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LVwG-2015/17/0918-7•LVwG T LVwG-2015/17/0918-7
LVwG-2015/17/0918-7State Administrative CourtDec 2, 2015
ausreichende Existenzmittel, Rechtsanspruch auf Unterkunft, Modul A1 - Grundstufe Deutsch absolviert, sozialversichert, Behebung, Erteilung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde der A A, Z, vertreten durch RA Mag. C C, Adresse 1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.03.2015 zu Zl ***,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid behoben und ist der Beschwerdeführerin ihrem Antrag vom 7.1.2015 entsprechend die „ Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ mit einer Befristung von 12 Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Vorverfahren:
Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, stellte am 07.01.2015 einen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (Erstantrag). Beigegeben war das Diplom der Grundstufe Deutsch A1, welches vom 17.04.2014 stammte, sowie ein russischer Reisepass der bis 24.01.2023 gültig ist.
Weiters erliegt im erstinstanzlichen Verwaltungsakt eine Geburtsurkunde aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 15.01.1966 in der Stadt X in der russischen Föderation geboren worden ist. Diese Geburtsurkunde ist übersetzt und die Übersetzung auch beglaubigt und der gesamte Inhalt durch eine Apostille bestätigt.
Die Beschwerdeführerin ist seit 17.11.2014 in Z, Adresse 2, gemeldet. Dort wohnt sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten B B. Diesen hat sie am 30.12.2014 in Z geheiratet.
Die Beschwerdeführerin ist am 20.08.2013 zum ersten Mal aus dem nicht EU Raum zugezogen und war mit nachfolgenden Daten in Y gemeldet:
20.08.2013 bis 04.09.2013 (Adresse 3, Y),
22.01.2014 bis 13.02.2014 (Adresse 3, Y),
13.02.2014 bis 08.04.2014 (Adresse 4, Y),
08.04.2014 bis 17.11.2014 (Adresse 3, Y) und
ab dem 17.11.2014 bis zum heutigen Datum Adresse 2, Z.
Die Beschwerdeführerin war mit D D verheiratet und ist seit 11.09.2012 von diesem geschieden. In der Folge hat sie F F geehelicht und ist dieser am 03.01.2013 gestorben.
Unstrittig ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat. Sie ist bisher strafrechtlich unbescholten.
II.Rechtliche Grundlagen:
Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014 12.06.2014 zur Anwendung:
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
…
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde. Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Verfahren bei Erstanträgen
§ 21.
(1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
1. Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
2. Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
3. Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
4. Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;
5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
6. Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
7. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;
8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4;
9. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
10. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Staatsangehörige bestimmter Staaten durch Verordnung zur Inlandsantragsstellung zuzulassen, soweit Gegenseitigkeit gegeben ist oder dies im öffentlichen Interesse liegt.
(6) Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Artikel 8
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen
Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8.
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:
...
8. Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (Z 7) zu erhalten;
(Z 9 Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
…
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
§ 47.
(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
III.Erwägungen:
Für die Erteilung des Aufenthaltstitels müssen nach § 11 Abs 2 NAG gewisse Voraussetzungen erfüllt sein:
1. ausreichende Existenzmittel
4. Nachweis von Deutschkenntnissen.
Zu 1.:
Der Ehemann der Beschwerdeführerin erhält laut Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts vom 3.6.2015 zu *** eine monatliche Pension in der Höhe von insgesamt € 310,61.
Die Beschwerdeführerin hat eine Einstellungsbestätigung samt zu unterzeichnendem Arbeitsvertrag vorgelegt und wird, wenn sie die Arbeitsstelle antritt ein monatliches Gehalt in der Höhe von € 1.576,50 brutto (umgerechnet ca. mindestens € 1.100,--netto) beziehen. Unter Berücksichtigung der Höhe des Richtsatzes für Ehepaare gemäß den Richtsätzen des §293 ASVG für das Jahr 2015 in der Höhe von 1 307,89 €, ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann aufgrund nachfolgender Berechnung über ausreichende Mittel verfügen, sodass derzeit keine Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.
Zählt man die Invaliditätspension des B B in der Höhe von € 310,61 und das monatlich zu erwartende Einkommen der Beschwerdeführerin
in der Höhe von mindestens+ € 1.100,--
zusammen so ergibt sich ein monatliches Einkommen von € 1.410,61
Da beide Eheleute dieses Einkommen 14 mal jährlich beziehen errechnet
sich das monatliche durchschnittliche Gesamteinkommen des Ehepaares auf € 1.645,71
Zieht man nun die Miete in der Höhe von - € 400,--
für die Wohnung ab und den Wert der freien Station in der Höhe von + € 278,72
hinzu so verbleibt dem Ehepaar ein monatlicher Saldo in der Höhe von € 1.524,43
Dieser Betrag liegt über den geforderten € 1.307,89 für Ehepaare.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass die Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. das -ebenfalls eine Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 NAG betreffende - hg. Erkenntnis vom 25. März 2010, Zlen. 2010/21/0088 bis 0091, mwN).
Dieser Nachweis ist im gegenständlichen Fall durchgeführt worden und ist der Aufenthalt der Beschwerdeführerin aufgrund ihres vorgelegten Arbeitsvertrages bei der Fa. E E samt einer Einstellungsbestätigung zumindest für die nahe Zukunft nachgewiesen und gesichert.
Zu 2.:
Die Beschwerdeführerin hat die Möglichkeit einerseits bei ihrem Ehemann, andererseits über ihren zukünftigen Arbeitgeber, ab dem Zeitpunkt in dem sie bei seiner Firma beschäftigt ist, sozialversichert zu sein.
Zu 3.:
Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer Ehe mit B B einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die als ortsüblich anzusehen ist. Diesbezüglich liegt im erstinstanzlichen Akt auch ein Aktenvermerk über die Kontrolle der Unterkunft vor, in welchem dieser eine Ortsüblichkeit im Sinne des § 11 Abs2 Z2 NAG bescheinigt wird.
Zu 4.:
Die Beschwerdeführerin hat am 17.04.2014 die ÖSD-Prüfung A1-Grundstufe-Deutsch 1 in Y am Prüfungszentrum der VHS Y erfolgreich abgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist in Russland geboren. Sie ist mit ihrem Ehemann B B, österreichischer Staatsangehöriger, geb. am 02.07.1949, seit 30.12.2014 verheiratet.
Sie hat alle im § 11 Abs 2 NAG angeführten Unterlagen vorgelegt bzw deren Voraussetzung nachgewiesen. Sie hat auch die Kopie ihres Reisepasses vorgelegt, welcher mit der Passnummer **********, ausgestellt am 24.01.2013, bis 24.01.2023 gültig ist.
Der Österreichische Staat muss alles tun, um die Zuwanderung zu regeln und darauf zu schauen, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bedroht ist. Im gegenständlichen Fall kann eine derartige Bedrohung nicht gesehen werden.
Die Beschwerdeführerin wird ein eigenes Einkommen aufgrund von Arbeit die ihr aus einem verbindlichen Arbeitsvertrag zusteht, beziehen. Wie oben bereits ausführlich dargestellt, ergeben die Berechnungen für das Ehepaar A B einen positiven Saldo von € 1.524,43.
Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl Nr 101/2005 idgF zu führen.
Es ist im Falle der Beschwerdeführerin während der Geltung der von ihr beantragten und für die Dauer von 12 Monaten (§ 20 Abs 1 NAG) auszustellenden Aufenthaltstitels aufgrund der zu erwartenden festen und regelmäßigen Einkünfte im Sinne des § 11 Abs 5 NAG davon auszugehen, dass der Unterhalt der Beschwerdeführerin im Fall der Errichtung einer Familiengemeinschaft mit dem Ehegatten im Bundesgebiet für die Gültigkeit der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert ist.
Aus diesen Gründen ist ihr daher gem. § 20 Abs 1 NAG der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte-Plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)
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