LVwG T LVwG-2016/36/0085-1

LVwG-2016/36/0085-1State Administrative CourtFeb 4, 2016

Regest

Beseitigungsauftrag; konsenlos errichtete bauliche Anlage; Pergola; Bestimmtheit der aufgetragenen Leistung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2016/36/0085-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.36.0085.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die Beschwerde von Frau AA, wohnhaft in Z, Adresse, vertreten durch die XY Rechtsanwälte GesbR, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 26.11.2015, Zl xxx**1,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe,

dass die Leistungsfrist mit 4 Wochen ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit Bauanzeige vom 21.05.2014 zeigte Frau AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) der Baubehörde unter Anschluss von Planunterlagen (einfach eingebracht) die Errichtung einer als „Pergola“ bezeichneten vollständig überdachten baulichen Anlage im Ausmaß von 26,3 m2 im nordwestlichen Bereich des Gst ***1 KG Y an.

Dazu wurde von der Baubehörde die Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen vom 25.06.2014 eingeholt. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass für das gegenständliche Bauvorhaben ein Bauansuchen notwendig ist und mehr als die Hälfte der gemeinsamen Grundgrenze verbaut wird und daher zu reduzieren ist, da eine ausdrückliche Zustimmungserklärung der Nachbarn nicht beigebracht wurde. Auch ist die Verbauung von maximal 15% der Mindestabstandsfläche zu berücksichtigen. Weiters wurde ausgeführt, dass die in der Bauanzeige dargestellte Einfriedung auch nicht der Vorschreibung mit Baubescheid vom 03.01.2006, Zl xxx**2, entsprechend der Auflage des forsttechnischen Dienstes für Wildbach und Lawinenverbauung (Punkt 3) entspricht. Die Einfriedungen sind daher derart zu ändern, dass sie den Vorschreibungen laut Baubescheid entsprechen.

In weiterer Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 03.07.2014, Zl xxx**1, die Bauanzeige vom 21.05.2014 als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen wurde von Frau AA, vertreten durch die XY Rechtsanwälte GesbR Beschwerde erhoben, der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 14.08.2014, Zl xxx1, (Beschwerdevorentscheidung) Folge gegeben wurde und wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 03.07.2014, Zl xxx2, behoben (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass das Bauvorhaben laut Bauanzeige vom 21.05.2014 bewilligungspflichtig ist (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen die widerrechtlich im Nordwesteck des Gst ***1 KG Y errichtete Einfriedungsmauer im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze binnen einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides derart zu ändern, dass ausgetretenes Bachwasser ungehindert in das Grundstück ein- und wieder ausfließen kann und nicht an der Einfriedungsmauer abgeleitet wird. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben der Baubehörde vom 10.08.2015 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin aufgefordert, bis spätestens 11.09.2015 ein vollständiges Bauansuchen betreffend die bereits errichtete „Pergola“ auf dem Grundstück ***1 KG Y einzubringen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtentsprechung die Baubehörde die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 auftragen wird.

In weiterer Folge wurde von der Beschwerdeführerin das Baugesuch vom 11.09.2015 eingebracht, mit dem die Erteilung der Baubewilligung zum Neubau einer „Pergola“ auf Gst ***1 KG Y beantragt wurde.

Das beantragte Bauvorhaben wurde am 18.11.2015 durch den hochbautechnischen Sachverständigen geprüft. Dieser führt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18.11.2015 zusammengefasst aus, dass insbesondere die Zustimmungserklärung zur Verbauung der gemeinsamen Grundgrenze fehlt und die maximale Überdachung im Hinblick auf die Verbauung der Mindestabstandsflächen nach § 6 Abs 6 TBO 2011 von 15% nicht eingehalten wird. Im Übrigen wurde hinsichtlich der erforderlichen Planunterlagen mit näheren Ausführungen (Lageplan mit Bemaßung, Pläne vom Bauwerber und Planer unterzeichnet, Ansichten etc) auf die Planunterlagenverordnung verwiesen.

Mit Schreiben der Baubehörde vom 28.10.2015 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Prüfung des hochbautechnischen Sachverständigen Mängel ergab und die Plan- und Unterlagenmängel bzw fehlenden Unterlagen bis spätestens 13.11.2015 einzubringen sind. Widrigenfalls wurde wiederum auf die baupolizeilichen Maßnahmen hingewiesen.

Am 12.11.2015 wurde von der Beschwerdeführerin neuerlich ein Baugesuch vom 09.11.2015 samt Planunterlagen eingebracht, mit dem wiederum die Erteilung der Baubewilligung zum Neubau einer „Pergola“ auf Gst ***1 KG Y beantragt wurde.

In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 26.11.2015, Zl xxx**1, der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der baulichen Anlage, aufgetragen die „Pergola“ auf dem Gst ***1 KG Y binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge eines Lokalaugenscheins festgestellt wurde, dass die gegenständliche Pergola im nordwestlichen Bereich der Grundgrenze des Gst ***1 KG Y bereits fertiggestellt ist. Die eingelangte Bauanzeige vom 21.05.2014 wurde vom Bausachverständigen geprüft und für nicht ausreichend befunden. Nach mehrmaliger Aufforderung um ein Bauansuchen, ist immer noch keine vollständige Einreichung zum Bauvorhaben „Errichtung einer Pergola“ auf Gst ***1 KG Y eingelangt und musste deshalb die Beseitigung eingeleitet werden.

Dagegen hat Frau AA wiederum vertreten durch die XY Rechtsanwälte GesbR fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst Folgendes vorgebracht:

Mit Bescheid vom 14.08.2014 sei festgestellt worden, dass für das geplante Bauvorhaben jedenfalls eine Baubewilligung notwendig sei. Der Vertreter der Beschwerdeführerin sei nach diesem Bescheid kein einziges Mal aufgefordert worden, ein entsprechendes Bauansuchen einzureichen. Die Behauptung, dass es mehrmalige Aufforderungen um ein Bauansuchen gegeben habe, sei daher unrichtig. Der Beschwerdeführerin sei daher keine Gelegenheit zur Verbesserung des Bauansuchens eingeräumt worden. Das Verfahren sei daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, weshalb der Bescheid schon aus diesen Gründen aufzuheben sei. Zudem sei die Rechtsmittelbelehrung falsch. Laut Bescheid sei das Rechtsmittel binnen vier Wochen ab Erlassung einzubringen. Tatsächlich beginne die Frist erst mit der Zustellung des Bescheides zu laufen, da ansonsten seitens der Behörde die Frist beliebig verkürzt werden könne, in dem die Behörde verspätet oder gar nicht zustellt. Zudem wurde ausgeführt, dass der Bescheid mangelhaft ausgeführt sei. In der Begründung führe die Behörde im Wesentlichen nur auszugsweise den Gesetzestext des § 39 Abs 1 TBO 2011 an, ohne den Sachverhalt darunter zu subsummieren. Es sei beispielsweise nicht ausgeführt, welche Unterlagen noch nachgebracht werden müssen. Somit liege eine mangelhafte nicht überprüfbare Begründung der Behörde vor, weshalb der Bescheid auch aus diesem Grund zu beheben sei. Weiters wurde ausgeführt, dass seit der TBO – Novelle 2011 bei Abweichungen vom Baukonsens primär mit Rückbauaufträgen vorzugehen und nur alternativ mit dem Auftrag zur Beseitigung. Im gegenständlichen Fall habe die Behörde sofort mit einem Beseitigungsauftrag reagiert, wobei durch einen teilweisen Rückbau oder überhaupt vollständige Einreichung eine Baubewilligung erlangt werden könne. Die Behörde habe daher, wenn überhaupt, das Verfahren zur Beseitigung verfrüht eingeleitet. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der positive Ausgang des nachträglichen Verfahrens wahrscheinlich sei, oder zumindest kein Fall des § 39 Abs 5 TBO 2011 vorliege. Zudem sei der Antrag (gemeint wohl: Auftrag) auf Beseitigung unbestimmt. Es sei völlig unklar, welche Gebäudeteile zu beseitigen seien. Es sei nicht einmal angeführt, wo diese Gebäudeteile situiert seien, noch aus welchen Unterlagen sich dies ableiten lasse. Die Bestimmtheit dieses Auftrages diene dazu, feststellen zu können, welche Bauteile im Detail beseitigt werden sollen. Genau diese Voraussetzung erfülle der gegenständliche Bescheid nicht.

Es wurde daher abschließend beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

II.Beweiswürdigung:

Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 103/2015:

§ 39

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

(…)

IV.Rechtliche Erwägungen:

Soweit zunächst vorgebracht wird, dass nach Erlassung des Bescheides vom 14.08.2014 mit dem festgestellt wurde, dass für das geplante Bauvorhaben jedenfalls eine Baubewilligung notwendig ist, der Vertreter der Beschwerdeführerin kein einziges Mal aufgefordert worden sei, ein entsprechendes Bauansuchen einzureichen und daher die Behauptung, dass es mehrmalige Aufforderungen um ein Bauansuchen gegeben habe, unrichtig sei, sowie der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Verbesserung des Bauansuchens eingeräumt worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Richtig ist, dass sowohl das Schreiben der Baubehörde vom 10.08.2015 in dem die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aufgefordert wurde, bis spätestens 11.09.2015 ein vollständiges Bauansuchen betreffend die bereits errichtete Pergola auf dem Grundstück ***1 KG Y einzubringen und bei Nichtentsprechung die Baubehörde die Beseitigung und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 auftragen wird sowie auch das Schreiben der Baubehörde vom 28.10.2015 in dem im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass die Prüfung des Bauvorhaben durch den hochbautechnischen Sachverständigen Mängel ergab und die Plan- und Unterlagenmängel bzw fehlenden Unterlagen bis spätestens 13.11.2015 einzubringen sind, widrigenfalls baupolizeilichen Maßnahmen zu erfolgen haben, nicht dem Rechtsvertreter sondern der Beschwerdeführerin direkt zugestellt wurden.

Die geltenden baurechtlichen Bestimmungen sehen allerdings keine Verpflichtung mehr vor, dass dem Eigentümer einer bereits konsenslos errichteten baulichen Anlage Gelegenheit zu geben ist nachträglich um eine Baubewilligung anzusuchen. Seit Änderung der TBO 2001 mit der Novelle LGBl Nr 48/2011 besteht die vormalige strikte Zweiteilung des baupolizeilichen Verfahrens in ein Vorverfahren, mit dem zwingend – bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Entscheidung - eine Nachfrist zur Einbringung eines Bauansuchens bzw zur Nachholung einer Bauanzeige gesetzt werden musste, und das nachfolgende eigentliche baupolizeiliche Verfahren für den Fall des Scheiterns des Vorverfahrens nicht mehr (vgl dazu ausführlich die Erläuternden Bemerkungen zu § 37 der Novelle LGBl Nr 48/2011).

Unbeschadet der Beurteilung der zustellrechtlichen Relevanz, kommt daher dem Vorbringen betreffend die Aufforderung ein Bauansuchen einzubringen mangels gesetzlicher Verpflichtung bereits aus diesem Grund keine Berechtigung zu.

Hinsichtlich des Vorbringens betreffend den Mängelbehebungsauftrag ist ergänzend auszuführen, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011 ist und nicht eine im Bewilligungsverfahren nach § 27 leg cit ergangene Entscheidung.

Soweit weiters ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, indem vorgebracht wird, dass in der bekämpften Entscheidung im Wesentlichen nur auszugsweise der Gesetzestext des § 39 Abs 1 TBO 2011 angeführt werde, ohne den Sachverhalt darunter zu subsummieren und nicht ausgeführt werde, welche Unterlagen noch nachgebracht werden müssen, ist dazu Folgendes auszuführen:

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl VwGH 26.04.1991, Zl 91/19/0057; ua).

Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl 93/06/0057).

Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt (vgl VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095).

Da die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die bekämpfte Entscheidung weder an der Verfolgung ihrer Rechte – wie die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde zeigen - noch das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert war, und auch die Behörde zu keinem anderen Ergebnis gelangen konnte, geht diese Vorbringen sohin ins Leere (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua).

Im Übrigen wäre selbst ein allfälliger Begründungsmangel durch die rechtlichen Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis entsprechend saniert.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Nachreichung der Unterlagen im Baubewilligungsverfahren auf die vorstehenden Ausführungen betreffend den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens verwiesen, da dieses auf das baupolizeiliche Verfahren nach § 39 Abs 1 TBO 2011 beschränkt ist.

Wenn weiters vorgebracht wird, dass die Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Entscheidung falsch sei, da laut Bescheid das Rechtsmittel binnen vier Wochen ab Erlassung einzubringen sei, die Frist tatsächlich erst mit der Zustellung des Bescheides zu laufen beginne, ist Folgendes klarstellend anzumerken:

Gemäß § 7 Abs 4 lit a VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

Gemäß § 62 Abs 1 AVG können - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 zu § 62).

Im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Einparteienverfahren erging der nunmehr bekämpfte Bescheid schriftlich und war dieser daher mit dessen Zustellung erlassen. Somit geht auch das diesbezügliche Vorbringen ins Leere (vgl VwGH 29.01.1985, Zl 84/07/0121; VwGH 19.11.1952, Zl 0128/50; uva).

Wenn weiters vorgebracht wird, dass das Verfahren zur Beseitigung verfrüht eingeleitet worden sei bzw seit der TBO – Novelle 2011 bei Abweichungen vom Baukonsens primär mit Rückbauaufträgen vorzugehen sei und nur alternativ mit dem Auftrag zur Beseitigung ist weiters Folgendes auszuführen:

Wie sich aus den übermittelten Bauakten ganz eindeutig ergibt, erfolgte die Errichtung der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage, die als „Pergola“ bezeichnet wird, nicht abweichend von einer bereits erteilten Baubewilligung, sondern gänzlich ohne eine erforderliche Baubewilligung.

Es wurde daher im gegenständlichen Fall die bauliche Anlage nicht ohne die erforderliche Baubewilligung geändert. Es war daher von der Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage auch nicht – mangels Bestehen eines solchen - die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes nach § 39 Abs 1 zweiter Satz TBO 2011 aufzutragen.

Von der Baubehörde wurde daher zu Recht nach § 39 Abs 1 erster Satz TBO 2011 vorgegangen und die Beseitigung der gänzlich konsenslos errichteten baulichen Anlage aufgetragen.

Dass für die bauliche Anlage, die als selbstständige bautechnische Einheit zu qualifizieren ist, ein abweichender Konsens gegeben sein soll, wurde im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und ergibt sich dafür auch kein Hinweis in den vollständig vorgelegten Bauakten.

Ergänzend wird in diesem Zusammenhang angemerkt, dass aufgrund der „Kann-Bestimmung“ in § 39 Abs 3 TBO 2011 für die Baubehörde auch keine gesetzliche Verpflichtung bestand aufgrund der Einbringung eines Baugesuchs mit dem baupolizeilichen Verfahren zuzuwarten – dies insbesondere im Hinblick auf die Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen in Bezug auf die Voraussetzungen nach § 6 Abs 6 TBO 2011.

Wenngleich Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens der im baupolizeilichen Verfahren ergangene Bescheid nach § 39 Abs 1 TBO 2011 ist, und nicht eine im Baubewilligungsverfahren ergangene Entscheidung, wird lediglich der Vollständigkeit halber allgemein ergänzend darauf hingewiesen, dass – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - unter einer gemäß § 6 Abs 3 lit b TBO 2011 im Mindestabstandsbereich grundsätzlich zulässigen "Pergola" im Allgemeinen ein nicht überdeckter Laubengang in einer Gartenanlage zu verstehen ist, wobei die auf Stützen liegenden Unterzüge ein Gebälk tragen, dass von Pflanzen umrankt ist. Entscheidende Funktion einer Pergola ist somit, dass sie als Rankgerüst in einer Gartenanlage Pflanzen Halt gewährt. Dieser Funktion dient regelmäßig ein leichter Baustoff, vorzugsweise Holz. Nur ein Gerüst, das für das "Ranken" von Pflanzen erforderlich ist, kann somit als Pergola qualifiziert werden (vgl VwGH 23.08.2012, Zl 2010/05/0170; VwGH 24.06.2014, Zl 2012/05/0189; uva).

Soweit abschließend vorgebracht wird, dass der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag zu unbestimmt sei, da völlig unklar sei welche Gebäudeteile zu beseitigen seien und wo diese situiert sind, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Grundsätzlich ist dazu zunächst auszuführen, dass baupolizeiliche Bescheide nach § 39 Abs 1 TBO 2011 Leistungsbescheide sind. Leistungsbescheide vollziehen gesetzliche Regelungen in der Art, dass sie im Gesetz vorgesehene Verpflichtungen individualisieren und präzisieren. Ein Charakteristikum der Leistungsbescheide ist, dass ihnen Vollstreckbarkeit zukommt. Die Leistung ist daher soweit zu konkretisieren, dass gegebenenfalls eine Vollstreckung möglich ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Frage, ob ein baupolizeilicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, an Hand des Inhaltes des Spruches des Auftrages gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen, zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl VwGH 25.03.1997, Zl 96/05/0112; VwGH 19.09.2006, Zl 2005/06/0085; ua).

Ein Leistungsbescheid muss daher gemäß § 59 Abs 1 AVG derart bestimmt sein, dass auf Grund dieses Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung gegebenenfalls eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Eine ausreichende Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages liegt zB dann vor, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (vgl VwGH 18.02.2003, Zl 2002/05/0446; VwGH 27.04.2004, Zl 2003/05/0169; ua).

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 26.11.2015, Zl xxx**1, wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß aufgetragen die gegenständliche bauliche Anlage „Pergola“ auf Grundstück ***1 KG Y zu beseitigen. Sowohl im Vorspruch als auch in der Begründung der bekämpften Entscheidung wird hinsichtlich der konkreten Situierung ausdrücklich und übereinstimmend ausgeführt, dass sich diese im nord-westlichen Bereich der Grundgrenze auf Gst ***1 KG Y befindet.

Daraus folgt zusammengefasst, dass - im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - der baupolizeiliche Auftrag mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 26.11.2015, Zahl xxx**1, jedenfalls den Bestimmtheitsanforderungen an einen Leistungsbescheid entspricht und die im nord-westlichen Bereich der Grundgrenzen auf Gst ***1 KG Y konsenslos errichtete bauliche Anlage, die als „Pergola“ bezeichnet wurde, vollständig zu beseitigen ist. Es kommt sohin auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu.

Ergänzend ist abschließend auszuführen, dass zur Klarstellung die Leistungsfrist mit 4 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wurde.

Die Dauer von 4 Wochen ist in Anbetracht des Umfanges und der Art der konkret durchzuführenden Maßnahmen – auch während der Wintermonate - jedenfalls als ausreichend zu betrachten (vgl VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva).

Die bereits in dieser Dauer im bekämpften Bescheid festgesetzte Leistungsfrist wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch weder als zu kurz angefochten noch im Verfahren überhaupt entsprechend thematisiert.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Barbara Gstir

(Richterin)

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