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LVwG-2019/17/1550-2•LVwG T LVwG-2019/17/1550-2
LVwG-2019/17/1550-2State Administrative CourtMay 27, 2020
Missachtung Wohnsitzauflage;<br/>Rückkehrentscheidung nicht rechtskräftig;<br/>Zuerkennung aufschiebende Wirkung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Staatsangehöriger vom Irak, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.06.2019, Zl ***,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung gebracht.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren, Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 05.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 121 Abs 1a iVm § 57 Fremdenpolizeigesetz zur Last gelegt und wurde ihm eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,00 sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 9 Stunden auferlegt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:
„Die Entscheidung wird im vollen Umfang angefochten.
Begründet wird mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung.
Näher wird ausgeführt:
(Sachverhalt:)
Dem BF wurde mittels einer Strafverfügung eine Geldstrafe von 100,-, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden, auf Grundlage von § 121 Abs 1a iVm § 57 FPG, vorgeschrieben.
Dass dagegen eingebrachte Rechtsmittel war wie auszugsweise nachfolgend angeführt begründet.
Der Inhalt des Einspruchs wird zum Beschwerdevorbringen erhoben:
(Sachverhalt, zusammengefasst:)
Der Einspruchwerber stammt aus dem Irak und musste von der Heimat flüchten.
Mit einer fragwürdigen Entscheidung wurde ihm vom BVwG der Asylstatus nicht zuerkannt und auch kein anderer Aufenthaltstitel erteilt.
Der Verwaltungsgerichthof hat einer außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Daraus folgt dass es keine negative Entscheidung im Asylverfahren gibt. Denn die Rechtskraft der Entscheidung des BVwG wird durch die aufschiebende Wirkung des VwGH insgesamt hinausgeschoben. - Eine negative Entscheidung ist sohin derzeit nicht existent.
(*** vom 25.04.2019.)
Dem Rechtsmittelwerber hat daher ein reguläres Aufenthaltsrecht gem dem AsylG.
Die Entscheidung, ihn nach Y in eine Betreuungsstelle in den verschneiten Bergen auf 1.400 m Seehöhe schicken zu wollen, war und ist daher unrichtig.
Es wäre daher in der Pflicht der Behörde gelegen, den Bescheid zur Aufforderung der Wohnsitznahme in der Betreuungsstelle Y amtswegig zu beheben oder in einer Berufungsvorentscheidung dem Rechtsmittel vollinhaltlich stattzugeben.
Die Strafverfügung, die sich auf die falsche Annahme eines irregulären Aufenthalts stützt, ist daher jedenfalls rechtswidrig.
Dazu kommt, dass der Einspruchwerber nie in Tirol wohnhaft war und daher die LPD Tirol für ihn nicht zuständig ist.
Auch aus diesem Grund wird die gegenständlich bekämpfte Strafverfügung zu beheben sein.
Beantragt wird daher,
die Strafverfügung zu beheben und
der belBeh allenfalls Kostenersatz aufzutragen.
Die belBeh hat den Einspruch nun mit dem an gefochtenen Straferkenntnis erledigt.
Das Vorbringen des Einspruchs wird nicht in Frage gestellt oder erschüttert.
Die belBeh führt jedoch aus, dass die aufschiebende Wirkung des VwGH kein reguläres Aufenthaltsrecht gem dem AsylG bedeutet.
(Seite 3, obere Hälfte, im bekämpften Erkenntnis.)
Die LPD argumentiert weiter, der BF wäre im Bundesgebiet nicht (gem § 46a FPG) geduldet und es sei eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen worden. Die Wohnsitzauflage sei missachtet worden.
(Seite 3, unten.)
Der Bescheid verbleibe trotz der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Rechtsbestand.
Lediglich die Durchsetzung sei suspendiert.
(Seite 3, obere Hälfte.)
Der vorgeworfene Tatbestand sei durch das Verhalten des BF daher erfüllt.
(Seite 3, ganz unten.)
(Inhaltlich falsche Entscheidung, mangelhafte Verfahrensführunq:)
Bereits im Einspruch in der Strafverfügung wurde zutreffend erklärt, dass kein Verhalten des BF vorliegt, dass zu bestrafen wäre. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung welcher der außerordentlichen Revision vom VwGH zuerkannt wurde, ist die Rechtskraft der BVwG-Entscheidung insgesamt hinausgeschoben worden. Diese ist somit nicht in Kraft.
Die belBeh argumentiert, dass der BF nicht geduldet wäre (Seite 3, unten), verkennt aber dass dem BF ein stärkerer Schutz zukommt als einen Geduldeten. Die Rechtsposition eines Geduldeten kann sich (theoretisch) von einem Tag auf den anderen ändern, da die Duldung widerrufen werden kann. Die Duldung dokumentiert nur die faktische Unmöglichkeit der Abschiebung. Im Gegensatz dazu kommt dem BF ein Abschiebeschutz durch das Höchstgericht vor, explizit zu dem Zwecke, die Rechte gem Art 2 und 3 EMRK zu schützen.
Beweis:
Nachsicht im Akt,
Befragung des BVwG.
In der Begründung zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung heißt es seitens des VwGH explizit, dass damit der Schutz vor einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit abgewendet werden soll. Dem BF kommt daher viel mehr als nur die Rechtsposition eines Geduldeten zu.
Im Rechtssystem hat die aufschiebende Wirkung den Zweck, die Rechtswirkung der bekämpften Entscheidung bis zur Entscheidung aufzuschieben und den Betreffenden vor negativen Konsequenzen zu schützen.
Der BF ist somit ein Asylwerber in einem offenen Verfahren. Es gibt keine Verpflichtung und keinen vernünftigen Grund, in ein Abschiebequartier auf 1.400 m Seehöhe zu gehen.
Es wird daher seitens der Rechtsvertretung befürchtet, dass dem zur Entscheidung berufene Organ der belBeh inhaltlich nicht klar ist, was eine aufschiebende Wirkung ist und ein Jurist nicht in die Entscheidung einbezogen wurde.
Beweis:
Befragung eines Vertreters der belBeh in einer mündlichen Verhandlung.
Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise
Festzustellen, dass das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben ist, sowie
Der belBEh Kostenersatz vorzuschreiben.
AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschwerde Berechtigung zukommt.
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und stellte am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 21.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen.
Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt 2). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 2 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt 3). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehr festgesetzt (Spruchpunkt 4).
Gegen den am 29.11.2016 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 07.12.2016 Beschwerde erhoben.
Am 22.11.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle X, eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.01.2019 zu Zl ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2019, Zl ***, zurückgewiesen, soweit es sich gegen die Abweisung der Beschwerde betreffend die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtete.
Im restlichen Umfang wurde das Erkenntnis aufgehoben, da die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine Bedrohung in Folge willkürlicher Gewalt und keine Verletzung des Art 3 EMRK drohen würden, im Hinblick auf die Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsort Basra aufgrund „festgestellten eskalierenden Gesetzlosigkeit und der schlechten Sicherheitslage“ nicht nachvollziehbar sei.
Zuvor hatte der Verwaltungsgerichtshof schon die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung durch ihn selbst zuerkannt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 3.2.2020 zur Zahl *** wurde nunmehr der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids stattgegeben und gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf das Herkunftsland Irak zuerkannt und ihm eine für ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Beweise ergeben sich aufgrund der Sendung des Schriftstückes mit welchem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und aufgrund der unbedenklichen Daten im erstinstanzlichen Akt.
II.Rechtliche Bestimmungen:
§ 30 VwGG
A u f s c h i e b e n d e W i r k u n g
(1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.
(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
(3) Der Verwaltungsgerichtshof kann ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 sind den Parteien zuzustellen. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses aufzuschieben und sind die hiezu erforderlichen Anordnungen zu treffen; der Inhaber der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung darf diese nicht ausüben.
(5) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden.
III.Entscheidungsgründe:
Durch die aufschiebende Wirkung kann der Vollzug der angefochtenen Entscheidung der Erstbehörde vorübergehend, das heißt bis zur Erledigung oder einer allfälligen späteren Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ausgesetzt werden.
Sohin kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu, der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen sowie der Interessen anderer Parteien für die revisionswerbende Partei mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Verwaltungsgerichtshof nach Abwägen dieser Nachteile für den Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, sodass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung vorübergehend ausgesetzt wurde.
Der Spruch des bekämpften erstinstanzlichen Straferkenntnisses führte somit eine „rechtskräftige Rückkehrentscheidung“ an, die bekämpft und in der Folge behoben wurde und über die zum Zeitpunkt der Verhängung der Wohnsitzauflage noch gar nicht abschließend entschieden worden war.
Es war daher unrechtmäßig, dass gegen den Beschwerdeführer, während dieser noch ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig hatte und dem von diesem aufschiebende Wirkung gewährt worden war, ein Strafverfahren wegen § 121 Abs 1a iVm § 57 Fremdenpolizeigesetz geführt wurde, da ja die realistische Möglichkeit bestand, dass der Verwaltungsgerichtshof anders entscheiden würde als die untergeordnete Instanz, was im gegenständlichen Fall dann tatsächlich geschehen ist.
Der Beschwerdeführer ist zu Recht davon ausgegangen, dass er die Entscheidung des VwGH abwarten durfte, bevor er der Aufforderung zur Änderung seines bisherigen Wohnsitzes nach § 57 Abs1 Z2 FPG nachkommen musste. Dies auch, obwohl er bis zur endgültigen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel vorweisen konnte.
Es war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen
und spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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