LVwG T LVwG-2019/30/1640-11

LVwG-2019/30/1640-11State Administrative CourtMay 19, 2020

Regest

Aufenthaltstitel;<br/>Rot-Weiß-Rot-Karte;<br/>Selbständige Schlüsselarbeitskraft;<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/30/1640-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.30.1640.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des ukrainischen Staatsangehörigen AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch BB Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.07.2019, Zl ***, betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben und ist dem Beschwerdeführer seinem Antrag vom 11.01.2019 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ mit einer Gültigkeit vom 01.06.2020 bis 01.06.2021 zu erteilen.

2. Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol die Kosten der bei der Beschwerdeverhandlung auf Antrag des Beschwerdeführers beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscherin in der Höhe von Euro 78,00 zu ersetzen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 11.01.2019 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Y im Rahmen eines Erstantrages die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG (selbständige Schlüsselkraft) beantragt. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer der CC Hotel GmbH mit Sitz in X, die auf einem in ihrem Besitz befindlichen Grundstück das Aparthotel DD als Gastgewerbe der Betriebs- und Hotelbesitzung führt. Die belangte Behörde hat den Antrag nach Einholung eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle Tirol des Arbeitsmarktservices gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) abgewiesen, da das Gutachten nach § 24 AuslBG nach Rechtsauffassung der belangten Behörde negativ war und in einem solchen Fall gemäß § 41 Abs 4 NAG ein Antrag ohne Weiteres abzuweisen sei.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:

„BESCHWERDE

gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG

an das Verwaltungsgericht.

1. Sachverhalt

1. 1 Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Ukraine, hat mit Eingabe vom 11.1.2019 die Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte gemäß § 42 Abs 2 Z 4 NAG (selbständige Schlüsselkraft) bei der belangten Behörde unter Beischluss einiger Urkunden (in Abstimmung mit dem Sachbearbeiter bei der Behörde) beantragt.

1. 2 Mit Schreiben vom 5.4.2019 gab die Landesgeschäftsstelle des AMS Tirol bekannt, dass ein nachvollziehbarer und detaillierter Businessplan nicht zur Vorlage gebracht worden, keinerlei Konkretisierungen betreffen einen allfälligen Transfer von Investitionskapital in Höhe von mindestens EUR 100.000 getätigt und kein Vorbringen betreffend den gesamtwirtschaftlichen Nutzen iSd § 24 AuslBG erstattet worden sei. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht als selbständige Schlüsselkraft anzusehen.

1. 3 Über Einladung der belangten Behörde vom 23.4.2019, mit der sie dem Beschwerdeführer das genannte Schreiben der Landesgeschäftsstelle des AMS Tirol zur Kenntnis brachte, nahm der - nunmehr anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer innerhalb der von der belangten Behörde erstreckten Frist mit Schriftsatz vom 14.6.2019 Stellung und gab darin an, dass er eine durchgreifende Renovierung und Modernisierung des Restaurant- und Barbereichs im Aparthotel DD vornehmen werde und dazu weitere Mitarbeiter einzustellen sind. Er legte ergänzend sieben Urkunden, darunter auch Bestätigungen über das geleistete Investitionskapital (Beilage./4) und einen detaillierten Businessplan (Beilage./5) vor. Ergänzend wurde mit der Urkundenvorlagen vom 19.6.2019 der Nachweis einer weiteren

Einlage des Beschwerdeführers vorgelegt.

1. 4 Die Landesgeschäftsstelle des AMS Tirol nahm mit Schreiben vom 10.7.2019 Stellung, in dem es lediglich festhielt, dass sich aufgrund der neu vorgebrachten Beweismittel von Seiten des Beschwerdeführers keine Änderung in der rechtlichen Beurteilung ergebe.

1. 5 Mit dem nun angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag abgewiesen. Die Begründung erschöpft sich in der Darstellung des Verfahrensgangs und wörtlicher Wiedergabe der Stellungnahmen der Landesgeschäftsstelle des AMS Tirol und des Beschwerdeführers sowie der Anführung von Gesetzesstellen aus dem NAG und AuslBG. Daran schließt sich der Satz an: „Auf Grund des Umstandes, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Rot Weiß Rot Karte nicht vorliegen, war der Antrag als unbegründet abzuweisen und daher wie im Spruch zu entscheiden.“

2. Begründung der Beschwerde

2. 1 Der angefochtenen Bescheid erweist sich schon wegen eines Verfahrensmangels als rechtswidrig, weil die belangte Behörde ihrer Pflicht zur Begründung gemäß § § 58 und 60 AVG nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Nach der Rechtsprechung folgt aus § 60 AVG, dass die Bescheidbegründung aus drei Elementen bestehen muss, die logisch aufeinander aufbauen und formal zu trennen sind. Diese Elemente sind: erstens eine im Indikativ gehaltene Tatsachenfeststellung, zweitens eine Beweiswürdigung und drittens eine rechtlichen Beurteilung (VwGH 26.1.2.012,2009/09/0143). Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen ist weder erforderlich noch hinreichend. Insbesondere vermag die bloße Wiedergabe der im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, die nur ein Beweismittel darstellen, die Feststellung des für die Entscheidung relevanten Sachverhalts nicht zu ersetzen (VwGH 30.9.2011, 2011/11/0113). Lässt ein Bescheid die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides schon aus diesem Grund (VwGH 28.5.1997, 94/13/0200; für das verwaltungsgerichtliche Verfahren: VwGH 20.9.2017, Ro 2014/11/0082).

Der angefochtene Bescheid enthält überhaupt keine Feststellungen und überhaupt keine Beweiswürdigung, aber auch keine rechtliche Beurteilung, aus der erkennbar wäre, welche der für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erforderlichen Voraussetzungen konkret nicht vorliegen. Damit liegt ein Begründungsmangel vor, der jedenfalls die Rechtsverfolgung durch den Beschwerdeführer maßgeblich beeinträchtigt.

2. 2 Im Übrigen erweist sich der Bescheid auch deshalb wegen eines Verfahrensmangels als rechtswidrig, weil sich die belangte Behörde nicht mit dem ergänzenden Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 14.6.2019 und seinen ergänzend vorgelegten Urkunden auseinandergesetzt und die Schlüssigkeit des Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des AMS Tirol nicht geprüft hat.

Zwar ist der Antrag gemäß § 41 Abs 4 NAG ohne weiteres abzuweisen, wenn das Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in einem Verfahren zur Zulassung im Fall des § 24 AuslBG negativ ist. Jedoch kann nach der Rechtsprechung einem entsprechenden Vorbringen des Antragstellers (bzw vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen) die Eignung zukommen, damit - entgegen einem negativen Gutachten des AMS - die Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 AuslBG darzulegen (VwGH 10.12.2013, 2013/22/0200 uva). Die Niederlassungsbehörde muss sich mit einem derartigen Vorbringen auseinandersetzen und dieses - ebenso wie das Gutachten des AMS - in ihre Beweiswürdigung einbeziehen. Die abschließende Entscheidung kommt der Niederlassungsbehörde zu, die die Schlüssigkeit des Gutachtens des AMS zu überprüfen hat (VwGH 28.8.2008, 2008/22/0030; zuletzt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren VwGH 21.9.2017, Ra 2017/22/0035). Ein Sachverständigengutachten, das von der Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt wird, muss außerdem ausreichend begründet sein (VwGH 24.1.1983, 83/10/0160).

Wie sich aus der Darstellung des Sachverhalts ergibt, hat der Beschwerdeführer das laut Gutachten der Landesgeschäftsstelle des AMS Tirol vom 23.4.2019 fehlende Vorbringen und die fehlenden Unterlagen in seiner Stellungnahme vom 14.6.2019 (sowie mit der ergänzenden Urkundenvorlagen vom 19.6.2019) nachgeholt. In der ergänzenden Stellungnahme der Landesgeschäftsstelle des AMS Tirol vom 10.7.2019 wurde nicht begründet, weshalb das ergänzende Vorbringen und die ergänzenden Unterlagen zu keiner Änderung der Einschätzung führen. Damit ist aber das Gutachten unschlüssig, weil die Landesgeschäftsstelle des AMS Tirol ihre diesbezüglichen Überlegungen nicht offenlegt. Die belangte Behörde hätte daher die Abweisung des Antrages nicht auf das unschlüssige Gutachten stützen dürfen.

2. 3 Bei der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens wäre die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt. Er hat sohin einen Anspruch auf Ausstellung der RotWeiß-Rot Karte gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG:

2.3. 1 Der Beschwerdeführer ist mittelbar Alleingesellschafter der CC Hotel GmbH, FN *** mit Sitz in Adresse 2, X (im Verwaltungsverfahren vorgelegte

Beilagen./l bis ./3). Er ist als (einziger) Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt (im Verwaltungsverfahren vorgelegte Beilage./l). Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 2 Abs 4 AuslBG) beherrscht er die Gesellschaft vollständig. Seine Geschäftsführertätigkeit ist damit selbständig (VwG Wien 28.3.2014, VGW-151/084/11332/2014-1).

2.3. 2 Beim Beschwerdeführer liegen keine Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs 1 NAG vor (beizuschaffende bzw im Verwaltungsakt bereits erliegende fremdenpolizeiliche Auskünfte).

2.3. 3 Der Beschwerdeführer erfüllt zudem die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß

§ 11 Abs 2 NAG:

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers widerstreitet nicht öffentlichen Interessen (beizuschaffende bzw im Verwaltungsakt bereits erliegende fremdenpolizeiliche Auskünfte).

Der Beschwerdeführer hat einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft (mit dem Antrag vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung sowie im Verwaltungsverfahren vorgelegte Beilage./7).

Der Beschwerdeführer verfügt über eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherungsschutz und diese Versicherung ist in Österreich leistungspflichtig (im Verwaltungsverfahren vorgelegte Beilage./6).

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weil der Beschwerdeführer aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der Gesellschaft ein monatliches Entgelt von EUR 2.100 zzgl. USt erhält (mit dem Antrag vorgelegter Werkvertrag vom 8.1.2019). Schon mit diesem laufenden Einkommen wird der Richtsatz des § 293 Abs 1 ASVG auch unter Berücksichtigung der Angehörigen, sofern der Beschwerdeführer für diese unterhaltsverpflichtet ist, und unter Berücksichtigung seiner laufenden Aufwendungen in Höhe von EUR 600 deutlich überschritten. Zudem hat der Beschwerdeführer persönliche Ersparnisse von EUR 131.346 (Angaben im Antrag).

Durch die Erteilung des Aufenthaltstitels werden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt (beizuschaffende bzw im Verwaltungsakt bereits erliegende fremdenpolizeiliche Auskünfte).

2.3. 3 Der Beschwerdeführer erfüllt aus folgenden Gründen die Voraussetzungen des § 24 Abs

1 AuslBG:

Der Beschwerdeführer hat finanzielle Mittel in Höhe von über EUR 100.000 in die Gesellschaft

investiert (im Verwaltungsverfahren vorgelegte Beilagen ,/4 und ./8), die für die durchgreifende Renovierung und Modernisierung des Restaurant- und Barbetriebes eingesetzt wurden und werden (PV).

Aus dem Business Plan ist ableitbar, dass der Restaurantbereich im APARTHOTEL DD, dessen Eigentümerin die CC Hotel GmbH ist, erweitert werden soll. Derzeit wird der Restaurantbereich ausschließlich für das Frühstück der Gäste genützt. Der Beschwerdeführer beabsichtigt aber, diesen Bereich ergänzend wieder als Restaurant und Bar zu betreiben und damit weitere Erlöse zu erzielen. Der Restaurantbereich umfasst im Inneren des Hotels 40 Sitzplätze und 30 Sitzplätze im Freien.

Zur Erweiterung des Restaurant- und Barbetriebs ist es erforderlich, dass weitere Mitarbeiter beschäftigt werden. Der Beschwerdeführer beabsichtigt daher ergänzend zum derzeitigen Personal einen Koch und einen Kellner zu beschäftigen. Dies ergibt auch aus dem Business Plan, insbesondere den Positionen „Kosten Küche“ (Kosten für Lebensmittel udgl.), „Erlöse Küche“ und „Summe Personalaufwand“, jedes Jahr steigen. So ergibt sich, dass für die Jahre 2017/2018 lediglich Erlöse aus der Vermietung der Apartments/Zimmer aufscheinen, in den Jahren 2018/2019 neben den Erlösen aus der Vermietung der Apartments aufgrund des geplanten Starts des Restaurant- und Barbetriebs in der Sommersaison auch Erlöse und Personalkosten aus diesem neuen Betrieb aufscheinen und in den Jahren 2019/2020 und 2020/2021 die Erlöse (und Kosten) auch aus dem Restaurant- und Barbetriebs weiter steigen

(im Verwaltungsverfahren vorgelegte Beilage./5; PV).

2.3. 4 Der Beschwerdeführer wird ua den Aufbau des Restaurant- und Barbetriebs persönlich leiten, da er über die notwendige Erfahrung, Ausbildung und praktischen Kenntnisse verfügt.

Der Beschwerdeführer war nämlich von Dezember 2013 bis April 2018 stellvertretender Direktor eines Hotel- und Restaurantkomplexes in der Ukraine. Seit April 2018 ist er Direktor eines Hotel- und Restaurantkomplexes in W bei der EE Ltd. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über das erforderliche betriebswirtschaftliche Know-How. Er hat nämlich am

Institut für Volkswirtschaft Finanz- und Kreditwesen in V studiert und war von 1989 bis 2013 Leiter der Abteilung für Verwaltung, für Wirtschaft und Finanzen bei einem Finanzdienst in der Ukraine (mit dem Antrag vorgelegtes Dokument „Bewerbung“).

Beweis (zu 2.3): die bereits vorgelegten Unterlagen; PV.

3. Anträge

Es werden daher gestellt die

Anträge,

das Verwaltungsgericht möge,

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen,

2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte“ Karte“ gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG für Selbständige Folge gegeben wird und ihm dieser Aufenthaltstitel erteilt wird, in eventu

3. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen.

AA“

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Aufenthaltsakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Im Beschwerdeverfahren wurde ein aktueller Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingeholt. Aus diesem Auszug betreffend die CC Hotel GmbH ist ersichtlich, dass die CC Hotel GmbH über eine Gewerbeberechtigung am Standort X, Adresse 2, für ein Gastgewerbe mit den Berechtigungen gemäß § 111 Abs 1 Z 1 und 2 GWO 1994 in der Betriebsart Hotel besitzt. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer scheint Herr FF, geboren am xx.xx.xxxx, auf.

Zur Sachverhaltsfeststellung wurde weiters am 05.11.2019 eine öffentliche-mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Die belangte Behörde verzichtete auf eine Teilnahme an der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer gab in der Beschwerdeverhandlung auf Befragung Folgendes an:

„Es stimmt, dass ich seit April 2018 in einem Hotel in W als Geschäftsführer tätig bin. Ich bin vor fünf bis sechs Tagen nach Österreich eingereist. Ich habe die visumfreie Einreise für ukrainische Staatsbürger in Anspruch genommen. Ich habe mich heute bei der Gemeinde in X mit Wohnsitz angemeldet. Ich halte mich zurzeit als Tourist in Österreich auf. Ich habe keine Aufenthaltsbewilligung in W. Meine Anwesenheit in W ist nicht besonders wichtig, ich habe einen Vertreter, dem ich eine Vollmacht ausgestellt habe, der für mich handelt und tätig ist. Großteils halte ich mich in der Ukraine auf. Ich halte mich an die EU-Vorgaben, wonach ich mich in einem Zeitraum von 6 Monate maximal 3 Monate im EU-Raum sichtvermerksfrei aufhalten darf. Ich besitze keinen Aufenthaltstitel eines EU-Staates. Ich bin Alleineigentümer der EE LTD mit Sitz in U. Die EE LTD ihrerseits ist Alleineigentümerin der CC Hotel GmbH mit Sitz in X. Die CC Hotel GmbH ist ihrerseits Alleineigentümerin des Grundstückes **1 in EZ *** GB *** X. Ich bin somit mehr oder weniger Alleineigentümer des besagten Grundstückes. auf dem sich das Appartementhaus Apparthotel DD befindet. Beim Grundstück handelt es sich eigentlich um ein Wohnungseigentum, insgesamt sind 28 Anteile im Grundbuch ausgewiesen. Alle Anteile gehören der CC Hotel GmbH. Das Gasthaus wird zurzeit als Appartementhaus mit Frühstück betrieben. Der derzeitige gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr FF, geb. am xx.xx.xxxx, ukrainischer Staatsangehöriger, ist mein Schwiegersohn. Er besitzt eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Y am 30.05.2019 und gültig bis 30.05.2022. Die Rot-Weiß-Rot Karte Plus von Herrn FF wird vorgezeigt. Im Betrieb sind zurzeit mein Schwiegersohn als Geschäftsführer, seine Ehefrau als weitere Mitarbeiterin und ein Zimmermädchen beschäftigt. Sie sind auch sozialversichert. Meine Tochter, die auch über einen Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus verfügt, ist im Betrieb Teilzeit mit 10 Wochenstunden beschäftigt. Die für den geplanten Umbau in ein Restaurant erforderlichen Bewilligungen müssen alle vorhanden sein. Umbauarbeiten sind nicht notwendig. Im vorigen Winter wurden noch keine Halbpension oder Vollpension sondern nur Zimmer mit Frühstück angeboten. Der Restaurantbetrieb würde zusätzlich angeboten werden. Es ist geplant, dass dies erst nach Erhalt des Aufenthaltstitels gemacht wird. Für die geplante Erweiterung würde es zusätzlich zum bisherigen Personalstand einen Koch und eine Mitarbeiterin im Service benötigen. Eventuell könnte es auch erforderlich sein, dass im Servicebereich noch eine Teilzeitarbeitskraft beschäftigt wird. Meine Aufgabe wäre eine Managerposition im Restaurantbereich. Ich würde das Restaurant führen. Die gewerberechtliche Geschäftsführung für den Restaurantbereich würde mein Schwiegersohn oder ein anderer gewerberechtlicher Geschäftsführer übernehmen. Auf Frage, wann der in der Beilage 4 angeführte und von der GG bestätigte Gesellschafterzuschuss in der Höhe von Euro 134.741,74 genau einbezahlt wurde, gebe ich an, dass ich das nicht genau sagen kann, es handelt sich hierbei um Zuschüsse aus meinem Privatvermögen, die ich nach Bedarf für die Betriebsentwicklung immer wieder investiert habe. Die Summe wurde in den letzten zwei bis drei Jahren von mir auf das Konto der CC Hotel GmbH einbezahlt. Es handelt sich hierbei um privates Geld von mir, das ich in bar aus der Ukraine mit nach Österreich genommen habe und hier in Österreich auf das Firmenkonto der CC Hotel GmbH einbezahlt habe. Ich zeige beispielhaft drei Auszüge der JJ Bank AG. Die vorgelegten Bestätigungen zeigen Überweisungen von mir auf die CC Hotel GmbH im Ausmaß von insgesamt 29.300,00. Es handelt sich um ein zwischenzeitlich gelöschtes Konto. Ich könnte aber meine ganzen Investitionszahlungen an die CC Hotel GmbH bei Bedarf vorlegen. Die drei vorgelegten Überweisungsbestätigungen an die CC Hotel GmbH werden in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen. Bei Bedarf kann ich es veranlassen, dass meine Steuerberater die erforderlichen Bestätigungen nachreichen. Mit diesem von mir einbezahlten Geld wurden diverse Investitionen getätigt, die für den Betrieb des Hotels erforderlich waren, zB Ankauf von Waschmaschinen und sonstigen Gerätschaften und dgl. mehr. Die im Akt befindliche und vorgelegte Quittung vom 14. Juni 2019 betraf eine Bareinzahlung von mir auf das Firmenkonto in der Höhe von Euro 14.000,00. Ich habe in Österreich kein Sparkonto und auch sonst kein Bankkonto. Dies ist mir zurzeit rechtlich nicht möglich, so wurde es mir zumindest erklärt. Ich musste daher etwaiges Geld in bar mitnehmen. Ich betreibe in V ein Restaurant. Ich besitze in der Ukraine noch zwei Häuser. Ich bin in der Ukraine sicherlich als vermögend einzustufen. Ich kann mir den Hotelbetrieb im Tal T durchaus leisten.

Über Befragung nach den Ausführungen im Businessplan gebe ich an, dass wir zurzeit noch keine Gewinne erzielen. Die neuen Steuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 liegen noch nicht vor. Der Steuerbescheid für das Geschäftsjahr 2017 sollte noch innerhalb der nächsten Wochen bei meinem Steuerberater einlangen. Der Jahresabschluss, der beim Finanzamt eingereicht wurde, wird vorgelegt. Der diesbezügliche Steuerbescheid wird aber sicherlich noch längere Zeit dauern. Der von meinem Steuerberater erstellte Jahresabschluss zum Stichtag 31.2018 und auch ein Auszug aus dem Firmenbuch betreffend die CC Hotel GmbH werden in Kopie vorgelegt. Daraus ist der zurzeit hinterlegte Auszug zum Bilanzstichtag 30.10.2018 ersichtlich. Auch dieser Auszug wird in Kopie zur Verhandlungsschrift genommen.

Unser Haus hat zurzeit offen, es ist zwar noch nicht ausgebucht, aber ab Weihnachten haben wir eine sehr gute Buchungslage.“

In der Beschwerdeverhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Aufenthaltsakt dargetan. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fertigte von nicht bekannten Aktenteilen Ablichtungen an. Auf ein Verlesen wurde ausdrücklich verzichtet. Weiters wurde in der Beschwerdeverhandlung dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen 14 Tagen nach Erhalt der Reinschrift des Verhandlungsprotokolls einen ASVG-Auszug der CC Hotel GmbH, aus dem die im heurigen Jahr gemeldeten Mitarbeiter ersichtlich sind und der neue Steuerbescheid für das Wirtschaftsjahr 2017 vorzulegen. Es wurde weiters in der Verhandlung dargetan, dass der Verfahrensakt nochmals mit einer konkreten Fragestellung und Ergänzung an das AMS zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt und dass diesbezüglich im Anschluss daran Parteiengehör gewahrt werde. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Nach der Beschwerdeverhandlung wurden die aufgetragenen Beweismittel vorgelegt.

Mit schriftlichem Ersuchen vom 23.12.2019 wurden dem Arbeitsmarktservice Tirol Landesgeschäftsstelle der Aufenthaltsakt der belangten Behörde und der Beschwerdeakt mit dem Ersuchen übermittelt im Sinne des § 41 Abs 2 Z 4 NAG ein Gutachten nach § 24 Abs 1 iVm 3 AuslBG unter Berücksichtigung der Aussage in der Beschwerdeverhandlung und der mit E-Mail vom 22.11.2019 nachgereichten Beweisunterlagen zu erstatten und zwar unter der Voraussetzung, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt.

In Beantwortung dieses Ersuchens teilte das Arbeitsmarktservice Tirol mit Schreiben vom 24.02.2020 dem Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes mit:

„Betreff: AA, geb. 08.12.1960, ukrainischer Staatsangehöriger;

Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG;

Erstellung eines Gutachtens für selbständige Schlüsselkraft gemäß § 24 Abs 1 iVm

Abs 3 AuslBG;

Bezug: Ersuchen des LVwG Tirol, Mag. Dr. Rieser, samt Aktenvorlage vom 23.12.2019 zu GZ: LVwG-2019/30/1640-7 um neuerliche gutachterliche Stellungnahme;

Sehr geehrter Herr Rat,

bezugnehmend auf das vorgenannte Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol samt Aktenvorlage, eingelangt mit E-Mail in der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol am 30.12.2019, wird wunschgemäß ein Ergänzungsgutachten gemäß § 24 Abs 1 und Abs 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) unter der Voraussetzung, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, wie folgt erstellt:

Vorab wird zum Verfahrensgang festgehalten, dass die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol, Abteilung KK, im gegenständlichen Verfahren bereits am 05.04.2019 ein entsprechendes Gutachten, GZ: ***, gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 3 AuslBG im Auftrag der zuständigen Aufenthaltsbehörde erstellt hat. Dieses Gutachten bildet einen integrierenden Bestandteil des Ergänzungsgutachtens.

Bei Beurteilung der Frage, ob der nunmehrige Beschwerdeführer aufgrund der nachgereichten Unterlagen und aufgrund seiner Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung des LVwG Tirol vom 05.11.2019 nun die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG als selbständige Schlüsselkraft erfüllt, ist gemäß § 24 Abs 1 AuslBG darauf abzustellen, ob die (beabsichtigte) selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat.

Betreffend die Frage, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ein gesamtwirtschaftlicher Nutzen oder zumindest eine Bedeutung für die Region verbunden ist, ist zunächst auf die Bestimmung des § 9 Abs 4 der NAG-DV zu verweisen. Demnach ist ein Antragsteller verpflichtet, konkrete Nachweise betreffend einen allfälligen Transfer von Investitionskapital oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen zu erbringen. Weiters hat er eine konkrete und detaillierte Beschreibung der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit und deren Ziele („Businessplan“) darzulegen.

Ferner hat der Beschwerdeführer im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein konkretes Vorbringen betreffend die (allfällige) Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 24 Abs 1 AuslBG zu erstatten.

Es wird festgestellt, dass ein nachvollziehbarer und detaillierter Businessplan weiterhin nicht zur Vorlage gebracht wurde.

Gegenständlich muss erneut festgestellt werden, dass betreffend einen allfälligen Transfer von Investitionskapital in Höhe von mindestens € 100.000,-- keine hinreichenden Konkretisierungen getätigt wurden. So führt der Beschwerdeführer im Zuge seiner Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung des LVwG Tirol am 05.11.2019 auf Nachfrage aus, dass er nicht genau sagen könne, wann der in der Beilage 4 angeführte und von der GG bestätigte Gesellschafterzuschuss in der Höhe von € 134.741,74 genau eingezahlt wurde. Es handelte sich dabei um Zuschüsse aus seinem Privatvermögen, die er nach Bedarf für die Betriebsentwicklung immer wieder investiert habe. Die Summe sei in den letzten zwei bis drei Jahren vom Beschwerdeführer auf das Konto der CC Hotel GmbH einbezahlt worden. Hierbei habe es sich um privates Geld gehandelt, das er in bar aus der Ukraine mit nach Österreich genommen habe und hier in Österreich auf das Firmenkonto der CC Hotel GmbH einbezahlt habe. Alleinig durch diese Angaben in Zusammenschau mit den nachgereichten Kontobelegen wird den Erfordernissen des Gesetzgebers und des Verwaltungsgerichtshofes nicht Genüge geleistet. Zumal die Einzahlungen auf verschieden lautende Kontonummern und mit abweichendem Verwendungszweck wie „“ oder „“ erfolgten.

Wie bereits im Erstgutachten ausgeführt, hat der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner im Antrag getätigten Angaben hinsichtlich eines Transfers von Investitionskapital dieses Vorbringen zu konkretisieren. Somit hat der Beschwerdeführer konkrete Nachweise hinsichtlich eines Transfers von Investitionskapital in maßgeblicher Höhe von zumindest € 100.000.— zur Vorlage zu bringen und zudem darzulegen, inwiefern die Investitionen Deckung in den betrieblichen Notwendigkeiten finden.

Zu den angeführten „Einzahlungen“ und „Investitionen“ ist zudem anzuführen, dass diese bereits in den Jahren 2016, 2017 und 2018 getätigt wurden.

§ 24 Abs 1 AuslBG zielt seinem Wortlaut nach ausdrücklich auf die beabsichtigte - also in die Zukunft gerichtete - Erwerbstätigkeit und einen damit verbundenen Transfer von Investitionskapital in der Höhe von mindestens € 100.000.— ab. Da die behaupteten „Investitionen“ bereits im Zeitraum 2016 bis 2018 getätigt wurden, können sie zum einen in der gegenständlichen Betrachtung und Bewertung keine Berücksichtigung finden. Zum anderen können bei Zusammenschau sämtlicher vorgelegter Dokumente, insbesondere der gelegten Kontoblätter, diese „Investitionen“ in angegebener Höhe auch nicht schlüssig dargelegt werden.

Betreffend die zweite (alternative) Voraussetzung zum Nachweis eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens hinsichtlich der Schaffung (oder Sicherung) von Arbeitsplätzen kann aufgrund der Ausführungen in den nachgereichten Unterlagen nicht schlüssig nachvollzogen werden, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers eine nachhaltige Schaffung oder Sicherung von mehreren Arbeitsplätzen im Sinne des § 24 Abs 1 AuslBG verbunden ist.

Laut dem vorgelegten Auszug der LL Krankenkasse (Beilage 1A) seien derzeit eine Angestellte geringfügig und eine Arbeiterin vollversichert beschäftigt. Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer FF wurde für die Versicherungszeiträume 2017 und 2018 eine Kontoübersicht der SVA (Beilage 1B) vorgelegt. Überdies erschöpfen sich die Angaben betreffend die Schaffung von neuen oder die Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen lediglich auf die Ausführung „Für die geplante Erweiterung würde es zusätzlich zum bisherigen Personalstand einen Koch und eine Mitarbeiterin im Service benötigen. Eventuell könnte es auch erforderlich sein, dass im Servicebereich noch eine Teilzeitarbeitskraft beschäftigt wird.“. Sonstige nachvollziehbare Angaben betreffend die Art der angedachten Beschäftigungsverhältnisse, deren rechtliche Ausgestaltung oder die konkreten Beschäftigungsausmaße sind dem Verfahrensakt und den nachgereichten Unterlagen nicht zu entnehmen.

Da der Gesetzgeber aber hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale des § 24 Abs 1 AuslBG unter anderem von der Schaffung von neuen oder der Sicherung von bestehenden (mehreren) Arbeitsplätzen spricht, kann seitens der begutachtenden Behörde nicht schlüssig nachvollzogen werden, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 24 Abs 1 erfüllt sind.

Abschließend ist anzumerken, dass die „CC Hotel GmbH“ bereits seit mehreren Jahren existiert. Mit Herrn FF ist der Schwiegersohn des Beschwerdeführers als gewerberechtlicher Geschäftsführer für den bestehenden Geschäftsbetrieb bestellt. Zudem solle die (gewerberechtliche) Geschäftsführung für den geplanten Restaurantbereich zusätzlich von Herrn FF oder einem anderen gewerberechtlichen Geschäftsführer übernommen werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum es numnehr gerade auf die Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet ankommen sollte, um einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen im Sinne des § 24 AuslBG erzielen zu können (vgl. das Erk des VwGH vom 29.01.2013, GZ: 2010/22/0082 mwN).)

Laut Aktenlage ist ferner davon auszugehen, dass die (beabsichtigte) selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall keine nachhaltige Bedeutung für die Region haben wird. Diesbezüglich ergeben sich weder aus den vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte noch trifft der Beschwerdeführer selbst hierüber eine konkrete Aussage.

Zusammenfassend ist nach Ansicht der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol somit (weiterhin) davon auszugehen, dass gegenständlich die Voraussetzungen für das Vorliegen einer selbständigen Schlüsselkraft im Sinne des § 24 Abs 1 AuslBG nicht erfüllt sind. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im bereits am 05.04.2019 erstatteten Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol verwiesen.

Mit freundlichen Grüßen,

für den Landesgeschäftsführer:

MM“

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die eingeholte gutachterliche Stellungnahme des Arbeitsmarktservice Tirol der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer gab mit Schriftsatz vom 20.03.2020 eine abschließende Stellungnahme ab und führte in dieser Folgendes aus:

„In umseits bezeichneter Beschwerdesache wurde dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27.02.2020 das Ergänzungsgutachten des Arbeitsmarktservice Tirol übermittelt. Er erstattet dazu binnen offener Frist nachstehende

Stellungnahme

Der Beschwerdeführer schickt voraus, dass sich die wirtschaftliche Situation in Österreich, speziell an der Örtlichkeit des von der CC Hotel GmbH betriebenen Hotels in Tirol in den letzten Tagen im Gefolge der Corona-Virus-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung getroffenen behördlichen Maßnahmen erheblich geändert hat.

Der Beschwerdeführer hält dennoch an seinem Antrag auf Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte fest und will mit dem bereits erfolgten Transfer und dem nun zusätzlich beabsichtigten weiteren Transfer von Investitionskapital einen Beitrag zur Aufrechterhaltung und Stärkung des Tourismus in Tirol/Österreich und der Schaffung neuer, aber auch der Sicherung bestehender Arbeitsplätze (§ 24 Abs 1 AuslBG) leisten.

Diese – im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden – Änderungen der Sach- und Rechtslage sind im Ergänzungsgutachten des AMS naturgemäß nicht berücksichtigt, sodass die Beurteilung des AMS in diesem Gutachten jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr zutrifft.

In Kürze: Aufgrund der erwähnten Pandemie wurden zahlreiche Einreisebeschränkungen erlassen, die den Tourismus in Tirol erheblich beeinträchtigen, insbesondere

•die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend medizinische Überprüfungen bei der Einreise im Zusammenhang mit dem „2019 neuartigen Coronavirus“, BGBl II 81/2020

•die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl II 80/2020, zuletzt geändert durch BGBl II 89/2020

•die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über das Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS-CoV-2 Risikogebieten, BGBl II 83/2020, zuletzt geändert durch BGBl II 103/2020

•die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Italien, BGBl II 87/2020, zuletzt geändert durch BGBl II 104/2020

•Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein geändert werden, BGBl II 102/2020

•Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise auf dem Luftweg nach Österreich, BGBl II 105/2020.

Weitere Beschränkungen des Hotelbetriebes ergeben sich derzeit insbesondere aus der

•Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19, BGBl II 96/2020

•Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Sperrstunde und Aufsperrstunde im Gastgewerbe festgelegt werden, BGBl II 97/2020

•Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl II 98/2020 zuletzt geändert durch BGBl II 107/2020.

Der Beschwerdeführer ermöglicht durch die bereits für die CC Hotel GmbH getätigten Investitionen sowie zusätzliche Investitionen, derzeit sind weitere Investitionen von EUR 50.000 bis EUR 100.000 geplant, dass trotz der dargestellten Einschränkungen und der damit verbundenen Umsatzrückgänge der Hotelbetrieb der Gesellschaft weitergeführt und ausgebaut werden kann und die bestehenden Arbeitsplätze gesichert und neue geschaffen werden können.

Beweis: PV; sowie die nachgenannten Beweismittel.

1. Zum Transfer von Investitionskapital bzw. Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen

1. 1 Transfer von Investitionskapital

Das AMS Tirol geht in seinem Ergänzungsgutachten nach wie vor davon aus, dass keine hinreichenden Konkretisierungen hinsichtlich des Transfers von Investitionskapital in Höhe von EUR 100.000 erstattet wurden.

Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts im Rahmen der Urkundenvorlage vom 22.11.2019 Nachweise über die erfolgten Einzahlungen des Beschwerdeführers auf das Konto der CC Hotel GmbH als Beilage ./E übermittelt hat. Warum mit diesen Nachweisen den Erfordernissen des Gesetzgebers nicht Genüge getan wird, begründet das AMS nicht. Es hält lediglich fest, dass die Einzahlungen von verschiedenen Konten und mit abweichenden Verwendungszwecken erfolgten. Es kann jedoch keinen vernünftigen Zweifel geben, dass die Zahlungen vom Beschwerdeführer geleistet wurden, da auch von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GG GmbH ausdrücklich bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer einen Gesellschafterzuschuss von EUR 134.741,74 getätigt hat (siehe Beilage ./4). Von September 2016 bis Mai 2018 (80.750 EUR) wurden die Investitionen ua zur Bildung des Reservefonds für die Erneuerung des Restaurants getätigt. In der Zwischenzeit wurden im 2. Halbjahr 2018 (61.991,74 EUR) weitere Investitionen mit dem Ziel der Wiedereröffnung des Restaurants getätigt, ua kurz vor der Einreichung des Antrags auf RWR am 12.01.2019.

Dass die Beträge immer vom gleichen Konto überwiesen werden müssten oder mit bestimmten Verwendungszwecken, sieht weder das AuslBG noch die NAG-DV vor. Der Beschwerdeführer geht daher grundsätzlich davon aus, dass mit diesen Nachweisen die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt wurden.

Nichtsdestotrotz hält der Beschwerdeführer aber ausdrücklich fest, dass er bereit ist, weitere EUR 50.000 bis EUR 100.000 für den Fall notwendigerweise zu investieren, dass ihm die beantragte Rot-Weiß-Rot Karte erteilt wird. Dazu hat er bereits eine Absichtserklärung zu Gunsten der CC Hotel GmbH unterfertigt. Zum Nachweis, dass der Beschwerdeführer auch über diese Mittel verfügt, wird außerdem ein entsprechender Kontoauszug vorgelegt.

Beweis: Absichtserklärung (Beilage ./F);

Kontoauszug (Beilage ./G)

Mit diesem Betrag sowie dem bereits investierten Betrag sollen ua folgende Ausgaben getätigt

bzw Arbeiten beauftragt werden:

  • kleinere Bodenreparaturen (teilweiser Ersatz des Parketts)

  • Lüftungsreparaturen

  • Malerarbeiten

  • Reparaturen von Kühlgeräten

  • Innenrenovierung

  • Produktion und Platzierung von Außenwerbung

  • vollständiger Ersatz der Tischtücher

  • Teilweiser Ersatz von Stühlen und Tischen

  • Kauf neuer Teller für Suppen, Salate, Desserts, Besteck, und Gläser inkl. Weingläser

  • Einkauf von Alkohol usw.

Wie ausgeführt, wird die weitere Investition außerdem erforderlich sein, um die Umsatzausfälle und damit der verringerte Ertragskraft aufgrund der Corona-Virus-Pandemie und der in ihrem Gefolge erlassenen behördlichen Anordnungen zu kompensieren.

1. 2 Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen

Darüber hinaus führt das AMS Tirol aus, dass die Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen nicht schlüssig nachvollzogen werden kann.

Bereits aus dem im Akt befindlichen Business Plan (Beilage ./5) ist dies jedoch ersichtlich; ua, dass die Kosten für die Küche und der Personalaufwand steigen werden. Darüber hinaus ergibt sich dies auch aus den Erläuterungen in der Stellungnahme vom 14.06.2019 wonach geplant

ist, einen Koch und einen Kellner zu beschäftigten.

Ergänzend zu den Anmerkungen des AMS Tirol, wonach keine ausreichenden Angaben zur rechtlichen Ausgestaltung und den angedachten Beschäftigungsausmaße gemacht wurden, bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: Für den Betrieb des Restaurant- und Barbereichs ist neben der Tätigkeit des Beschwerdeführers, ein Chefkoch, ein Kellner und eine Reinigungskraft erforderlich. Bis der Betrieb angelaufen ist, wird ein Koch mit 40 Wochenstunden und ein Kellner (ohne Inkassovollmacht) für 40 Wochenstunden, darüber hinaus eine Küchen- bzw. Reinigungshilfe für 24 Wochenstunden bei der CC Hotel GmbH angestellt.

Hingewiesen wird auch darauf, dass die bereits getätigten und beabsichtigten Investitionen auch dazu dienen werden, die bestehenden Arbeitsplätze im Hotel trotz der Umsatzrückgänge zu sichern.

2. Zum Vorliegen eines schlüssigen Business Plans

Das AMS Tirol führt außerdem an, dass bislang kein schlüssiger Business Plan vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer weist diese Behauptung zurück, legt jedoch ergänzend noch Erläuterungen zum Business Plan vor.

Beweis: Erläuterungen zum Geschäftsplan des Restaurant des Aparthotels „DD“

(Beilage ./H).

3. Zur Erforderlichkeit der Anwesenheit des Beschwerdeführers

Das AMS Tirol zieht auch in Zweifel, ob die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich

erforderlich ist.

Die Anwesenheit des Beschwerdeführers ist sehr wohl erforderlich. Wie bereits dargelegt, soll der Restaurant- und Barbereich wiedereröffnet werden. Vor einigen Jahren wurde bereits eine Zeit lang ein Restaurant betrieben, jedoch unter der Führung externer Restaurantleiter. Diese Erfahrungen haben gezeigt, dass die Auslagerung an eine externe Person bei einem Restaurantbereich dieser Größe und in dieser Lage nicht wirtschaftlich umsetzbar ist.

Wie die Erfahrung des zweiten Geschäftsführers, Herrn FF, außerdem gezeigt hat, ist die gleichzeitige Leitung des Hotel- und Restaurantbereichs durch eine Person nicht effizient möglich, weil zu viele Aufgaben bei einer Person lägen. Die Wiederaufnahme des Restaurantbetriebs ist daher nur unter der Kontrolle und Leitung des Beschwerdeführers als Eigentümer des Unternehmens, der dafür auch die Finanzierung gesichert hat, möglich.

Der Hotelbetrieb umfasst: Zimmerreservierung, Korrespondenz mit den Gästen, Zusammenarbeit mit Reservierungsportalen und Reisebüros, Rezeption, Rechnungslegung an die Gäste, Einkauf von Lebensmitteln für das Frühstück, Organisation und Ausgabe des Frühstücks, Reinigung des Frühstücksbereichs und der Umgebung, Buchhaltung, Zusammenarbeit mit Banken, Bezahlung von Lieferantenrechnungen, Instandhaltung der Apartments und ihrer Ausstattung, Hauswirtschaft, Reinigung der (i) Apartments, (ii) Bettwäsche, (iii) Handtücher und des Wellnessbereichs inkl. Sauna. In diesem Geschäftsbereich sind zwei Personen tätig und ist es nicht möglich, den Tätigkeitsbereich einer dieser Personen auf den Restaurantbereich zu erweitern. Dies wäre nur möglich, wenn andere Mitarbeiter im Hotelbereich, zB ein Rezeptionsmanager eingestellt würden. Es ist jedoch die Strategie, die beiden Geschäftsbereiche (Hotel und Restaurant-/Barbereich) zu trennen und in jedem Bereich unterschiedliche Mitarbeiter zu beschäftigen.

Das Restaurantgeschäft umfasst einen separaten Komplex von Arbeiten: Den Einkauf von Produkten wie Lebensmittel und anderen Waren, die Vorbereitung und Aktualisierung der Speisekarte, die Kalkulation der Gerichte, die Suche nach Personal und die Kontrolle ihrer Arbeit (siehe Beilage ./F hinsichtlich weiterer Details).

Es ist auch zu beachten, dass die Wiederaufnahme des Restaurants in erster Linie den Gästen, die im Hotel wohnen werden, Dienstleistungen bietet. Es bestehen daher gewisse Synergien zwischen diesen beiden Geschäftsbereichen, die zu einer Umsatzsteigerung unter Berücksichtigung einer effizienten Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben führt. Das Hotel wird in der Lage sein, seine Dienstleistungspalette zu erweitern und den Gästen die Möglichkeit zu bieten, die Reservierung mit Halb- oder Vollpension vorzunehmen, und diese Gäste führen

automatisch zu einer bestimmten Grundauslastung des Restaurants.

Das Restaurant wird von 15:00 bis 21:00 Uhr, also sechs Stunden täglich an sechs Tagen in der Woche geöffnet haben. Das Frühstück für die Hotelgäste wird derzeit vom zweiten Geschäftsführer vorbereitet und dies wird auch weiterhin der Fall sein.

Folgendes Personal wird tätig sein:

-Ein Koch für 40 Stunden pro Woche

-Ein Kellner ohne Inkassovollmacht für 40 Stunden pro Woche (das Gehalt des Kellners

ohne Inkassovollmacht ist niedriger; außerdem wird die Kontrolle über die Einnahmen

durch den Beschwerdeführer ausgeübt);

-Reinigungskraft für 24 Stunden pro Woche.

Die Kassierfunktion wird der Beschwerdeführer selbst wahrnehmen.

Aufgrund der Corona-Pandemie wird es zusätzlich erforderlich sein, zu erwartende Ausfälle wegen Krankheit kurzfristig durch den persönlichen Einsatz des Beschwerdeführers zu kompensieren.

4. Keine Bindungswirkung des Ergänzungsgutachtens des AMS Tirol

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht nicht an die in der negativen Stellungnahme des AMS Tirols vertretene Rechtsansicht gebunden ist. Vielmehr kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den vorgelegten Unterlagen die Eignung zukommen, die Erfüllung der Voraussetzungen des § 24 AuslBG darzulegen (siehe dazu bspw VwGH 21.03.2017, Ra 2017/22/0027). Dies ist gegenständlich der Fall. Das Landesverwaltungsgericht wird daher ausdrücklich ersucht, das Vorbringen und die vorgelegten Beweise entsprechend in seine Beweiswürdigung auch unter Berücksichtigung der

durch die Corona-Virus-Pandemie geänderten Sach- und Rechtslage einzubeziehen.

AA“

Der Stellungnahme waren die angefügten Beilagen beigegeben, unter anderem folgende vom Beschwerdeführer unterschriebene Absichtserklärung vom 09.03.2020:

„ABSICHTSERKLÄRUNG

Zwischen

CC Hotel GmbH (FN 380239 a), 6167 X, Adresse 2, auf der einen Seite

und

Herrn AA, Geschäftsführer der CC Hotel GmbH (FN 380239 a), Inhaber des ukrainischen Reisepasses Nr. ***, ausgestellt am 06.12.2018, auf der anderen Seite;

i) Beide Parteien kommen überein und vereinbaren, dass es wirtschaftlich vorteilhaft wäre, den Betrieb des Restaurants in den Räumlichkeiten des Hotels DD, das sich im Erdgeschoss befindet, wieder aufzunehmen;

ii) Die Parteien kamen auch überein, dass die Wiederaufnahme des Restaurantbetriebes Investitionen zum Zweck der Renovierung im Inneren des Restaurants, der Instandsetzung notwendiger Geräte und Einrichtungen, des Kaufs von Möbeln, Küchengeräten, Bezahlung von Personal usw. erfordern wird;

iii) Herr AA erklärt sich bereit, etwa 50.000 bis 100.000 EUR zu investieren, sofern er in der Lage sein wird, die Betriebsaktivitäten des Restaurants selbst zu leiten und zu kontrollieren;

iv) Alle Investitionsbedingungen werden in einer Investitionsvereinbarung zwischen den

Parteien vereinbart;

v) Die Parteien haben vereinbart, dass sie mit der praktischen Umsetzung dieser

Vereinbarung beginnen, sobald die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.

Hotel CC GmbHAA

Datum 09.3.2020Datum: 09.3.2020“

Es war noch folgender Geschäftsplan des Restaurants des Aparthotels DD als Beilage miteingebracht:

„Geschäftsplan des Restaurants

des Aparthotels „DD“

für 50 Plätze

1. Projektziel

Das Projektziel ist die Erwirtschaftung eines stabilen Gewinns durch die Erbringung zusätzlicher Gastronomieleistungen in Form eines Mittelklasserestaurants. Es sollen Gerichte zu leistbaren Preisen angeboten werden. Ferner soll das Restaurant gegenüber anderen Restaurants wettbewerbsfähig sein. Langfristig sollen auch weitere Niederlassungen in Tirol eröffnet werden.

2. Zusammenfassung des Projektes

Der Geschäftsplan des Restaurants erfasst die Kosten und Erlöse des Betriebs in Bezug auf „casual dining“ mit europäischer Küche, der für Besucher der Mittelklasse ausgelegt ist. Der Fokus wird auf gute Küche, hochqualitativen Service und vernünftige Preise gelegt. Der Zeitraum der Kapitalrentabilität des Projekts beträgt 2-3 Jahre.

3. Grundkonzept

Aufgrund des oberhalb dargelegten Projektziels und der Projektzusammenfassung kann die Zielgruppe des Restaurants bestimmt werden. Das Restaurant befindet sich im Ortszentrum. Ein durchschnittlicher Gast verfügt über ein durchschnittliches Einkommen, ist eher konservativ und schätzt gute Küche und qualitativ hochwertige Bedienung. Er bevorzugt moderne Musik und zurückhaltendes Interieur.

4. Dienstleistungsangebot

Das Dienstleistungsangebot des Restaurants kann variieren, abhängig von den Bedürfnissen der Stammgäste. Das Dienstleistungsangebot außer Hauptleistungen, wird auch Bankett-, Imbiss- und Festveranstaltungen sowie Catering enthalten.

5. Unterlagen

Vorhanden.

6. Ausstattung und Materialien

Die Ausstattung ist grundsätzlich in gutem Zustand. Es ist erforderlich, Geschirr, Möbel, Tischdecken und Tücher usw. nachzukaufen und Reparaturen durchzufuhren.

7. Personal

Für das Restaurant mit guter Küche ist es sehr wichtig, professionelles Personal, sowohl für die Küche als auch für den Servicebereich, zu finden. Für das Restaurant ist folgendes Personal erforderlich:

• Administrator - 1 (Eigentümer der CC Hotel GmbH)

• Chefkoch - 1

• Kellner -1

• Putzhilfe -1

Insgesamt: 3 (4) Personen

Werbung und Promotion

Die Eröffnung des Restaurants erfordert wesentliche Werbemaßnahmen. Werbemaßnahmen und entsprechende Veranstaltungen werden vor Ort durchgeführt, denn die Ortsansässigen und Hotelgäste sollen Stammgäste des Restaurants werden. Für die Bewerbung des Restaurants können folgende Werbemaßnahmen ergriffen werden:

•Außenwerbung - Leuchtschild über dem Eingang, stehende

Werbekonstruktionen an 2-3 Stellen in unmittelbarer Nähe des Restaurants

und an den nächstgelegenen Kreuzungen.

•Werbezettel (mit Speisekarte, Telefonnummern, Anfahrtskarte, Öffnungszeiten und anderen zusätzlichen Information), die Promoter an den belebten Straßen verteilen werden.

•Web-Entwicklung der eigenen Seite im Internet und ihre Promotion

Haushaltsplan

•Ausfertigung der Unterlagen – 0

•Raumrenovierung, Renovierung des Konditionierungssystems - 10 000 Euro

•Ankauf der Möbel und Materialien - 10 000 Euro '

•Werbung - 1 000 Euro

Insgesamt: 21 000 Euro

Der Zeitraum für diese Ausgaben hängt davon ab, wann die RWR-Karte erteilt wird insb., ob gerade Saison ist. Der größte Teil dieser Investitionen wird in den ersten 2 bis 3 Monaten danach ausgegeben.

Monatliche Ausgaben

•Auf den Restaurantbereich entfallende Betriebskosten (Wasser, Abfälle,

Strom usw.) - 600 Euro

•Personallohn (Lohnsteuer) - 7 800 Euro

•Promotionsausgaben - 100 Euro

Insgesamt: 8 500 Euro

Umsatzerlös und Gewinn werden anhand folgender Indikatoren bestimmt:

Durchschnittlicher Rechnungsbetrag, Restaurantauslastung, Saisongebundenheit. Diese Faktoren variieren je nach Wochentagen, Tageszeit und Gerichten. Es wird mit einem durchschnittlichen Rechnungsbetrag von 20-30 Euro (500-700 Euro pro Tag) kalkuliert.

Die Durchschnittsrentabilität liegt in der Höhe von 50%. Die Berechnung der Besucherzahl ist 40-50% der Maximalauslastung. Der Zeitraum der Kapitalrentabilität des Restaurants beträgt 2-3 Jahre. Mit einer wirksamen Werbemaßnahmen und der Aufrechterhaltung der qualitativ hochwertigen Bedienung und der guten Küche kann der Rückzahlungszeitraum durch Erhöhung der Besucherzahl reduziert werden.“

Administrator“

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens vor der belangten Behörde und des Beschwerdeverfahrens beim Landesverwaltungsgerichts Tirol ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat persönlich am 11.01.2019 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach dem NAG bei der belangten Behörde eingebracht. Der Beschwerdeführer hat die erforderlichen Unterlagen dem Antrag beigegeben. Die belangte Behörde hat in weiterer Folge das vorgesehene Ermittlungsverfahren durchgeführt. Versagungsgründe bzw Erteilungshindernisse nach § 11 NAG scheinen nicht auf und wurde von der belangten Behörde auch nichts Diesbezügliches ausgeführt. Seitens der belangten Behörde wurde das im Verfahren gemäß § 41 Abs 2 Z 4 NAG vorgesehene Gutachten bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol angefordert. Im Zuge des Gutachtens kam die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Tirol nach Anhörung der Landesdirektion zur Ansicht, dass der Antragsteller nicht als selbständige Schlüsselkraft im Sinn des § 24 AuslBG anzusehen sei. Es wurde diesbezüglich nicht im Sinne der Textierung des § 24 Abs 1 AuslBG festgestellt, dass der Beschwerdeführer als selbständige Schlüsselkraft nicht oder schon zugelassen wird, weil er die diesbezüglichen Voraussetzungen nach § 24 Abs 1 AuslBG nicht oder schon erfüllt. Von der belangten Behörde wurde die Feststellung, dass der Antragsteller nicht als selbständige Schlüsselkraft im Sinn des § 24 AuslBG anzusehen ist, dahingehend interpretiert, dass das zitierte Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 24 AuslBG negativ ist, und der Antrag daher ohne Weiteres abzuweisen sei.

Aufgrund des durchgeführten Verfahrens und der vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Alleineigentümer der EE LTD mit Sitz in U ist. Die EE LTD ihrerseits ist Alleineigentümer der CC Hotel GmbH mit Sitz in X. Die CC Hotel GmbH ist ihrerseits Alleineigentümerin des Grundstückes **1 in EZ *** GB *** X, auf dem sich das Appartementhaus Aparthotel DD befindet. Beim Grundstück handelt es sich um Wohnungseigentum auf dem insgesamt 28 Anteile im Grundbuch ausgewiesen sind. Alle Anteile gehören der CC Hotel GmbH. Das Haus wird zurzeit als Appartementhaus mit Frühstück betrieben. Der derzeitige gewerberechtliche Geschäftsführer, Herr FF, geboren xx.xx.xxxx, ukrainischer Staatsangehöriger, ist der Schwiegersohn des Beschwerdeführers und besitzt eine Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach dem NAG, die von der belangten Behörde mit einer Gültigkeit vom 30.05.2019 bis 30.05.2022 ausgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist somit Eigentümer und alleiniger Gesellschafter jener GmbH, die das Appartementhaus DD in X führt. Der Beschwerdeführer möchte in seiner Position als Geschäftsführer im Betrieb tätig sein und beabsichtigt auch wie in den letzten Jahren eigenes privates Geld in den Ausbau und den Betrieb des zukünftig mit Restaurantbetrieb zu führenden Hotel einzubringen. Aufgrund erkennbarer Notwendigkeit sind Investitionen und Renovierungsarbeiten, die vom Beschwerdeführer im Verfahren aufgelistet wurden, notwendig. Die diesbezüglichen finanziellen Erfordernisse werden vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt und in den Betrieb eingebracht. Weiters würde auch der bisherige - wenn auch niedere Personalstand -zumindest um einen Koch und eine Servicemitarbeiterin aufgestockt werden.

Die diesbezüglichen Ausführungen zum bestehenden Betrieb und den beabsichtigten Änderungen und Investitionen wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren sowohl in der Beschwerdeverhandlung persönlich als auch durch vorgelegten Unterlagen und Erklärungen glaubhaft dargetan.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, ergibt sich aus § 24 AuslBG, dass für die Beurteilung, ob eine beabsichtigte selbständige Tätigkeit zur Stellung als Schlüsselarbeitskraft führt, der gesamtwirtschaftlichen Nutzung der Erwerbstätigkeit maßgeblich ist. Bei der Beurteilung, ob ein derartiger gesamtwirtschaftlicher Nutzen vorliegt, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob mit der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Transfer von Investitionskapital verbunden ist und/oder ob die Erwerbstätigkeit der Schaffung von neuen oder der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen dient. Der Gesetzgeber stellt also darauf ab, ob ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft zu erwarten ist (vgl VwGH 07.01.2020, Ra 2017/22/0215).

§ 41 Abs 4 zweiter Satz NAG bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen des § 41 Abs 4 NAG und des § 24 AuslBG – nicht, dass das Gutachten des AMS durch den Antragsteller nicht entkräftet oder widerlegt werden kann oder dass die Behörde an ein unschlüssiges Gutachten gebunden wäre. Vielmehr gilt auch in Bezug auf die Würdigung dieses Beweismittels, dass die in § 45 AVG verankerten allgemeinen Verfahrensgrundsätze der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und des Parteiengehörs uneingeschränkt Anwendung finden (VwGH 10.12.2013, 2013/23/0200).

Auch wenn das AMS Tirol in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.02.2020 weiterhin die Ansicht vertritt, dass davon auszugehen sei, dass gegenständlich die Voraussetzungen für das Vorliegen einer selbständigen Schlüsselkraft im Sinn des § 24 Abs 1 AuslBG nicht erfüllt seien und diesbezüglich auf die Ausführungen im bereits am 05.04.2019 erstatteten Gutachten verweist, kommt die abschließende Entscheidung der Niederlassungsbehörde bzw im Beschwerdeverfahren dem Landesverwaltungsgericht zu, die die Schlüssigkeit des Gutachtens des AMS zu überprüfen haben (VwGH 28.08.2008, Ra 2008/22/0030).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer der als faktischer Alleineigentümer der den Betrieb führenden und das Grundstück besitzenden Gesellschaft anzusehen ist sehr wohl, ein beträchtliches Kapital in den letzten Jahren im aufgezeigten und nachgewiesenen Ausmaß (über 100.000 Euro) in Österreich investiert und ist der Beschwerdeführer auch zukünftig bereit, weiteres Kapital für den Betrieb und die Renovierung und Erweiterung des Angebotes einzubringen. Weiters bringt auch der Beschwerdeführer sein eigenes „Humankapital“ in den Betrieb ein. Der in Aussicht gestellte weitere Transfer von Investitionskapital und die persönliche Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers dienen im gegenständlichen Falle jedenfalls der Schaffung ein paar weniger Arbeitsplätze aber in der aktuellen schwierigen Zeit der so genannten „Coronakrise“ besonderes der Sicherung von gefährdeten Arbeitsplätzen in einer sehr tourismusintensiven und daher von der Krise besonders hart getroffenen Region Tirols.

Es ist nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gerade in der jetzigen schwierigen wirtschaftlichen Zeit doch ein zusätzlicher Impuls für die Tourismuswirtschaft in der Region T zu erwarten. Die vom Beschwerdeführer angekündigten bzw. in Aussicht gestellten Investitionen sind seitens des Beschwerdeführers auch im angekündigten Zeitraum unmittelbar umzusetzen. Es obliegt der belangten Behörde die Realisierung der angekündigten Investitionen in einem etwaigen Verlängerungsverfahren einer nachträglichen Prüfung zu unterziehen.

Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und des Inhalts des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot – Karte gemäß § 41 Abs 1 Z 4 NAG vorliegen. Der Beschwerdeführer ist entgegen den Ausführungen des AMS Tirol als selbständige Schlüsselarbeitskraft zuzulassen, da seine beabsichtigte Erwerbstätigkeit unabhängig von damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens € 100.000 jedenfalls der Schaffung von neuen und der Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist und gerade in der jetzigen in Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus wirtschaftlich sehr schwierigen Zeit zumindest auch eine Bedeutung für die Tourismusregion T hat.

Zwingende Erteilungshindernisse nach § 11 Abs 1 NAG oder fehlende Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs 2 NAG ergaben sich im Verfahren nicht. Es war zusammenfassend der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel aufgrund des vorhandenen und noch bis 06.12.2028 gültigen ukrainischen Reisepasses mit einer 12-monatigen Befristung vom 01.06.2020 bis 01.06.2021 zu erteilen.

Die im Rahmen der Beschwerdeverhandlung für die Beiziehung einer Dolmetscherin dem Land Tirol angefallenen Barauslagen waren dem Beschwerdeführer spruchgemäß vorzuschreiben.

II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit der gegenständlichen Entscheidung wird auch von der vorhandenen nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgewichen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dr. Rieser

(Richter)

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