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LVwG-2015/31/2307-4•LVwG T LVwG-2015/31/2307-4
LVwG-2015/31/2307-4State Administrative CourtNov 17, 2015
Kostenbeitragsvorschreibung für Rehabilitationsmaßnahmen für Minderjährigen; Beschwerde; Kostenersatz von unterhaltspflichtigen Personen; vollzeitbetreute Unterbringung in Internat; Härteklausel; Kostenbeitrag ist unabhängig vom Einkommen des Zahlungspflichtigen vorzuschreiben; Ratenzahlung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der A A, Adresse, X, gegen Spruchpunkt II. 2. des Bescheides der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 6.7.2015, ****, wegen Vorschreibung eines Kostenbeitrages für die Kindesmutter nach der Heimbeitragsverordnung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt II. 2. Kostenbeitrag des angefochtenen Bescheides abgeändert wird wie folgt:
„Gemäß § 8 Abs 3 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) iVm der Heimbeitragsverordnung vom 30.11.1983, LGBl Nr 77/1983 idF LGBl Nr 23/2010, hat die Kindesmutter A A für den Zeitraum vom 1.7.2015 bis 30.11.2015 einen Kostenbeitrag/Heimbeitrag von pauschal Euro 722,25 zu leisten.
Für den Zeitraum 1.12.2015 bis 30.6.2017 wird der Kostenbeitrag mit Euro 160,50 pro Monat festgelegt.
Dieser Betrag ist bis zum 10. des Folgemonats auf das Konto des Landes Tirol, ****, bei der Hypo Tirol Bank AG einzuzahlen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X vom 6.7.2015 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs 3 Tiroler Rehabilitationsgesetz (TRG) in Verbindung mit der Heimbeitragsverordnung zu einem Kostenbeitrag für die Unterbringung ihres minderjährigen Sohnes P A im Internat des E (Ganzjahresgruppe) im Ausmaß von monatlich Euro 160,50 für den Zeitraum von 1.7.2015 bis 30.6.2017 verpflichtet.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie über die beabsichtigte Einhebung eines Kostenbeitrages nicht informiert worden sei. Sie lebe selbst am Existenzminimum, erhalte keine Sonderzahlungen und müsse Rückzahlungen für Brille und Gebiss in Raten abstottern. Der Kostenbeitrag gefährde ihre Existenz.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in jenen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.11.2015, in der Rahmen die Beschwerdeführerin einvernommen wurde und Angaben zu ihrer Lebenssituation sowie ihren aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte.
II.Maßgeblicher Sachverhalt, rechtliche Grundlagen und rechtliche Erwägungen:
Der am xx.xx.xxxx geborene minderjährige P A, der seit frühester Kindheit an einer mentalen Retardierung leidet und dessen Mutter die Beschwerdeführer ist, ist seit mehreren Jahren vollzeitbetreut im Internat des E (Ganzjahresgruppe) untergebracht.
Unter dem Titel der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz (§ 8 TRG) fließen dabei Mittel aus der öffentlichen Hand an den Heimträger.
Gemäß § 8 Abs 3 TRG haben bei Hilfen zur Erziehung und Schulbildung ua die für den Behinderten gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen dem Land zu den Kosten der Unterbringung in einem Heim einen monatlichen Beitrag zu leisten, welcher durch Verordnung der Landesregierung nach dem durchschnittlichen Aufwand für die Verpflegung und unter Berücksichtigung der Höhe der Familienbeihilfe festzusetzen ist.
Gemäß § 1 Abs 1 lit a der Verordnung der Landesregierung vom 30. November 1983 über den Beitrag zu den Kosten für Unterbringung in einem Heim nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz (Heimbeitragsverordnung) beträgt der Beitrag zu den Kosten für die Unterbringung von Kindern mit einer Behinderung bei interner Unterbringung monatlich Euro 160,50.
Völlig unstrittig ist in der zu Grund liegenden Konstellation, dass es sich bei der gegenständlichen Unterbringung, die durch ein vollzeitbetreutes Schul- und Wohnangebot mit Tagesstruktur gekennzeichnet ist, um eine interne Unterbringung handelt, zumal gemäß § 1 Abs 3 der angeführten Verordnung die Unterbringung in einem Vollzeitinternat eine solche Unterbringung ist.
Aktenkundig ist auch, dass die Beschwerdeführerin keinen gesetzlichen Unterhaltsbeitrag für ihren minderjährigen Sohn P zu tragen hat.
Vor dem Hintergrund, dass das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen der Beschwerdeführerin aus Rehabilitationsgeld bei Euro 972,73 (Tagsatz von netto Euro 31,98 x 365 geteilt durch 12) liegt und sie zudem Mietzinsbeihilfe in der Höhe von Euro 163,-- erhält, ist davon auszugehen, dass der mindestsicherungsrechtliche Bedarf der Beschwerdeführerin von Euro 933,86, gebildet aus der Summe von Alleinstehendenrichtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 620,87 und den Mietkosten inkl. Betriebskosten in der Höhe von 312,99 pro Monat, deutlich, konkret um Euro 201,97 pro Monat, überschritten wird.
Es ist der Beschwerdeführerin durchaus zuzubilligen, dass vor dem Hintergrund dieser Einkommenssituation ein Kostenbeitrag in der angeführten Höhe einem sozialen Härtefall zumindest nahekommt, allerdings ist dieser Kostenbeitrag der Intention des Gesetzgebers folgend unabhängig vom Einkommen der Zahlungspflichtigen vorzuschreiben (vgl Richtlinie des Landes Tirol für Kostenbeiträge für stationäre Leistungen der Behindertenhilfe, Seite 3).
Eine Überprüfung dahingehend, ob eine solche Regelung im Sinne einer sozialen Treffsicherheit adäquat ist, war dem erkennenden Gericht verwehrt.
Zumal der monatliche Kostenbeitrag für die Unterbringung von Kindern mit einer Behinderung in einem Heim bei interner Unterbringung nach § 1 Abs 1 lit a der Heimbeitragsverordnung mit monatlich Euro 160,50 bestimmt ist, nach § 1 Abs 2 lit a von diesem monatlichen Kostenbeitrag für jeden Abwesenheitstag bei interner Unterbringung Euro 5,35 in Abzug zu bringen sind und dieser Kostenbeitrag unabhängig vom Einkommen der Zahlungspflichtigen vorzuschreiben war, errechnet sich nunmehr für die schlüssig nachgewiesenen Abwesenheitstage des P A im Internat des E für den Zeitraum vom 1.7.2015 bis zum 30.11.2015 ein Gesamtbetrag von Euro 722,25 (Kostenbeitrag für 5 Monate minus 15 Abwesenheitstage laut schlüssiger Mitteilung des Heimträgers vom 12.11.2015).
Dieser Beitrag kann nach Rücksprache mit der belangten Behörde auch in Raten (deren Höhe im Einvernehmen zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde festgelegt wird) beglichen werden. Für zukünftige Heimbeiträge (ab 1.12.2015) wurde der unverminderte Beitragssatz festgelegt und erfolgt eine Nachverrechnung durch die belangte Behörde anhand der jeweils vom Heimträger bekanntgegebenen Abwesenheitstage.
Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Christian Hengl
(Richter)
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