LVwG T LVwG-2019/25/0244-7

LVwG-2019/25/0244-7State Administrative CourtJul 2, 2019

Regest

Enteignung;<br/>Servitutsstraße;<br/>Gemeindestraße;<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2019/25/0244-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.25.0244.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von 1. AA, geboren XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z, und 2. BB, geboren XX.XX.XXXX, Adresse 2, Y, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 3, X, vom 06.02.2019, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10.01.2019, Zl *****, betreffend Enteignungsverfahren nach §§ 61 ff Tiroler Straßengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im bekämpften Bescheid enteignete die Tiroler Landesregierung eine Teilfläche (Trennstück 1) des Grundstückes Nr **1 im Ausmaß von 150 m² zu Gunsten der Antragstellerin Gemeinde W als Straßenverwalterin und Zuschreibung dieser Fläche dem öffentlichen Gut in Einlagezahl ***, KG W. Dafür wurde den beiden Eigentümerinnen eine Vergütung in der Höhe von Euro 7.875,00 zuerkannt. Die Gemeinde W wurde gemäß § 74 TStG zur Leistung einer Pauschalvergütung für die zweckentsprechende Rechtsvertretung im Enteignungsverfahren in der Höhe von Euro 500,00 an die Enteigneten verpflichtet. Weiters wurde im Spruch des bekämpften Bescheides die Mitübertragung von zwei Dienstbarkeiten verfügt und das Erlöschen von vier Rechten auf der enteigneten Fläche bestimmt.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde von AA und BB, welche durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführen, dass das Parteiengehör verletzt worden wäre. Es hätten keine ernsthaften Bemühungen und Versuche stattgefunden, eine entsprechende Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Die Maßnahme sei nicht notwendig, da kein Verkehrsbedarf und keine Verkehrsbedeutung vorgelegen wären. Es bestehe auch kein öffentliches Interesse an einer Inkamerierung gegenständlicher Fläche ins öffentliche Gut, weil das öffentliche Projekt eines gemeinnützigen Wohnbaues gar nicht mehr umgesetzt werde. Die Gemeinde oder ihr zuzurechnende Rechtsträger verfügten über Grundflächen, über welche die Verkehrsanbindung hergestellt werden könnte, ohne die Beschwerdeführerinnen enteignen zu müssen. Der Kostenzuspruch von Euro 500,00 entspreche nicht dem tatsächlichen Aufwand. Der bekämpfte Bescheid leide an Begründungsmängeln. Eine Notwendigkeit zur Enteignung sei nicht gegeben. Es müsste angegeben werden, wer die Gemeinde als Straßenverwalterin nach außen vertritt. In der Kundmachung habe eine ausdrückliche Bezugnahme auf einen den Enteignungsantrag tragenden Gemeinderatsbeschluss als Voraussetzung für die Einbringung des Antrages gefehlt. Es werde der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins gestellt. Bei der Höhe der Entschädigung seien das Sonderopfer und Vermögen gänzlich auszugleichen, was auch für Teilflächen gelte. Die Vorwirkungen blieben außer Betracht sowie habe die Gesamtliegenschaft bewertet zu werden. Es sei nicht geklärt, ob der Amtssachverständige einen Ortsaugenschein vorgenommen hat. Es werde nicht darauf eingegangen, dass eine eminente Gefahr für die Liegenschaft bei Eröffnung des allgemeinen Verkehrs gegeben sei. Die Parteien seien nicht zur Probefahrt eingeladen gewesen. Objekt Adresse 7 verfüge über kein Servitut, ebenso Objekt Adresse 12. Der theoretische Schleppkurvennachweis für einen Dreiachs-LKW fehle. Die beschriebene Ausweichmöglichkeit sei nicht ausreichend, die aktuelle Straße nicht für den öffentlichen Verkehr geeignet. Variante D wäre besser geeignet, da sie Gemeindegrund und mit Parzelle **2 Privatgrund beträfe, deren Eigentümer verkaufsbereit wäre. Die umlaufende Grundstücksfläche, die um das Haus reicht, werde durch die Abtrennung des Grundstücksstreifens jedenfalls ein- und beschnitten. Es bedürfe eines tatsächlichen Wertausgleichs, um die Vermögenseinbuße wirtschaftlich vollständig abzufedern. Die Grundstückskonfiguration werde noch ungünstiger, dass Betreten des Hauses von bestimmten Teilflächen sei nicht mehr möglich, die öffentliche Verkehrsfläche reiche bis unter das Hausdach. Der Gesamtwertverlust der Liegenschaft sei nicht berücksichtigt worden.

Die Enteignungswerberin Gemeinde W trat diesem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung entgegen, worin sie unter anderem ausführte, dass die ursprünglich geplante Wohnanlage auf Gste **3 und **4 zumindest vorläufig aufgrund der Verzögerungen durch den gegenständlichen Rechtsstreit nicht umgesetzt werden könne. Sobald Rechtssicherheit hinsichtlich der Zufahrt bestehe, würden seitens der Gemeinde die Voraussetzungen für die Errichtung dieses Wohnhauses geschaffen werden. Aufgrund des schlechten Bau- und Erhaltungszustandes des „Alten Schulhauses“ sei dessen Abbruch und die Neuerrichtung eines Wohnhauses die einzig sinnvolle wirtschaftliche Lösung. Das örtliche Raumordnungsinteresse der Gemeinde an der Erschließung durch die verordnete Gemeindestraße sei unverändert aufrecht. Die gegenständliche Straße sei in ihrem Verlauf so alt wie das Dorf selbst und erschließe eine der ältesten Bauernhöfe in V, in Adresse 4. Zum Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft an die Beschwerdeführerinnen im Jahr 1988 sei die Liegenschaft mit verbücherten und nichtverbücherten Dienstbarkeiten des Gehens und Fahrens belastet gewesen und habe bereits längst vorher ein von der Öffentlichkeit ersessenes Geh- und Fahrrecht bestanden. Die Straße werde schon lange von der Gemeinde erhalten und geräumt, sei auf deren Kosten asphaltiert worden und verlaufen unter ihr öffentliche Ver- und Entsorgungsleitungen. Die verordnete Gemeindestraße diene der Abwicklung des bereits vorhandenen Verkehrs. Zu den größeren Fahrzeugen zählten das Müllfahrzeug, Heizöllieferanten, Milchlieferanten für zwei Landwirtschaften und ansonsten gelegentlich zweiachsige LKW, beispielsweise für Bautätigkeiten. Allfällige Durchfahrtsbeschränkungen für gewisse Fahrzeuge würden bei Bedarf von der Bezirkshauptmannschaft T verordnet werden. Zu den von den Antragsgegnerinnen vorgeschlagenen Alternativvarianten werde angeführt, dass neben und zusätzlich zu einer bereits seit Jahrzehnten gut funktionierenden Straße, bei der es sich um die verordnete Gemeindestraße handle, es absurd wäre, in einem kleinen Dorf eine weitere Straße zu errichten, die denselben Zweck erfüllen soll. Bei der Enteignungsfläche handle es sich um eine seit Jahrzehnten oder Jahrhunderten genutzte Verkehrsfläche. Den Antragsgegnerinnen werde kein Baugrund und kein Garten weggenommen, wie es versucht werde, darzustellen. Im Zuge der Versuche einer gütlichen Einigung sei den Antragsgegnerinnen flächengleicher Ersatzgrund angeboten worden, westlich an die Liegenschaft angrenzend, der von diesen als Baugrund und Garten oder Parkplatz etc genutzt werden hätte können. Die Antragsgegnerinnen hätten diese Aufwertung ihrer Liegenschaft unverständlicherweise abgelehnt. Mit Ausnahme des gegenständlichen Teilstückes seien inzwischen sämtliche zuvor im Privateigentum gestandenen Straßen in V, denen eine Bedeutung nach § 13 TStG zukommt, zu Gemeindestraßen erklärt und ins öffentliche Gut übernommen worden. Ein öffentliches Interesse an einer dauerhaften Enteignung liege im Zweck künftiger Sanierungs- und Erhaltungsarbeiten und darin, dass eine in dem am 10.07.2018 beschlossenen Bebauungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche dauernden Bestand hat.

In der mündlichen Verhandlung sprachen sich die Beschwerdeführerinnen gegen die Heranziehung der beiden Amtssachverständigen im Rechtsmittelverfahren aus, da sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren federführend an der Entscheidung mitgewirkt hätten. Die Antragstellerin listete nochmals die durch die verordnete Gemeindestraße erschlossenen Liegenschaften genau auf. Der straßenbautechnische Amtssachverständige und der Amtssachverständige für die Bewertung von Baugrundstücken erläuterten auf die Fragen der Parteien ihre im erstinstanzlichen Verfahren abgegeben Gutachten ausführlich und gingen auf die an sie gestellten Vertiefungsfragen ein.

II.Sachverhalt:

Mit Verordnung des Gemeinderats von W vom 03.12.2015 wurden die Grundstücke bzw Teilflächen Nrn. **1, **5, **6, **7 und **3, wie im Plan des Vermessungsbüros DD vom 01.12.2015,GZl ***** ersichtlich, gemäß § 13 Abs 1 TStG zur Gemeindestraße erklärt. Die als „EE“ bezeichnete Gemeindestraße verläuft beginnend ab der Straßenabzweigung Gst **8 bzw der Einfahrt zum Grundstück **1 über den bestehenden Straßenverlauf der Gste **1, **5, **6, **7 und **3 bis zum Ende der Grundgrenze Gst **7 sowie eine Abzweigung bis zum Ende der Grundgrenzen Gst **3 und Gst **7. Benützungsbeschränkungen nach § 4 Abs 2 TStG wurden in dieser Verordnung nicht festgelegt.

Diese Verordnung wurde von der Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde gemäß § 122 TGO mit Schriftsatz vom 16.01.2016 zur Kenntnis genommen. In diesem aufsichtsbehördlichen Verfahren wurde auch abschließend geprüft, ob die Widmungserfordernisse iSd § 13 Abs 2 TStG erfüllt sind.

Diese Verkehrsfläche ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich gemacht, im verordnungsgeprüften Bebauungsplan ist die Straßenfluchtlinie identisch mit verfahrensgegenständlichem Grundeinlöseplan. Die bestehende in der Natur vorhandene Straße dient seit Bestehen dieses Ortsteiles zu dessen straßenmäßiger Erschließung. Eine andere Straßenverbindung dorthin besteht nicht.

Durch die verordnete Gemeindestraße werden folgende Liegenschaften erschlossen:

Eigentümer FF, Adresse 4, zwei Familien, vier Personen

Eigentümer GG, Adresse 5, derzeit im Sanierungszustand, Eigentümer wird demnächst einziehen

Eigentümer JJ, Adresse 6, Gebäude besteht aus vier Wohnungen, drei Wohnungen derzeit bewohnt mit insgesamt vier Personen, demnächst wird die vierte Wohnung durch eine Familie bezogen

Objekt alte Volksschule, Adresse 7, derzeit unbewohnt

Pfarrwidum, Pfarre V, Adresse 8, besteht aus zwei Wohnungen, insgesamt wohnen dort vier Personen

Eigentümer KK, Adresse 9, zwei Wohnungen, insgesamt sechs Personen, an diesem Standort wird auch eine Landwirtschaft betrieben

Eigentümer LL, Adresse 10, mehrere Wohnungen mit insgesamt acht Personen

Objekt der Beschwerdeführerinnen, Adresse 11, ohne Meldung eines Hauptwohnsitzes

Bauhof, Adresse 12, Nutzgebäude für Bergrettung und Gemeinde

Diese Straße dient auch der Anbindung zum Fußweg auf die Brennhütte, dabei handelt es sich um ein Wohnhaus, Adresse 13, weiters zum Fußweg auf die S, R und Q, dort stehen drei Wohnhäuser und zahlreiche Wirtschaftsgebäude; weiters zum Fußweg auf den MM-Weg, weiters zur Talstation der Seilbahn auf das Gut S. Weiters dient die Straße der Erschließung des öffentlichen Spielplatzes, der sich gegenüber dem alten Schulhaus in Waldrandnähe befindet.

Ein theoretischer Schleppkurvennachweis für Zweiachs-LKWs ist gegeben, für Dreiachs-LKW nicht. Ein dreiachsiges Müllfahrzeug kann den zu enteignenden Straßenabschnitt befahren. Die Traufhöhe unter dem Haus der Beschwerdeführerinnen beträgt ca 5 m.

Im zu enteignenden ca 50 m langen Straßenabschnitt ist eine Begegnung eines LKW mit einem anderen Fahrzeug nicht möglich. Eine Ausweichmöglichkeit besteht westlich des Gebäudes Adresse 11 im Kreuzungsbereich der Gste **6 und **7. Dort ist die Begegnung eines Zweiachs-LKW mit einem PKW möglich. Eine Begegnung LKW-LKW könnte dort in der Weise geregelt werden, indem einer der beiden LKW in die Straße nach Westen Richtung P einfährt, der andere LKW auf Gst **7 passiert und der eine LKW dann wieder zurückstößt und eine Fahrt fortsetzt.

Der zu enteignete Straßenabschnitt ist einstreifig. Im höherrangigen Straßennetz werden einstreifige Abschnitte in dieser Länge von ca 50 m auch bei stündlichen Verkehrsbelastungen von deutliche über 100 Kraftfahrzeugen umgesetzt. Das Verkehrsaufkommen im gegenständlichen Bereich liegt laut überschlägiger Ermittlung mit ca 100 Kraftfahrzeugen pro Tag um ein Mehrfaches darunter. Auch im Fall einer Bebauung von Gst **9 könnte das zu errichtende Gebäude so situiert werden, dass die Sichtweiten in dem einstreifigen Bereich gegeben bleiben oder dass eine Ausweiche situiert wird.

Die von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen Alternativtrassen stellen nur in einem Luftbild skizzierte Linienführungen dar und liegen keine Planungen vor. Alle Alternativvarianten würden Neubaumaßnahmen erforderlich machen. Variante A ist relativ lang und erfordert den größten wirtschaftlichen Aufwand. Auch die Variante A-Strich erfordert den Neubau eines Straßenabschnittes. Die Varianten C und D würden nordwestlich des Hauses Adresse 11 und der südwestlich davon gelegenen Objekte eine neue Straße mit sich bringen. Die gegenständliche Bestandvariante erfordert keinerlei Baumaßnahmen, der gesamte wirtschaftliche Aufwand beschränkt sich auf die Grundeinlösekosten.

Durch die Abschreibung des enteignungsgegenständlichen Grundstreifens tritt bezogen auf den Quadratmeterpreis des übrigen Grundstückes und des Hauses keine Wertminderung ein. Der im Vergleichswertverfahren ermittelte Basispreis beträgt Euro 150,00 pro Quadratmeter. Diese Vergleichspreise aus den Jahren 2009 bis 2016 ergaben eine Bandbreite von Euro 72,00 bis Euro 150,00. Bewertungsstichtag ist November 2018. Die Bebaubarkeit des Grundstückes bleibt nach der Enteignung aufgrund der derzeit notwendigen baurechtlichen Abstände (Mindestabstand laut TBO 4,00 m von der Grundstücksgrenze) und der Tatsache, dass im Bebauungsplan die Baufluchtlinie (§ 59 Abs 1 TROG 2016) mit dem Mindestabstandsverlauf übereinstimmt, unverändert.

Die Errichtung und Erhaltung der vorhandenen Straße wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht mitfinanziert. Die Grundbeanspruchung des Grundeinlöseplanes geht nicht über die Straßenfluchtlinie im Bebauungsplan Richtung GP **1 hinaus.

Mehrere Versuche seitens der Gemeinde W, die benötigte Grundstücksfläche von den beiden Eigentümerinnen im Vertragsweg erwerben zu können, sind erfolglos geblieben.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der Akten der Tiroler Landesregierung und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, dabei wieder insbesondere aus den Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen und des Amtssachverständigen für die Bewertung von Baugrundstücken.

Diese beiden Sachverständigen haben die von Behörde bzw Verwaltungsgericht an sie gestellte Fragen klar und kompetent beantwortet; ebenso wurden die Fragen der Parteien – soweit sie entscheidungsrelevant waren – klar, widerspruchsfrei und logisch beantwortet. Der straßenbautechnische Amtssachverständige hat sich mit den von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen Alternativtrassen auseinandergesetzt, soweit dies aufgrund der lediglich im Luftbild eingezeichneten Linien möglich war.

Die Ausführungen der beiden Sachverständigen wurden seitens der Beschwerdeführerinnen detailliert hinterfragt, es wurde ihnen jedoch nicht auf entsprechender fachlicher Ebene entgegen getreten; es hat sich durch das detaillierte Hinterfragen nicht der geringste Hinweis darauf ergeben, dass die Ausführungen der Sachverständigen nicht zutreffend sein könnten.

Die Feststellungen zu den erschlossenen Liegenschaften stützen sich auf die Angaben der Gemeinde W, die dazu über die entsprechende raumordnungsmäßige Kompetenz verfügt.

IV.Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes maßgeblich:

„§ 61

Zweck der Enteignung

(1) Enteignet werden kann

a) für den Bau einer Straße, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist,

b) für den Neubau einer Straße und für bauliche Änderungen einer Straße,

c) für den Neubau von Begleitstraßen und Sammelanschlüssen (§ 11) und für den Bau von Ersatzverbindungen, zu deren Schaffung der Straßenverwalter nach § 38 verpflichtet ist,

d) für die Errichtung von Anlagen, die zur Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis c erforderlich sind, wie Zufahrten, Lagerplätze und dergleichen,

e) für den Erwerb des Eigentums an einer privaten Straße oder an einer öffentlichen Privatstraße, die zur Landesstraße, Gemeindestraße oder öffentlichen Interessentenstraße erklärt wurde,

f) für den Erwerb des Eigentums an dem im Eigentum einer Straßeninteressentschaft stehenden Straßengrund einer öffentlichen Interessentenstraße, die zur Landesstraße erklärt wurde,

g) für Maßnahmen zur Durchsetzung des Schutzinteresses der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a sowie

h) für die Schaffung von Ablagerungsplätzen für das bei der Ausführung von Bauvorhaben nach lit. a bis d anfallende Material.

(2) Eine Enteignung zugunsten einer öffentlichen Privatstraße ist nur zulässig, wenn die Behörde auf Antrag des Straßenverwalters mit Bescheid festgestellt hat, daß das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist.

§ 62

Notwendigkeit der Enteignung

(1) Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn

a) für das Vorhaben, dessen Verwirklichung die Enteignung dienen soll, ein Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Verkehrsinteresse gelegen ist,

b) der Gegenstand der Enteignung geeignet ist, der zweckmäßigen und wirtschaftlichen Verwirklichung des Vorhabens zu dienen,

c) der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann und

d) durch die Enteignung ihr Zweck unmittelbar verwirklicht werden kann.

(2) Bei Bauvorhaben, die einer Straßenbaubewilligung bedürfen, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a mit dem Eintritt der Rechtskraft der Straßenbaubewilligung als nachgewiesen.

(3) Bei Bauvorhaben, die der Verwirklichung einer Straße dienen, deren Verlauf nach der Anlage 3 bestimmt ist, gilt der Bedarf hiefür im Sinne des Abs. 1 lit. a als nachgewiesen.

§ 65

Allgemeine Vergütungsgrundsätze

(1) Enteignete und Nebenberechtigte haben gegen den Enteigner Anspruch auf Vergütung

a) für den durch die Enteignung bewirkten Rechtsverlust oder für die durch die Enteignung bewirkte Rechtseinschränkung und

b) für alle anderen unmittelbar durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile.

(2) Vermögensnachteile im Sinne des Abs. 1 lit. b sind insbesondere

a) Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten durch die Räumung des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes erwachsen,

b) Wertminderungen von Grundstücksresten, die bei der Enteignung eines Teiles eines Grundstückes infolge einer Beeinträchtigung ihrer zweckmäßigen Nutzbarkeit entstehen,

c) Aufwendungen, die einem Enteigneten oder einem Nebenberechtigten, dem durch die Enteignung seine einzige Wohnmöglichkeit genommen wird, für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit erwachsen, soweit die nach Abs. 1 lit. a zu leistende Vergütung für die Beschaffung einer gleichwertigen Wohnmöglichkeit nicht ausreicht.

(3) Bei der Ermittlung der Vergütung haben außer Betracht zu bleiben:

a) der Wert der besonderen Vorliebe,

b) Aufwendungen, die ein Enteigneter oder ein Nebenberechtigter zur Erhöhung des Wertes des von der Enteignung betroffenen Gegenstandes gemacht hat, obwohl er wußte oder hätte wissen müssen, daß die Enteignung dieses Gegenstandes bereits beantragt wurde,

c) Wertminderungen oder Werterhöhungen, die der von der Enteignung betroffene Gegenstand durch die Maßnahme erfährt, deren Verwirklichung die Enteignung dient.

(4) Für die Ermittlung der Vergütung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides (Wertermittlungsstichtag) maßgebend.

(5) Die Vergütung hat zu bestehen:

a) bei dauernder Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung sowie bei einer zu erwartenden dauernden Wertminderung des Gegenstandes der Enteignung infolge seiner vorübergehenden Inanspruchnahme in einer einmaligen Geldleistung,

b) bei vorübergehender Inanspruchnahme des Gegenstandes der Enteignung in wiederkehrenden Geldleistungen innerhalb angemessener Zeitabstände.

(6) Soweit sich die durch die Enteignung verursachten Vermögensnachteile nicht von vornherein ausreichend bestimmen lassen, können sowohl der Enteigner als auch der Enteignete und der Nebenberechtigte in angemessenen Zeitabständen, die nicht kürzer als ein Jahr sein dürfen, die Festsetzung der Vergütung beantragen, die für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Vermögensnachteile gebührt. In einem solchen Fall ist nach dem Ablauf eines Jahres nach der Fertigstellung des Vorhabens, dessen Verwirklichung die Enteignung dient, spätestens jedoch nach dem Ablauf von fünf Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die zu leistende Vergütung endgültig festzusetzen.

§ 66

Bemessung der Vergütung

(1) Die Vergütung nach § 65 Abs. 1 lit. a ist nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Enteignung am Wertermittlungsstichtag zu bemessen.

(2) Wird der Verkehrswert eines Grundstückes, das durch Einräumung des Eigentums enteignet wird, durch Rechte Nebenberechtigter gemindert, so ist dies bei der Bemessung der Vergütung entsprechend zu berücksichtigen.

(3) Bei der Enteignung von Grundflächen für den Neubau einer Gemeindestraße oder einer öffentlichen Interessentenstraße im Bereich des Baulandes oder für bauliche Änderungen solcher Straßen oder für den Bau jener Bestandteile einer Landesstraße im Bereich des Baulandes, für die nach § 10 Abs. 2 die Gemeinde die Straßenbaulast zu tragen hat, sind diese Grundflächen als nicht bebaubar zu bewerten.

(4) Erstreckt sich die von einem Grundeigentümer bei einer Enteignung im Sinne des Abs. 3 abzutretende Grundfläche über die Achse der zu bauenden Straße hinaus, so ist dieser Teil der abzutretenden Grundfläche als bebaubar zu bewerten, sofern die an der anderen Seite der Straße liegende Grundfläche als Bauland ausgewiesen ist.

(5) Im Falle des Abs. 4 hat der Eigentümer der Grundfläche, die an der anderen Seite der zu bauenden Straße liegt, dem Enteigner eine Geldleistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den vom Enteigner nach den Abs. 3 und 4 zu leistenden Vergütungen zu erbringen. Diese Geldleistung ist innerhalb von drei Monaten nach der Leistung der Vergütungen nach den Abs. 3 und 4 durch den Enteigner zu erbringen.“

V.Erwägungen:

Sollte im erstinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Parteiengehörs vorgelegen sein, ist dieser Umstand dadurch saniert, dass im Rechtsmittelverfahren alles vorgebracht werden konnte, was sonst noch im erstinstanzlichen Verfahren dargetan worden wäre.

§ 62 Abs 1 lit c TStG führt zur Notwendigkeit der Enteignung an, dass diese nur zulässig ist, wenn der Gegenstand der Enteignung nicht anders als durch Enteignung beschafft werden kann. Aus dem von der Enteignungswerberin vorgelegten Schriftverkehr ergibt sich, dass ihrerseits sehr wohl ernsthafte Versuche zu einer Einigung mit den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen bestanden, diese jedoch erfolglos blieben. Auch zu Beginn der mündlichen Verhandlung am 18.06.2018 durch die belangte Behörde unternahm der Verhandlungsleiter einen Versuch zu gütlichen Einigung. Das Angebot der Straßenverwalterin wurde abgelehnt. Die Notwendigkeit der Enteignung im Sinn des Tiroler Straßengesetzes liegt damit vor.

Für das gegenständliche Straßenstück liegt auf Grundlage der Verordnung des Gemeinderats von W vom 03.12.2015, welche aufsichtsbehördlich geprüft wurde, eine gültige straßenrechtliche Widmung als Gemeindestraße vor. Eine Überprüfung der Verkehrsbedeutung iSd § 13 Abs 2 TStG hat in diesem Verfahren nicht mehr stattzufinden, diese ergibt sich schon aus der Rechtsnatur der Gemeindestraße.

Daraus und aus dem Flächenwidmungsplan ergibt sich eine Erschließung, die im örtlichen Raumordnungsinteresse der Gemeinde gelegen ist. Dieses Interesse besteht unabhängig davon, ob im erschlossenen Bereich ein Wohnbauprojekt realisiert werden wird oder nicht oder ob zwei Objekte derzeit leer stehen bzw unbewohnt sind oder nicht.

Wenn damit argumentiert wird, dass kein öffentliches Interesse an der Inkamerierung gegenständlicher Fläche ins öffentliche Gut bestehe, ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.1991, 90/06/0097, zu verweisen, worin ausgeführt wird, dass mit dem Einwand, dass mit der Einräumung einer Dienstbarkeit das Auslangen gefunden werden könnte, die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids dartun können. Da es im öffentlichen Interesse gelegen ist, dass eine in einem Bebauungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche (Gemeindestraße) dauernden Bestand hat und die Besitzverhältnisse daran schon im Hinblick auf die erforderlichen Bau- und Erhaltungsmaßnahmen unstrittig sind, bedarf es keiner näheren Erörterung, dass in einem solchen Fall eine Enteignung durch Einräumung des Eigentums am Weggrundstück erforderlich ist.

Gegenständliche Straßenverbindung über das Grundstück der Beschwerdeführerinnen ist schon Jahrzehnte in Bestand und in Betrieb. Die Straße wurde von der Gemeinde asphaltiert, in ihr liegen öffentliche Versorgungsleitungen, die Straße wird von der Gemeinde erhalten und betreut. Es sind keinerlei bauliche Maßnahmen erforderlich oder geplant. Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist das zu enteignende Straßenstück als Verkehrsfläche ersichtlich gemacht. Im verordnungsgeprüften Bebauungsplan ist die Straßenfluchtlinie identisch mit verfahrensgegenständlichem Grundeinlöseplan.

Die von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen alternativen Erschließungstrassen sind in der Natur nicht vorhanden, weshalb dafür entsprechende Baukosten anfielen, die bei antragsgegenständlicher Erschließung wegfallen, sie sind im Flächenwidmungsplan und im Bebauungsplan nicht vorgesehen und es liegen keine straßenrechtlichen Widmungen dafür vor. Den vorgeschlagenen Alternativtrassen ermangelt es an sämtlichen rechtlichen Voraussetzungen, weshalb diese schon deshalb ausscheiden.

Dem Einwand, dass der Kostenzuspruch von Euro 500,00 nicht dem tatsächlichen Aufwand entspreche, ist entgegen zu halten, dass der Zuspruch durch die Erstbehörde sehr wohl der Regelung des § 74 TStG entspricht. 1,5 % der Vergütungssumme von 7.875 sind 118,13. Damit kommt die Mindestvergütung von Euro 500,00 zum Tragen. Voller Kostenersatz gebührt dem Enteigneten nur dann, wenn der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht vorgelegen, weshalb der im Kostenverzeichnis vom 27.05.2019 begehrte Kostenersatz von Euro 7.417,84 nicht von der Enteignungswerberin zu tragen ist, sondern die Mindestvergütung von Euro 500,00.

Sollte der bekämpfte Bescheid tatsächlich an Begründungsmängeln leiden, wäre dieser allenfalls vorhandene Fehler bereits dadurch saniert, indem die Begründung der Rechtsmittelentscheidung an deren Stelle tritt.

Im Schreiben der Gemeinde W vom 24.11.2016 wurde klargestellt, dass die Antrag stellende Straßenverwalterin durch den Ortsvorsteher der Fraktion V-U, NN, vertreten wird. Damit wurde klar angegeben, wer die Straßenverwalterin nach außen vertritt.

§ 30 TGO zählt die Einbringung eines straßenrechtlichen Enteignungsantrages nicht zu den insbesondere vom Gemeinderat zu entscheidenden Agenden. Das Tiroler Straßengesetz räumt unabhängig davon der Enteignungsbehörde auch keine Zuständigkeit zur Überprüfung der internen Willensbildung auf Seiten der Antragstellerin ein, weshalb es der Kundmachung überhaupt nicht schadete, wenn dort eine ausdrückliche Bezugnahme auf einen den Enteignungsantrag tragenden Gemeinderatsbeschluss als Voraussetzung für die Einbringung des Antrags fehlte.

Dem beantragten Ortaugenschein wurde nicht nachgekommen, da im Akt der belangten Behörde sich eine Sammlung von Lichtbildern außergewöhnlichen Umfanges befindet. Dort wird der betroffene Bereich aus verschiedensten Blickwinkeln zu unterschiedlichen Jahreszeiten dargestellt. Auch die Durchfahrt eines Dreiachs-LKW über das zu enteignende Straßenstück wird in allen Einzelheiten abgebildet. Das Verwaltungsgericht kann sich von den örtlichen Verhältnissen einen hinreichend genauen Eindruck über die entscheidungsrelevanten Umstände machen, weshalb ein Ortsaugenschein nicht durchzuführen war.

Zum Beschwerdeargument, dass bei der Höhe der Entschädigung auch das Sonderopfer und das Vermögen gänzlich auszugleichen seien, was auch für Teilflächen gelte, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde dazu nur lehrbuchhafte, auf OGH-Entscheidungen gestützte Ausführungen anführt, ohne diese im geringsten auf den Anlassfall zu beziehen und zu individualisieren. Zu derartig allgemeinen Bemerkungen kann mangels Bezugnahme auf den Verfahrensgegenstand nicht Stellung bezogen werden. Wenn der Inhalt der Gutachten den Beschwerdeführerinnen nicht nachvollziehbar gewesen sein sollte, hatten sie die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an die Sachverständigen die entsprechenden Vertiefungsfragen zu stellen. Der Sachverständige für die Bewertung von Baugrundstücken hat in der mündlichen Verhandlung nochmals ausgeführt, dass durch die Abschreibung des Grundstückstreifens, auf dem die Straße verläuft, bezogen auf den Quadratmeterpreis des übrigen Grundstückes bzw den Wert des Hauses keine Wertminderung eintritt. Der Gesamtverlust für die Liegenschaft ist nicht höher als die ermittelte Vergütung für die enteigneten 150 m² in der Höhe von Euro 7.875,00.

Wenn die Beschwerde rügt, dass nicht darauf eingegangen worden wäre, dass eine eminente Gefahr für die Liegenschaft bei Eröffnung des allgemeinen Verkehrs gegeben wäre, übersehen die Beschwerdeführerinnen offenbar, dass bereits in der Vergangenheit und Gegenwart der gesamte allgemeine Straßenverkehr über das zu enteignende Straßenstück gefahren ist bzw fährt, weil dieses die einzige straßenmäßige Anbindung der beschriebenen erschlossenen Liegenschaften darstellt. Wenn bisher keine Schäden am Wohnhaus durch Erschütterung, sonstige Immissionen, Winterdienst etc gerügt wurden, ist nicht nachvollziehbar, warum sich in Zukunft daran etwas ändern sollte. Nachdem die Traufenhöhe über Straße beim unterfahrenen Vordach bei etwa 5 m liegt, ist im Hinblick auf die nach § 4 Abs 6 Z 1 KFG maximal zulässige Fahrzeughöhe von 4 m die von den Beschwerdeführerinnen thematisierte Problematik nicht erkennbar. Auch wird keine Inanspruchnahme des Gartens stattfinden, weil sich am Bestand nichts ändert.

Wenn die Beschwerdeführerinnen selbst damit argumentieren, dass die Objekte Adresse 7 und Objekt Adresse 12 über keine Servitut verfügen, bestätigen sie selbst, dass bei der derzeitigen Rechtslage zumindest zwei Objekte privatrechtlich über keine Zufahrt verfügen. Ob bzw wie diese Gebäude derzeit genützt werden, ändert nichts an der Tatsache, dass ein Erschließungsbedarf besteht, was sich auch aus den raumplanerischen Festlegungen ergibt. Es liegt jedenfalls im öffentlichen Verkehrsinteresse, die nördlich der Gemeindestraße Gst **10 (in süd-westlicher Verlängerung der dort endenden Landestraße B ***) gelegene Siedlung in rechtlich gesicherter Weise mit Gemeindestraßen zu erschließen. Der Bedarf liegt damit vor. Aufgrund der bestehenden Straßenanlage und damit entfallender Baukosten dient der Enteignungsgegenstand der zweckmäßigen, wirtschaftlichen und unmittelbaren Verwirklichung des Vorhabens. Einvernehmlich konnte der Grundstreifen von den Beschwerdeführerinnen nicht beschafft werden, womit sämtliche Enteignungsvoraussetzungen des § 62 Abs 1 TStG erfüllt sind.

Der bestehende Straßenabschnitt wickelt den vorhandenen Verkehr problemlos ab, auch Müllfahrzeuge, Heizöllieferanten, Milchlieferanten und LKW (abhängig von Bauart- Achsabstand, gelenkte Hinterachse, …) im Zusammenhang mit Baumaßnahmen für Gebäude. Einen Bedarf hinsichtlich längerer Fahrzeuge hat die Antragstellerin nicht definiert. Sie hat die Beantragung allfälliger Durchfahrtsbeschränkungen bei der Straßenpolizeibehörde in den Raum gestellt.

Wesentlich hierbei ist, dass zwischen einer Widmungsverordnung zur Gemeindestraße und einer straßenpolizeilichen Anordnung ganz klar zu trennen ist. Erstere legt allgemein den Benützerkreis fest (hier: unbeschränkt), während die straßenpolizeiliche Verordnung auf Grundlage und in Entsprechung der Widmungsverordnung die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen nach der StVO nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens festlegt. Eine straßenpolizeiliche Antragsstellung steht bei öffentlichen Straßen hinsichtlich der Parteistellung dem Straßenverwalter zu, kann allerdings auch von anderen Personen angeregt werden. Da im konkreten Fall gemäß § 13 Abs 6 TStG der Gemeingebrauch erst ab dem Eigentumserwerb eintritt, ist auch die Einleitung eines straßenpolizeilichen Verfahrens erst nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides möglich.

Keinesfalls stellt die Geltendmachung von straßenpolizeilichen Maßnahmen ein nach dem TStG zukommendes subjektiv öffentliches Recht dar, sondern sind die straßenpolizeilichen Agenden einem dem Straßenverfahren nachfolgenden Verfahren nach der StVO vorbehalten. Dies ergibt sich auch aus der eindeutigen kompetenzrechtlichen Zuordnung.

Auch eine bei der gegebenen Verkehrsfrequenz nur selten vorkommende Begegnung zweier LKW ist oberhalb Bp **1 zu bewältigen.

Da die Verkehrsfrequenz in diesen einstreifigen Abschnitt dermaßen unter dem Ausmaß liegt, das nach dem Stand der Technik eine Zweistreifigkeit erfordern würde, erübrigt sich eine nähere Erörterung des Inhaltes jener Norm, an der sich der Amtssachverständige für Straßenbautechnik für eine allfällige Forderung einer Mehrstreifigkeit als für ihn maßgebliche Richtlinie orientiert. Eine solche Richtlinie ist für den Amtssachverständigen nicht verbindlich, sondern nur eine Orientierung. Die Einzelfallbeurteilung hat er selbst vorzunehmen. Die allgemeine fachliche Erfahrung eines jahrelang in seinem Fachbereich tätigen Amtssachverständigen ist dafür als Beweis ausreichend, zumal die Beschwerdeführerinnen keine Tatsachen vorlegten, die Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Amtssachverständigen begründen könnten. Es handelt sich um ein reines Hinterfragen bis ins letzte Detail und damit um einen Erkundungsbeweis.

Aufgrund der nur in einem Luftbild skizzierten Linienführungen konnte der Amtssachverständige für Straßenbautechnik nur einen ganz groben Trassenvergleich vornehmen.

Im Enteignungsverfahren sind jedoch keine Trassenänderungsanträge wie im Straßenbaubewilligungsverfahren (§ 43 TStG) möglich, weshalb sämtlichen von den Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen nicht zu entsprechen war.

Abgesehen davon fehlten die rechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung sämtlicher Alternativvarianten: Keine Erklärung zur Gemeindestraße sowie keine raumordnungsrechtlichen Festlegungen in Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan im Gegensatz zum Enteignungsgegenstand.

Das Einreichprojekt ist die wirtschaftlichste Variante, da keine Baukosten anfallen.

Der Amtssachverständige für die Bewertung von Baugrundstücken hat als Basispreis den obersten Wert der erhobenen Vergleichspreise herangezogen, was dem möglichsten Vorteil der Beschwerdeführerinnen dient. Durch die Abschreibung des Grundstücksstreifens tritt weder eine Wertminderung für Haus und Restgrundstück noch eine unvorteilhaftere Bebaubarkeit gegenüber dem bisherigen Zustand ein. Es ergibt sich daraus kein zu ersetzender Wertausgleich.

Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, den bereits aufsichtsbehördlich geprüften Bebauungsplan hinsichtlich seiner Kundmachung einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und nicht nachvollziehbar, was dessen Weiterleitung an den Amtssachverständigen für Liegenschaftsbewertung auf die Befundgrundlagen für einen Einfluss haben soll, zumal dieser dem Amtssachverständigen für die Gutachtenserstellung bereits vorgelegen ist und entsprechend berücksichtigt wurde. Es wurden keine Tatsachen vorgebracht, die irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit des Bewertungsgutachtens indizieren würden. Es handelt sich dabei um einen Erkundungsbeweis. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist hinreichend ermittelt, weshalb den von den Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung am 13.05.2019 gestellten weiteren Beweisanträgen nicht zu entsprechen war.

Bezüglich der in der mündlichen Verhandlung am 13.05.2019 gestellten Ablehnungsanträge gegen die beiden Sachverständigen ist auf die herrschende Rechtsprechung zu verweisen, wonach auch die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (das heißt an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) darstellt, sodass die Rechtsmittelbehörde den gleichen (Amts-)Sachverständigen heranziehen kann wie die erste Instanz (vgl VwGH 13.04.2000, 99/07/0155). Ein diesbezüglicher von den Beschwerdeführern in den Raum gestellter Verfahrensmangel ist damit nicht gegeben.

Zusammengefasst stellt sich die Situation so dar, dass die Voraussetzungen für eine Enteignung der gegenständlichen Teilflächen vorliegen und die von der Erstbehörde festgesetzte Vergütung sämtliche den Enteigneten dadurch entstehenden Nachteile ersetzt. Dem gegen die Enteignung erhobenen Rechtsmittel konnte damit kein Erfolg zukommen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

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