LVwG T LVwG-2015/46/2865-2

LVwG-2015/46/2865-2State Administrative CourtDec 21, 2015

Regest

Produktprobe weist wertgeminderte Eigenschaften auf, ohne dass dies deutlich kenntlich gemacht wurde; in Verkehr bringen; Konkretisierungsgebot; Behebung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/46/2865-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.46.2865.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn A A, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch die Rechtsanwälte B B, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2015, Zahl ***,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrenslauf, Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2015, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben es als verantwortlicher Beauftragter der Firma C C GmbH mit Sitz in A-X in Tirol, Adresse 1 zu verantworten, dass - wie im Zuge einer am 23.02.2015 im obgenannten Unternehmen durch das Lebensmittelaufsichtsorgan D D durchgeführten Lebensmittelkontrolle und anschließender Untersuchung der Probe durch die F F GmbH Y, A-Y, Adresse 2, Probe Nr. ***, Auftragsnummer *** festgestellt wurde - bei der vorliegenden Probe mit der Bezeichnung „E E“ ein Verstoß gegen das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz vorliegt:

Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „E E“ ist mikrobiell verunreinigt (mesophile aerobe Gesamtkeimzahl: 140 Millionen koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g), Milchsäurebakterien: 40 Millionen (KBE/g)

Die Ware hat dadurch eine erhebliche Minderung ihrer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft (Frische) erfahren.

Die Probe ist nach den allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs 5 Z 4 LMSVG als wertgemindert zu beurteilen.

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 5 Ziffer 4 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Ziffer 1 Lebensmittelherstellung Verbraucherschutzgesetz begangen.

Daher wird gegen Sie gemäß § 90 Abs. 1 Ziffer 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz unter Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tagen.

Ferner haben Sie unter Bezug auf die Gebührennote der F F GmbH, A-Y, Adresse 2, Probe Nr. ***, Auftragsnummer ***, gemäß §71 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz die Kosten der Untersuchung in der Höhe von EUR 146,94,-- zu ersetzen.

Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 10,- zu bezahlen.“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der rechtsfreundliche vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt:

„Der Beschuldigte hat die Rechtsanwälte B B, Rechtsanwälte in Y, Vollmacht erteilt und erstattet durch diese in umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ *** binnen offener Frist folgende

BESCHWERDE

und bringt vor wie folgt:

I) Anfechtungserklärung

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

II) Anfechtungsgründe

Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht.

III) Ausführung der Beschwerde

  1. Das Gutachten der F F GmbH ist nicht nachvollziehbar.

Genannt werden weder Warn- noch Richtwerte, sodass das Gutachten nicht nachvollziehbar ist. Die Wertminderung und die Minderung der spezifischen wertbestimmenden Eigenschaft

können nach diesem Gutachten nicht objektiviert werden.

Ein tatsächliches Beurteilungsvermögen für die Verkehrsfähigkeit der Ware ist die Verordnung (EG) Nummer 178/2002, konkret der Artikel 14.

Das Faktum einer Wertminderung ist hier nicht als Straftatbestand erwähnt, sodass eine dementsprechende Bestrafung auch nicht erfolgen kann

  1. Den Beschuldigten trifft kein Verschulden an einem allfälligen Verstoß gegen das LMSVG.

Die Ware wurde am Unternehmenssitz in der Adresse 1 gezogen und wäre noch zu überprüfen gewesen.

Beweis: Einvernahme des Beschuldigten

  1. Auf der Verpackung ist eine Lagertemperatur zwischen 0 und +2 °C angegeben. Im Prüfbericht der F F GmbH ist eine Eingangstemperatur von 3,9 °C erwähnt, sodass eine Kühlkettenunterbrechung zwischen Probenziehung und Übergabe an die F F GmbH eingetreten ist, welche nicht vom Beschuldigten zu vertreten ist.

Sollte daher eine Verschlechterung der Warenqualität eingetreten sein, kann diese nicht dem Beschuldigten angelastet werden.

Beweis: Gutachten der F F GmbH

IV) Beschwerdeanträge

Es wird daher gestellt der

ANTRAG

das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen,

in eventu

eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verwaltungsstrafverfahren im Anschluss einzustellen.“

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

II.Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetz-LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, in der Fassung BGBl II Nr 88/2015, lauten wie folgt:

§ 90

(1) Wer

1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

2Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist,

[…]

in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Z 1 und 2, die in Kenntnis der Rechtwidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 Euro, bei Wiederholung von 4000 Euro festzusetzen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. […]“

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:

§ 38

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 44

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. […]

Den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lauten wie folgt:

§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. […]

III.Erwägungen:

Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG in der geltenden Fassung war keine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.08.2015 war aus folgenden Gründen zu beheben:

Die als erwiesen angenommene Tat, die der Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG enthalten muss, ist mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen anzuführen, zu konkretisieren und zu individualisieren.

Nach § 90 Abs 1 Z 2 LMSVG (der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die falsche Ziffer verwendet wurde) begeht eine Verwaltungsübertretung, wer Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, in Verkehr bringt. Mit dem bloßen Hinweis, sowohl in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.06.2015, als auch im Straferkenntnis vom 12.08.2015, dass anlässlich einer am 23.02.2015 durchgeführten Lebensmittelkontrolle bei der gezogenen Probe ein Verstoß gegen das LMSVG vorliege und die Probe eine erhebliche Minderung einer spezifischen, wertbestimmenden Eigenschaft (Frische) erfahren habe, wird nicht mit der § 44a Z 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tat- Handlung oder Unterlassung- dem Beschwerdeführer als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist. Es lässt sich aus dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht erkennen, dass ein „in Verkehr bringen“ stattgefunden hat, dass „dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht“ ist“ wurde und worin das „in Verkehr bringen“ bestanden habe bzw durch welche Vorgangsweise dies geschehen sein soll (vgl dazu VwGH vom 18.10.1999, Zl 98/10/0004). Das in Verkehr bringen des beanstandeten Lebensmittels ist ein rechtserhebliches Merkmal bei Übertretungen gemäß § 90 Abs 1 Z 2 LMSVG und muss im Spruch bei Umschreibung der Tat genannt sein. Das Ziehen einer Warenprobe allein stellt aber keinesfalls ein in Verkehr bringen eines Lebensmittels im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes dar. Im angefochtenen Bescheid fehlt das wesentliche Tatbestandsmerkmal des „in Verkehr bringen“ zur Gänze.

Schon aufgrund dieser Erwägungen war der angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Insgesamt ist der Spruch zu fehlerhaft, als dass er durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ausgebessert werden könnte, auch wenn die Verfolgungsverjährung noch nicht abgelaufen ist, insbesondere durch die Verwendung der falschen Strafnorm. Es bleibt der belangten Behörde jedoch vorbehalten innerhalb der Verfolgungsverjährung noch eine taugliche Verfolgungshandlung zu setzen.

Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nicht verantwortlich Beauftragter der Firma C C GmbH mit Sitz in X in Tirol, Adresse 1, sondern handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma ist.

Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer hat dieser auch keine Kosten gemäß § 71 LMSVG zu ersetzen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Linda Wieser

(Richterin)

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