling verwendet wurde.

Dass die Berechnung laut Schreiben vom 26.11.2019, ***, unrichtig ist, wird zwar in der gegenständlichen Beschwerde behauptet. Dieses Vorbringen wurde allerdings nicht näher konkretisiert. Vielmehr wurde im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht am 28.5.2020 durchgeführten Verhandlung von dem für die finanzielle Gebarung der Agrargemeinschaften zuständigen Mitarbeiter der Abt. Agrarrecht nochmals dargelegt, wie die genannte Berechnung erfolgte, und dem Ergebnis der Berechnung von den Verfahrensparteien nicht entgegengetreten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin keine solche Mangelhaftigkeit des genannten Gutachtens erkennen. Da also die Beschwerdeführerin dem gegenständlichen Gutachten zur Berechnung des Saldos aus Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit nicht entgegen getreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht daher von der Richtigkeit der vom finanztechnischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen.

Wenn die Beschwerdeführerin auf die Bestimmungen des Regulierungsplans Bezug nimmt, so ist ihr zu entgegnen, dass es hierauf im gegenständlichen Zusammenhang nicht ankommt. Wie bereits im Zusammenhang mit dem behaupteten Nichteintritt der Verjährung erwähnt wurde, unterliegt die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 einer speziellen Regelung im TFLG 1996 und spielen insofern auch nur die hier normierten Kriterien für die Frage nach der Begründetheit von geltend gemachten Ansprüchen eine Rolle. Maßgeblich ist allein der von der belangten Behörde ohnehin zugestandene Umstand, dass die Ausschüttungen und Zahlungen, auf die der gegenständliche Rückforderungsanspruch gestützt wird, tatsächlich stattgefunden haben, dass aber deren Höhe den Überling nicht überstieg und daher kein Rückforderungsanspruch besteht. Die allfällige Nichteinhaltung von Vorschriften des Regulierungsplans im Zusammenhang mit den beschlossenen Ausschüttungen kann daran nichts ändern und ist das entsprechende Beschwerdevorbringen daher irrelevant. So ändert schließlich nach den maßgeblichen Regelungen des § 86d TFLG 1996 nicht einmal der Umstand, dass die in der Vergangenheit erfolgten Ausschüttungen des Überlings grundsätzlich - wie die höchstrichterliche Judikatur aufgezeigt hat - rechtswidrig waren und dem TFLG 1996 widersprachen, etwas an der oben dargelegten Nichtrückforderbarkeit solcher in einem genau bestimmten Zeitraum erfolgten Ausschüttungen.

Soweit vom Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft CC mit Schreiben vom 18.3.2020 für den Fall der Abweisung der Beschwerde eine Refundierung der hierfür von der Gemeinde aufgewendeten Kosten auf das Substanzkonto der Agrargemeinschaft begehrt wird, ist diesem zu entgegnen, dass dieser Anspruch nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist und vom Landesverwaltungsgericht insofern auch nicht hierüber zu entscheiden war.

Insgesamt erweist sich die gegenständliche Beschwerde aufgrund der obigen Ausführungen als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig. Den hier zu lösenden Rechtsfragen kommt nämlich trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil diese aufgrund der Regelungen im TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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