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LVwG-2019/42/2371-8•LVwG T LVwG-2019/42/2371-8
LVwG-2019/42/2371-8State Administrative CourtJun 3, 2020
subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde der AA Gesellschaft mbH gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 10.10.2019, Zl. ***, betreffend ein Verfahren nach der Tiroler Bauordnung 2018,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit am 24.07.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Bauansuchen begehrte die BB GmbH mit Sitz in Y, Adresse 1, die Baubewilligung für die „Änderung: Erweiterung Müllsammelstelle mit Einhausung“ in den Anwesen Adresse 2, Adresse 3 und Adresse 4.
Mit Bescheid vom 10.10.2019, Zl. ***, erteilte der Stadtmagistrat Z die baubehördliche Bewilligung für die beantragten Bauvorhaben.
In ihrer fristgerechten Beschwerde vom 21.10.2019 moniert die AA Gesellschaft mbH (im Folgenden kurz: Beschwerdeführerin), dass ihre Interessen als Vermieterin durch die beabsichtigten Baumaßnahmen stark gefährdet wären, da es dadurch zu einer optischen Beeinträchtigung und zu einer nicht minderschweren Geruchsbelästigung kommen werde. Außerdem würde die Geräuschbelästigung, die schon jetzt gegeben sei, durch die Erweiterung zunehmen, da die Sammelstelle direkt vor ihren zwei Wohnungen liege.
Als berührte Grundstücke sind im textlichen Teil des Bauansuchens die Gste **1, **2 und **3, alle KG X, angeführt. Der Eingabe ist eine Planunterlage beigegeben, die die Grundrisse (ohne Maßangaben) zweier Müllsammelstellen (vom Bauwerber bezeichnet mit „Müllsammelstelle Haus A“ und „Müllsammelstelle Haus C“), sowie einen Schnitt der Müllsammelstelle Haus A enthält. Weiters ist in dieser Planunterlage ein „tirisMaps“-Auszug abgebildet, in welchem rot markiert die Situierung der Müllsammelstellen eingezeichnet ist. Demnach kommt die „Müllsammelstelle Haus A“ weit überwiegend auf dem Gst **2 und untergeordnet auf dem Gst **3 und die „Müllsammelstelle Haus C“ zur Gänze auf dem Gst **1 zu liegen.
Mit Schreiben vom 19.08.2019 ersuchte die belangte Behörde die Bauwerberin um eine nachvollziehbare Berechnung der bebauten Flächen gemäß dem TROG 2016, um die Übereinstimmung mit den Bebauungsplanbestimmungen überprüfen zu können. Mit Eingabe vom 03.09.2019 übermittelte die Bauwerberin daraufhin der belangten Behörde Berechnungen zur Bebauungsdichte und zwei weitere Pläne, die unter anderem nochmals die Grundrisse der Müllsammelstellen Haus A und Haus B, diesmal jedoch mit Maßen, enthalten.
Zu diesen nunmehr abschließenden Einreichunterlagen wurden von der belangten Behörde ein stadtplanerisches Gutachten sowie eine hochbau- und brandschutztechnische Stellungnahme, jeweils bei Amtssachverständigen des Stadtmagistrates (CC bzw DD), eingeholt.
Obwohl im textlichen Teil als auch in der beiliegenden Planunterlage des Bauansuchens vom 19.07.2019 auch das Gst **3 als berührtes Grundstück aufscheint, gehen beide Gutachter in ihren Gutachten davon aus, dass von den Baumaßnahmen ausschließlich die Gste **1 und **2 berührt seien und erachten die beantragten Baumaßnahmen in fachlicher Hinsicht als zulässig.
Mit Bescheid vom 10.10.2019, Zl. ***, erteilte der Stadtmagistrat Z die baubehördliche Bewilligung für die beantragten Bauvorhaben.
Die AA GmbH ist Miteigentümerin zu 40/2020, 55/2020, 7/2020 und nochmals 7/2020 Anteilen an der Liegenschaft in EZ *** KG X. In der Liegenschaft in EZ *** KG X sind die beiden Grundstücke **1 sowie **2, beide KG X, vorgetragen.
Das Gst **1 KG X grenzt unmittelbar an das Gst **3 KG X an, welches wiederrum unmittelbar an das Gst **2 KG X angrenzt. Das Gst **3 KG X befindet sich in der Mitte der genannten Gste, die beiden Gste **1 sowie **2, beide KG X, werden also durch das Gst **3 KG X getrennt, wobei das Gst **1 KG X im Osten an das Gst **3 KG X anschließt, während das Gst **2 KG X im Westen an das Gst **3 KG X anschließt.
In ihrer fristgerechten Beschwerde vom 21.10.2019 moniert die AA Gesellschaft mbH (im Folgenden kurz: Beschwerdeführerin), dass ihre Interessen als Vermieterin durch die beabsichtigten Baumaßnahmen stark gefährdet wären, da es dadurch zu einer optischen Beeinträchtigung und zu einer nicht minderschweren Geruchsbelästigung kommen werde. Außerdem würde die Geräuschbelästigung, die schon jetzt gegeben sei, durch die Erweiterung zunehmen, da die Sammelstelle direkt vor ihren zwei Wohnungen liege.
Am 02.06.2020 fand vor dem Landeverwaltungsgericht Tirol eine Beschwerdeverhandlung statt, anlässlich derer die Bauwerberin das Bauansuchen insofern präzisierte, als die Müllsammelstelle Haus A zur Gänze auf dem Gst **2 KG X zu liegen kommt.
Der in der Beschwerdeverhandlung einvernommene hochbautechnische Amtssachverständige EE führte zur Frage, ob die beantragte Änderung bzw Erweiterung der Müllsammelstellen bauliche Anlagen betrifft, welche als Gebäude anzusehen ist, aus wie folgt:
„Bei beiden eingereichten Müllsammelstellen handelt es sich um nicht überdeckte bauliche Anlagen. Hinsichtlich der Müllsammelstelle Haus C ist festzuhalten, dass sich dort eine Müllbox befindet, welche allerdings als Bestand dargestellt ist. Zusätzlich ist festzuhalten, dass diese Müllbox genau jene Größe aufweist, um die dargestellten Müllcontainer unterzubringen. Dieser Bereich, auf denen die Müllcontainer stehen können, kann daher nicht von Personen betreten werden. Zusammenfassend wird daher von mir festgehalten, dass aus den vorgenannten Gründen in beiden Fällen keine Gebäude vorliegen.“
II.Sachverhalt:
Beantragt ist die baurechtliche Bewilligung für die „Änderung: Erweiterung Müllsammelstelle mit Einhausung“ in den Anwesen Adresse 2, Adresse 3 und Adresse 4.
Beide Müllsammelstellen sollen mit einem Sichtschutz versehen, jedoch auch zukünftig nicht überdeckt werden.
Als berührte Grundstücke sind im textlichen Teil des Bauansuchens die Gste **1, **2 und **3, alle KG X, angeführt. Der Eingabe ist weiters eine Planunterlage beigegeben, die die Grundrisse (ohne Maßangaben) zweier Müllsammelstellen (vom Bauwerber bezeichnet mit „Müllsammelstelle Haus A“ und „Müllsammelstelle Haus C“), sowie einen Schnitt der Müllsammelstelle Haus A enthält. Weiters ist in dieser Planunterlage ein „tirisMaps“-Auszug abgebildet, in welchem rot markiert die Situierung der Müllsammelstellen eingezeichnet ist. Demnach kommt die „Müllsammelstelle Haus A“ weit überwiegend auf dem Gst **2 und untergeordnet auf dem Gst **3 und die „Müllsammelstelle Haus C“ zur Gänze auf dem Gst **1 zu liegen.
Mit Schreiben vom 19.08.2019 ersuchte die belangte Behörde die Bauwerberin um eine nachvollziehbare Berechnung der bebauten Flächen gemäß dem TROG 2016, um die Übereinstimmung mit den Bebauungsplanbestimmungen überprüfen zu können. Mit Eingabe vom 03.09.2019 übermittelte die Bauwerberin daraufhin der belangten Behörde Berechnungen zur Bebauungsdichte und zwei weitere Pläne, die unter anderem nochmals die Grundrisse der Müllsammelstellen Haus A und Haus B, diesmal jedoch mit Maßen, enthalten.
Zu diesen nunmehr abschließenden Einreichunterlagen wurden von der belangten Behörde ein stadtplanerisches Gutachten sowie eine hochbau- und brandschutztechnische Stellungnahme, jeweils bei Amtssachverständigen des Stadtmagistrates (CC bzw DD), eingeholt.
Anlässlich der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 02.06.2020 erfolgte eine Präzisierung des Bauansuchens dahingehend, als die Müllsammelstelle Haus A zur Gänze auf dem Gst **2 KG X zu liegen kommt.
Die Gste **1, **2 und **3, alle KG X, sind im Flächenwidmungsplan der Stadt Z als „Wohngebiet“ ausgewiesen.
Die beschwerdeführende AA GmbH ist Miteigentümerin zu 40/2020, 55/2020, 7/2020 und nochmals 7/2020 Anteilen an der Liegenschaft in EZ *** KG X. In der Liegenschaft in EZ *** KG X sind die beiden Grundstücke **1 sowie **2, beide KG X, vorgetragen.
Das Gst **1 KG X grenzt unmittelbar an das Gst **3 KG X an, welches wiederrum unmittelbar an das Gst **2 KG X angrenzt. Das Gst **3 KG X befindet sich in der Mitte der genannten Gste, die beiden Gste **1 sowie **2, beide KG X, werden also durch das Gst **3 KG X getrennt, wobei das Gst **1 KG X im Osten an das Gst **3 KG X anschließt, während das Gst **2 KG X im Westen an das Gst **3 KG X anschließt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis genommen wurde durch Einsicht in den vorgelegten Akt der belangten Behörde.
Die Feststellungen zum Gegenstand des angefochtenen Bewilligungsverfahrens der belangten Behörde beruhen auf der genehmigten Einreichplanung der konsenswerbenden Gesellschaft und der Antragspräzisierung anlässlich der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 02.06.2020.
Dass die Rechtsmittelwerberin Miteigentümerin der Liegenschaft in EZ *** KG X mit den darin vorgetragenen Grundstücken **1 sowie **2, beide KG X, ist, geht aus einem im Akt der belangten Behörde einliegenden Auszug aus dem Grundbuch klar hervor.
Die Feststellungen zur Lage der drei Gste **1, **2 sowie **3, alle KG X, zueinander basieren auf entsprechenden aktenkundigen Lageplänen, insbesondere auch auf der mit dem Genehmigungsstempel der belangten Behörde versehenen Einreichplanung.
Dass die antragsgegenständlichen Müllsammelstellen nicht unter Gebäude im Sinne des § 2 Abs 2 TBO 2018 zu subsumieren sind, ergab zweifelsfrei die Einvernahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen EE anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 02.06.2020. Die Ausführungen des Sachverständigen waren für das Gericht nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Diesen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt konnte daher auf sicherem Boden festgestellt werden.
IV.Rechtslage:
Es gilt folgende maßgebliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV):
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
(…)
(7) Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.
(8) Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.
(…)
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
a) der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
….
(….)“
Es gilt folgende maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBL Nr. 101/2016 (WV):
„§ 37
Bauland
(…)
(4) Die Eignung von Grundflächen als Bauland ist in Bezug auf Beeinträchtigungen durch Lärm jedenfalls gegeben, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht abhängig von der Widmung folgende dB-Werte nicht übersteigt:
Tag
Abend
Nacht
6:00 bis 19:00 Uhr
19:00 bis 22:00 Uhr
22:00 bis 6:00 Uhr
Wohngebiet
50 dB
45 dB
40 dB
gemischtes Wohngebiet oder Tourismusgebiet
55 dB
50 dB
45 dB
Kerngebiet oder landwirtschaftliches Mischgebiet
60 dB
55 dB
50 dB
allgemeines Mischgebiet
65 dB
60 dB
55 dB
Grundflächen, hinsichtlich deren die Einhaltung der maßgebenden dB-Werte nicht gewährleistet werden kann, deren Eignung als Bauland aber unter der Voraussetzung einer bestimmten Anordnung oder baulichen Beschaffenheit von Gebäuden oder sonstiger baulicher Vorkehrungen in deren Bereich oder bestimmter organisatorischer Vorkehrungen gegeben ist, dürfen als Bauland gewidmet werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen ergänzend zur Widmung als Bauland textlich festgelegt werden.
(…)
§ 38
Wohngebiet
(...)
(5) Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht
a) die nach § 37 Abs 4 entsprechend der Widmung maßgebenden dB-Werte nicht übersteigt oder
b) unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten um nicht mehr als 1 dB angehoben wird.
V.Erwägungen:
Die beschwerdeführende AA GmbH ist Miteigentümerin zu 40/2020, 55/2020, 7/2020 und nochmals 7/2020 Anteilen an der Liegenschaft in EZ *** KG X. In der Liegenschaft in EZ *** KG X sind die beiden Grundstücke **1 sowie **2, beide KG X, vorgetragen. Das Gst **1 KG X grenzt unmittelbar an das Gst **3 KG X an, welches wiederrum unmittelbar an das Gst **2 KG X angrenzt. Das Gst **3 KG X befindet sich in der Mitte der genannten Gste, die beiden Gste **1 sowie **2, beide KG X, werden also durch das Gst **3 KG X getrennt, wobei das Gst **1 KG X im Osten an das Gst **3 KG X anschließt, während das Gst **2 KG X im Westen an das Gst **3 KG X anschließt.
Nachdem die Beschwerdeführerin Miteigentümerin sowohl des Bauplatzes **1 als auch des Bauplatzes **2, beide KG X, zu näher bezeichneten Anteilen, ist, war zunächst zu prüfen, ob die rechtmittelwerbende Partei auf der Grundlage ihrer Miteigentümerstellung gegen die in Beschwerde gezogene Baubewilligung vorgehen kann.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Eigentümern eines Baugrundstückes, die nicht (zugleich) Bauwerber sind, entsprechend den Vorschriften der Tiroler Bauordnung – soweit ihre Zustimmung zur Bauführung von der Bauordnung verlangt wird – im Bauverfahren in Bezug auf diese Zustimmung (eine eingeschränkte) Parteistellung zu, wobei den Grundeigentümern jedoch keine Berechtigung zukommt, im Baubewilligungs-verfahren Einwendungen wie ein Nachbar zu erheben (siehe dazu die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 27.06.2006, Zl 2006/06/0016, und vom 19.12.2006, Zl 2005/06/0178).
Die Bestimmung des § 29 TBO 2018 sieht nun unter Abs 2 lit a im gegebenen Zusammenhang bezüglich des Zustimmungserfordernisses des Grundeigentümers zum Bauvorhaben vor, dass dem Bauansuchen die Planunterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen sind, wobei diese bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw des Bauberechtigten jedenfalls zu enthalten haben.
Was nun Neu- und Zubauten sind, ergibt sich aus den Begriffsbestimmungen des § 2 TBO 2018. Gemäß § 2 Abs 7 TBO 2018 ist Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden. Nach § 2 Abs 8 TBO 2018 ist Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.
Im vorliegenden Fall liegt weder bei der „Müllsammelstelle Haus A“ noch bei der „Müllsammelstelle Haus C“ ein Gebäude vor, weil beide Bauwerke nicht überdeckt sind.
Davon ausgehend, dass Gegenstand des in Prüfung stehenden Bauverfahrens weder ein Neubau noch ein Zubau eines Gebäudes ist, bedurfte es vorliegend keiner Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Ausführung des Bauvorhabens im Sinne der Bestimmung des § 29 Abs 2 lit a TBO 2018 (vergleiche dazu Schwaighofer – Tiroler Baurecht, Seite 137, Randziffer 13, zur diesbezüglich gleichlautenden Vorschrift des § 21 Abs 2 lit a TBO 2001); dies deshalb, weil bei Neubauten ein Gebäude erstmalig geschaffen wird und bei Zubauten anders als bei Umbauten oder sonstigen Änderungen von Gebäuden die Außenmaße des Gebäudes vergrößert werden. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass in den übrigen Fällen damit die zivilrechtlich notwendige Zustimmung des Grundeigentümers obsolet wird. Es ist nur die Baubehörde nicht gehalten, das Vorliegen der Zustimmung zu prüfen (siehe dazu auch Wolf, Tiroler Baurecht, Seite 126).
Die vorliegend streitverfangenen Baumaßnahmen bei den Wohnanlagen Adresse 2 bzw Adresse 3 und Adresse 4 beziehen sich überdies offenkundig auf eine Eigentumswohnanlage, an den verfahrensbetroffenen Liegenschaften besteht offenkundig Wohnungseigentum.
Den „Wohnungseigentümern“ kommt nach dem diesbezüglich klaren Gesetzeswortlaut des § 29 Abs 2 lit a TBO 2018 und auch nach der eindeutigen Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes kein Zustimmungsrecht zu einem Bauvorhaben eines anderen Wohnungs-eigentümers derselben Eigentumswohnanlage zu (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 24.02.2009, Zl 2007/06/0133, und vom 21.10.2004, Zl 2004/06/0147). Es ist auch nicht von Bedeutung, ob von der sich auf eine Liegenschaft im Wohnungseigentum beziehenden Baumaßnahme die Fassade des Hauses bzw Außenmauern, Scheidewände (auch Decken) zwischen einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, Bauteile mit allgemeinen Versorgungsleitungen oder tragende Innenwände betroffen sein sollen, weil eine solche Differenzierung dem Wortlaut des § 29 Abs 2 lit a TBO 2018 nicht zu entnehmen ist (vgl dazu das zur vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 2 Tiroler Bauordnung 1998 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2000, Zl 99/06/0056).
Für den Gegenstandsfall bedeutet dies, dass eine von der Baubehörde zu beachtende Zustimmung der Rechtsmittelwerberin zu den strittigen Bauvorhaben auch deshalb nicht erforderlich ist, weil an den Gste **1 und **2 Wohnungseigentum gehalten wird.
Aus den vorangeführten Gründen muss der vorliegenden Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben, soweit sie aus der Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei als Miteigentümerin der Bauplätze **1 und **2, beide KG X, erhoben worden sein sollte.
Somit verbleibt im gegenständlichen Beschwerdefall zu prüfen, ob der Rechtsmittelwerberin aufgrund ihrer festgestellten Miteigentumsanteile an den beiden Grundstücken **1 sowie **2, beide KG X, in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren Parteirechte als Nachbarn gemäß § 33 Abs 3 sowie Abs 4 TBO 2018 zustehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt:
Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073).
Beide im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständige gehen in ihren Gutachten davon aus, dass von den Baumaßnahmen ausschließlich die Gste **1 und **2 berührt sind. Im textlichen Teil des Bauansuchens scheint jedoch auch das Gst **3 KG X auf. Auch in der dem Bauansuchen beiliegenden Planbeilage mit der Nr. *** vom 17.07.2019 der FF GmbH scheint die „Müllsammelstelle Haus A“ ganz geringfügig in das Gst **3 zu ragen.
In der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 02.06.2020 erfolgte jedoch eine Präzisierung des Bauansuchens durch die Bauwerberin dahingehend, als die Müllsammelstelle Haus A zur Gänze auf dem Gst **2 KG X zu liegen kommt.
Auch ohne diese Präzisierung des Bauansuchens wäre für den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen gewesen:
Wäre das Gst **3 von den baulichen Maßnahmen tatsächlich betroffen gewesen, wäre die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des Gst **1, welches unmittelbar angrenzend an das Gst **3 angrenzt, zwar Nachbarin gemäß § 33 Abs 2 lit a TBO 2018 in Bezug auf das Bauvorhaben „Müllsammelstelle Haus A“ und könnte als Nachbarin gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 die dort genannten Berechtigungen im gegenständlichen Baugenehmigungsverfahren – konkret die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2018 näher genannten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften - geltend machen (soweit diese auch ihrem Schutz dienen), dies jedoch ohne Erfolg. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde ein, dass ihre Interessen als Vermieterin durch die beabsichtigten Baumaßnahmen stark gefährdet wären, da es dadurch zu einer optischen Beeinträchtigung und zu einer nicht minderschweren Geruchs- bzw auch Geräuschbelästigung kommen werde.
Mit der Widmungskategorie „Wohngebiet“ nach dem TROG 2016 ist grundsätzlich ein Immissionsschutz verbunden.
Immissionen aus bei Wohnanlagen verpflichtend vorgeschriebenen Müllbehältern sind grundsätzlich jedoch solche, die mit einer (zulässigen) Wohnnutzung typischerweise verbunden sind und sind daher vom Nachbarn grundsätzlich hinzunehmen (vgl. VwGH vom 23.11.2016, RA 2016/05/0023 und die darin zitierte Vorjudikatur des VwGH). Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen – und ist es aus den Einreichunterlagen auch nicht offenkundig –, dass bei der geplanten „Müllsammelstelle Haus A“ besondere Umstände etwa in Bezug auf Lage, Größe oder Ausgestaltung vorliegen würden, die Immissionen mit sich brächten, die mit einer Wohnnutzung typischerweise nicht verbunden sind. Im vorliegenden Fall spricht gegen die Annahme des Vorliegens besondere Umstände in Bezug auf die Schutzinteressen der Beschwerdeführerin auch die Tatsache, dass zwischen den Wohnanlagen auf Gst **1 und der geplanten „Müllsammelstelle Haus A“ das Gst **3 als Art „Puffer“ liegt. Die von der „Müllsammelstelle Haus A“ ausgehenden, typischen Lärm- und Geruchsimmissionen – atypische Umstände wären von der Beschwerdeführerin sohin als Nachbarin hinzunehmen. Auch dem Einwand der „optischen Beeinträchtigung“ hätte im Rahmen der vorliegenden Beschwerde kein Erfolg beschieden sein können, weil damit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2018 geltend gemacht wird.
Die Beschwerde war daher aus den vorgenannten Gründen abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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