LVwG T LVwG-2017/33/0234-1

LVwG-2017/33/0234-1State Administrative CourtMay 26, 2020

Regest

Wahl Ausschuss rechtskräftig behoben;<br/>Beschlüsse gefasst;<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2017/33/0234-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2017.33.0234.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z , vertreten durch den Obmann BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung, Abteilung Agrarrecht (vormals Abteilung Agrargemeinschaften), vom 13.12.2016, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TFLG,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Am 08.03.2016 fand eine Ausschusssitzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z statt, bei der auch zu verschiedenen Tagesordnungspunkten Beschlüsse gefasst wurden. Am 31.03.2016 langte bei der Agrarbehörde (damals Abteilung Agrargemeinschaften) der Einspruch des Agrargemeinschaftsmitgliedes CC gegen die in der Ausschusssitzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z am 08.03.2016 zu Tagesordnungspunkt 1 bis 5. gefassten Beschlüsse ein. Begründend führte der Antragsteller aus, dass der Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z laut Bescheid der Agrarbehörde vom 15.10.2015, Zl ***, durch die Behörde aufgelöst worden sei. Es wurde beantragt, sämtliche Beschlüsse der Ausschusssitzung vom 08.03.2016 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 26.04.2016, Zl ***, wurde der Obmann der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z ersucht mitzuteilen, in welcher Zusammensetzung der Ausschuss die in der Beschwerde vorgebrachten Beschlüsse am 08.03.2016 getroffen hat und wurde um Übermittlung des Protokolls der Ausschusssitzung gebeten.

Aus dem Protokoll der Ausschusssitzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z vom 08.03.2016 geht hervor, dass dieses am 15.03.2016 angeschlagen wurde. An dieser Ausschusssitzung haben teilgenommen: Obmann BB, Obmann-Stellvertreter DD, sowie die weiteren Ausschussmitglieder EE, FF, das Ersatzmitglied GG und Substanzverwalter Bürgermeister JJ.

Der Wahlmeldung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z vom 27.04.2015 ist zu entnehmen, dass anlässlich der am 23.04.2015 stattgefundenen Vollversammlung folgende Organe gewählt wurden: Obmann BB, Obmann-Stellvertreter DD, die Ausschussmitglieder EE, KK, FF und LL sowie die Ersatzmitglieder GG und MM.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbehörde vom 15.10.2015, Zl ***, wurde die anlässlich der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z am 23.04.2015 durchgeführte Wahl des Ausschusses für ungültig erklärt.

Eine Neuwahl der Organe der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z hat laut der Neuwahlmeldung vom 08.04.2016 erst anlässlich der am 31.03.2016 stattgefundenen Vollversammlung und sohin nach der antragsgegenständlichen Ausschutzsitzung stattgefunden.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 13.12.2016, Zl ***, wurde dem Einspruch des CC dahingehend Folge gegeben, als sämtliche in der Ausschusssitzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z am 08.03.2016 gefassten Beschlüsse behoben wurden.

Dagegen hat die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z vertreten durch den Obmann fristgerecht Beschwerde erhoben und führte im Wesentlichen aus, dass unter Tagesordnungspunkt 1 und 2 die Jahresrechnung und der Kostenvoranschlag einstimmig beschlossen worden sei. Auf Seite 3 habe die Behörde auf die angeblich gültige Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z verwiesen, wobei jedoch derzeit gültige Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft mit Bescheid vom 09.06.2011, Zl ***, erlassen worden sei. Abschließend wurde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***.

II.Rechtsgrundlage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes lauten wie folgt:

„§ 37.

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

[…]

(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

[…]“

Die wesentliche Bestimmung der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, erlassen mit Bescheid vom 09.06.2011, Zl AgrB-R506/548-2011, lautet wie folgt:

„§ 12

(1) Ausschlussbeschlüsse sind binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen. Als Bekanntmachung im Sinne des § 21 Abs 1 der Satzung gilt der erste Tag des Anschlages.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Nach § 12 Abs 1 der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z vom 08.03.2016 in Geltung stehenden Satzung sind Ausschussbeschlüsse binnen einer Woche nach Beschlussfassung durch öffentlichen Anschlag während einer Woche kundzumachen. Aus dem Protokoll der Ausschusssitzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z geht hervor, dass dieses am 15.03.2016 angeschlagen wurde.

Der Antragsteller CC ist Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ *** Grundbuch *** Z, mit welcher die Mitgliedschaft an der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z verbunden ist. CC ist sohin berechtigt, einen Antrag gemäß § 37 Abs 7 TLFG 1996 bei der Agrarbehörde einzubringen. Der gegenständliche Antrag des CC wurde am 25.03.2016 zur Post aufgegeben und ist damit rechtzeitig bei der Agrarbehörde eingelangt.

Die Agrarbehörde hat mit Bescheid vom 15.10.2015, Zl ***, die anlässlich der Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z vom 23.04.2015 durchgeführte Wahl des Ausschusses für ungültig erklärt. Eine Neuwahl der Organe der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z hat laut der Neuwahlmeldung vom 08.04.2016 erst anlässlich der am 31.03.2016 stattgefundenen Vollversammlung und sohin nach der antragsgegenständlichen Ausschusssitzung vom 08.03.2016 stattgefunden.

Gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 hat die Agrarbehörde Beschlüsse von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, wurde die Wahl des Ausschusses der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z vom 23.04.2015 mit Bescheid der Agrarbehörde vom 15.10.2015 aufgehoben. Der anlässlich der Vollversammlung vom 23.04.2015 gewählte Ausschuss war nach Rechtskraft der Wahlbehebung nicht berechtigt Beschlüsse zu fassen. Es liegt somit ein Verstoß gegen die Bestimmungen betreffend die Aufsicht über Agrargemeinschaften des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 und die Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft Z vor und wurde durch die Beschlussfassung eines aufgrund der Wahlbehebung nicht gewählten Organs wesentliche Interessen des Antragstellers verletzt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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