LVwG T LVwG-2015/42/1824-1

LVwG-2015/42/1824-1State Administrative CourtDec 16, 2015

Regest

Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 1 TROG 2011; Beschwerde; erneute Anmeldung desselben Objektes zum Freizeitwohnsitz; entschiedene Sache; keine maßgebliche Änderung der Sachlage; Abweisung

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/42/1824-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.42.1824.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 16.03.2015, Zl ****, wegen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 1 TROG 2011

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorverfahren und Beschwerdevorbringen:

Mit Eingabe vom 09.12.1994, eingelangt beim Stadtamt X am 09.12.1994, meldete der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Stadtgemeinde X gemäß § 16 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 das Dachgeschoß des Hofgebäudes „T“ zum Freizeitwohnsitz an. Der Antragsteller sei Eigentümer des Gebäudes auf der Liegenschaft Adresse X.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 23.02.2004, Zl ****, wurde festgestellt, dass die Wohnung im Dachgeschoß des Hofgebäudes T auf Gst .**7 KG X-Land, Adresse, nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das Dachgeschoß in den 1970er Jahren zu Wohnzwecken ausgebaut worden sei. Für den ursprünglichen Baubestand des Hofgebäudes T sei eine Baubewilligung aufgrund des Alters des Gebäudes zu vermuten, jedoch umfasse dieser ursprüngliche Baubestand das Erd- und Obergeschoß, nicht jedoch das zu Wohnzwecken ausgebaute Dachgeschoß.

Die Verwendung der Wohnung im Dachgeschoß als Freizeitwohnsitz widerspreche der zu vermutenden Baubewilligung und den zum Stichtag 31.12.1993 geltenden bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften, zumal das Grundstück sowohl zum Zeitpunkt des Ausbaues des Dachgeschoßes in den 1970er Jahren, als auch zum Stichtag 31.12.1993 im Freiland gelegen habe.

Nach § 15 Abs 2 Tiroler Raumordnungsgesetz 1972 seien im Freiland nur die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräumen zulässig gewesen. Die Verwendung der Wohnung als Freizeitwohnsitz widerspreche dieser Bestimmung.

Gegen den genannten Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen und erwuchs dieser sohin in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 06.03.2014, eingelangt beim Stadtamt X am 19.03.2014, meldete der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Stadtgemeinde X gemäß § 17 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 erneut das Dachgeschoß des Hofgebäudes „T“, sohin dasselbe Objekt, zum Freizeitwohnsitz an.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde das genannte Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 06.03.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

In der Begründung wurde einleitend auf den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 23.02.2004, Zl ****, Bezug genommen und wurden Auszüge aus der darin enthaltenen Begründung wiederholt.

Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 68 AVG 1991 Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1991 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien.

Im vorliegenden Fall sei der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 23.02.2004, Zl ****, in Rechtskraft erwachsen. Ein Rechtsmittel sei vom damaligen Bescheidadressaten A A nicht erhoben worden. Sowohl der Sachverhalt als auch die maßgebliche Rechtslage hätten sich in entscheidungswesentlichen Punkten nicht geändert.

Die Voraussetzungen des § 68 Abs 1 AVG 1991 würden im gegenständlichen Fall vorliegen, sodass das Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde des Herrn A A führt dieser begründend aus wie folgt:

„Mit dem bezeichneten Bescheid wurde mein nachträglicher Antrag auf Genehmigung eines Freizeitwohnsitzes im Dachgeschoss des Hofgebäudes auf GSt-Nr. **6/1 mit der Begründung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Tatsächlich baut allerdings der negative Bescheid aus dem Jahr 2004 auf falschen rechtlichen Tatsachen auf und hat irrtümlicher Weise Rechtskraft erlangt.

Die nachträgliche Anmeldung vom 19.3.2014 zeigt nun auf, dass der richtige Sachverhalt weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides aus dem Jahr 2004 seinen Niederschlag findet, weshalb eine neuerliche Antragstellung rechtmäßig ist.

Grundsätzlich gilt folgendes zu sagen:

lm Jahre 1978 wurde bei der Stadtgemeinde beim Bürgermeister und Stadtbaumeister in mündlicher Form über eine Umgestaltung des Dachbodens in meinem Bauernhof – T - als Ferienwohnung angesucht.

Daraufhin wurden auch vom Bauamt anlässlich eines Lokalaugenscheines bauliche Vorgaben gemacht und meinerseits eingehalten.

lm Jahr 1979 bezog der Mieter Ing. B B diese Ferienwohnung.

Ab dem Jahr 1994 gab es nach dem TRG die Möglichkeit hiefür einen Freizeitwohnsitz zu begründen.

In dieser Zeit war Herr B ordnungsgemäß in X gemeldet und hat auch alle Abgaben bezahlt.

Das Bauernhaus ist in seiner Substanz und äußeren Form durch den Ausbau nicht verändert worden, daher auch nur eine mündliche Genehmigung seitens der Gemeinde.

lm Bescheid vom Jahr 2004 wurde festgestellt, dass soweit alles in Ordnung sei, aber eine baurechtliche Genehmigung fehle.

Daher sei einzuwenden, dass diese mündliche Genehmigung aus dem Jahr 1978 wohl nicht mehr vom damaligen Bürgermeister und Stadtbaumeister als rechtmäßig anzusehen sei.

Mit der Bitte um positive Erledigung und somit um nachträgliche Genehmigung des Freizeitwohnsitzes verbleibe ich

A A“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Rechtslage:

Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl 1991/51 idF BGBl I 2013/161 (AVG 1991), lautet wie folgt:

(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[…]“

Die hier maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2015/82, (VwGVG), lautet wie folgt:

„§ 24

Verhandlung

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.“

III.Erwägungen:

Gemäß § 17 Abs 1 TROG 2011 können Wohnsitze, die am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (lit a) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (lit b), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 nachträglich angemeldet werden.

Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen § 17 TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am 31. Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum 31. Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum 30. Juni 2014 angemeldet werden können.

Aus den erläuternden Bestimmungen geht zweifelsfrei hervor, dass die Bestimmung des § 17 Abs 1 TROG 2011 auf Wohnsitze abzielt, die nicht bis zum 31. Dezember 1998 nachträglich als Freizeitwohnsitz angemeldet worden sind. Dies trifft aber auf den vorliegenden Fall, über den auch rechtskräftig entschieden wurde, nicht zu.

So hat der Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 09.12.1994 das Dachgeschoß des Hofgebäudes „T“ beim Bürgermeister der Stadtgemeinde X gemäß § 16 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 zum Freizeitwohnsitz angemeldet. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 23.02.2004, Zl ****, hat dieser über diese Eingabe auch entschieden und festgestellt, dass die Wohnung im Dachgeschoß des Hofgebäudes T auf Gst .**7 KG X-Land, Adresse, nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.

Gemäß § 68 Abs 1 AVG 1991 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG 1991 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass bei einer rechtskräftig entschiedenen Sache eine fortwährende Auseinandersetzung (ein so genannter regressus ad infinitum) vermieden werden soll. Eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG 1991 liegt stets dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungswichtigen Punkten unverändert geblieben ist. Die Sache verliert hingegen ihre Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten bzw in den die Entscheidung tragenden Normen wesentliche, das heißt die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Änderungen eintreten. Es kann dabei nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (Vgl. VwGH 21.05.2001, GZl. 2000/17/0217).

Im Gegenstandsfalle ist die maßgebende Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die bereits einmal erfolgte nachträgliche Anmeldung des gegenständlichen Freizeitwohnsitzes (die Anmeldung erfolgte am 09.12.2004) seit Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 23.02.2004, Zl ****, unverändert geblieben.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Beschwerdeausführungen darauf, die Entscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X aus dem Jahre 2004 als rechtlich falsch darzustellen. Dass zwischenzeitlich ein maßgeblich anderer Sachverhalt vorliege, wird vom Beschwerdeführer erst gar nicht behauptet. Es wäre aber Aufgabe des Beschwerdeführers – spätestens in der Beschwerde – aufzuzeigen, warum gegenständlich von keiner Identität der Sache, die eine neue Entscheidung ermöglichen würde, auszugehen ist. Der „Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes“ vom 06.03.2014, eingegangen beim Stadtamt X am 19.03.2014, ist jedenfalls kein maßgeblich neuer Sachverhalt, über den nicht bereits schon entschieden wurde, zu entnehmen.

Was eine etwaige maßgebliche Änderung der Rechtslage anlangt, ist auszuführen wie folgt:

§ 16 Abs. 1 des am 1. Jänner 1994 in Kraft getretenen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993 (TROG 1994), ordnete, soweit hier erheblich, an, dass Freizeitwohnsitze (grundsätzlich) innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Bürgermeister anzumelden waren.

An die Stelle des TROG 1994 trat das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1997 (TROG 1997), das in der Folge als Tiroler Raumordnungsgesetz 2001, LGBl. Nr. 93 (TROG 2001), wiederverlautbart wurde.

§ 115 TROG 2001 (vor der Wiederverlautbarung: § 117 TROG 1997 idF LGBl. Nr. 73/2001) bestimmt, dass die am 30. September 2001 anhängigen Verfahren über die Anmeldung von Freizeitwohnsitzen "nach § 16 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 weiterzuführen" sind.

§ 16 Abs. 1 TROG 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 28/1997 sieht Folgendes vor:

"Wohnsitze,

a) die am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt und

b) die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen,

können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten noch bis zum 31. Dezember 1998 beim Bürgermeister angemeldet werden, wenn er glaubhaft macht, dass er von der Anmeldepflicht nach § 16 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 nicht oder erst innerhalb von sechs Monaten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Kenntnis erlangt hat. Der betreffende Wohnsitz ist innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis der Anmeldepflicht anzumelden."

Gemäß § 16 Abs. 3 TROG 1997 in der angeführten Fassung hat "der Bürgermeister auf Grund der Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist und eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegt. Andernfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis d zu enthalten. Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des Wohnsitzes und der sonst hierüber Verfügungsberechtigte."

Im Vergleich zur damaligen Rechtslage hat sich die Rechtslage im nunmehr anzuwendenden Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2011) nur unmaßgeblich geändert. So wurde die alternative Voraussetzung des § 16 Abs 1 TROG 1997 „oder bei denen sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz auf Grund der Baubewilligung ergibt“ gestrichen. Für den gegenständlichen Fall ist diese Änderung, weil für den Beschwerdeführer nicht begünstigend, ohne Belang. Wie sich aus der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 23.02.2004, Zl ****, ergibt, hat der Bürgermeister die damalige Untersagung der Freizeitwohnsitznutzung auch mit einem Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Vorschriften begründet. Dieser „Versagungsgrund“ findet sich nach wie vor in § 17 TROG 2011.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass der „richtige“ Sachverhalt weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 23.02.2004, Zl ****, Niederschlag gefunden hätte, so ist dem entgegenzuhalten, dass der damalige Bescheid vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelweg nicht bekämpft wurde und in Rechtskraft erwachsen ist.

Zusammenfassend war sohin die Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 06.03.2014 seitens der belangten Behörde zu Recht wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen und ist die in der Folge gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der gegenständliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden. Vor diesem Hintergrund konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, nicht zuletzt auch aufgrund des Fehlens eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers, entfallen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerald Schaber

(Richter)

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