LVwG T LVwG-2019/22/1166-3

LVwG-2019/22/1166-3State Administrative CourtAug 6, 2019

Regest

Schneefangsystem;<br/>nachträgliche Vorschreibung;<br/>Bescheidadressat;<br/>ne bis in idem;<br/>konkrete Gefahrenlage;<br/>beschränkte Parteistellung;<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/22/1166-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.08.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.22.1166.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Y vom 25.3.2019, Zl: *** wegen Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage nach § 34 Abs 10 TBO 2018 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die in der vorgeschriebenen Auflage zitierten ÖNORMEN wie folgt konkretisiert werden

„ÖNORM B 3418, Ausgabe 2012-05-01; ÖNORM B 1991-1-3, EN 1991-1-3, Ausgabe 2018-12-01“ und die Frist zur Erfüllung dieser Auflage mit „bis spätestens Ende Oktober 2019“ festgelegt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Wohnungseigentumsgemeinschaft Adresse 2 sowie weiteren, namentlich genannten Wohnungseigentümern des Anwesens Adresse 2, darunter auch dem Beschwerdeführer, eine zusätzliche Auflage nach § 34 Abs 10 TBO 2018 vorgeschrieben:

Diese Auflage lautet wie folgt:

„Zur Verhinderung des Abrutschens von Schnee und Eis ist an den Balkonüberdachungen aus Glas bei den Wohnungen Top *** und Top *** im ***. OG auf die gesamte Dachlänge ein zumindest einreihiges Schneefangsystem, welches im Traufbereich des Daches anzuordnen ist, gemäß den Bestimmungen der ÖNORM B 3418 (Planung und Ausführung von Schneeschutzsystem auf Dächern) anzuordnen. Die geometrischen Abmessungen des Schneefangsystems müssen dabei den erforderlichen Lastannahmen gemäß ÖNORMEN B 1991-1-2 und EN 1991-1-3 entsprechen, wodurch eine entsprechende diesbezügliche statische Dimensionierung vorgenommen werden muss. Am gewählten Schneefangsystem sind in einem Abstand von 25 cm zusätzlich Eishalter (Eiskrallen, Eisfänger) zwischen den Montageprofilen zur Befestigung der Glasbauteile anzubringen, um das Abrutschen von Eis zusätzlich zu verhindern.“

Dagegen hat AA mit 18.4.2019 (Datum der Beschwerde) rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und darin ein umfangreiches Vorbringen erstattet (Im Einzelnen wird darauf in der Begründung – siehe unten – eingegangen). Die belangte Behörde hat im Vorlageschreiben vom 3.6.2019 eine Gegenschrift verfasst.

Mit Eingabe vom 7.7.2019 hat der Beschwerdeführer noch eine ergänzende Stellungnahme abgegeben und Beweisanträge gestellt. Am 24.7.2019 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung des hochbautechnischen Amtssachverständigen BB statt.

II.Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl 2018/28 (WV), lautet wie folgt:

§ 34

Baubewilligung

(…)

(10) Ergibt sich nach der Erteilung der Baubewilligung, dass trotz bewilligungsgemäßer Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, so hat die Behörde dem Inhaber der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid

a) andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des Abs. 7 vorzuschreiben oder

b) in den Fällen des § 3 Abs. 2 erster Satz oder 3 gegebenenfalls auch die Vorlage eines Sicherheitskonzeptes oder die Änderung eines bestehenden Sicherheitskonzeptes aufzutragen; dabei ist auf die Rechtsfolge nach Abs. 11 dritter und vierter Satz hinzuweisen.

Diese Maßnahmen sind nur insoweit zulässig, als der mit den Auflagen bzw. dem Sicherheitskonzept oder seiner Änderung verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht.

(…)“.

III.Rechtliche Erwägungen:

Zur Rechtsnatur des § 34 Abs 10 TBO 2018: Die belangte Behörde stützt sich im gegenständlichen Bescheid auf § 34 Abs 10 TBO 2018. Diese Bestimmung ist augenfällig den vergleichbaren Regelungen in anderen anlagenrechtlichen Vorschriften, hier insb. § 79 Gewerbeordnung 1994, nachempfunden. Mit der Vorschreibung zusätzlicher/nachträglicher Auflagen wird die Rechtskraft anlagenrechtlicher Bewilligungsbescheide durchbrochen. Vor diesem Hintergrund ist an die Zulässigkeit derartiger Auflagen ein strenger Maßstab anzusetzen (vgl. im Einzelnen Schmid in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung (2014) § 27 Rz 32ff; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943 (2011) § 79; Stolzlechner in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage4, 2016, Rz 261ff; Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 79, Stand 1.3.2015, rdb.at). Entscheidend ist u.a., dass eine konkrete Gefahrensituation für das Leben und die Gesundheit von Menschen vorliegt. Eine bloß abstrakte Gefährdungslage reicht zur Vorschreibung nachträglicher Auflagen nicht aus (vgl. die Nachweise bei Schmid, in Weber/Rath/Kathrein aaO § 27 RZ 34).

In der vorliegenden Beschwerde werden zahlreiche Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vorschreibung der gegenständlichen zusätzlichen Auflage aufgeworfen. Im Einzelnen ist darauf wie folgt einzugehen:

Einleitend stellt sich die Frage nach der richtigen Adressierung im angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde richtete diesen an die Wohnungseigentumsgemeinschaft Adresse 2 (im Folgenden WEG) sowie an namentlich genannte Miteigentümer des gegenständlichen Anwesens, darunter auch den Beschwerdeführer. Tatsächlich vermengt die Behörde hier den Adressatenkreis. Entweder wäre ein derartiger Bescheid nämlich an die WEG als beschränkt rechtsfähige Person oder an die einzelnen Miteigentümer zu richten gewesen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt zu diesem Problemkreis, bezugnehmend auf die baurechtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa jüngst VwGH 1.8.2018, Ro 2016/06/0026) die Ansicht, dass eine WEG behufs ihrer beschränkten Parteistellung dann als Adressat eines Bescheides nach § 34 Abs 10 TBO 2018 in Frage kommt, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die zur allgemeinen Verwaltung der Liegenschaft (sog. „ordentliche Verwaltung“ – insb. die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft) gerechnet werden können. Ihr käme sohin diesbezüglich Parteifähigkeit im Verwaltungsverfahren zu (vgl. etwa VwGH 28.3.2017, 2013/06/0163). In allen anderen Fällen, in denen Mängel vorliegen, die über die ordentliche Verwaltung hinausgehen, mithin also z.B. Baumängel am Dach oder der Außenfassade betreffen, sind alle Wohnungseigentümer der WEG Adressat eines solchen baubehördlichen Bescheides. Betrifft der baupolizeiliche Mangel, der mit einer zusätzlichen Auflage nach § 34 Abs 10 TBO 2018 behoben werden soll, jedoch ausschließlich eine konkrete Nutzungseinheit (etwa das Innere einer Wohnung), dann wäre (nur) der konkrete Wohnungseigentümer zu verpflichten.

Gegenstand der hier in Beschwerde gezogenen zusätzlichen Auflage ist die Vorschreibung eines Schneeschutzsystems auf einer Überdachung von Balkonen einer Wohnungseigentumsanlage. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol geht diese Vorschreibung über die ordentliche Verwaltung einer Wohnungseigentumsgemeinschaft hinaus und betrifft Teile der Außenhaut dieser Anlage. Damit scheidet aber die WEG auch (allein) der jeweilige Wohnungseigentümer jener Wohnung, der die Balkone zugerechnet sind, als Adressat eines derartigen Bescheides aus. Vielmehr ist in derartigen Fällen der baubehördliche Bescheid an alle Wohnungseigentümer zu richten (dies völlig unabhängig von den jeweiligen privatrechtlichen Verpflichtungen der Wohnungseigentümer im Innenverhältnis der WEG). Der angefochtene Bescheid wäre daher richtigweise lediglich an die Wohnungseigentümer des gegenständlichen Anwesens zu richten gewesen. Dazu zählt – wie erwähnt – auch der Beschwerdeführer. Ein erkennbarer Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer ist mit der Vorgangsweise der belangten Behörde jedoch nicht verbunden. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, dass sich der Bescheid auch an eine bereits verstorbene Person richtet (dies völlig unabhängig davon, dass für ein allfälliges Vollstreckungsverfahren ein „rechtskräftiger“ Titelbescheid vorliegen muss).

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob denn die vorliegende Auflage überhaupt vorgeschrieben werden könne, handelt es sich doch bereits bei der konsentierten Glasüberdachung der Balkone um eine lediglich bauanzeigepflichtige Maßnahme, ist diesem Argument entgegenzuhalten wie folgt:

Der Gesetzgeber hat in § 34 Abs 10 TBO nachvollziehbar „bewilligungspflichtige“ Bauvorhaben vor Augen, ist doch die Vorschreibung von Auflagen bei bloß anzeigepflichtigen Vorhaben von vornherein ausgeschlossen. Damit ist jedoch für den gegenständlichen Fall nichts gewonnen. Hier mag zwar isoliert betrachtet die (nachträglich angebrachte) Glasüberdachung bloß anzeigepflichtig sein, tatsächlich ist jedoch bei der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nicht die bloße Glasüberdachung, sondern das gesamte Bauvorhaben, mithin also die gesamte Wohnungseigentumsanlage zu betrachten. Diese ist unstrittig bewilligungspflichtig und sollten bei dieser tatsächlich solche Mängel vorliegen, die ein Einschreiten nach § 34 Abs 10 TBO 2018 erforderlich machen, ist auch die Vorschreibung eines Schneeschutzsystem bei einer, für sich genommen bloß anzeigepflichtigen, Glasüberdachung als untrennbarer Teil einer Wohnanlage möglich. Jede andere Betrachtungsweise würde ja dazu führen, dass bei einer Glasüberdachung, die Gegenstand des Bewilligungsverfahrens war, sehr wohl zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden könnten, bei einer nachträglich angebrachten aber nicht. Das wäre ein nicht nachvollziehbares Ergebnis und nicht im Sinne des Gesetzgebers. Vielmehr ist also stets eine Gesamtbetrachtung anzustellen und ausgehend von dieser zu prüfen, ob ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt und bei diesem die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen vonnöten ist.

Als Zwischenergebnis kann also festgehalten werden, dass in der gegenständlichen Fallkonstellation, obgleich es sich bei der Glasüberdachung lediglich um ein anzeigepflichtiges Vorhaben handelt, die Vorschreibung zusätzlicher Auflagen grundsätzlich möglich ist.

Weiters war zu prüfen, ob in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht überhaupt davon ausgegangen werden muss, dass die Vorschreibung der gegenständlichen Auflage schon deshalb unzulässig war, weil bereits eine diesbezügliche rechtskräftige Entscheidung der belangten Behörde vorlag (Grundsatz „ne bis in idem“). Für die Argumentation des Beschwerdeführers könnte sprechen, dass ein Schneefangsystem schon Gegenstand von Bescheiden in der Vergangenheit war. Davon ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus folgenden Erwägungen nicht auszugehen: Bereits im Bescheid der belangten Behörde vom 13.8.2007, Zl. *** wurden eine Auflage zur Anbringung eines Schneeschutzsystems vorgeschrieben (Auflage Punkt 5.). Wenngleich – wie bereits oben ausgeführt – die Vorschreibung von Auflagen in einem Anzeigeverfahren nach der Tiroler Bauordnung ausscheidet, ist dieser Bescheid (offenkundig) in Rechtskraft erwachsen und könnte daher auch eine gesetzwidrig vorgeschriebene Auflage Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung ist jedoch eine Formulierung der geforderten Maßnahmen, die eine Vollstreckung ermöglicht. Davon konnte jedoch bei der genannten Auflage keine Rede sein und wird diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vollstreckungsbehörde in der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.2.2018, Zl. *** verwiesen. Der nachfolgende Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2015 wurde in weiterer Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.1.2016 ersatzlos behoben.

Der Versuch der belangten Behörde, die gegenständliche Problematik über ein baupolizeiliches Verfahren nach § 39 TBO 2011 zu lösen, endete mit einer Behebung dieses Bescheides mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.8.2016, Zl. LVwG-2016/32/1077-5.

Der nunmehr angefochtene Bescheid ist mit den vorangehenden, v.a. jenem vom 13.8.2007 schon allein inhaltlich nicht identisch. Er formuliert die zusätzliche Auflage, augenfällig in Anlehnung an die Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichts Tirol BB im Verfahren LVwG-2016/32/1077-5 (siehe dazu die Aussage BB in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.7.2019), völlig neu.

Nach dem Rechtsverständnis des Landesverwaltungsgericht Tirol muss die Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage – grundsätzlich – auch dann möglich sein, wenn in vorangehenden Bescheiden zwar eine inhaltlich vergleichbare Auflage vorgeschrieben wurde, diese jedoch nicht vollstreckbar oder allenfalls nicht ausreichend ist, um das angestrebte Ziel der Verhinderung einer Gefahrenlage hintanzuhalten. Davon ist gegenständlich auszugehen. Die im Bescheid vom 13.8.2007 formulierte Auflage kann nicht vollstreckt werden. Vor diesem Hintergrund muss es der Behörde bei Vorliegen der (inhaltlichen – siehe dazu unten) Voraussetzungen nach § 34 Abs 10 TBO 2018 möglich sein, diese Auflage neu zu formulieren und dem Adressaten vorzuschreiben. Ein Verstoß gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ lag daher im vorliegenden Fall nicht vor.

Zu den inhaltlichen Voraussetzungen zur Auflagenvorschreibung nach § 34 Abs 10 TBO 2018 ist anzuführen, dass – wie erwähnt - eine konkrete Gefahrenlage vorliegen muss. Dass diese Voraussetzungen gegenständlich vorliegen, leuchtet schon dem Laien ein, zumal hier die Gefahr besteht, dass Schnee, aber v.a. auch Eis in den ebenerdigen Gartenbereich der darunterliegenden Wohnungen fallen/rutschen kann (vgl. den beinahe identischen Sachverhalt bei VwGH 15.6.2004, 2003/05/0008 zur Oö BauO). Dass sich dort auch zur Winterszeit Menschen aufhalten können, ist notorisch. Die diesbezüglichen fachlichen Aussagen des hochbautechnischen Amtssachverständigen des Landesverwaltungsgerichts Tirol BB in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 24.7.2019, wonach hier jedenfalls von einer Gefahrensituation auszugehen ist, konnte der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf gleichem fachlichen Niveau entkräften. Die Vorschreibung der zusätzlichen Auflagen im angefochtenen Bescheid erfolgte sohin zu Recht.

Allfällige Verfahrensfehler auf Ebene der belangten Behörde sind durch das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als saniert anzusehen. Fehler in der Rechtsmittelbelehrung haben zu keinem Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer geführt, hat er doch jedenfalls rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Die Aufnahme weiterer Beweise, insb. des angebotenen Hausverwalters CC ist für das gegenständliche Verfahren nicht zweckdienlich, zumal die Beweisthemen für die Lösung der hier anstehende Problematik nicht relevant sind.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol konkretisiert den angefochtenen Bescheid noch um die exakte Ausgabe der zitierten ÖNORMEN und setzt für die Erfüllung der gegenständlichen Auflage zur Klarstellung eine Frist, die es dem Beschwerdeführer jedenfalls leicht ermöglicht, diese Auflage rechtzeitig vor dem nächsten Wintereinbruch zu erfüllen

Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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