LVwG T LVwG-2020/33/0905-1

LVwG-2020/33/0905-1State Administrative CourtMay 26, 2020

Regest

Grunderwerb eines ideellen Hälfteanteiles;<br/>Nigerianischer Staatsangehöriger;<br/>Keine öffentlichen Interessen;<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/33/0905-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.33.0905.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des AA, vertreten durch Notar BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 05.03.2020, Zl ***, betreffend die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz (TGVG 1996),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 18.09.2019 hat Herr AA, vertreten durch Notar BB, bei der Bezirkshauptmannschaft Z um die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hinsichtlich des Rechtserwerbes des ideellen Hälfteanteils an der Liegenschaft in EZ *** KG *** Y, bestehend aus GSt Nr **1, samt darauf befindlichen Objekt Y, „Adresse 2“, gemäß „Abschnitt Zwei“ des Kauf-, Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrages vom xx.xx.xxxx angesucht. Mit der Anzeige wurde der Kauf-, Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom xx.xx.xxxx, die Meldebestätigung und die Widmungsbestätigung der Gemeinde Y, Dienstzeugnisse des AA, der Identitätsnachweis, der Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherer, die Heiratsurkunde sowie eine Kopie der Daueraufenthaltserlaubnis vorgelegt.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Z eine Stellungnahme der Abteilung Staatsbürgerschaft im Amt der Tiroler Landesregierung, eine Stellungnahme des Bürgermeisters der Gemeinde Y, eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol sowie eine Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Z, Abteilung ServiceZone Sicherheit eingeholt und Einschau in das Zentrale Melderegister genommen.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.02.2020, Zl ***, wurden CC und AA durch dessen rechtsfreundlichen Vertreter um Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ersucht. Dies mit der Begründung, dass nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens das gegenständliche Ansuchen abzulehnen wäre, zumal private Interessen vor allem unter Berücksichtigung des laufenden Ehescheidungsverfahrens nicht berücksichtigenswert wären.

Mit Schriftsatz vom 03.03.2020 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter einerseits die Stellungnahme der CC und andererseits die Stellungnahme des AA an die belangte Behörde übermittelt. Darin wurden insbesondere divergierende Auffassungen im Hinblick auf die derzeitige familiäre Situation geschildert. Seitens Herrn AA wurde unter anderem ausgeführt, dass die Schaffung von getrennten Wohnungen im Objekt Y „Adresse 2“ durchaus möglich sei und es aus seiner Sicht auch nicht unzumutbar sei, mit Frau CC in getrennten Wohneinheiten im gemeinsamen Haus zu wohnen. Dem entgegnete Frau CC, dass es viele Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten gegeben hätte und demnach eine Wohnsitznahme im selben Haus unzumutbar sei. Auf die konkret angeführten Auseinandersetzungen bzw Streitpunkte ist jedoch nicht näher einzugehen.

Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit Bescheid vom 05.03.2020, Zl ***, dem Erwerb des ideellen Hälfteanteils am GSt Nr **1 KG Y durch Herrn AA die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtserwerber habe im Verfahren keine öffentlichen Interessen, weder in wirtschaftlicher oder sozialer noch in kultureller Hinsicht, sondern private Interessen geltend gemacht. Er habe in der Grundverkehrsanzeige darauf hingewiesen, dass er in den Sommermonaten für die DD GmbH und in den Wintermonaten für die EE GmbH tätig sei, die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrsche, der gegenständliche Rechtserwerb für die Befriedigung eines Wohnbedürfnisses der Familie und Kinder diene und die Finanzierung dieses Rechtserwerbes gemeinsam erfolgt sei. Grundsätzlich lasse das Tiroler Grundverkehrsgesetz auch die Berücksichtigung von privaten Interessen an einem Rechtserwerb zu, jedoch befinde sich das Ehepaar in einem Scheidungsverfahren und seien im Verfahren unterschiedliche Auffassungen betreffend einer gemeinsamen Wohnung und dem Umgang mit dem gemeinsamen Sohn vorgebracht worden. Der Rechtserwerber verfüge über einen Wohnsitz in Z, welcher etwa 20 Minuten vom Wohnsitz des Sohnes entfernt sei. Daher müsse der Rechtserwerber keine Wohnmöglichkeit im unmittelbaren Nachbarschaftsbereich des Sohnes haben. Ein Wohnbedürfnis allein lasse sich durch Eigentum nicht rechtfertigen, sondern könne dies auch im Wege eines Mietverhältnisses befriedigt werden. Die Grundverkehrsbehörde erkenne im gegenständlichen Fall keine zu berücksichtigenden privaten Interessen am gegenständlichen Rechtserwerb, insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen über die derzeitigen und künftigen Familienbeziehungen.

Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene AA am 05.05.2020 Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde hätte weitere Fakten zum Sachverhalt erörtern müssen, insbesondere bezüglich der unterschiedlichen Angaben der Ehegatten hinsichtlich der Familienverhältnisse. Vor allem wären der Sohn und die Stieftochter des Beschwerdeführers zu befragen gewesen. Die unrichtigen Angaben der Frau CC (in ihrer Stellungnahme) erkläre der Beschwerdeführer damit, dass eine negative Entscheidung seitens der Behörde die Stellung der Ehefrau im Scheidungsverfahren verbessern würde. Weiters seien – unabhängig vom Fortbestand der Ehe – sehr wohl private Interessen vorhanden. Diese würden zum einen in der Erleichterung des Kontaktes zum Sohn und zur Stieftochter und zum anderen in der dauerhaften Befriedigung des Wohnbedürfnisses liegen, zumal der Lebensmittelpunkt (Familie, Freunde, Arbeit, Freizeitaktivitäten, etc) im Tiroler Oberland, insbesondere in der Gemeinde Y, liege. Ergänzend sei zu den Ausführungen der belangten Behörde festzuhalten, dass sich die Fahrtdauer vom Wohnort des Beschwerdeführers zum Wohnort des Sohnes aufgrund einer Teilsperre der Fahrtstrecke verlängere und darüber hinaus eine Fahrtstrecke von 20 Minuten unter Berücksichtigung der Annahme eines viermaligen Besuchs 160 Minuten pro Woche ergebe. Das Argument, dass ein Wohnbedürfnis auch im Wege eines Mietverhältnisses befriedigt werden könne, stelle eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers gegenüber österreichischen Staatsangehörigen und denen aus EU-Mitgliedstaaten dar. Die belangte Behörde habe überdies unberücksichtigt gelassen, dass der Beschwerdeführer durch eigene Arbeitsleistung in erheblichem Ausmaß am Umbau und der Renovierung des Objektes Y, „Adresse 2“ beteiligt gewesen wäre und seine eigenen Vorstellungen an ein Eigenheim eingebracht habe. Ferner wäre das Argument des Beschwerdeführers, wonach sich das Objekt Y, „Adresse 2“ für die Schaffung von mehreren abgeschlossenen Wohneinheiten eigenen würde, nicht berücksichtigt worden. Weiters würde der Sohn FF die einzig gegenüber dem Beschwerdeführer erbberechtigte Person sein und würde ein Vorkaufsrecht zugunsten der Ehefrau bestehen, wodurch der Rechtsnachfolger bezüglich der gegenständlichen Liegenschaft mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wieder österreichischer Staatsangehöriger sein würde. Sohin werde der Schutzzweck des Ausländergrundverkehrs mit hoher Wahrscheinlichkeit in weiterer Folge nicht verletzt. Abschließend wurde - unter Verweis auf die vorgelegten Anträge, Stellungnahmen und Urkunden - beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Eigentumserwerb genehmigen, in eventu, gemäß § 28 Abs 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen, positiven Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, dabei insbesondere in die Stellungnahme der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.10.2019, Zl ***, in die Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Z, ServiceZone Sicherheit vom 07.11.2019, Zl ***, in die Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung, Staatsbürgerschaft vom 11.11.2019, Zl ***, in die Stellungnahme der Gemeinde Y vom 29.10.2019, in die Stellungnahme der CC und des AA, sowie in die vorgelegten Urkunden.

II.Sachverhalt:

Mit „Abschnitt Zwei“ des Kauf-, Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrages vom xx.xx.xxxx hat CC einen ideellen Hälfteanteil an der Liegenschaft in EZ *** KG *** Y, bestehend aus GSt Nr **1, samt darauf befindlichen Objekt Y, „Adresse 2“, an ihren Ehegatten AA geschenkt.

Bei der Liegenschaft in EZ *** KG *** Y handelt es sich um ein als Wohngebiet im Sinne des § 38 Abs 1 TROG 2016 gewidmetes Grundstück, welches mit einem Wohngebäude bebaut ist.

AA wurde am xx.xx.xxxx in X/Nigeria geboren und ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er hat bereits um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Er ist seit August 2008 dauerhaft in Österreich wohnhaft und hier durchgehend gemeldet. Seit xx.xx.xxx ist er in Österreich – mit Unterbrechungen – als Arbeiter beschäftigt, wobei er seit xx.xx.xxxx als Kraftfahrer bei der GG AG in Z arbeitet. Seit 27.04.2018 verfügt AA über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Bis zum xx.xx.xxxx war er an der Adresse der gegenständlichen Liegenschaft Adresse 3, Y gemeldet. Seit xx.xx.xxxx ist er nunmehr an der Adresse Adresse 4, Z hauptwohnsitzlich gemeldet.

AA ist seit xx.xx.xxxx mit CC verheiratet. Der Ehe entstammt ein gemeinsamer Sohn, FF, geboren am xx.xx.xxxx, welcher österreichischer Staatsangehöriger ist. CC hat zudem eine aus einer früheren Beziehung stammende Tochter, JJ, geboren am xx.xx.xxxx. Beim Bezirksgericht Z ist ein Scheidungsverfahren der Ehegatten anhängig.

Am 26.02.2020 hat AA das Österreichische Sprachdiplom Deutsch (ÖSD) Referenzrahmenstufe B2 bei der BFI Tirol Bildungs GmbH erfolgreich absolviert.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt betreffend Kauf-, Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrag sowie die gegenständliche Liegenschaft gründet sich auf den unstrittigen Inhalt des grundverkehrsbehördlichen Akts.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu den Familienverhältnissen stützen sich ebenfalls auf den unwidersprochenen und zweifelsfreien Inhalt des grundverkehrsbehördlichen Akts, insbesondere auf die behördlichen Stellungnahmen und die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Urkunden.

IV.Rechtslage:

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 in der Fassung LGBl Nr 51/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten

a) an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,

b) an Baugrundstücken und

c) an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.

(…)

§ 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(3) Baugrundstücke sind:

a) bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden;

b) unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind.

(…)

(7) Ausländer sind:

a) natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;

(…)

4. Abschnitt

Rechtserwerbe an Grundstücken durch Ausländer

§ 12

Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben:

a) den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken:

1. den Erwerb des Eigentums;

(…)

(2) In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach Abs 1:

a) beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;

b) beim Rechtserwerb nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder nach rechtskräftiger Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partnern im Zug der Aufteilung des ehelichen bzw. partnerschaftlichen Vermögens.

§ 13

Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn

a) bei Rechtserwerben an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt vorliegen,

b) bei Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken die nach § 11 Abs. 1 erforderliche Erklärung vorliegt,

c) in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.

(…)“

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 7

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung;

(…)“

Die für das gegenständliche Verfahren entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl I Nr 16/2020 in der Fassung BGBl I Nr 42/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1

Unterbrechung von Fristen

(1) In anhängigen behördlichen Verfahren der Verwaltungsbehörden, auf die die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991) anzuwenden sind, werden alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen neu zu laufen. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 1 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Bei der Berechnung einer Frist nach § 32 Abs. 2 AVG gilt der 1. Mai 2020 als Tag, an dem die Frist begonnen hat. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Fristen in Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950.

(…)

§ 6

Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes

(1) (Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.

(…)“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid vom 05.03.2020 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nachweislich am 06.03.2020 zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Beschwerde hätte sohin am 03.04.2020 geendet. Gemäß § 1 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 Verwaltungsgerichtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG) waren jedoch Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes (22.03.2020) noch nicht abgelaufen sind, bis 30.04.2020 unterbrochen und haben mit 01.05.2020 neu zu laufen begonnen.

Die am 05.05.2020 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingelangte Beschwerde war daher rechtzeitig.

2. In der Sache:

Das gegenständliche Rechtsgeschäft fällt gemäß § 1 Abs 1 lit c TGVG 1996 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Das in Rede stehende Grundstück ist gemäß § 2 Abs 3 lit a TGVG 1996 als bebautes Grundstück zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und somit Ausländer im Sinne des § 2 Abs 7 lit a TGVG 1996, womit für gegenständliches Rechtsgeschäft die Regelungen der §§ 12 ff TGVG 1996 wesentlich sind.

Nachdem es sich um einen Eigentumsübergang eines bebauten Baugrundstückes handelt, ist die Bestimmung des § 13 Abs 1 lit c TGVG 1996 einschlägig. Demnach darf eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Rechtserwerb staatspolitische Interessen entgegenstehen würden, sind nicht hervorgekommen.

Ob ein öffentliches Interesse, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu beurteilen. Der Beschwerdeführer ist vorwiegend als Kraftfahrer tätig und ist zu überprüfen, ob ein öffentliches Interesse in wirtschaftlicher Hinsicht vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann schließlich das Wohnbedürfnis – selbst bei einem allfälligen volkswirtschaftlichen öffentlichen Interesse an der Ausübung der beruflichen Tätigkeit im Inland – anders als durch den Erwerb eines Eigenheimes gedeckt werden und führt nicht zwangsläufig zum Rechtsanspruch der betreffenden Person, ein Eigenheim für Wohnzwecke zu erwerben. Ein volkwirtschaftliches Interesse am Erwerb eines Grundstückes im Zusammenhang mit einer im volkswirtschaftlichen Interesse liegenden Tätigkeit setzt nämlich voraus, dass diese Tätigkeit auf dem betreffenden Grundstück entfaltet wird (vgl dazu VwGH vom 24.05.1989, 89/02/0023). Wird demnach eine zwar grundsätzlich im wirtschaftlichen öffentlichen Interesse stehende Tätigkeit im Inland, nicht aber auf dem von der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung betroffenen Grundstück ausgeübt, besteht kein wirtschaftliches öffentliches Interesse am Rechtserwerb dieses Grundstückes durch den Ausländer.

Auch in sozialer Hinsicht ist ein öffentliches Interesse zu verneinen, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die soziale Integration und bisherige Berufstätigkeit des Bewilligungswerbers für sich allein kein öffentliches Interesse begründet (vgl VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0082). Dass der Beschwerdeführer bestens in das Dorfleben eingegliedert ist und die deutsche Sprache fließend in Wort und Schrift beherrscht, reicht für die Begründung eines öffentlichen Interesses somit nicht aus. Kulturelle Interessen sind aufgrund des Sachverhaltes ebenso nicht feststellbar. Insgesamt wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, dass ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Rechtserwerb vorliegen würde. Somit kommt das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines öffentlichen Interesses jedenfalls zu verneinen ist.

Der Beschwerdeführer hat jedoch private Interessen am Rechtserwerb ins Treffen geführt. In diesem Zusammenhang hat der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach – wie seitens des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt – ausgesprochen, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigentumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. § 13 Abs 1 TGVG 1996 umschreibt mit hinreichender Deutlichkeit (Art 18 B-VG) die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar gebiete diese Bestimmung nicht ausdrücklich, auf die privaten Interessen an der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist jedoch nicht abzuleiten, dass er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zugrunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind (vgl VfGH 22.09.2003, B 1266/01).

Zum Zeitpunkt der grundverkehrsbehördlichen Anzeige sollte das gegenständliche Wohngebäude den Hauptwohnsitz der Ehegatten AA und CC samt deren Kindern darstellen. Insofern wurde seitens des Beschwerdeführers als privates Interesse am Erwerb des ideellen Hälfteanteils an der gegenständlichen Liegenschaft die Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses ins Treffen geführt. Jedoch hat sich im Laufe des behördlichen Ermittlungsverfahrens eine wesentliche Änderung des Sachverhalts dahingehend ergeben, als seitens der Ehegatten AA und CC ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, welches bislang noch nicht abgeschlossen werden konnte. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach unabhängig vom Ausgang des Scheidungsverfahrens, private Interessen am Rechtserwerb vorliegen würden, vermag das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu teilen.

Dem Argument, wonach durch den Rechtserwerb die Kontaktaufnahme mit dem Sohn und der Stieftochter des Beschwerdeführers erleichtert werden würde, ist entgegenzuhalten, dass – wie seitens der belangten Behörde festgestellt – eine 20-minütige Fahrtdauer durchaus zumutbar und bei Elternteilen, die getrennt von ihren Kindern leben, auch keinesfalls unüblich ist. Ganz im Gegenteil erscheint eine Wohnsituation, bei der geschiedene bzw in Scheidung befindliche Ehegatten im selben Objekt wohnen, durchaus unüblich.

Im Hinblick auf das Argument der dauerhaften Befriedigung des Wohnbedürfnisses ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Wohnbedürfnis auch anders als durch den Erwerb eines Eigenheimes, bspw durch Anmietung einer Wohnung, gedeckt werden kann (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0023). Auch insofern wird das private Interesse nicht als ausreichend intensiv angesehen. Dies vermag weder die behauptete gemeinsame Finanzierung der Renovierungsarbeiten noch die Einbringung der eigenen Vorstellungen und Arbeitsleistung des Beschwerdeführers zu ändern.

Der Aspekt, wonach der Schutzzweck des Ausländergrundverkehrs mit hoher Wahrscheinlichkeit in weiterer Folge nicht verletzt werden würde, zumal der Sohn FF im Fall der Scheidung die einzig gesetzlich erbberechtigte Person gegenüber dem Beschwerdeführer wäre und zudem ein Vorkaufsrecht zugunsten der Miteigentümerin CC bestehen würde, greift nicht. Dies deshalb, da das öffentliche (bzw private) Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer bestehen muss. Dass der Rechtsnachfolger des Ausländers allenfalls österreichischer Staatsangehöriger sein könnte, kann demnach keine Berücksichtigung finden.

Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass im gegenständlichen Fall – insbesondere aufgrund der ungeklärten familiären Situation – keine zu berücksichtigenden privaten Interessen vorgebracht wurden. Zumal auch öffentliche Interessen am Erwerb des ideellen Hälfteanteils an der Liegenschaft zu verneinen sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Darüber hinaus wurde seitens der Parteien kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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