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LVwG-2018/17/0936-3•LVwG T LVwG-2018/17/0936-3
LVwG-2018/17/0936-3State Administrative CourtApr 4, 2019
Keine Gültige Vignette<br/>Beschwerdevorentscheidung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.03.2018, zu Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2018 zu Zl *** ersatzlos behoben wird.
2. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2018 zu Zl *** wird als unbegründet abgewiesen.
3. Dem Beschwerdeführer werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, somit Euro 60,00 auferlegt.
4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Vorverfahren, Sachverhalt:
Mit Anzeige der ASFINAG vom 03.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 18.04.2017 um 18.15 Uhr ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringung einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Zum Zeitpunkt der Benützung der mautpflichtigen Bundesstraße sei am Kraftfahrzeug keine gültige Vignette angebracht gewesen, wodurch die zeitabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Tatort sei die Gemeinde Y, die Autobahn A** in Fahrtrichtung X bei Straßenkilometer *** gewesen.
Die Übertretung sei mit einem automatischen Überwachungssystem festgestellt worden.
Der Zulassungsbesitzer sei am 08.05.2017 zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden, da die Ersatzmaut nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist dem angegebenen Konto gutgeschrieben worden sei.
In der Folge ist die Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer ergangen und wurde ihm gemäß § 20 Abs 1 iVm §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 aufgetragen.
Der Beschwerdeführer hat Einspruch erhoben. Es ist daher eine Anfrage an die ASFINAG ergangen. Diese hat mit Schreiben vom 10.08.2017 zum gegenständlichen Fall Stellung genommen und ausgeführt, dass der Lenker des Fahrzeuges das mautpflichtige Straßennetz 2017 mit einer nicht ordnungsgemäß geklebten 10-Tages Vignette benutzt habe. Die Vignette sei nicht von der Trägerfolie abgelöst und an der Windschutzscheibe angebracht gewesen, weshalb das schwarz aufgedruckte Kreuz (X) sowie der ITF-Code der Trägerfolie ersichtlich gewesen wären. Es seien deshalb die Sicherheitsmerkmale nicht aktiviert worden, die eine eventuelle Manipulation oder auch die weitere Verwendung in einem anderen Fahrzeug verhindern sollten. Der alleinige Wert oder Besitz einer Vignette erfülle nicht die gesetzlichen Bestimmungen zur korrekten Entrichtung der Maut. Auf der Vignettenrückseite befinde sich ein Hinweis zur Anbringung der Vignette auf der Windschutzscheibe. Es gehe daraus eindeutig hervor, dass die Vignette vollständig von der Trägerfolie abzulösen und auf die Windschutzscheibe zu kleben sei. Dies sei von der automatischen Vignettenkontrolle erkannt und registriert worden. Der Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut sei ebenfalls nicht entsprochen worden.
Beigegeben waren diverse Lichtbilder auf denen der BMW mit dem amtlichen Kennzeichen *** und der Vignette zu erkennen waren.
Der Beschwerdeführer hat zu diesem Vorbringen Stellung genommen, die Angaben der ASFINAG bestritten und behauptet, es sei weder das schwarz aufgedruckte Kreuz noch der ITF-Code auf der Trägerfolie auf den Lichtbildern der ASFINAG ersichtlich.
Am 08.01.2018 teilte der Beschwerdeführer auch das erste Mal mit, dass er das Fahrzeug infolge Überlassung nicht selbst, sondern jemand anders gelenkt habe. Die Adresse des weiteren, angeblichen Kraftfahrzeuglenkers teilte er nicht mit. Am 15.01.2018 ist das Straferkenntnis ergangen und wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) aufgetragen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde am 14.02.2018 erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:
„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter BB gegen das Straferkenntnis der BH Z vom 15.01.2018, zugestellt am 17.01.2018, sohin innerhalb offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol:
Das Straferkenntnis wird zur Gänze wegen Nichtigkeit, Ausspruchs über die Schuld und Strafe angefochten. Hierzu wird ausgeführt wie folgt:
Dem Beschwerdeführer wird angelastet, er hätte ein Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da an seinem Fahrzeug zwar eine Mautvignette angebracht gewesen wäre, welche jedoch nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale aufgewiesen hätte.
Der Beschwerdeführer hat im laufenden Verfahren mehrfach darauf hingewiesen, dass der Tatvorwurf unrichtig ist und die Vignette ordnungsgemäß angebracht war. Die erkennende Behörde hat sich jedoch mit diesen Stellungnahmen des Beschwerdeführers in keinster Weise auseinandergesetzt. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass von der Erstbehörde offensichtlich ein Standardtextbaustein als Begründung verwendet wurde, der mit dem gegenständlichen Sachverhalt in Widerspruch steht. Hätte sich die erkennende Behörde mit den Stellungnahmen in irgendeiner Form auseinandergesetzt und den Sachverhalt entsprechend geprüft, so hätte sich jedenfalls herausgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesstraßen Mautgesetzes angelastet werden kann, zumal an der Windschutzscheibe seines Fahrzeuges eine Vignette ordnungsgemäß angebracht war.
Abgesehen davon zeigt die Standardbegründung des Straferkenntnis, dass sich der Erstbehörde mit den Stellungnahmen des Beschuldigten in keinster Weise auseinandergesetzt hat. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 8.1.2018 darauf hingewiesen, dass er als Zulassungsbesitzer weder die Vignette ordnungswidrig bzw. keine Vignette angebracht hat noch das Fahrzeug aufgrund einer Überlassung an jemanden anderen gelenkt hat. Obwohl der Beschwerdeführer sohin in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen hat, dass er lediglich Zulassungsbesitzer ist und das Fahrzeug damals nicht gelenkt hat, da das Fahrzeug jemandem anderen überlassen hat, wurde dieses Vorbringen einfach übergangen. Hätte sich die Erstbehörde mit dieser Stellungnahme auseinandergesetzt und entsprechende Beweismittel zusätzlich eingeholt, hätte sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen das BStMG nicht anzulasten ist, da er das Fahrzeug am 18.4.2017 gar nicht gelenkt hat. Der Erstbehörde hätte jedenfalls entsprechende Beweise zu Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum behaupteten Tatzeitpunkt gelenkt hat, aufnehmen müssen. Infolge Nichtberücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie der daraus resultierenden unterbliebenen weiteren Beweisaufnahme liegt eine Nichtigkeit vor.
Ungeachtet dessen liegt eine Nichtigkeit auch darin begründet, dass die Erstbehörde dem Antrag des Beschwerdeführers, wonach das ASFINAG die Vorlage der Original - Lichtbilder in digitaler Form aufgetragen bzw. die Übermittlung der Original - Lichtbilder in digitaler Form an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgetragen werden möge, kommentarlos nicht entsprochen hat. Die Erstbehörde hat es auch unterlassen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers entsprechende Beweise aufzunehmen. Sie hat sich lediglich darauf beschränkt, Lichtbilder bei der Asfinag einzuholen, die jedoch von derart schlechter Qualität sind, dass eine Beurteilung dahingehend, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß angebracht wurde, zweifellos nicht möglich ist. Die Einholung der Original Lichtbilder wäre zur Beurteilung der Frage, ob die auf den Lichtbildern ersichtliche Vignette ordnungsgemäß angebracht war, unerlässlich gewesen. Eine Begründung, warum dem Antrag des Beschwerdeführers nicht Folge geleistet wurde, findet sich im Straferkenntnis nicht. Hätte die Erstbehörde entsprechende Beweismittel, insbesondere aussagekräftige Lichtbilder eingeholt, so hätte sich jedenfalls gezeigt, dass die Vignette ordnungsgemäß angebracht wurde und dem Beschwerdeführer auch kein Mautvergehen angelastet werden kann. Das Verfahren ist daher sowohl aufgrund der fehlenden Begründung als auch unterbliebenen Einholung der Lichtbilder Original mit einer Nichtigkeit behaftet.
In diesem Zusammenhang ist auch auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ hinzuweisen, dem im Zusammenhang mit § 25 Abs 2 VStG sowie § 45 VStG tragende Bedeutung zukommt, der mit dem Grundsatz der materiellen Wahrheit eng zusammenhängt. Tatsachenfestellungen dürfen nicht auf gesetzliche Vermutungen oder Beweislastregeln gegründet werden, die Aufklärung der für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen erfolgt durch Beweisaufnahme, die sich auf alle erreichbaren Beweismittel erstrecken muss, die Rückschlüsse auf den zu beurteilenden Fall erwarten lassen. Nach Ansicht des VwGH ist die Regel „in dubio pro reo" in jenen Fällen anzuwenden, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Die Bestrafung ist ausgeschlossen, wenn dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden kann. Dies betrifft zunächst die faktische Tatbegehung, also die Frage, ob der Beschuldigte das inkriminierte Verhalten gesetzt hat oder nicht. Der Nachweis der Tatbegehung muss sich aber auf alle Tatbestandselemente beziehen; ist eines nicht erfüllt oder nicht nachweisbar, so kann dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden. Zweifel an der Verwirklichung aller Tatbestandselemente durch den Beschuldigten schlagen zu seinen Gunsten aus. Ausgehend von den vorliegenden Lichtbildern, aus denen sich aufgrund der schlechten Qualität nicht beurteilen lässt, ob die Vignette fehlerhaft angebracht war, hätte die Erstbehörde im Sinne des Grundsatzes „in dubio pro reo" sowie der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verfahren jedenfalls im Zweifel einstellen müssen.
2. wegen Ausspruchs über die Schuld
Die Erstbehörde hat eine absolut unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen und sowohl das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen als auch die vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel vollkommen ignoriert. Wie bereits ausgeführt, hat sich die Erstbehörde lediglich darauf beschränkt, Lichtbilder bei der Asfinag einzuholen. Diese Lichtbilder liegen in derart schlechter Qualität vor, sodass sie die Anzeige der ASFINAG in keinster Weise stützen. Aufgrund der vorliegenden Lichtbilder sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätfe die Erstbehörde jedenfalls bei richtiger Beweiswürdigung zum Schluss kommen müssen, dass die Vignette ordnungsgemäß angebracht war. Auf den von der Asfinag vorgelegten Lichtbildern lässt sich jedenfalls das Fehlen der von der Asfinag ins Treffen geführten Sicherheitsmerkmale nicht erkennen, insbesondere sind entgegen der Annahme der ASFINAG weder das schwarz aufgedruckte Kreuz noch der ITF-Code der Trägerfolie ersichtlich.
Das Verfahren wäre daher bei richtiger Beweiswürdigung bereits in Folge der vorliegenden Beweismittel einzustellen gewesen.
Ungeachtet dessen hat der Beschwerdeführer auch mehrfach darauf hingewiesen, dass er zwar Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges ist, aber das Fahrzeug jemandem anderen zum behaupteten Tatzeitpunkt überlassen hat und daher auch nicht gelenkt hat. Auch wenn sich die Erstbehörde mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat, hätte sie bei richtiger Beweiswürdigung zum Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht Lenker des Fahrzeuges war und ihm demnach ohnehin kein Verstoß gegen das BStMG angelastet werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt daher nachstehende
Beweisantrag:
auf Einvernahme des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass er das Fahrzeug am 18.4.2017 nicht gelenkt hat.
3. wegen Ausspruchs über die Strafe
Selbst wenn man zu Unrecht einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesstraßen Mautgesetzes annehmen würde, wäre aufgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, Fehlen der Erschwerungsgründe sowie der Geringfügigkeit des Verschuldens eine Ermahnung im Sinne des § 45 VStG geboten und auszusprechen gewesen.
Ungeachtet dessen erweist sich die verhängte Geldstrafe entgegen der Ansicht der Erstbehörde als unangemessen. Als Milderungsgrüne sind sicherlich die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass an seinem Fahrzeug angebracht war. Im Sinne einer außerordentlichen Strafmilderung wäre daher aufgrund der überwiegenden Milderungsgründe eine Strafe in der Höhe der Hälfte der Mindeststrafe zu verhängen gewesen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der fahrlässigen Begehung, der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass eine strenge Strafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht geboten erscheint.
Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer nachstehende
Beschwerdeanträge
Die Beschwerdebehörde wolle
1. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen;
In eventu
2. von einer Bestrafung des Beschwerdeführers absehen und eine Ermahnung aussprechen;
In eventu
3. die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen.
Z, am 14.02.2018AA“
Interessant ist, dass in dieser Beschwerde wiederum die Einvernahme des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass er das Fahrzeug am 18.04.2017 nicht gelenkt habe, gestellt wurde.
Deshalb hat sich die Erstbehörde veranlasst gesehen, eine Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe nach § 103 Abs 2 KFG an den Beschwerdeführer zu versenden. Dieser gab nunmehr CC, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 2, ***** W bekannt. Gleichzeitig teilte der Beschwerdeführer mit, dass CC zum Zeitpunkt der Überlassung des Fahrzeugs an der obigen Adresse wohnhaft war, jedoch mittlerweile verzogen sei und dem Beschuldigte die aktuelle Adresse desselben unbekannt sei.
Am 21.03.2018 ist eine Beschwerdevorentscheidung der Erstinstanz ergangen, mit welcher der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.03.2018 zur Zl *** gemäß § 14 Abs 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen wurde, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten habe:
„Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.02.2018 als Zulassungsbesitzer aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** am 18.04.2017 um 18:15 Uhr in der Gemeinde Y, auf der DDAutobahn A**, bei km *** in Fahrtrichtung X gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt, allerdings stellte sich die Auskunft der Adresse des Auskunftspflichtigen als falsch heraus, da der von Ihnen angegebene Auskunftspflichtige bereits seit dem Jahr 2008 nicht mehr an der von Ihnen angeführten Adresse wohnhaft ist. Die Lenkerauskunft entspricht somit nicht den Bestimmungen nach § 103 Abs. 2 KFG und wird somit einer Nichterteilung gleichgestellt.“
Dem Beschwerdeführer wurde nunmehr eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) aufgetragen.
Der Beschwerdeführer hat durch seinen Rechtsvertreter am 06.04.2018 einen Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt und in dieser ausgeführt wie folgt:
„In umseits bezeichneter Rechtssache wurde von der BH Z mit Bescheid vom 21.03.2018, zugestellt am 23.03.2018, eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Innerhalb offener Frist stellt der Beschuldigte durch seine bevollmächtigten Vertreter den
Antrag
die Beschwerde des Beschuldigten vom 14.02.2018 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen.
In Ergänzung zur Beschwerde vom 14.02.2018 wird darauf hingewiesen, dass auch der gegenständliche Bescheid vom 21.03.2018 wegen Nichtigkeit und Ausspruchs über die Schuld angefochten wird, wobei hierzu als Begründung des Vorlageantrages noch ausgeführt wird wie folgt:
Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung wurde der Bescheid vom 21.03.2018 wie folgt erlassen:
‚Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.01.2018, Zahl *** wird gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt lautet:‚…
Gemäß dieser Beschwerdevorentscheidung wurde nicht die Beschwerde des Beschuldigten vom 18.02.2018 als unbegründet abgewiesen, sondern der eigene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z, sodass der nunmehrige Bescheid wohl mit einer Nichtigkeit behaftet ist. Dies insoweit, als eine Abweisung des eigenen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z im Gesetz gar nicht vorgesehen ist und die Bezirkshauptmannschaft Z diesbezüglich lediglich den eigenen Bescheid vom 15.01.2018 aufheben oder aber die Beschwerde vom 14.02.2018 abweisen hätte können. Durch die Abweisung des eigenen Bescheides der BH Z vom 15.01.2018 hat die BH Z eindeutig gegen die Bestimmung des § 14 VwGVG verstoßen und erweist sich daher der vorliegende Bescheid zweifellos als rechtswidrig.
Ungeachtet dessen wurde von der BH Z mit der Beschwerdevorentscheidung nunmehr interessanterweise dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 103 Abs. 2 KFG zur Last gelegt und diesbezüglich eine Strafe ausgesprochen. Dies obwohl das zu Aktenzahl *** behängende Verfahren den Tatvorwurf der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 BStMG betraf. Das Straferkenntnis vom 15.01.2018 beinhaltete ebenfalls den Tatvorwurf der Verletzung der Bestimmungen des BStMG, sodass sich auch die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 14.02.2018 gegen den Tatvorwurf der Verletzung der Bestimmungen des BStMG gerichtet hat. Gemäß § 14 Abs. 1 2. Satz VwGVG gilt § 27 VwGVG im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sinngemäß. Der Prüfungsumfang der BH Z als belangte Behörde ist daher in der Beschwerdevorentscheidung an die Beschwerde selbst, deren Umfang und Erklärung über den Umfang der Anfechtung gebunden. Die BH Z hätte sich daher in der Beschwerdevorentscheidung maximal mit entscheidungswesentlichen Fragen auseinandersetzen dürfen, ob der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat oder nicht und sohin ob überhaupt ein Verstoß gegen das BStMG vorgelegen hat. Die BH Z hätte im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung lediglich über die durch den Spruch des Straferkenntnisses entschiedene Sache und nicht über mehr entscheiden dürfen (Landesverwaltungsgericht Tirol 28.05.2014, LVwG-2014/32/1308-3, siehe auch VwGH 21.10.2014, Ro2014/03/0076, 26.06.2014, Ro2014/03/0063, § 27 VwGVG) und erhält diese auch keine Befugnis zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des Verwaltungsstrafverfahrens hinaus, etwa durch Ausdehnung des Tatzeitraumes (VwGH 05.11.2014, Ra2014/09/0018). In diesem Sinne erweist sich auch die Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2018 insoweit als rechtswidrig, als nunmehr offensichtlich außerhalb des ursprünglichen Spruches des Straferkenntnisses und der dadurch bedingten Beschwerde plötzlich eine Abänderung des Spruches dahingehend erfolgte, dass dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 103 Abs. 2 KFG mit der Begründung angelastet wurde, er hätte der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 20.08.2018 nicht entsprochen.
Die vorliegende Beschwerdevorentscheidung stützt sich anscheinend auch auf ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch Erhebungen beim Einwohnermeldeamt W in V sowie in U, mit dem angeblichen Ergebnis, dass CC seit dem Jahr 2008 von der angeführten Adresse verzogen sei. Der Beschwerdeführer hat über dieses ergänzende Ermittlungsverfahren und die Ermittlungsergebnisse erstmals mit der Beschwerdevorentscheidung vom 21.03.2018 erfahren. Der Beschwerdeführer wurde sohin weder über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens infolge eines Verdachtes wegen Verletzung nach § 103 Abs. 3 KFG noch über die weiteren Ermittlungen und deren Ergebnisse in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde daher auch die Möglichkeit genommen, zu den in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung angeführten Ermittlungsergebnissen Stellung zu nehmen. Das Parteiengehör des Beschwerdeführers wurde sohin grob verletzt und liegt daher eine Nichtigkeit vor. Der Beschwerdeführer hätte bei Wahrung seines Parteiengehörs entsprechende Beweisanträge stellen können und den Nachweis der damaligen Wohnadresse des Herrn CC durch entsprechende Beweismittel erbringen können, ihm wurde jedoch durch das rechtswidrige Vorgehen der BH Z und die dadurch bedingte Verletzung seines Parteiengehörs die Möglichkeit hierzu genommen. Der Beschwerdeführer wird jedenfalls, sofern dies notwendig sein sollte, durch entsprechende Beweisanträge und Beibringung entsprechender Beweismittel den Nachweis zur damaligen Wohnadresse des Herrn CC erbringen.
Die BH Z vertritt in dieser Beschwerdevorentscheidung aber auch die unrichtige Ansicht, dass dem Beschwerdeführer ein Verstoß gegen § 103. Abs. 2 KFG anzulasten wäre, da der als Auskunftsperson benannte CC an der bekannt gegebenen Adresse seit 2008 nicht mehr gemeldet sei. Diese Rechtsansicht ist insoweit unrichtig, als CC zum Zeitpunkt 18.04.2017 jedenfalls unter der angeführten Adresse wohnhaft war. Daran kann auch eine gegenteilige Meldeauskunft nichts ändern. Der Beschwerdeführer war auch zweifellos nicht verpflichtet, bei Überlassung des Fahrzeuges in Kenntnis seiner damals aktuellen Wohnadresse eine Meldeauskunft über Herrn CC einzuholen und damit zu erheben, ob dieser auch unter der dem Beschwerdeführer bekannten Wohnadresse tatsächlich gemeldet ist. Nachdem dem Beschwerdeführer die aktuelle Wohnadresse des Herrn CC damals bekannt war, er diese bekannte Adresse auch der erkennenden Behörde mitgeteilt hat und er auch zweifellos nicht zur Einholung einer Meldeauskunft vor Auskunftserteilung an die BH verpflichtet war, kann zwangsläufig auch kein Verstoß gegen § 103 Abs. 2 KFG vorliegen.
Im Übrigen verweist der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde vom 14.02.2018 samt den darin gestellten Anträgen und beantragt die Vorlage derselben an das Landesverwaltungsgericht.
Z, am 06.04.2018AA“
II.Rechtliche Bestimmungen:
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG) BGBl I Nr 33/2013 idgF.:
§ 14 VwGVG:
„Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.“
§ 15 VwGVG:
„Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird. „
§ 27 VwGVG:
„Prüfungsumfang
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“
III.Rechtliche Erwägungen:
a)Zur Beschwerdevorentscheidung:
Die Beschwerdevorentscheidung ist in § 14 VwGVG geregelt. Nach Abs 1 dieser Bestimmung steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit Abänderungsbescheid vom 21.03.2018 zur Zahl *** den angefochtenen Bescheid abgeändert, wobei sie sich in ihrer Begründung auf § 14 VwGVG berufen hat. Die Beschwerdevorentscheidung erging zwar zu spät, nämlich zu einem Zeitpunkt, als die Kompetenz zur Erledigung der Beschwerde infolge Fristablaufs und Vorlage bereits auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen war, ist aber, trotz der ihr anhaftenden Rechtswidrigkeit als verspätete Entscheidung einer somit unzuständigen Behörde, gültig und wirksam und wäre in Rechtskraft erwachsen, wäre sie nicht rechtzeitig mit einem zulässigen Vorlageantrag bekämpft worden (vgl.dazu: VwGH 04.11.1996, 96/10/0109 und Hengstschläger-Leeb, AVG, § 64a, Rz 20).
Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch Vorlageantrag außer Kraft tritt. Dieser Unterschied war vom Gesetzgeber beabsichtigt. So wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 2009, Blg Nr 24. GP 5, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdevorentscheidung mit dem Einlagen des Vorlageantrags nicht außer Kraft treten solle, sondern der Vorlageantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung haben soll.
Dementsprechend bestimmt § 15 Abs 2 VwGVG, dass ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag aufschiebende Wirkung hat, wenn die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat oder von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde dies jedoch zuerkannt hat.
Der VwGH hat zu dieser Thematik in Ro 2015/08/0026 ausgeführt, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags dennoch die Beschwerde bleibt (auch wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt wonach die Beschwerde mit der Einbringung eines zulässigen Vorlageantrags wieder als unerledigt gilt). Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine zusätzliche Begründung enthalten, was aber gemäß § 15 Abs 1 VwGVG nur für Vorlageanträge anderer Parteien als des Beschwerdeführers zwingend erforderlich ist. Dem entspricht insbesondere auch § 28 VwGVG, der ausschließlich die Beschwerde zum Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts macht.
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung daher auch auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. Dies bedeutet im Einzelnen – für die wichtigsten in Betracht kommenden Fallkonstellationen Folgendes:
Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid nicht berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht abzuweisen; eine Beschwerdevorentscheidung die ebenfalls – allenfalls mit einer ergänzenden Begründung – in einer Abweisung bestanden hat, ist zu bestätigen (wobei ein dies aussprechendes Erkenntnis – auch dann wenn der Spruch der Beschwerdevorentscheidung nicht wiederholt wird – so zu werten ist als ob das Verwaltungsgericht ein mit der Beschwerdevorentscheidung übereinstimmendes neues Erkenntnis erlassen hätte); im Fall einer zugunsten des Beschwerdeführers abändernden oder aufhebenden Beschwerdevorentscheidung ist – durch Erlassung des an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tretenden Erkenntnisses – in der Regel der Spruch des Ausgangsbescheids wiederherzustellen (es sei denn es wäre bezogen auf den Ausgangsbescheid eine Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers rechtlich geboten (reformatio in peius). Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben. Eine Beschwerdevorentscheidung die der Beschwerde ebenfalls in gebotenem Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid – im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes – rechtskonform abgeändert oder behoben hat ist (im oben genannten Sinn) zu bestätigten.
Jede rechtswidrige, den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger Weise abändernde Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (dh durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls, wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ist in der Folge eine Beschwerdevorentscheidung ergangen. Mit dieser Entscheidung wiederum wurde der zuvor verfasste eigene Bescheid als unbegründet abgewiesen. Da so eine Vorgangsweise, dass eine Behörde ihren eigenen Bescheid als unbegründet abweist im Gesetz nicht vorgesehen ist, war sie rechtswidrig und hätte so nicht ergehen dürfen.
Im gegenständlichen Fall wurde daher durch Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses der Spruch des Ausgangsbescheids wiederhergestellt. Eine Verschlechterung zu Lasten des Beschwerdeführers liegt nicht vor, da ihm mit beiden erstinstanzlichen Bescheiden jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- auferlegt worden war.
Da die Beschwerde zulässig war, muss das Verwaltungsgericht nun inhaltlich über diese erkennen und tritt seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung.
b)Zur Frage der Übertretung nach dem § 20 iVm den §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz:
Der Beschwerdeführer hat die vorgelegten Beweise nicht wirklich entkräftet. Es wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, in dieser konnte der Zeuge EE von der Firma ASFINAG einvernommen werden. Er führte vor, dass die Vignette nicht ordnungsgemäß abgelöst worden war, da man das X rechts auf der Vignette noch erkennen konnte. Dieses hätte, wenn die Vignette abgelöst worden wäre, nicht mehr erkennbar sein dürfen. Der Zeuge führte glaubwürdig und nachvollziehbar aus, dass der Lenker die Vignette zum Teil abgelöst und auf die Windschutzscheibe geklebt hatte. Außerdem habe er die Vignette unter den Tönungsstreifen geklebt oder eben nicht geklebt und deswegen sei sie nicht ganz erkennbar gewesen.
Wenn keine gültige Vignette erkennbar sei, werde das von der Kamera fotografiert, dann würde das Bild per Computer in die Erstbearbeitung gehen und der Mitarbeiter der ASFINAG würde dann entscheiden, ob die Vignette ungültig oder gültig geklebt worden sei.
Der Zeuge machte einen routinierten Eindruck, er kannte sich in der Sache inhaltlich bestens aus und trat seriös und mit fundiertem Wissen als Mitarbeiter der ASFINAG auf.
Seinen Angaben war zu folgen und hat auch der Rechtsvertreter während der Einvernahme des Zeugen keine weiteren Fragen gestellt. Der Rechtsvertreter hat in dieser Verhandlung vorgebracht, dass der angebliche Lenker CC zum Zeitpunkt des gegenständlichen Geschehens an der Adresse in W gewohnt habe.
Diesbezüglich hat er drei Dokumente vorgelegt, die als Beilage ./A, ./B und ./C zum Beschwerdeakt gelegt wurden.
Interessant ist, dass beim Schreiben vom 23.07.2017 der Polizeiinspektion W ein Postfach angegeben war und ein Bußgeldbescheid vom 14.08.2017 die Adresse des CC mit dem Zusatz „ohne festen Wohnsitz“ versehen war.
Weiters wird darauf hingewiesen, dass anlässlich der Lenkerauskunft der Beschwerdeführer selbst mitgeteilt hat, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Überlassung des Fahrzeugs an der obigen Adresse wohnhaft gewesen sei, mittlerweile jedoch verzogen sei. Ein Aktenvermerk, der angefertigt wurde nach dem Telefonat mit einem Herrn FF vom Einwohnermeldeamt W, lässt erkennen, dass Herr CC seit 2008 nicht mehr an obiger Adresse gemeldet ist. Er sei nach Frankreich verzogen, sei 2013 nach T gezogen und Ende 2013 nach U. Weitere Informationen würden nicht mitgeteilt werden, ob und wo der Beschuldigte heute wohnhaft sei (15.03.2018 Aktenvermerk der erstinstanzlichen Behörde).
Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren vernachlässigt hat. Er hat der Erstbehörde erst am 09.03.2018 mitgeteilt, also ein halbes Jahr nachdem das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingeleitet worden war, dass ein anderer Mann das Fahrzeug angeblich gelenkt haben sollte. Dann hat er eine falsche Adresse bekanntgegeben und selbst in der Bekanntgabe dazu mitgeteilt, dass er die derzeitige Adresse des CC nicht mehr wisse.
Im gegenständlichen Fall folgt daraus, dass mangels fristgerechter Abgabe des Namens und der Anschrift des Lenkers in der Beantwortung der Lenkeranfrage durch den Beschwerdeführer der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 2 KFG erfüllt gewesen wäre.
Im gegenständlichen Fall geht es allerdings nicht mehr um das Verfahren nach dem KFG sondern um eine Übertretung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz. Die erkennende Richterin geht von einer Verschleppungsabsicht des Beschwerdeführers aus. Es ist sicher kein Zufall, dass er erst sechs Monaten nach Einleitung des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens gegen ihn die Adresse eines CCs bekanntgegeben hat, die dann noch dazu eine falsche gewesen ist. Der Beschwerdeführer ist somit den Beweis schuldig geblieben, dass nicht er das Fahrzeug gelenkt hat.
IV.Rechtliche Bestimmungen:
„Mautpflicht
§ 10 Abs 1
Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.
Mautentrichtung
§ 11 Abs 1
Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.
Nach § 11 Abs 5 BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten anstelle der Anbringung in der Mautordnung zu treffen, welche gemäß § 14 BStMG von der ASFINAG festzulegen ist.
Punkt 7.1 sowie Punkt 10.1 der Mautordnung der ASFINAG, Teil A I (Kraftfahrzeuge bis einschließlich 3,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht) in seiner zum Tatzeitpunkt gültigen Version 32 lauten:
"7.1 Art und Ort der Anbringung
An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A I) ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (zB durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10).
Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (zB nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10) verwirklicht. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite wird hingewiesen.
Strafbestimmungen
Mautprellerei
§ 20. (1) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, die erforderlichen Anweisungen auf der Rück- und Vorderseite der käuflich erworbenen Vignette zu lesen und dann die Vignette vom Trägerpapier zu lösen und direkt auf die Windschutzscheibe aufzukleben, sowie nachfolgend, sich auch von außerhalb des Fahrzeugs zu überzeugen, dass die Anbringung unbeschadet erfolgt ist und die Vignette ordnungsgemäß angebracht wurde.
Es wäre dann auch vom automatischen Kontrollsystem der ASFINAG eine Verwaltungsübertretung nicht feststellbar gewesen. Dem Ermittlungsergebnis zufolge hat der Beschwerdeführer jedoch die zum Zeitpunkt der festgestellten Verwaltungsübertretung mangelhaft aufgeklebte Vignette als ungültige Vignette zu verantworten, selbst wenn dies ohne Manipulationsabsicht erfolgt worden ist. Es liegt daher in Ansehung der subjektiven Tatseite zumindest fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers iSd § 5 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 im Folgendes kurz VStG vor, weshalb der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch begannen hat.
Da es sich bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt vermag auch die Tatsache, dass eine für den Tatzeitpunkt gültige Vignette gekauft worden war, das zumindest fahrlässige Verhalten des Beschwerdeführers weder zu entkräften noch zu relativieren.
Es ist daher gegenständlich angefochtene Straferkenntnis zu Recht ergangen und die Beschwerde war spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Übertretung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ist mit einer Geldstrafe von Euro 300,00 bis Euro 3.000,00 zu ahnen. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall lediglich die Mindeststrafe verhängt.
Es sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Ermöglichung der Finanzierung und die Aufrechterhaltung des hochrangigen Straßennetzes in Österreich hervorzuheben. Dieser Absicht wurde durch das Verhalten des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden vom Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben. Zur mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen, er hat sich dadurch auch des Rechts der eigenen Verteidigung freiwillig begeben.
Es war im gegenständlichen Fall daher von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich wurde durch die belangte Behörde entsprechend berücksichtigt.
Aus general- und spezialpräventiven Überlegungen erscheint die verhängte Geldstrafe jedoch erforderlich um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich um künftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurückzubringen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
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