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LVwG-2018/36/2679-18•LVwG T LVwG-2018/36/2679-18
LVwG-2018/36/2679-18State Administrative CourtApr 25, 2019
Bauausführung; Bauvollendung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die gemeinsame Beschwerde von (1.) AA, vormals AB, (2.) BB und (3.) CB, alle vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y datiert mit 27.11.2018, Zahl *****, mit dem die weitere Ausführung des mit Bescheid vom 10.10.2016, Zl *****, auf Gst **1 KG Y bewilligten Bauvorhabens untersagt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die gemeinsame Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.10.2016, Zl *****, wurde dem von (1.) AA, vormals AB, (2.) BB und (3.) CB, (in der Folge alle: Beschwerdeführer) beantragten Neubau eines Wohnhauses mit drei Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf Gst **1 KG Y die Baubewilligung erteilt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.01.2017, LVwG-2016/40/2523-9, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und behängt das Verfahren aufgrund der dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision derzeit beim VwGH.
Mit der Ausführung dieses Bauvorhabens wurde begonnen und haben die nunmehrigen Beschwerdeführer am 02.07.2018 eine Bauanzeige eingebracht, mit der Änderungen gegenüber der erteilten Baubewilligung angezeigt wurden.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.07.2018, Zl *****, wurde hinsichtlich der angezeigten Baumaßnahmen eine Bewilligungspflicht festgestellt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückgezogen und dieses Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.03.2019, Zl LVwG-2018/42/1758-3, eingestellt.
Von einem Nachbarn wurden zahlreiche Eingaben zu der seiner Ansicht nach geänderten Bauausführung bei der Baubehörde eingebracht.
Von der Baubehörde erfolgten daher insbesondere am 18.10.2018, 24.10.2018, 06.11.2018, 08.11.2018, 09.11.2018, 13.11.2018, 15.11.2018, 16.11.2018, 20.11.2018, 22.11.2018 und 23.11.2018 Mitteilungen an den nunmehrigen Beschwerdeführer CB, jeweils samt konkreter Anführung der jeweiligen Baumaßnahme bzw des betreffenden Bauteils hinsichtlich dessen konkret eine Abweichung vom Baubewilligungsbescheid angezeigt wurde. Dabei wurden von der Baubehörde zT auch Gelegenheit zur Einreichung eines Änderungsansuchens gegeben.
Vom Beschwerdeführer CB, wurden dazu insbesondere die Eingaben vom 22.10.2018, 05.11.2018, 23.11.2018 samt Baufertigstellungsmeldung vom 22.11.2018 und vom 26.11.2018 samt Aufstellung der Änderungen, eingebracht und dazu Stellung genommen.
Am 23.11.2018 wurde von den nunmehrigen Beschwerdeführern zudem ein Bauansuchen samt Plänen bei der Baubehörde eingebracht und nachträglich die Erteilung der Bewilligung für die Änderungen gegenüber dem Baukonsens beantragt. Dieses Baugesuch wurde durch eine Eingabe vom 26.11.2018 ergänzt.
Am 29.11.2018 erfolgte dann ein Lokalaugenschein in Beisein aller nunmehriger Beschwerdeführern, des Vertreters der Baubehörde sowie des von der Baubehörde beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen DD. Über diesen Lokalaugenschein wurde ein Aktenvermerk angefertigt und ist darin insbesondere hinsichtlich des Baufortschrittes („Stand der Baustelle“) Folgendes ausgeführt: Rohbauarbeiten der Hauptgebäude abgeschlossen, Spengler und Vollwärmeschutzarbeiten im Gange, Estricharbeiten und Rohinstallation abgeschlossen, keine Innentreppen, keine Absturzsicherungen, keine Außenanlagen. Weiters wird in diesem Aktenvermerk ausgeführt, dass die Begehung im südlichsten Baukörper erfolgt ist und eine weitere Begehung nicht zwingend erforderlich erscheint, da lt Aussagen der Bauwerber die Änderungen in allen Baukörpern analog ausgeführt wurden. Weiters wird ausgeführt, dass der hochbautechnische Sachverständige ausgeführt hat, dass es sich bei den Änderungen um solche handelt, die bewilligungspflichtig bzw zumindest anzeigepflichtig sind und wurden auszugsweise statisch relevante Maßnahmen wie Säulenverschiebungen, zusätzliche Säulen und Deckenlochveränderungen erläutert, durch die bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt werden. Es wurde bei diesem Lokalausgenschein vom Vertreter der Baubehörde eine mündliche Baueinstellung ausgesprochen.
Am 30.11.2018 ist die ergänzende Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen DD bei der Baubehörde eingelangt, in der ebenfalls mit nähren Beispielen ausgeführt wurde, dass für die Änderungen eine Bewilligungspflicht besteht (zb statisch relevante Änderungen im Sinne von zusätzlichen oder veränderten Stützelementen, starke Veränderung der Deckendurchbrüche in der Größe von mehreren m2 udgl) für deren Durchführung bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y datiert mit „27.11.2018“, Zl *****, wurde gemäß § 42 Abs 3 TROG 2018 die weitere Ausführung des mit Bescheid vom 10.10.2016, Zl *****, bewilligten Bauvorhabens auf Gst **1 KG Y mit sofortiger Wirkung untersagt. In diesem Bescheid sind auch die geänderten Bauausführungen konkret aufgelistet.
Am 04.12.2018 wurde die bekämpfte Entscheidung den Bauwerbern jeweils durch Hinterlegung zugestellt.
Am 04.12.2018 wurde von den nunmehrigen Beschwerdeführern eine neuerliche Ergänzung des Änderungsansuchens eingebracht.
Mit Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers CB, ebenfalls vom 04.12.2018, erfolgte eine Anfrage an die Baubehörde hinsichtlich der Herstellung des Kanalanschlusses für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben.
Zudem erfolgte am 04.12.2018 ein Lokalaugenschein von Vertretern der Baubehörde im Beisein des nunmehrigen Beschwerdeführers BB bei dem auch Fotos vom Äußeren und Inneren des verfahrensgegenständlichen Gebäudes angefertigt wurden. In dem darüber angefertigten Aktenvermerk wurden als Stand der Arbeiten Vollwärmeschutz Nord-Ostseite, Malerarbeiten südlichstes Haus und Ofenbauarbeiten mittleres Haus angeführt.
In weiterer Folge wurden von Vertretern der Baubehörde am 06.12.2018 wiederum ein Lokalaugenschein durchgeführt. In dem darüber angefertigten Aktenvermerk wurden hinsichtlich der Arbeiten Folgendes ausgeführt: Ofenbauarbeiten mittleres und südliches Haus, Messarbeiten und Arbeitsvorbereitung Firma EE. Weiters wurde der Abstand des errichteten Außenpools kontrolliert und dazu ausgeführt, dass die Außenkante 4,03 m Abstand zur Grundgrenze aufweist, im Gegensatz zur Einreichung von 4,30 m.
Am 06.12.2018 erfolgte seitens der Baubehörde wiederum eine Mitteilung an den nunmehrigen Beschwerdeführer CB, in dem die Änderungen ebenfalls wieder im Detail angeführt wurden.
Am 07.12.2018 erfolgte nochmals ein Lokalaugenschein durch Vertreter der Baubehörde. und wird in dem darüber angefertigten Aktenvermerk insbesondere Folgendes ausgeführt: In jedem einzelnen Haus fehlen die Stiegenaufgänge in die Obergeschosse, der Zugang in die Einheiten von außen durch die Eingangstüren bzw über die Terrassen ist nicht möglich, da das Gelände noch nicht aufgeschüttet ist und somit ein Niveauunterschied von ca 1,5 m gegeben ist. Der Auffassung es wären bloß noch Abschlussarbeiten erforderlich, kann nach der heutigen Begehung nicht gefolgt werden.
Gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y datiert mit „27.11.2018“, Zl *****, wurden von den nunmehrigen Beschwerdeführern fristgerecht die Beschwerde vom 06.12.2018 erhoben und darin im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Zum Stand der Fertigstellung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass in allen Wohnräumen der Estrich verlegt sei, in allen Wohnräumen die Verputz und Spachtelarbeiten fertiggestellt seien, die Einbauten im Badezimmer im Gange seien, und in allen Bereich derzeit geheizt werde sowie die Dämmarbeiten bis auf 20% - wegen der Baueinstellung - fertiggestellt seien. Wesentliche Mängel iSd § 42 Abs 1 TBO 2018 könnten nur gravierende Abweichungen darstellen und seine diese gegenständlich nicht gegeben. § 42 Abs 3 1. Satz TBO 2018 (ohne Bewilligung ausgeführt) umfasse nur das Bauvorhaben als Ganzes und seien Fragen der Bauausführung nicht Gegenstand des Bauvorhabens. Nach der Judikatur des VwGH würden die Erstellung und Ausführung der Baugrubensicherung, die Statik des Gebäudes, die Polierplanung, die Werkplanung und die sonstigen Ausführungsdetails zu den Fragen der Bauausführung gehören. Es sei daher zunächst zu klären, ob ein Bauvorhaben so verändert worden sei, dass zur selbstständigen Vornahme der Änderung eine Baubewilligung für das Vorhaben als Ganzes gegeben ist und sei dazu die Rechtsprechung zum sog. Aliud iSd § 13 Abs 8 AVG heranzuziehen. Solange das Vorhaben dasselbe bleibe, liege bloß eine Modifikation vor und sei auf dieser Grundlage keine Baueinstellung rechtlich gerechtfertigt.
Weiters sei die „Ausführung“ der baulichen Maßnahmen zu klären. Nach der Judikatur des VwGH sei ein Bau im Allgemeinen schon dann als vollendet zu beurteilen, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen sei, und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht sind und sei ein schlüsselfertiger Zustand nicht zu fordern. Im gegenständlichen Fall seien nur noch Abschlussarbeiten erforderlich. Wenn nichts mehr ausgeführt wird, könne daher auch die weitere Ausführung nicht untersagt werden und verstoße daher der bekämpften Bescheid gegen die Bestimmungen des Gesetzes vor allem gegen den Schutzzweck der Norm. Die Baueinstellung sei daher nicht gerechtfertigt, auch dann nicht, wenn die Beschwerdeführer über behördlichen Auftrag zur Sicherheit ein weiteres Bauverfahren eigenleitet haben. Weiters wurde hinsichtlich der bekämpften Entscheidung vorgebracht, dass diese keine rechtliche Begründung iSd § 59 AVG beinhalte und seien die Beschwerdeführern nicht gehört und Ihnen keine Gelegenheit geboten worden zur Anregung auf Einstellung der Fortsetzung der Bauarbeiten Stellung zu nehmen. Weiters wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Verfügung überschießend sei, da das gegenständliche Bauvorhaben teilbar sei. Die Fassade sei in keiner Weise von irgendwelchen Änderungen betroffen und seien die abweichenden Ausführungselemente bereits abgeschlossen. Es wäre von der Baubehörde daher zu ermitteln gewesen, welche Bauteile iSd einer Trennbarkeit noch ausgeführt werden. Es wurde daher abschließend beantragt, den bekämpften Bescheid unverzüglich zu beheben, in eventu aufzuheben und an die Baubehörde zurückzuverweisen und wurde die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung angeregt, damit kein weiterer Schaden entsteht.
Mit Eingabe vom 11.12.2018 teilte der nunmehrige Beschwerdeführer CB, der Baubehörde im Wesentlichen mit, dass dringend zwingend erforderliche Maßnahmen bei der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage zu setzen sind, um weitere Schäden und Gefährdungen der Substanz hintanzuhalten. So sei insbesondere der Austausch eines Fensters, das bei erstem Einbau beschädigt wurde, und der Einbau des Garagentors erforderlich, um die bereits gefüllten Wasser- und Heizungsverteilungen vor Frostschäden zu schützen. Weiters Maßnahmen im Inneren, wie das Legen von Böden und der Anschluss von Öfen. Außerhalb des Gebäudes müssten die Grabenkollektorrohre an den Verteilerschacht angeschlossen werden, die für den Betrieb der Solewärmepumpe für die Heizung erforderlich seien.
Am 07.01.2019 wurde wiederum ein Lokalaugenschein von Vertretern der Baubehörde durchgeführt und ergibt sich aus dem darüber angefertigten Aktenvermerk, dass am Wochenende vom 04.01.2019 bis 06.01.2019 ua folgende baulichen Veränderungen durchgeführt wurden: Einbau Garagentor, Einbau Zugangstür Keller beim südlichsten Haus (Zugang von Kellerrampe), Einbau provisorische Innentreppe nördlichstes Haus.
Im Rahmen eines durchgeführten Lokalaugenscheins am 08.01.2019 wurden zahlreiche Fotos vom Inneren des Gebäudes angefertigt, und zeigt sich auf diesem Bildern ua deutlich, dass noch nicht in allen Räumen der Estrich gelegt wurde und auch noch teilweise Rohbauwände bestehen (kein Verputz bzw Wandverkleidung), die Öfen noch nicht fertiggestellt sind, und in Wohnräumen zahlreiche Leitungen offen liegen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde am 17.01.2019 von der Baubehörde aus dem behängenden Baubewilligungsverfahren das hochbautechnische Gutachten von DD vom 08.01.2019 sowie das hochbautechnische Gutachten von FF vom 16.01.2019 beim Landesverwaltungsgericht eingebracht.
Am 23.01.2019, 04.02.2019 und am 05.02.2019 erfolgten Eingaben der Beschwerdeführer bzw ihres Rechtsvertreters und wurde darin ua zum hochbautechnische Gutachten von DD Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass der Zeitpunkt der Baueinstellung maßgeblich sei und dazu keine ausreichenden Ermittlungen vorliegen würden.
Am 11.03.2019 erfolgte zum einen eine Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer und zum andren eine Eingabe vom Beschwerdeführer CB, selbst mit der seine Stellungnahme aus dem behängenden Baubewilligungsverfahren sowie das Gutachten von GG vom 27.02.2019, das Gutachten von JJ vom 11.02.2019, das weitere Gutachten von JJ vom 12.02.2019 sowie das Gutachten von KK vom 23.02.2019 beim Landesverwaltungsgericht eingebracht wurden.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde der Bauakt des derzeit behängenden Änderungsbewilligungsverfahren eingeholt.
Am 13.03.2019, 22.03.2019 und 26.03.2019 wurden vom Beschwerdeführer CB, weitere Unterlagen eingebracht, darunter ua die Berechnung von LL zur Nutzflächendichte.
Seitens der Landesverwaltungsgerichts wurde das hochbautechnisches Gutachten vom 08.04.2019, Zl *****, eingeholt, das den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt wurde.
Darin wird abschließend zusammengefasst ausgeführt, dass sich aus der unter Abschnitt 2 des Befundes vorgenommenen Auflistung der einzelnen Maßnahmen klar ergibt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Baueinstellungsbescheides (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.11.2018, ZI *****), eine abweichende Ausführung zu dem mit Bescheid vom 10.10.2016, ZI *****, bewilligte Bauvorhaben auf Gst **1 KG Y, als gegeben zu betrachten war. Aus meiner fachlichen Einschätzung sind die gegenüber dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 10.10.2016, ZI *****, ausgeführten Baumaßnahmen als Zu- und Umbaumaßnahmen einzustufen und bedürfen sohin gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs 1 der Bewilligungspflicht. Dies wird dadurch begründet, dass man nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 9 Tiroler Bauordnung 2018 unter einem Umbau die bauliche Änderung eines Gebäudes versteht, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren. Aus dem § 2 Abs 8 TBO 2018 ergibt sich weiters, dass man unter einem Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume versteht. Aus der unter Abschnitt 2 vorgenommenen Auflistung der einzelnen Baumaßnahmen ergibt sich, dass durch die vorgenommenen baulichen Änderungen zum Teil Einfluss auf die tragende Konstruktion der einzelnen Gebäude genommen wurde, da tragende Elemente verschoben, Deckenöffnungen geändert ausgeführt und zusätzliche Fensterelemente in tragende Außenwandkonstruktionen eingebaut wurden. Dadurch wird aus meiner fachlichen Einschätzung wesentlicher Einfluss auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit der einzelnen Gebäude genommen. Zudem werden wie unter Abschnitt 2 dieses Gutachtens angesprochen zusätzliche Fensterelemente eingebaut, die Aufteilung von Tür- und Fensterelementen im Bereich der Außenwände geändert und Änderungen an Außenwandkonstruktionen vorgenommen, dadurch wird auch wesentlicher Einfluss auf die Energieeffizienz und das äußere Erscheinungsbild der einzelnen Gebäude genommen. Sohin müsste auch eine entsprechende Überarbeitung des Energieausweises aufgrund der geänderten Situationen vorgenommen werden. Durch die Verschiebung von einzelnen Wandelementen in den einzelnen Ebenen und Erweiterung der Räume in den Dachgeschossen kommt es überdies zu einer Erweiterung bereits geplanter und genehmigter Räume, wodurch hier Zubauten als gegeben zu betrachten sind. Im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht der unter Abschnitt 2 dieses Gutachtens angesprochenen Baumaßnamen, darf auch auf den § 28 Abs 1 lit c hingewiesen werden, wonach die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen als bewilligungspflichtig anzusehen sind, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften Einfluss haben könnten. Dies deshalb da für das vom Bauvorhaben betroffene Grundstück Nr. **1 in EZ ***** KG ***** Y, **** Y Adresse 2, ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung Nr. ***** vom 30.11.2015, „Adresse 2 - *****" vorliegt, welcher mit Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung (Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht) vom 03. März 2016, Gzl. *****, aufsichtsbehördlich genehmigt wurde. In diesem Bebauungsplan wurde unter anderem eine Nutzflächendichte von höchstens 0,4 festgelegt. Durch die vorgenommene Verschließung einzelner ursprünglich vorgesehenen und genehmigter Deckenöffnungen (zB Lichtschächte in den Dachgeschossen) und Erweiterung von Räumen bedarf es sohin aus meiner fachlichen Einschätzung auch der Überprüfung, ob diese Festlegungen des Bebauungsplanes (insbesondere Nutzflächendichte) weiterhin als eingehalten zu betrachten sind, weshalb auch aus diesem Umstand sich eine entsprechende Bewilligungspflicht ergibt.
Dazu brachten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter am 15.04.2019 zwei Stellungnahmen ein, und wird darin ua zusammengefasst ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Einstellung keine objektiv ausreichenden Grundlagen für die Baueinstellung vorgelegen hätten und die Verkleidung einer bewilligten Außenwand oder Einbringung von Treppen oder Legen des Estrichs keine abweichende Bauausführung sei.
Am 17.04.2019 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol in Beisein aller Parteien des Beschwerdeverfahrens eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der vom hochbautechnischen Sachverständigen auch dessen Gutachten vom 08.04.2019, Zl *****, ausführlich erörtert wurde. Ergänzend führte der hochbautechnische Sachverständige ua auch aus, dass in jeder Geschoßebene der einzelnen Baukörper Umbaumaßnahmen durchgeführt wurden, welche abweichend zum ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 10.10.2016 vorgenommen wurden, welche zumindest als anzeigepflichtig zu betrachten sind und in allen Geschossebenen entsprechende bauliche Abänderungen gegenüber dem Ursprungsbescheid vom 10.10.2016 feststellbar ist. Aus den dem Baubescheid vom 10.10.2016, Zl *****, zugrundeliegende Planunterlagen, ergibt sich, dass in sämtlichen drei Baukörpern zur Erschließung der oberirdischen Geschoße jeweils eine Treppenanlage vorgesehen ist. Darüber hinaus ergeben sich aus diesen Planunterlagen entsprechende Absturzsicherungen, insbesondere im Bereich der Terrassenflächen im Dachgeschoß sowie Balkone im Obergeschoße.
Am 19.04.2019 wurden vom Beschwerdeführer CB, eine Eingabe mit zahlreichen Beilagen eingebracht und ua insbesondere auch ausgeführt, dass das Erdgeschoss nicht nur über Stiege aus dem Kellergeschoss zugänglich ist, sondern auch von außen über die Hauseingangstüren. Zudem wurden mit detaillierten Angaben ausgeführt, dass die jeweiligen Dachgeschosse um weniger als 10% in der Längenausdehnung erweitert wurden (Außen: 15 cm – 2,36% und Innen: 27 cm - 4,67 %)
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die übermittelten Bauakten der belangten Behörde, die ergänzenden Eingaben der Baubehörde und der Beschwerdeführer sowie das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte hochbautechnische Gutachten vom 08.04.2019, Zl *****, und die durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen dessen der hochbautechnische Sachverständige sein Gutachten im Beisein aller Parteien des Beschwerdeverfahrens ausführlich und abschließend erörtert hat.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 129/2017 wiederverlautbart als Tiroler Bauordnung 2018, LBGl Nr 28/2018:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(…)
(8) Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.
(9) Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.
(…)
§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(…)
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(…)
(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
(…)
(…)
(…)
§ 42
Mängelbehebung, Baueinstellung
(1) Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.
(…)
(3) Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(4) Abs. 3 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Abs. 3 erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens entgegen dem § 37 Abs. 2 begonnen wird.
(5) Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 3 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.“
IV.Erwägungen:
1. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass in einem Baueinstellungsverfahren ein während des Beschwerdeverfahrens geänderter Sachverhalt rechtlich unerheblich ist, da – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist, ob die belangten Behörde unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat oder nicht (vgl VwGH 30.08.1994, Zl 94/05/0067; VwGH 20.05.20032001/05/0144; ua).
Wie von den Beschwerdeführern daher zutreffend vorgebracht ist auch für die gegenständlichen Prüfung und Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht jene Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Baueinstellung maßgeblich und war daher zunächst zu prüfen, wann die verfahrensgegenständliche Untersagung der weiteren Ausführung des Bauvorhabens (Baueinstellung) ihre rechtliche Wirkung entfaltet hat.
2. Soweit bereits im Rahmen des Lokalaugenscheins am 29.11.2018 von einem Vertreter der Baubehörde mündlich die Baueinstellung ausgesprochen wurde, ist hinsichtlich deren Rechtswirkung Folgendes auszuführen:
Gemäß § 62 Abs 1 AVG können - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - Bescheide grundsätzlich sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
Der Inhalt und die Verkündung eines mündlichen Bescheides ist nach § 62 Abs 2 AVG, wenn die Verkündung bei einer mündlichen Verhandlung erfolgt, am Schluss der Verhandlungsschrift, in anderen Fällen in einer besonderen Niederschrift zu beurkunden.
Daraus ergibt sich daher, dass die Erlassung eines mündlichen Bescheides gemäß § 62 Abs 2 AVG einer Beurkundung sowohl des Bescheidinhaltes als auch der Tatsache seiner Verkündung in Form einer Niederschrift bedarf. Ohne Beurkundung kann – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - von einer Bescheiderlassung nicht gesprochen werden (vgl 23.02.1993, 90/05/019; ua)
Im gegenständlichen Fall wurde über die im Rahmen des Lokalaugenscheins am 29.11.2018 von einem Vertreter der Baubehörde mündlich verfügte Baueinstellung – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – jedoch nur Aktenvermerk, nicht aber eine Niederschrift iSd § 14 AVG angefertigt.
Daraus ergibt sich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass die im Rahmen des Lokalaugenscheins am 29.11.2018 von einem Vertreter der Baubehörde mündlich ausgesprochen Baueinstellung daher bereits aus diesem Grund keine rechtliche Wirkung entfalten konnte.
3. Der gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y datiert mit 27.11.2018, Zahl *****, mit dem die weitere Ausführung des mit Bescheid vom 10.10.2016, Zl *****, auf Gst **1 KG Y bewilligten Bauvorhabens untersagt wurde, wurde den drei nunmehrigen Beschwerdeführern jeweils am 04.12.2019 durch Hinterlegung zugestellt.
Daraus ergibt sich, dass bei der Prüfung der bekämpften Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt 04.12.2018 abzustellen war.
4. Wenn in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, dass hinsichtlich des verfahrensrelevanten Zeitpunktes kein ausreichendes Ermittlungsergebnis vorgelegen hat, ist dem entgegenzuhalten, dass nicht nur Eingaben des Nachbarn erfolgten, sondern von der Baubehörde insbesondere ab dem 29.11.2018 eine Vielzahl an Lokalausgenscheinen durchgeführt wurden, bei denen auch zT eine Vielzahl von Fotos des verfahrensgegenständlichen Gebäudes von außen, aber auch aus dem Inneren angefertigt wurden und über die jeweils auch Aktenvermerke angefertigt wurden.
Wie im Folgenden im Detail dargetan ergibt sich insbesondere aus den von der Baubehörde durchgeführten Lokalausgenscheinen samt darüber angefertigten Aktenvermerken und Fotos vom 29.11.2018, 03.12.2018 und 04.12.2018, sowie weiters bestätigt und belegt durch die Lokalausgenscheine samt darüber angefertigten Aktenvermerken und Fotos vom 06.12.2018, 07.12.2018, 08.01.2019 und den Eingaben des Beschwerdeführers CB, dass den von der Baubehörde vorgelegten Akten der entscheidungswesentliche Sachverhalt zum 04.12.2019 zweifelsfrei zu entnehmen ist.
Damit waren nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG gegenständlich nicht gegeben.
5. Soweit von den Beschwerdeführen mit näherem Vorbringen zusammengefasst geltend gemacht wird, dass das Bauvorhaben bereits fertiggestellt und daher eine Baueinstellung nicht mehr möglich gewesen sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Wie der VwGH in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt, darf die Baueinstellung nur so lange verfügt werden, als die Arbeiten noch nicht abgeschlossen wurden. Danach wäre lediglich eine Beseitigung der konsenslos ausgeführten Arbeiten, unter Umständen der Abbruch des gesamten dadurch konsenslos gewordenen Gebäudes denkbar und die Benützung zu untersagen (vgl VwGH 03.07.1986, Zl 86/06/0040, VwGH 24.11.1992, 92/05/0275; VwGH 05.10.2016, Ra 2016/06/0118; ua).
Aus den Lokalaugenscheinen von Vertretern der Baubehörde und den darüber angefertigten Aktenvermerken zT auch in Anwesenheit der Beschwerdeführer insbesondere am 29.11.2018, 03.12.2018, 04.12.2018, 06.12.2018, 07.12.2018 und 08.01.2019 ergibt sich, dass im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt am 04.12.2018 in allen 3 Baukörpern keine Innentreppen vom Erdgeschoss in die weiteren zwei oberen Geschosse bestanden haben und zudem weder im Inneren noch im Außenbereich Balkongeländer und andere Absturzsicherungen angebracht waren.
Zudem ergibt sich insbesondere aus dem Aktenvermerk samt Fotos des Lokalausgenscheins vom 04.12.2018 im Beisein des nunmehrigen Beschwerdeführers BB, dass beim Gebäude gerade Arbeiten zur Anbringung des Vollwärmeschutzes an der Nord-Ostseite sowie Malerarbeiten und Ofenbauarbeiten beim mittleren Haus durchgeführt wurden.
Weiters ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Lokalausgenscheins vom 06.12.2018, dass Ofenbauarbeiten im mittleren und südlichen Haus im Gange waren.
Aus dem Aktenvermerk des Lokalaugenscheines am 07.01.2019 ergibt sich, dass am Wochenende vom 04.01.2019 bis 06.01.2019 ua folgende bauliche Veränderungen durchgeführt wurden: Einbau Garagentor, Einbau Zugangstür Keller beim südlichsten Haus (Zugang von Kellerrampe) und Einbau einer provisorischen Innentreppe im nördlichstes Haus.
Im Rahmen eines am 08.01.2019 durchgeführten Lokalaugenscheins wurden zahlreiche Fotos vom Inneren des Gebäudes angefertigt, und zeigt sich auf diesem Bildern ua deutlich, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen noch nicht in allen Räumen der Estrich gelegt wurde und auch noch teilweise Rohbauwände im Inneren bestehen (kein Verputz bzw Wandverkleidung), die Öfen in den Wohnräumen noch nicht fertiggestellt sind, und in Wohnräumen zudem auch zahlreiche Leitungen offen liegen.
Soweit in der Eingabe vom 19.04.2019 von den Beschwerdeführern ergänzend vorbracht wurde, dass das Erdgeschoss nicht nur über die Stiege aus dem Kellergeschoss zugänglich ist, sondern auch von außen über die Hauseingangstüren, ist dem entgegenzuhalten, dass im Aktenvermerk zum Lokalaugenschein am 07.12.2018 ua Folgendes ausgeführt wird:
„In jedem einzelnen Haus fehlen die Stiegenaufgänge in die Obergeschosse, der Zugang in die Einheiten von außen durch die Eingangstüren bzw über die Terrassen ist nicht möglich, da das Gelände noch nicht aufgeschüttet ist und somit ein Niveauunterschied von ca 1,5 Metern gegeben ist.
Zudem hat der nunmehrige Beschwerdeführer CB, mit Eingaben vom 04.12.2018 und 11.12.2018 Mitteilungen an die Baubehörde betreffend die Herstellung des Kanalanschlusses sowie zum erforderlichen Einbau des Garagentors, um die bereits gefüllten Wasser- und Heizungsverteilungen vor Frostschäden zu schützen, gemacht und ausgeführt, dass ua als weitere Maßnahmen im Inneren wie das Legen von Böden und der Anschluss von Öfen noch zu erfolgen hat. Außerhalb des Gebäudes müssen die Grabenkollektorrohre an den Verteilerschacht angeschlossen werden, die für den Betrieb der Solewärmepumpe für die Heizung erforderlich sind.
6. Soweit sich die Beschwerdeführer hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob aufgrund des Baufortschrittes ein Vorgehen nach § 42 TBO 2018 noch möglich war oder nicht, auf die Rechtsprechung der VwGH beziehen, in der ausgeführt wird, dass ein Bau im Allgemeinen schon dann als vollendet beurteilt werden kann, wenn das Gebäude nach außen abgeschlossen ist und alle bauplanmäßigen konstruktiven Merkmale verwirklicht worden sind und ein "schlüsselfertiger" Zustand ist nicht zu fordern ist, ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß § 35 Abs 1 lit b letzter Teilsatz TBO 2018 erlischt die Baubewilligung ex lege, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.
Zwar hat der VwGH zur Bauvollendung im Hinblick auf das Erlöschen der Baubewilligung mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen des Fassadenaußenputzes, des Innenverputzes und des Estrichs noch nicht die Annahme rechtfertigt, dass ein Gebäude nicht als vollendet anzusehen sei. Anders verhält es sich jedoch fallbezogen beim Fehlen der Stiege, welche vom Erdgeschoss ins Obergeschoss führen soll, sowie von Fenstern, Türen und Toren. Bei diesem Zustand des Bauwerks kann den Behörden nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgingen, dass das Bauvorhaben nicht im zuvor beschriebenen Sinne vollendet war (vgl VwGH 20.04.2004, 2003/06/0067; 24.06.2014, 2012/05/0173; VwGH 29.08.2000, 99/05/0169; ua).
Demgegenüber ist nach der gegenständlich angewendeten Bestimmung des § 42 Abs 3 TBO 2018 dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen, wenn ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wird.
Gegenständlich war daher nicht zu beurteilen, ob das Bauvorhaben iSd 35 Abs 1 lit b letzter Teilsatz TBO 2018 vollendet ist, sondern ob das Bauvorhaben iSd § 42 Abs 3 TBO 2018 noch ausgeführt wird.
Insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtsfolgen und können dieses beiden Bestimmungen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht gleichgesetzt werden.
Es ist daher auch die zur Bauvollendung im Hinblick auf das Erlöschen der Baubewilligung bestehende höchstgerichtliche Judikatur nur insoweit anzuwenden, als für den Fall, dass eine bereits zum Erlöschen der Baubewilligung führende Nichtvollendung gegeben ist, dann jedenfalls ein noch in Ausführung befindliches Bauvorhaben vorliegt.
Da der Schutzzweck der Norm im Falle § 42 Abs 3 TBO 2018 jener ist, dass ein ohne Baukonsens bzw vom Konsens abweichende Bauführung nicht weiter fortgesetzt wird, dies nicht zuletzt auch zum Schutz des Bauwerbers, für den Fall, dass allenfalls eine nachträgliche Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben wäre, muss die Beurteilung, ob sich ein Bauvorhaben noch in Ausführung iSd § 42 Abs 3 TBO 2018 befindet, bei gebotener Einzelfallprüfung grundsätzlich differenzierter beurteilt werden und kann nicht gleichgesetzt werden mit der Frage, ob eine zum Erlöschen der Baubewilligung führende Nichtvollendung des Bauvorhabens gegeben ist.
Diese Rechtsauslegung deckt sich auch mit der Judikatur der VwGH, in der ua ausgeführt wird, dass die belangte Behörde davon ausgehen konnte, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides zur Untersagung der weitern Bauausführung die Bauarbeiten noch im Gange waren, und trotz Baueinstellung weitergebaut wurde, da Verputzarbeiten durchgeführt wurden (vgl VwGH 22.06.1995, 92/06/0129).
Zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Baueinstellung mit 04.12.2018 waren insbesondere folgenden Arbeiten noch nicht durchgeführt: In keinem der 3 Baukörpern waren Innentreppen vom Erdgeschoss in die weiteren zwei oberen Geschosse errichtet und fehlten sämtliche Absturzsicherungen insbesondere auch im Bereich der Dachterrasse und der Balkone.
Wie der hochbautechnische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend ausführte, können diese als bauplanmäßig konstruktive Merkmale im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur qualifiziert werden.
Zudem waren am 04.12.2018 die Anbringung des Vollwärmeschutzes außen noch nicht vollständig abgeschlossen und fehlten die Verputzarbeiten außen gänzlich sowie innen ebenfalls noch teilweise.
Am 04.12.2018 erfolgten zudem noch Malerarbeiten und Ofenbauarbeiten.
Auch am 06.12.2018 waren Ofenbauarbeiten im mittleren und südlichen Haus im Gange und ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Lokalaugenscheines vom 07.01.2019, dass am Wochenende vom 04.01.2019 bis 06.01.2019 ua folgende bauliche Veränderungen durchgeführt wurden: Einbau Garagentor, Einbau Zugangstür Keller beim südlichsten Haus (Zugang von Kellerrampe) und Einbau provisorische Innentreppe nördlichstes Haus.
Im Rahmen eines am 08.01.2019 durchgeführten Lokalaugenscheins wurden zahlreiche Fotos vom Inneren des Gebäudes angefertigt, und zeigt sich auf diesen Bildern ua deutlich, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen noch nicht in allen Räumen der Estrich gelegt wurde und auch noch teilweise Rohbauwände in Inneren bestehen (kein Verputz bzw Wandverkleidung), die Öfen in den Wohnräumen noch nicht fertiggestellt sind und in den Wohnräumen zudem auch zahlreiche Leitungen offen liegen.
Im Übrigen wird ergänzend angemerkt, dass sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers vom 04.12.2018 und 11.12.2018, hinsichtlich der Nutzbarkeit im Umfang des bewilligten Verwendungszweckes als Wohngebäude am 04.12.2018 ergibt, dass auch noch kein Kanalanschlusses hergestellt war, sowie der erst später erfolgte Einbau des Garagentors erforderlich war, um die bereits gefüllten Wasser- und Heizungsverteilungen vor Frostschäden zu schützen und als weitere Maßnahmen im Inneren das Legen von Böden und der Anschluss von Öfen noch zu erfolgen hatte. Außerhalb des Gebäudes mussten nach den eigenen Angaben eines der Beschwerdeführer die Grabenkollektorrohre an den Verteilerschacht angeschlossen werden, die für den Betrieb der Solewärmepumpe für die Heizung erforderlich sind.
Sohin waren zum 04.12.2018 wohl weder ein Kanalanschluss noch eine entsprechende Beheizung der Wohnräume gegeben.
In gebotener Gesamtbetrachtung ergibt sich sohin im gegenständlichen Fall, dass sich aufgrund des Baufortschrittes zum 04.12.2018 das Bauvorhaben noch in den Ausführung iSd § 42 Abs 3 TBO 2018 befunden hat.
Ergänzend ist dazu noch auszuführen, dass der Beschwerdeführer CB, bereits beim Lokalaugenschein am 29.11.2018 als auch im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol bestätigt hat, dass sich der Baufortschritt in den drei Baukörpern am 04.12.2018 im Wesentlichen im selben Zustand befunden hat.
Es war daher aufgrund des vorliegenden gut dokumentierten Ermittlungsergebnisses und den Angaben des Beschwerdeführers CB, die beantragte Durchführung eines Lokalaugenschein nicht geboten und diesem Beweisantrag daher keine Folge zu geben.
7. Soweit von den Beschwerdeführern weiters geltend gemacht wird, dass die bekämpfte Baueinstellung nicht hinreichend bestimmt sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des § 59 Abs 1 AVG entspricht, ist an Hand des Inhalts des Spruches des angefochtenen Bescheides gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer, einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist.
Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme - ergehen kann (vgl VwGH 19.8.1993, 93/06/0078; VwGH 18.04.1994, 94/10/0036; uva).
Der Verwaltungsgerichtshof teilt nicht die Auffassung, dass ein baupolizeilicher Auftrag nur dann ausreichend bestimmt ist, wenn die durchzuführenden Maßnahmen im Einzelnen beschrieben und zB allenfalls auch planlich dargestellt wären, sondern ist vielmehr ein Verweis auf die erteilten Baubewilligungen und die den Bewilligungen jeweils zugrundeliegenden Pläne zulässig (VwGH 08.04.2014, 2012/05/0112; 23.09.2010, 2010/06/0120; ua).
Im gegenständlich bekämpften baupolizeilichen Bescheid (Baueinstellung) wird hinsichtlich der Untersagung der weiteren Ausführung ausdrücklich auf den Baubewilligungsbescheid vom 10.10.2016, Zl *****, Bezug genommen, mit dem das beantragte Bauvorhaben auf Gst **1 KG Y bewilligten wurde, und von dem in der Bauausführung mehrfach abgewichen wurde.
Zudem hat der Beschwerdeführer CB am 26.11.2018 eine detaillierte Aufstellung der Änderungen gegenüber dem erteilten Baukonsens eingebracht und wurden diese konkreten Änderungen auch in den gegenständlich bekämpften Bescheid detailliert übernommen.
Daraus folgt, dass den Beschwerdeführern klar sein musste, die Fortführung welches Bauvorhabens mit der gegenständlich bekämpften Entscheidung untersagt wurde und um welche Abweichungen vom Baukonsens es sich konkret handelt (vgl VwGH 13.12.1990, 88/06/0014; ua).
Im Übrigen ergab das Ermittlungsverfahren, dass beim Lokalaugenschein am 29.11.2018 ua auch im Beisein aller Beschwerdeführer die einzelnen bereits erfolgten Änderungen gegenüber dem erteilten Baukonsens im Detail besprochen wurden und auch bereits von den Bauwerbern ein Änderungsvorhaben eingebracht wurde.
Damit ist sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine hinreichende Bestimmtheit des gegenständlich angefochtenen baupolizeilichen Auftrages gegeben.
8. Soweit von den Beschwerdeführen vorgebracht wird, dass eine Baueinstellung nur dann erfolgen könne, wenn das Bauvorhaben als Ganzes ohne Baukonsens ausgeführt wurde, kommt auch diesem Vorbringen aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu:
Bis zur Änderung der Tiroler Bauordnung mit LGBl Nr 48/2011 standen ua folgende Vorgängerbestimmungen des nunmehrigen § 42 TBO 2018 in Geltung:
§ 33 Abs 3 TBO 2001: Wird ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Bewilligung ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung des Bauvorhabens zu untersagen. (…)
§ 33 Abs 5 TBO 2001: „Wird ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ausgeführt und stellt diese Abweichung eine Änderung des Bauvorhabens dar, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung erforderlich wäre, so ist Abs. 3 anzuwenden. (…)“
Mit der Änderung der Tiroler Bauordnung mit LGBl Nr 48/2011 wurden im nunmehrigen § 42 TBO 2018 die Anwendungsbereiche im Falle einer Baueinstellung lediglich zusammengefasst.
Durch die nunmehrige Formulierung („Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt“) kann daher keinesfalls geschlossen werden, dass eine Baueinstellung nur in dem Fall möglich wäre, in dem die gesamte bauliche Anlage ohne Baukonsens errichtet wurde, und im Falle einer von Baukonsens abweichenden Bauführung nicht eine Baueinstellung verfügt werden könnte.
Diese Rechtsansicht ergibt sich sowohl im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm sowie insbesondere auch aus § 42 Abs 3 lit b Z 2 TBO 2018 und aus den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung der Tiroler Bauordnung mit LGBl Nr 48/2011, wo diesbezüglich nicht eine grundlegenden Änderungen dieses baupolizeilichen Regimes erwähnt ist.
9. Es war daher im Weiteren zu prüfen, ob es sich bei den erfolgten Änderungen gegenüber der erteilten Baubewilligung mit Bescheid vom 10.10.2016, Zl *****, um Maßnahmen handelt, für deren selbstständige Durchführung eine Bauanzeige- oder Baubewilligungspflicht nach der Tiroler Bauordnung besteht.
In rechtlicher Hinsicht ist dazu zunächst auszuführen, dass ua der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 bewilligungspflichtig ist.
Auch die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen unterliegt gemäß § 28 Abs 1 lit b TBO 2018 der Bewilligungspflichtig, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen demgegenüber gemäß § 28 Abs 3 lit a TBO 2018 Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden und der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird.
Gemäß § 2 Abs 8 TBO 2018 ist ein Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer aber auch die Erweiterung bestehender Räume.
Ein Umbau ist gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs 9 TBO 2018 die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Energieeffizienz oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.
Der seitens der Landesverwaltungsgerichts beigezogene hochbautechnische Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 08.04.2019, Zl *****, zusammengefasst aus, dass sich aus der unter Abschnitt 2 des Befundes dieses Gutachtens vorgenommenen Auflistung der einzelnen Maßnahmen klar ergibt, dass im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich bekämpften Baueinstellungsbescheides eine abweichende Ausführung zu dem mit Bescheid vom 10.10.2016, ZI *****, bewilligte Bauvorhaben gegeben ist und diese aus fachlicher Einschätzung als Zu- und Umbaumaßnahmen einzustufen sind, die gemäß § 28 Abs 1 TBO 2018 der Bewilligungspflicht unterliegen. Aus der unter Abschnitt 2 vorgenommenen Auflistung der einzelnen Baumaßnahmen ergibt sich, dass durch die vorgenommenen baulichen Änderungen zum Teil Einfluss auf die tragende Konstruktion der einzelnen Gebäude genommen wurde, da tragende Elemente verschoben, Deckenöffnungen geändert ausgeführt und zusätzliche Fensterelemente in tragende Außenwandkonstruktionen eingebaut wurden. Dadurch wird wesentlicher Einfluss auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit der einzelnen Gebäude genommen. Zudem werden, wie unter Abschnitt 2 dieses Gutachtens angesprochen, zusätzliche Fensterelemente eingebaut, die Aufteilung von Tür- und Fensterelementen im Bereich der Außenwände geändert und Änderungen an Außenwandkonstruktionen vorgenommen, durch die auch wesentlicher Einfluss auf die Energieeffizienz und das äußere Erscheinungsbild der einzelnen Gebäude genommen wird. Durch die Verschiebung von einzelnen Wandelementen in den einzelnen Ebenen und Erweiterung der Räume in den Dachgeschossen kommt es überdies zu einer Erweiterung bereits geplanter und genehmigter Räume, wodurch hier Zubauten als gegeben zu betrachten sind. Im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht der unter Abschnitt 2 dieses Gutachtens angesprochenen Baumaßnamen, darf auch auf den § 28 Abs 1 lit c hingewiesen werden, wonach die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen als bewilligungspflichtig anzusehen sind, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften Einfluss haben könnten. In dem für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück geltenden Bebauungsplan wurde unter anderem auch eine Nutzflächendichte von höchstens 0,4 festgelegt. Durch die vorgenommene Verschließung einzelner ursprünglich vorgesehenen und genehmigter Deckenöffnungen (zB Lichtschächte in den Dachgeschossen) und Erweiterung von Räumen bedarf es sohin auch der Überprüfung, ob diese Festlegungen des Bebauungsplanes (insbesondere Nutzflächendichte) weiterhin als eingehalten zu betrachten sind, weshalb auch aus diesem Umstand sich eine entsprechende Bewilligungspflicht ergibt.
Das Vorbringen sowie die Eingaben der Beschwerdeführer waren demgegenüber nicht geeignet diese vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen.
So führte auch der VwGH in zahlreichen Entscheidungen ua bereits aus, dass zB eine Vergrößerung eines Kellers oder eine neu gestaltet Raumeinteilung und abweichende Ausführung des Liftschachts sowie eine andere Anordnung tragender Säulen und Neuaufteilung der Säulenraster und Unterzüge eine Baueinstellung rechtfertigen (vgl VwGH 03.04.1986, 85/06/0180; VwGH 19.06.2018, Ra 2015/06/0071; ua).
Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Bauwerber selbst im derzeit behängenden Baubewilligungsverfahren die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für die erfolgten Änderungen gegenüber dem Baubescheid vom 10.10.2016, Zl *****, beantragt haben.
Zudem ist der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 13.07.2018,Zl *****, mit dem hinsichtlich der angezeigten Baumaßnahmen eine Bewilligungspflicht festgestellt wurde, in Rechtskraft erwachsen.
10. Wenn von den Beschwerdeführern weiters ausgeführt wird, dass die Baueinstellung überschießend erfolgt sei, da dem gesamten mit Baubescheid vom 10.10.2016, Zl *****, bewilligten Bauvorhaben die weitere Ausführung untersagt wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:
Der hochbautechnische Sachverständige führte dazu konkret befragt im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend zu seinem schriftlichen Gutachten zusammengefasst aus, dass in allen drei Baukörpern und auch jeweils in jeder Geschoßebene dieser drei Baukörper Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid vom 10.10.2016 vorgenommen wurden, welche zumindest als anzeigepflichtig zu betrachten sind.
Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass sowohl hinsichtlich des Umfanges des Baufortschrittes – wie vorstehend im Details ausgeführt – als auch hinsichtlich der vom Baukonsens abweichend erfolgten Ausführung kein Teil des mit Bescheid vom 10.10.2016, Zl *****, bewilligten Bauvorhabens vom Anwendungsbereich des § 42 Abs 3 TBO nicht umfasst und daher von der Baueinstellung auszunehmen gewesen wäre.
Es konnte daher auch dem diesbezüglichen Vorbringen keine Berechtigung mehr zukommen.
11. Soweit von den Beschwerdeführern als Verfahrensmangel weiters ein Begründungsmangel sowie eine Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht wurde, so ist dazu abschließend Folgendes auszuführen:
Entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl VwGH 26.04.1991, 91/19/0057; ua).
Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123).
Zudem ist das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, seine Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen.
Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt (vgl VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095).
Durch die Ausführungen in der gegenständlichen Entscheidung ist ein allenfalls bestehender Begründungsmangel damit entsprechend saniert und die Beschwerdeführer nicht (mehr) in ihren Rechten verletzt (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua).
Auch allfällige Verfahrensmängel in Bezug auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der belangten Behörde können – können wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden, wo es durch Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte der Partei eines Verfahrens im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch möglich ist, vor Rechtskraft der Sachentscheidung ihre Rechte entsprechend zu wahren (vgl VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003, ua).
Es ist daher auch dem diesbezüglichen Vorbringen keine Berechtigung mehr zukommen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur zu verwiesen, von der auch mit gegenständlicher Entscheidung nicht abgegangen wurde.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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