LVwG T LVwG-2020/45/0322-5

LVwG-2020/45/0322-5State Administrative CourtMay 27, 2020

Regest

Mangelnde Integrationsbereitschaft;<br/>Besuch Kurse;<br/>Keine selbständigen Bemühungen;<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/45/0322-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.45.0322.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.01.2020, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer und seiner Familie für den Zeitraum 01.01.2020 bis 30.04.2020 Leistungen nach dem TMSG gewährt (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes, Sonderzahlung). Dabei wurde bei der Berechnung der Unterstützung des Lebensunterhaltes beim Richtsatz des Beschwerdeführers eine Kürzung gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG wegen mangelnder Integrationsbereitschaft in der Höhe von Euro 103,20 (20%) vorgenommen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.10.2018, 28.01.2019, 23.04.2019 und vom 06.08.2019 aufgefordert und ermahnt worden sei, bis 31.12.2019 in einer vom ÖIF zertifizierten Einrichtung Kenntnisse der deutschen Sprache der Niveaustufe A1 Startpaket zu erwerben und dazu die daran anschließende Prüfung erfolgreich zu absolvieren und die positiv abgeschlossene Prüfung durch entsprechende Zeugnisse, Zertifikate oder Bestätigungen bis längstens 15.01.2020 nachzuweisen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer mit erwähnten Bescheiden belehrt worden, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Integration eine Richtsatzkürzung erfolgen könne. Bis dato seien die geforderten Nachweise nicht vorgelegt worden. Es sei somit aufgrund mangelnder Integrationsbereitschaft der Richtsatz gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG zu kürzen (-20%) gewesen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, er habe bis zum 16.10.2019 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht. Im Anschluss daran habe sein Deutschlehrer mitgeteilt, dass er die A1-Prüfung nicht schaffen werde und er einen mindestens zweimonatigen weiteren Kurs besuchen solle. Er habe auch davor einen A1-Kurs beim Verein BB besucht, dieser sei jedoch durch eine lange Krankheit der Trainerin unterbrochen gewesen. Es habe über Wochen keinen Kurs und keinen Ersatz gegeben. Somit sei der letzte Kurs sein erster, stringent besuchter A1-Kurs gewesen. Eine Einstufung seines Könnens sei durch den Verein BB erfolgt, diese habe ihn dem Niveau A1 zugeteilt. Der Vorteil dieses Kurses sei gewesen, dass er in Z angeboten worden sei und er daher keinen CC Kurs in Y besuchen habe müssen. Seine Frau arbeite und sie hätten Kinder, die noch betreut werden müssten. Durch den Kursbesuch habe sie arbeiten können und sie hätten sich mit den Betreuungspflichten abgewechselt. Bei einem Kursbesuch in Y wäre dies aufgrund der Fahrtzeiten und fehlender Betreuungszeiten nicht möglich gewesen. Er sei mit dem Niveau A1 überfordert gewesen, da er nicht alphabetisiert sei. Da er in seinem Heimatland nur eine unzureichende Schulbildung erfahren habe, habe er trotz regelmäßiger Kursteilnahme und intensiven Bemühens den Deutschkurs bisher nicht positiv abschließen können. Zudem höre er auf einem Ohr sehr schlecht, dieses sei fast taub. Dadurch würde er vieles nicht verstehen. Der ärztliche Befund sei am 18.06.2019 an das Sozialamt übermittelt worden. Er habe in einer Stellungnahme darum gebeten, einen weiteren Kurs finanziert zu erhalten bzw einen Termin bei der zuständigen Sozialarbeiterin, habe darauf aber keine Antwort bekommen. Es zeige jedoch deutlich sein Bemühen die Integrationsmaßnahmen zu erfüllen. Abschließend stellte er die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung; der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die in Beschwerde gezogene Leistungsdifferenz zu gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 19.05.2020 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer persönlich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die darische Sprache einvernommen wurde.

II.Sachverhalt:

Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er ist im November 2015 mit seiner Familie nach Österreich gekommen und seit Juli 2017 anerkannter Asylberechtigter. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan aufgewachsen, seine Muttersprache ist Dari. Er hat in Afghanistan nicht regelmäßig eine Schule besucht und ab ca 8 Jahren im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb mitgearbeitet. Ab seinem 10. Lebensjahr besuchte er über zwei Jahre im Herbst und Winter eine Koranschule, diese fand ein- bis zweimal wöchentlich statt. Dort wurde auch lesen und schreiben in Dari (arabische Schrift) unterrichtet. Der Beschwerdeführer ist rudimentär in seiner Muttersprache alphabetisiert. Nachdem seine Familie getötet worden war, ging der Beschwerdeführer mit 15 Jahren alleine in den Iran. Dort arbeitete er für 10-12 Jahre als Hilfsarbeiter in einer Salzfabrik bzw später im Salzabbau. Eine (weiterführende) Ausbildung hat der Beschwerdeführer weder in Afghanistan noch im Iran absolviert.

Nach seiner Ankunft in Österreich besuchte der Beschwerdeführer erstmals 2017 einen Deutschkurs. Laut dem vorgelegten ÖSD Zertifikat A1 vom 07.08.2017 hat der Beschwerdeführer die Prüfung nicht bestanden und von 100 möglichen Gesamtpunkten 16 Punkte erreicht. Am 14.09.2017 hat der Beschwerdeführer einen Werteorientierungskurs in X besucht. In der Folge besuchte der Beschwerdeführer zunächst einen Alphabetisierungskurs in X vom 09.04. bis 24.07.2018 (Deutsch als Fremdsprache – Alphabetisierung) über 150 Übungseinheiten sowie einen Alphabetisierungskurs in X vom 22.06. bis 24.07.2018 (Deutsch als Fremdsprache – Alphabetisierung Modul 3) über 50 Übungseinheiten. Lehrinhalt war dabei die Alphabetisierung. Der Beschwerdeführer hat dazu angegeben, dass er nach diesem Kurs etwas lesen und schreiben konnte.

Nach seiner Übersiedelung nach Tirol hat der Beschwerdeführer im Zeitraum 03.12.2018 bis 12.03.2019 beim Verein BB Z einen Alphakurs über 180 Übungseinheiten besucht. Laut Angabe des Beschwerdeführers war das Problem mit diesem Kurs, dass die Trainerin krankheitsbedingt immer wieder ausgefallen ist und dieser Kurs nicht stringent abgehalten wurde. Eine Bestätigung darüber konnte der Beschwerdeführer aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Insolvenz des Vereines nicht bekommen. Lerninhalt des Kurses war wiederum Lesen und Schreiben. Der Beschwerdeführer hat den Kurs regelmäßig besucht und auch die entsprechende Hausübung gemacht; außerhalb des Kurses hat er selbständig keine weiteren Lernschritte gesetzt.

Vom 24.06. bis 16.10.2019 besuchte der Beschwerdeführer einen A1-Kurs des CC in Z über 240 Unterrichtseinheiten. Er war dabei bei 204 Einheiten anwesend, für 4 Einheiten entschuldigt und fehlte bei 32 Einheiten unentschuldigt. Der Beschwerdeführer hatte Schwierigkeiten dem Kurs zu folgen. Als Problem gab er dabei vor allem an, dass zwischen den beiden Kursen Pausen, im konkreten Fall von drei Monaten, waren. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer selbständig nicht weiter gelernt. Seine Frau hatte am 08.02.2019 begonnen in Teilzeit (halbtags) zu arbeiten und er hat sich mit ihr die Betreuung der Kinder (geboren xxxx, xxxx und xxxx) geteilt. Nachdem er vier Probeprüfungen nicht bestanden hatte, wurde ihm eine Teilnahme an der A1-Prüfung von seinem Trainer untersagt. In der Folge ist der Beschwerdeführer nicht zur A1-Prüfung angetreten.

Im Mindestsicherungsbescheid der belangten Behörde vom 22.10.2018, Zl ***, (Leistungszeitraum 08.10.2018 bis 28.02.2019) wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben bis zum 15.03.2019 den Nachweis einer positiv absolvierten A1-Prüfung vorzulegen. Mit dem Folgebescheid vom 28.01.2019, Zl ***, (Leistungszeitraum 01.03. bis 30.06.2019) wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben bis zum 15.07.2019 den Nachweis einer positiv absolvierten A1-Prüfung vorzulegen. Im Bescheid der belangten Behörde vom 23.04.2019, Zl ***, (Leistungszeitraum 01.04.2019 bis 31.07.2019) wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben bis zum 31.07.2019 den Nachweis einer positiv absolvierten A1-Prüfung vorzulegen. Mit dem Folgebescheid vom 06.08.2019, Zl ***, (Leistungszeitraum 01.08. bis 31.12.2019) wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben bis zum 15.01.2020 den Nachweis einer positiv absolvierten A1-Prüfung vorzulegen. Auf die Möglichkeit einer Richtsatzkürzung wurde dabei jeweils hingewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer kein entsprechendes Zeugnis vorlegen konnte, wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erstmalig eine Richtsatzkürzung von 20% vorgenommen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren sowie insbesondere aus der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die angeführten Kurse sind auch durch entsprechende Nachweise belegt.

Der Beschwerdeführer hat angegeben, nach dem Besuch des Alphabetisierungskurses 2017 in X über gewisse Grundkenntnisse des Lesens und Schreibens verfügt zu haben. Auch in der vorgelegten „Trainereinschätzung“ für den A1-Kurs von Juni bis Oktober 2019 ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer „keine Probleme beim Lesen und Schreiben hatte“.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme glaubwürdig angegeben, dass er die Kurse regelmäßig besucht und auch die Hausübungen gemacht hat. Über Nachfrage hat er angegeben, neben dem Kurs bzw in der Zeit zwischen den Kursen keine selbständigen Bemühungen zum (Weiter)Lernen gesetzt zu haben. Als Grund dafür führte er an, dass er sich die Betreuungspflichten für die Kinder mit seiner Frau geteilt habe und diese halbtags arbeitete.

In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch Schwierigkeiten beim Hören vorgebracht und dazu eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 18.06.2019 vorgelegt. In diesem Attest wurde der Beschwerdeführer an einen HNO-Arzt verwiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Vorlage von Attesten eines HNO-Arztes aufgefordert; er hat keine solche Bestätigung vorgelegt. Über Nachfrage in der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er im Anschluss an die Allgemeinmedizinerin bei einem anderen Arzt in Z gewesen sei, den Namen wisse er nicht mehr. Dieser habe ihm Medikamente für seine Ohren verschrieben, die er aber abgesetzt habe, nachdem er Magenschmerzen bekam. Er habe den Arzt dann nicht mehr kontaktiert. Zur Frage der Beeinträchtigung seines Hörvermögens, gab der Beschwerdeführer an, dass er am linken Ohr von Kindheit an schlecht höre, wenn man über eine bestimmte Distanz von etwa 5 Metern nicht laut spreche. Während der Verhandlung war die akustische Verständigung, vor allem mit dem Dolmetscher, kein Problem, der Beschwerdeführer musste nicht einmal rückfragen. Dazu gab er an, dass der Dolmetscher laut gesprochen habe und er dann alles über das rechte Ohr aufnehme. Insgesamt war dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet im entscheidungswesentlichen Sachverhalt Berücksichtigung zu finden. Er hat selbst angegeben, auf dem rechten Ohr gut zu hören und die in normaler Lautstärke geführte Verhandlung bildete für ihn nicht einmal Grund für Rückfragen.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017, lautet wie folgt:

§ 19

Kürzung von Leistungen

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher

a) seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

b) mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,

c) seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,

d) trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,

e) an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,

f) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,

g) an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder

h) die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist.

Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

[…]

V.Erwägungen:

Gemäß § 19 Abs 1 lit g TMSG kann die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt.

Im konkreten Fall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zum wiederholten Male vorgeschrieben, die positiv abgeschlossene A1-Prüfung nachzuweisen. Diesen auferlegten Nachweis des Sprachniveaus A1 hat er unstrittig nicht erbracht.

§ 19 Abs 1 TMSG sieht in seinem letzten Satz vor, das eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g nicht erfolgen darf, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.

Für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass der Beschwerdeführer durch seine nur rudimentär vorhandene Vorbildung (Besuch einer Koranschule über zwei Jahre) erschwerte Bedingungen zum Erlernen einer fremden Sprache hat. Allerdings befreit eine mangelhafte Vorbildung nicht gänzlich vom Bemühen, das geforderte Sprachniveau zu erwerben. Der Beschwerdeführer hat bereits von April bis Juli 2017 einen Alphabetisierungskurs absolviert und dort in Grundzügen lesen und schreiben gelernt. Ein weiterer Alphakurs schloss von Dezember 2018 bis März 2019 an. Auch wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft war, dass dieser Kurs nicht konsequent abgehalten wurde und es aufgrund der Krankheit der Lehrerin immer wieder zu Kursausfällen gekommen ist, so hätte er doch eigenständig seine Kenntnisse weiter vertiefen können. Dies hat er nach eigenen Angaben nicht getan. Auch zwischen diesem Alphakurs und dem Beginn des A1-Kurses im Juni 2019 hat der Beschwerdeführer angegeben, nicht selbständig gelernt zu haben. Nachdem ihm aber zu diesem Zeitpunkt jedenfalls bewusst hätte sein können, dass er Schwierigkeiten mit dem Erlernen der Sprache hat – und ihm durch die wiederholte Vorschreibung des Nachweises des Sprachniveaus A1 in den Bescheiden der belangten Behörde auch die Bedeutung und Tragweite bekannt war, wäre es ihm zuzumuten gewesen, neben bzw zwischen den Kursen auch eigenständig zu lernen. Der Beschwerdeführer hat dies nach eigenen Angaben nicht gemacht. Die von ihm ins Treffen geführte Kinderbetreuung vermag ihn dabei nicht zu entschuldigen, da seine Frau nach seinen Angaben einen ganzen Tag und ansonsten halbtags gearbeitet hat – somit hätte er auch neben seiner Verpflichtung die Kinder zu betreuen, Zeit zum Lernen gefunden. Der Beschwerdeführer hat auch darüber hinaus – abseits der von ihm besuchten Kurse – keinerlei selbständige Bemühungen, Deutsch zu lernen, angegeben.

Der Beschwerdeführer hat glaubhaft versichert, dass er gerne in Österreich arbeiten möchte, dafür aber die Sprachkompetenz fehle. Er hat allerdings den persönlichen Eindruck hinterlassen, dass er immer wieder äußere Umstände sucht, um sich von der ihn persönlich treffenden Verpflichtung, Deutsch zu lernen, zu befreien (ungeduldige Lehrer, eine Lehrerin, die nur die anderen Frauen im Kurs über allfällige Verschiebungen informiert hätte, Kinderbetreuungspflicht, Hörprobleme auf dem linken Ohr). Vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer wiederholt auf den Nachweis des Sprachniveaus A1 hingewiesen hat und der Beschwerdeführer keinerlei selbständige Initiative zum Erlernen der Sprache dargetan hat, erscheint die nunmehr vorgenommene erstmalige Kürzung im Ausmaß von 20% vertretbar. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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