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LVwG-2019/38/2507-6•LVwG T LVwG-2019/38/2507-6
LVwG-2019/38/2507-6State Administrative CourtJan 21, 2020
konsenslose Errichtung; Entfernungsauftrag;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der Frau AA und des Herrn BB, beide wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte CC, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2019, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde des Herrn BB wird unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde der Frau AA wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass die Leistungsfrist auf den 30.04.2020 neu festgesetzt wird.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 10. April 2019 richteten Frau AA und Herr BB eine Bauanzeige an den Bürgermeister der Gemeinde Z. Mit dieser Bauanzeige wurde zur Kenntnis gebracht, dass auf der GP **1, KG Z, ein ortsüblicher Stadel gemäß § 41 TROG errichtet werden solle. Angeschlossen waren zwei Bleistiftzeichnungen, die die Umrisse des geplanten Stadels anzeigen sollten.
Diese Bauanzeige sei am 15.05.2019 von Herrn BB zurückgezogen worden.
Schließlich wurde festgestellt, dass auf Gst **1 widerrechtlich ein Gebäude errichtet worden sei. Hiezu erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 24.10.2019, Zl *****, mit dem den Ehegatten BB die Entfernung des Gebäudes auf GP **1, KG Z, gemäß § 46 Abs 1 TBO aufgetragen wurde.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führten die nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführer eine Bauanzeige am 10.04.2019 eingebracht hätten. Der Bauanzeige seien auch Planunterlagen beigeschlossen worden. Da die belangte Behörde innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten das Projekt weder als bewilligungspflicht festgestellt habe, noch aufgrund eines Abweisungsgrundes dieses abgewiesen habe, hätten die Beschwerdeführer vier Monate nach der Einreichung mit den Bauarbeiten begonnen.
§ 30 Abs 4 TBO normiere, dass wenn innerhalb der in Abs 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt worden sei, noch dessen Ausführung untersagt worden sei, oder die Behörde der Ausführung ausdrücklich zugestimmt habe, dieses ausgeführt werden dürfe.
Darüber hinaus werde auch bestritten, dass das Projekt bewilligungspflichtig sei. Die belangte Behörde führe auch nicht weiter aus, weshalb im gegenständlichen Bereich das Ausmaß der Ortsüblichkeit überschritten wäre.
Die belangte Behörde führe selbst aus, dass das gegenständliche Grundstück als Freiland gewidmet sei und ortsübliche Städel errichtet werden dürften. Solche Städel in der gleichen Dimensionierung gebe es in diesem Bereich im Talbereich immer wieder.
Des Weiteren werde moniert, dass die belangte Behörde die im Bescheid zitierte Stellungnahme des Sachverständigen DD den Beschwerdeführern nicht übermittelt habe und somit auch das rechtliche Gehör verletzt habe.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückverweisen. Des Weiteren werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde ein Gutachten vom hochbautechnischen Sachverständigen EE eingeholt, das im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.01.2020 erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2019 eine Bauanzeige bei der Gemeinde Z eingebracht haben und zwar über die Errichtung eines Stadels im Ausmaß von 8x6 m und einer Giebelhöhe von 3,48 m auf GP **1, KG Z.
Des Weiteren steht fest, dass lediglich zwei Bleistiftzeichnungen dieser Bauanzeige angeschlossen waren. Ein Lageplan oder sonstige planliche Darstellungen lagen dem Gesuch nicht bei.
Weiters steht fest, dass im Rahmen einer Vorsprache am 15.05.2019 Herrn BB seine Bauanzeige im Rahmen einer Vorsprache beim Bürgermeister und dem Gemeindeamtsleiter der Gemeinde Z zurückgezogen hat.
Darüber hinaus ergibt sich auch, dass der gegenständliche Bescheid in der Zustellverfügung eine Zustellung vorsieht, an „Herrn BB und Frau AA, Z, Adresse 3“. Der gegenständliche Bescheid wurde von Frau AA am 28.10.2019 entgegengenommen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Gemeinde Z. Aus diesem Akt ergeben sich die Feststellungen betreffend die Bauanzeige, deren planlichen Untermauerung, sowie den Aktenvermerk vom 15.05.2019. Aus diesem Akt ergibt sich auch die Zustellverfügung des gegenständlichen Bescheides. Die Tatsache, dass der gegenständliche Bescheid von Frau AA entgegengenommen wurde, ergibt sich einerseits aus der Zustellverfügung und andererseits aus der Aussage der Frau AA im Rahmen der mündlichen Verhandlung.
Was die Zurückziehung der Bauanzeige noch betrifft, so hat Herr BB zwar ursprünglich im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er bei seiner Vorsprache am 15.05.2019 nicht über die gegenständliche Bauangelegenheit gesprochen habe und auch die Bauanzeige nicht zurückgezogen habe.
Im Rahmen der Einvernahme stellte es sich jedoch heraus, dass er sich nicht mehr an das Gespräch erinnern konnte und er sich auch nicht mehr sicher war, ob er nicht doch die Bauanzeige zurückgezogen hat. Aufgrund der Ausführungen der Vertreter der Gemeinde, die schlüssig und nachvollziehbar und überaus glaubwürdig waren, konnte somit der Schluss gezogen werden, dass tatsächlich am 15.05.2019 die Bauanzeige von Herrn BB zurückgezogen wurde.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 30 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018 idF LGBl. Nr. 109/2019 (kurz: TBO) ist die Bauanzeige bei der Behörde schriftlich einzubringen.
Gemäß Abs 2 gilt, dass der Bauanzeige die Planunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen sind. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
Gemäß Abs 3 leg. cit. hat die Behörde das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu versagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2018 hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wären. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
V.Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall wurde der baupolizeiliche Auftrag des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.10.2019, Zl ***** laut Zustellverfügung und auch laut Zustellschein an „Herrn BB und Frau AA, Z, Adresse 3“, nachweislich zugestellt.
Von Seiten der Frau AA wurde dieser Bescheid übernommen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist für eine ordnungsgemäße Zustellung auch bei Ehegatten die Zustellung mittels zweier Zustellnachweise erforderlich. Eine Sendung (Rückscheinbrief), die wie im vorliegenden Fall an beide Ehegatten adressiert ist und von einem Ehegatten unterfertigt wurde, kann für den anderen Ehegatten nicht als Ersatzzustellung wirksam werden (vgl VwGH 30.06.1994, 93/06/0002).
Da genau dieser Fall im gegenständlichen Verfahren vorliegt, ist somit bis zum heutigen Tag keine rechtsgültige Zustellung des baupolizeilichen Auftrages an den Beschwerdeführer erfolgt. Da somit keine Bescheiderlassung ihm gegenüber bisher erfolgte, war die von ihm erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Gegenüber der Beschwerdeführerin ist allerdings der baupolizeiliche Auftrag rechtmäßig erlassen worden.
Die Bauwerberin bezieht sich in ihrer Argumentation zunächst darauf, dass sie am 10. April 2019 eine Bauanzeige beim Bürgermeister der Gemeinde Z eingebracht habe. Dies entspricht durchwegs den Tatsachen.
Allerdings waren dieser Bauanzeige nur zwei Handzeichnungen mit Größenangaben angeschlossen. Es fehlten jedenfalls die Unterlagen gemäß § 31 TBO sowie die sonstig notwendigen Pläne.
Wenn nun die Beschwerdeführerin damit argumentiert, dass der Bau des Holzstadels erst nach Ablauf von vier Monaten nach Einbringung der Bauanzeige erfolgt ist, sodass eine rechtliche Grundlage für die Errichtung vorgelegen sei, ist ihr diesbezüglich entgegenzuhalten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Frist von zwei Monaten gemäß § 22 Abs 3 (nunmehr § 30 Abs 3 TBO) erst nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige zu laufen beginnt und nicht bereits mit Einlangen der Bauanzeige (vgl VwGH 25.09.2007, 2003/06/0175).
Dies bedeutet, dass erst wenn entsprechend diese notwendigen und in § 31 TBO vorgesehenen Planunterlagen vorliegen, beginnt die Zweimonatsfrist zu laufen. Da dies nicht der Fall gewesen ist, ist auch eine rechtskräftige Bauanzeige und damit ein baurechtlicher Konsens im gegenständlichen Fall nicht vorliegend.
Was die Ortsüblichkeit im gegenständlichen Fall betrifft, so kommt der Sachverständige im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren in seinem Gutachten vom 19.12.2019, Zl *****, zwar zum Ergebnis, dass nach den Außenabmessungen durchwegs ein ortsüblicher Stall vorliegt.
Gesamt kam er aber doch zum Ergebnis, dass aufgrund der betonierten Bodenplatte eine Unzulässigkeit für die Errichtung im Freiland vorhanden ist.
Sämtliche in der Umgebung sich befindlichen Städel in den gleichen Außenausmaßen weisen keine betonierten Bodenplatten auf.
Wenn betonierte Bodenplatten vorliegen, so befinden sich diese nur auf Grundflächen, für die eine Sonderfläche iSd § 47 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 gewidmet wurde.
Da somit im gegenständlichen Fall eine Widmung erforderlich wäre, ist die Errichtung des errichteten Bauwerkes im Freiland nicht zulässig.
Es würde somit eine derzeitige Bewilligungspflicht nach der Tiroler Bauordnung vorliegen.
Da eine solche Bewilligung gesamt gesehen nicht vorliegt und der Bestand des Gebäudes in keiner Lage des Verfahrens in Zweifel gezogen wurde, kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass zu Recht von Seiten der belangten Behörde ein Auftrag gemäß § 46 Abs 1 TBO erlassen wurde. Lediglich die Paritionsfrist war auf den 30.04. 2020 zu verlängern.
Es war somit gesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da umfangreiche Judikaturen zu den Rechtsfolgen einer Bauanzeige von Seiten des Verwaltungsgerichtshofs besteht und das erkennende Landesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen ist, war keine Zulässigkeit für eine ordentliche Revision gegeben.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Lechner
(Richterin)
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