LVwG T LVwG-2019/33/0272-2

LVwG-2019/33/0272-2State Administrative CourtJun 2, 2020

Regest

Straßenbauprojekt<br/>im öffentlichen Interesse<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/33/0272-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.33.0272.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, vom 09.01.2019, Zl ***, betreffend die Erteilung einer Straßenbaubewilligung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Das Land Tirol, Landesstraßenverwaltung hat bei der Tiroler Landesregierung gemäß § 41 Tiroler Straßengesetz um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für das Projekt „Gehsteiggestaltung und Straßenumbau Gemeinde Z, Adresse 4“ im Zuge der Adresse 2 von km 12,06 bis km 12,80 unter Anschluss des straßenrechtlichen Einreichprojektes angesucht. Das Einreichprojekt wurde von der DD GmbH, Adresse 3, Y erstellt und beinhaltet neben einem technischen Bericht, einen Lageplan (Teil 1 und 2) M 1:250, Längenschnitt, Regelquerschnitte, Querprofile, Verzeichnis Grundinanspruchnahme, Lageplan Grundinanspruchnahme (teil 1 und 2) sowie Absteckunterlagen. Am 09.10.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der sich AA, vertreten durch seine Schwestern BB und CC, grundsätzlich für die Errichtung des Gehsteiges ausgesprochen hat. Eingewendet wurde jedoch das Ausmaß der Grundinanspruchnahme im Bereich des GSt Nr **1 zwischen den Profilen 11 und 15.

In der Folge wurde seitens der Landesstraßenverwaltung eine Trassenoptimierung zwischen Profil 8 und 13 und von Profil 16 bis 20 vorgenommen. Dementsprechend wurde von der DD GmbH ein Lageplan Trassenänderung M 1:250 und ein Lageplan Trassenänderung Grundinanspruchnahme erstellt.

Am 22.11.2018 fand im Gemeindeamt Z eine Besprechung mit dem Grundeigentümer AA statt, wobei ihm die geänderten Planunterlagen hinsichtlich der Trassenänderung unter anderem betreffend die geforderte Grundinanspruchnahmereduktion auf GSt Nr **1 zwischen den Profilen 11 und 15 vorgestellt wurden.

In der gutachterlichen Stellungnahme vom 06.12.2018 führte der straßenbautechnische Amtssachverständige im Wesentlichen aus, dass die aufgrund der Einwendungen erfolgte Trassenänderung unter anderem die seitens AA geforderte Verminderung der Grundinanspruchnahme aus GSt Nr **1 zwischen Profilen 11 und 15 durch eine Achsoptimierung erreiche. Die Grundinanspruchnahme werde dadurch von 150 m² auf 127 m² reduziert. Eine weitere Trassenanpassung zugunsten des GSt Nr **1 wäre straßenbautechnisch zwar möglich, jedoch mit vielfach höheren Kosten und unverhältnismäßigem Mehraufwand durch zusätzliche Bauarbeiten verbunden. Konkret wäre dies nur durch eine weitere Trassenverschiebung Richtung Westen zum Bauland-Grundstück **2 (ca +2 m²) und zum bebauten Grundstück **9 (ca + 8 m²) möglich, wobei zusätzlich ca 5 m² Naturstein-Einfriedungsmauern, ca 8 lfm Leistensteinbegrenzung und zwei Stiegenpodeste abgetragen und neu errichtet werden müssten. Insgesamt sei die geplante Straße geeignet, vom Verkehr, für den sie gewidmet ist, unter Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften ohne besondere Gefahr benützt zu werden und entspreche den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Der geplante Gehsteig ermögliche eine klare Trennung zwischen Fußgänger- und Fließverkehr und werde aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erachtet. Zur Durchführung des gegenständlichen Projektes würden die von der Landesstraßenverwaltung bzw der Gemeinde beanspruchten Flächen unbedingt benötigt werden und entspreche das Projekt dem Stand der Technik, sodass aus straßenbautechnischer Sicht keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Straßenbaubewilligung bestehen würden.

Mit Stellungnahme vom 02.01.2019 äußerte sich der Grundeigentümer AA zum straßenbautechnischen Gutachten und führte dazu zusammenfassend aus, dass die gutachterliche Einschätzung ausschließlich auf straßenbautechnischen Gesichtspunkten ohne Berücksichtigung der den Grundeigentümern entstehenden Vor- und Nachteile basiere. Aus der gutachterlichen Stellungnahme wäre nicht ersichtlich, wie die höheren Kosten zu beziffern wären und sei die Einschätzung einer Unverhältnismäßigkeit deshalb unfundiert. Die Umsetzung eines derartigen Projektes könne – wie es gegenständlich der Fall sei – nicht alleinig zu Lasten eines Grundeigentümers gehen, sondern sei ein gerechter Ausgleich zwischen den betroffenen Eigentümern zu erreichen. Weiters würden die einmalig entstehenden Kosten des Straßenbauträgers in keinem Vergleich zum andauernden Verlust von Grund und Boden stehen. Eine Zustimmung zur vorliegenden Projektvariante werde es somit nicht geben und werde eine entsprechende Abänderung des Projektes im Sinne des Vorgebrachten erwartet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, dem straßenrechtlichen Einreichprojekt „Adresse 2, km 12,06 bis km 12,80; Gehsteiggestaltung und Straßenneubau Adresse 5, Adresse 4“ gemäß § 44 Abs 4 Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung unter Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl aus straßenbautechnischer als auch aus straßenrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Erteilung der beantragten Straßenbaubewilligung bestünden, das vorliegende Straßenbauvorhaben dem § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz entspreche und aufgrund der Erhöhung der Verkehrssicherheit (vor allem für Fußgänger) ein öffentliches Interesse an der Umsetzung bestehe. Zudem würden die von der Landesstraßenverwaltung bzw Gemeinde beanspruchten Flächen zur Durchführung des Projektes unbedingt benötigt werden.

Zum öffentlichen Interesse wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur ein von einem zu bewilligenden Straßenprojekt betroffener Grundeigentümer im straßenbaurechtlichen Verfahren das Recht habe, das Vorliegen eines Bedarfes für das Vorhaben im Sinne des § 62 Abs 1 lit a Tiroler Straßengesetz, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen sei, in Frage zu stellen (vgl ua VwGH 09.11.2011, 2000/06/0044). Dies sei vor allem deshalb von Bedeutung, da der rechtskräftige Straßenbaubewilligungsbescheid bereits die Feststellung in sich trage, dass die Inanspruchnahme der Liegenschaften der betroffenen Grundeigentümer im überwiegenden öffentlichen Interesse liege und daher im Enteignungsverfahren nicht mehr die Frage des öffentlichen Interesses aufgeworfen werde. Mit der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung werde der Umfang und das Ausmaß des in Frage stehenden Straßenbauprojektes verbindlich festgelegt (VwGH 31.03.2009, 2007/06/0189).

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei auch geprüft worden, ob der geplante Gehsteig als notwendig erachtet werde. Die Adresse 2 besitze im projektierten Bereich keinen Gehsteig und somit keine eindeutige Zuordnung der Flächen für den motorisierten und des Fußgängerverkehrs.

Der Amtssachverständige halte in seinem Gutachten fest, dass durch den Gehsteig eine Trennung des motorisierten vom nicht motorisierten Verkehr möglich werde. Aus diesen Gründen erhöhe sich die Verkehrssicherheit und werde die Umsetzung des Gehsteiges als notwendig erachtet. Unter Bedachtnahme auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer und Fußgänger im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen sei, werde im Gegenstandsfall die durch die Errichtung des Gehsteiges bedingte Hebung der Sicherheit der Fußgänger jedenfalls als im überwiegenden öffentlichen Interesse stehend angesehen.

Zu den Einwendungen des vom Straßenbauvorhaben betroffenen Eigentümers AA wurde begründend ausgeführt, dass die gewünschte Änderung der Trasse iSd § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz zwar möglich sei, jedoch nicht mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand (Natursteinmauer, Leistensteinbegrenzung, Hecke, Stiegenpodeste) durchgeführt werden könne. Weiters müsse bei Berücksichtigung der durch die Änderung bedingten Grundinanspruchnahme anderer Parteien festgestellt werden, dass nebst den Umbaumaßnahmen 10 m² Freiland (AA) 10 m² Bauland (andere Grundeigentümer) gegenüberstehen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könne ein schlüssig begründetes Gutachten des Amtssachverständigen durch laienhafte Einwendungen nicht entkräftet werden und einem solchen Gutachten von einem Gegner des Projektes nur mit einem auf mindestens gleichem fachlichen Niveau stehenden Gegengutachten entgegengetreten werden. Es sei daher den schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen des Amtssachverständigen zu folgen und nach Abwägung der Interessen gemäß § 43 Abs 2 Tiroler Straßengesetz die Einwendungen des AA als unbegründet abzuweisen gewesen.

Gegen diese Straßenbaubewilligung hat AA fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammenfassend ausgeführt, der angefochtene Bescheid verletze ihn in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Die Verwaltungsbehörde treffe eine grundsätzliche Pflicht zur umfänglichen Auseinandersetzung mit dem maßgebenden Sachverhalt, welcher seitens der Behörde nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu erheben sei. Der Gutachter habe sich lediglich mit einer geringen Anpassung der Trassenführung auseinandergesetzt, ohne eine grundsätzlich mögliche Inanspruchnahme der Flächen auf GSt Nr **2, **3 und **4 und damit eine Begradigung der in einer Kurve verlaufenden derzeitigen Straße zu überprüfen. Zudem gehe die Behörde davon aus, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am geplanten Straßenverlauf bestehe. In diesem Zusammenhang sei nochmals festzuhalten, dass die überwiegende Grundinanspruchnahme aus GSt Nr **1 und **5 zum klaren Nachteil des Beschwerdeführers stattfinde. Eine Grundinanspruchnahme in diesem Bereich sei nicht unbedingt notwendig. Weiters sei die lapidare Feststellung eines unverhältnismäßigen Mehraufwandes in der Straßenbauerrichtung ohne genaue Angabe des tatsächlich entstehenden Mehraufwandes nicht sachgerecht. Aus seiner Sicht sei die Verhältnismäßigkeit vor allem im Hinblick auf die den Grundeigentümern entstehenden Nachteilen zu bewerten. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge in Stattgebund dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***.

II.Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt der belangten Behörde und sind unstrittig.

III.Rechtslage:

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 13/1989, in der Fassung LGBl Nr 138/2019, lauten wie folgt:

„§ 37

Allgemeine Erfordernisse

(1) Straßen müssen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß

a) sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,

b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,

c) Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen oder der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist und

d) sie mit den Zielen der überörtlichen und der örtlichen Raumordnung im Einklang stehen.

(2) Durch Abs. 1 lit. c werden subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.

(…)

§ 40

Bewilligungspflicht, Anzeigepflicht

(1) Der Neubau einer Straße und jede bauliche Änderung einer Straße, die geeignet ist, die im § 37 Abs. 1 genannten Interessen wesentlich zu beeinträchtigen, bedürfen einer Bewilligung der Behörde (Straßenbaubewilligung).

(…)

§ 41

Ansuchen

(1) Um die Erteilung einer Straßenbaubewilligung hat der Straßenverwalter bei der Behörde schriftlich anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:

a) ein Lageplan, aus dem die vom Bauvorhaben betroffenen sowie die an die geplante Straße bzw. an den vom Bauvorhaben betroffenen Teil der Straße angrenzenden Grundstücke hervorgehen,

b) eine technische Beschreibung des Bauvorhabens,

c) ein Verzeichnis der Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jener Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zusteht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt,

d) Grundbuchsauszüge über die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke.

Die Behörde kann die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Planunterlagen verlangen, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.

(3) Bei einem Ansuchen um die Erteilung der Straßenbaubewilligung für eine bauliche Änderung der Straße können sich die im Abs. 2 genannten Unterlagen auf die von der Änderung betroffenen Teile der Straße beschränken. Soll zugleich mit dem Neubau einer Landesstraße eine Begleitstraße oder ein Sammelanschluß (§ 11) gebaut oder im Zuge eines Bauvorhabens eine Ersatzverbindung (§ 38) geschaffen werden, so sind die im Abs. 2 genannten Unterlagen auch für die Begleitstraße, den Sammelanschluß bzw. die Ersatzverbindung beizubringen.

(…)

§ 42

Mündliche Verhandlung

(1) Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so sind

a) der Straßenverwalter,

b) die Eigentümer der vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke,

c) jene Personen, denen an einem Grundstück im Sinn der lit. b

1. ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder

2. als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht

Zusteht,

d) die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, und

e) sonstige als Parteien in Betracht kommende Personen

zu laden. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist überdies mindestens jeweils während zweier Wochen an der Amtstafel der Gemeinde sowie auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Die dem Ansuchen nach § 41 Abs. 2 lit. a, b und c anzuschließenden Unterlagen sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Auf die Auflegung dieser Unterlagen ist in der Ladung und in den Kundmachungen ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen, jedenfalls ein straßenbautechnischer Sachverständiger, beizuziehen.

(3) Werden bei der mündlichen Verhandlung privatrechtliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht, so hat der Verhandlungsleiter zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

(…)

§ 43

Rechte der betroffenen Grundeigentümer

(1) Die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtigt, oder als Teilwaldberechtigten ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht zusteht, können eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse – unbeschadet des § 44 Abs. 5 – und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann.

(2) Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung

a) den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und

b) mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.

Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.

§ 44

Straßenbaubewilligung

(1) Die Behörde hat über ein Ansuchen nach § 41 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 nicht entspricht.

(…)

(4) Liegt kein Grund für eine Zurückweisung oder für eine Abweisung vor, so ist die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen. Sie ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entsprochen wird, oder soweit sich das Erfordernis von Bedingungen oder Auflagen im Rahmen der Interessenabwägung nach Abs. 3 ergibt. In der Straßenbaubewilligung ist ferner über allfällige Verpflichtungen des Straßenverwalters nach den §§ 38 und 39 abzusprechen.

(5) Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.

(6) Die Straßenbaubewilligung erlischt, wenn mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht binnen fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wurde. Diese Frist ist auf Antrag des Straßenverwalters um höchstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Baubeginn ohne sein Verschulden verzögert wurde.

(7) Ergibt sich nach der Erteilung der Straßenbaubewilligung, dass trotz Einhaltung der darin enthaltenen Auflagen das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße gefährdet ist, so hat die Behörde andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

(8) Der Straßenverwalter hat die Fertigstellung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens schriftlich anzuzeigen.“

IV.Erwägungen:

Gemäß § 43 Abs 1 Tiroler Straßengesetz können unter anderem die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, sofern dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann. Die Behörde hat bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem solchen Antrag Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung den Erfordernissen nach § 37 Abs 1 leg cit entspricht und mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.

Als Eigentümer der vom gegenständlichen Straßenbauvorhaben betroffenen GSt Nr **6, **1, **5, **7, **8 hat der Beschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung Einwendungen betreffend das Ausmaß der Grundinanspruchnahme auf GSt Nr **1 erhoben.

Durch die aufgrund diverser Einwendungen erfolgte Trassenänderung wurde unter anderem die Trasse im Bereich des GSt Nr **1 Richtung Westen abgerückt, sodass eine Grundreduktion von 23 m² erreicht werden konnte. Der Amtssachverständige führte zur Frage einer weiteren Grundreduktion schlüssig und nachvollziehbar aus, dass eine zusätzliche Verminderung der Grundinanspruchnahme aus GSt Nr **1 nur durch eine weitere Trassenänderung in Richtung Westen zum Bauland-Grundstück **2 (ca 2 m²) und zum bebauten Grundstück **9 (ca 8 m²), wobei beide Grundstücke im Eigentum Dritter stehen, möglich ist. Insofern könnte die Grundinanspruchnahme betreffend das als Freiland gewidmete GSt Nr **1 um 10 m² reduziert und dafür auf den angeführten als Bauland gewidmeten GSt Nr **9 und **2 um insgesamt 10 m² erhöht werden. Zusätzlich müssten bei GSt Nr **9 ca 5 m² Natursteineinfriedungsmauer, ca 8 lfm Leistensteinbegrenzung mit dahinterliegender Hecke und zwei Stiegenpodeste abgetragen werden, wobei letztere nicht mehr normgemäß herstellbar wären. Die an sich bestehende Möglichkeit der Grundreduktion auf GSt Nr **1 würde aufgrund dieser Erwägungen mit vielfach höheren Kosten und unverhältnismäßigem Mehraufwand einhergehen, sodass eine weitere Änderung der Trasse zugunsten des GSt Nr **1 nicht mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann.

Zu dem Beschwerdevorbringen, wonach eine grundsätzlich mögliche Inanspruchnahme der Flächen auf GSt Nr **2, **3 und **4 nicht überprüft worden sei, ist auszuführen, dass der Amtssachverständige – wie bereits oben erwähnt – den Schluss gezogen hat, dass eine zusätzliche Verminderung der Grundinanspruchnahme aus GSt Nr **1 nur durch eine weitere Trassenverschiebung Richtung Westen zum GSt Nr **2 und **9 möglich ist. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass sehr wohl auch die Inanspruchnahme anderer Grundstücke seitens des Amtssachverständigen geprüft wurde.

Weiters hat sich der Amtssachverständige in seiner gutachterlichen Stellungnahme – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – durchaus mit dem tatsächlich entstehenden Mehraufwand einer weiteren Trassenänderung auseinandergesetzt. So hat dieser ganz klar festgehalten, dass im Falle der Inanspruchnahme der Baugrundstücke zusätzlich eine Natursteineinfriedungsmauer, eine Leistensteinbegrenzung mit dahinterliegender Hecke und zwei Stiegenpodeste abgetragen und umgebaut bzw neu errichtet werden müsste.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann einem schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl VwGH 31.01.2019, Ra 2018/16/0216, mwN).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ein ordnungsgemäß eingereichtes Projekt im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert und auch die öffentlichen Interessen erhoben hat. Der Amtssachverständige hat in seinem Gutachten sämtliche für das Straßenbauvorhaben relevante Tatsachen erhoben, ist insbesondere auch auf die Einwendungen des Beschwerdeführers eingegangen und hat die belangte Behörde diese im Rahmen des § 43 Abs 2 Tiroler Straßengesetz angemessen berücksichtigt. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen mit seinem Beschwerdevorbringen den Ausführungen des Sachverständigen auf selber fachlicher Ebene entgegenzutreten.

Es konnte somit durch das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen nachgewiesen werden, dass das verfahrensgegenständliche Straßenbauprojekt entsprechend den eingereichten Unterlagen (inklusive Trassenänderung vom 14.11.2018) den Vorgaben des § 37 Abs 1 Tiroler Straßengesetz entspricht und ist insbesondere die Inanspruchnahme der gegenständlichen Grundflächen für die Durchführung des Straßenbauvorhabens unbedingt erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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