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LVwG-2015/31/0231-19•LVwG T LVwG-2015/31/0231-19
LVwG-2015/31/0231-19State Administrative CourtNov 4, 2015
Verweigerung Alkomattest; Nichtmitführen des Führerscheins; Fahrzeug nicht gelenkt; Spruchberichtigung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des Mag. A A, Adresse, X, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. B B, Adresse, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.9.2013, ****1, wegen jeweils einer Übertretung nach der StVO und dem FSG
zu Recht erkannt:
I.Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich beider Spruchpunkte mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44 a Z 1 VStG) zu Spruchpunkt 1. wie folgt zu lauten hat:
„Sie haben sich am 18.7.2013 um 8:58 Uhr in R, Adresse 1, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass sie gegen 8:55 Uhr das angeführte Fahrzeug auf dem Parkplatz des Baumarktes S in R, Adresse 2, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“
Darüber hinaus hat die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hinsichtlich Spruchpunkt 1. „§ 99 Abs. 1 lit b StVO“ zu lauten
II.Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu Spruchpunkt 1. und Euro 10,-- zu Spruchpunkt 2., sohin insgesamt Euro 410,--, zu leisten.
III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a Verwaltungsgerichtshofs Gesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.9.2013, Zahl ****1, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Tatzeit: 18.07.2013 um 08.58 Uhr
Tatort: Gemeinde R, auf der L ***, auf dem Platz Adresse 1
Fahrzeug(e): PKW XX-XXXX
1. Sie haben sich am 18.07.2013 um 08:58 Uhr in R, Adresse 1, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.
2. Sie haben als Lenkerln den Führerschein nicht mitgeführt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 99 Abs 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 2 StVO
2. § 37 Abs 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Zif. 1 FSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):
Gemäß:
§ 99 Abs 1 StVO
§ 37 Abs 1 und Abs 2a FSG
Ersatzfreiheitsstrafe:
20 Tage(e)
12 Stunden“
Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin eine nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung eingebracht, welche zunächst mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6.3.2014, LVwG-2014/31/0231-4, als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.
Aus Anlass der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.7.2014, Zahl Ra 2014/02/0020-6, dieser Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben und begründend ausgeführt, dass für den Fristenlauf jener Tag entscheidend sei, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereit gehalten werde und dies der 18.10.2013 gewesen sei. Unter Berücksichtigung, dass Donnerstag, der 1.11.2013 ein gesetzlicher Feiertag gewesen sei, endete die Frist daher gemäß § 33 Abs 2 AVG am Montag, dem 4.11.2011 (gemeint wohl: 4.11.2013).
Im fortgesetzten Verfahren war daher von der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Berufung auszugehen und war eine inhaltliche Entscheidung über die eingebrachte Berufung zu treffen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 24.10.2014, LVwG-2014/31/0231-13, wurde die als Beschwerde zu wertende Berufung vom 4.11.2013 hinsichtlich beider Spruchpunkte unter Modifikation des Spruches als unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der dagegen erhobenen erneuten außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.6.2015, Zahl Ra 2014/02/0178-9, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aufgehoben und begründend ausgeführt, dass der Revisionswerber in seinem Schriftsatz vom 3.11.2013 eine Reihenfolge der Behandlung der von ihm gestellten Anträge dahingehend festgelegt hat, dass zunächst über den Antrag auf Wiedereinsetzung in das Verwaltungsstrafverfahren entschieden werden sollte und nur für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werde, das Rechtsmittel der Berufung erhoben werde. Eine solche Reihung ergibt sich ausdrücklich aus dem Schriftsatz („in eventu“, „falls dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben werden sollte“).
Da das Verwaltungsgericht somit über den Eventualantrag entschied, bevor die Bezirkshauptmannschaft Z noch über den Primärantrag abgesprochen hatte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 4.8.2015, ****1, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 24 VStG iVm § 71 Abs 4 AVG als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde des Mag. A A wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 27.10.2015, LVwG-****, als unbegründet abgewiesen.
Die infolge der Erledigung des Primärantrages nunmehr noch unerledigte und als Beschwerde zu wertende Berufung vom 4.11.2013 hat folgenden Wortlaut:
„…
IV. Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht, wird gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.09.2013, GZ: ****1, zugestellt am 4. November 2013, wird in eventu, falls der Wiedereinsetzung nicht stattgegeben werden sollte, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
B e r u f u n g
an den Unabhängigen Verwaltungssenat Z erhoben.
Das gegenständliche Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Es wird ausdrücklich bestritten, dass Herr Mag. A die gegenständlichen Verwaltungsübertretung begangen hat, weil er weder tatbildlich noch rechtswidrig oder schuldhaft gehandelt hat.
1. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird Herr Mag. A zur Last gelegt, dass er am 18.07.2013 um 08.58 Uhr, in R, Adresse 1, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt an angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte.
Er hätte dadurch § 99 Abs. 1 StVO sowie § 14 Abs. I Z 1 FSG verletzt.
Herr Mag. A hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen.
a. Herr Mag A hat erstmalig am 04.11.2013 durch Zustellung des Straferkenntnisses von der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung Kenntnis erhalten und wurde ihm keine Möglichkeit gegeben, im laufenden Verwaltungsstrafverfahren dazu Stellung zu nehmen. Hätte die erkennende Behörde ihm Gelegenheit gegeben zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen, so hätte er im laufenden Verfahren Beweise Vorbringen können, die dazu geführt hätten müssen, dass die erkennende Behörde zur Feststellung gelangen hätte müssen, dass er die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen haben kann.
Wie oben ausgeführt, wird ihm vorgeworfen, dass er am oben angegebenen Tatort und zur oben angegebenen Tatzeit im alkoholisierten Zustand ein Fahrzeug gelenkt hätte. Dies ist unrichtig.
Richtig ist, dass das oben angegebene Fahrzeug in Fahrt mit ca. 50 km/h auf der Landesstraße L *** in Höhe Adresse 1 von der dort stehenden Polizei angehalten wurde. Herr Mag. A befand sich auf dem Beifahrersitz und wurde das Kfz von Frau Dr. B B gelenkt. Als „nur“ Beifahrer war Herr Mag. A weder verpflichtet, einen Lenkernachweis vorzuweisen noch sich einer Alkoholkontrolle zu unterziehen. Zudem wurde Herrn Mag. A durch die Polizei nicht mitgeteilt, warum er als „nur“ Beifahrer seine Lenkerberechtigung vorzeigen und er sich einem Alkoholtest unterziehen sollte.
Ferner ist zu erwähnen, dass anzunehmen ist, dass die anzeigenden Beamte willkürlich und somit rechtswidrig gehandelt haben. So wurde das gegenständliche Kfz gegen 8.30 Uhr von Frau Dr. B und Herrn Mag. A von der Kfz-Werkstätte V, welche sich ca. 400 m vor der Adresse 1 befindet, abgeholt, wobei Frau Dr. B das Fahrzeug lenkte. Bereits hier erfolgte eine Anhaltung durch die Polizei, wobei keine Übertretung festgestellt werden konnte. Daraufhin fuhr Frau Dr. B das Kfz auf den ca. 50 -100 m entfernten Parkplatz, um dort aus dem auf diesem Parkplatz stehenden eigenen PKW X-XXXXX Pannendreieck, Warnweste und Verbandszeug für die Probefahrt umzuladen. Auch auf diesem Parkplatz erfolgte eine weitere Anhaltung durch dieselben Polizeibeamten und wurde ihr - obwohl sie gerade im Begriff war, Pannendreieck, Warnweste und Verbandszeug umzuladen - von der Polizei mitgeteilt, dass nun eine Anzeige wegen Fahrens auf öffentlicher Straße ohne Mitführen von Pannendreieck, Warnweste und Verbandszeug gegen sie erfolgen werde. Dies obwohl der Polizei mitgeteilt wurde und offensichtlich war, dass obige Gegenstände gerade umgeladen werden. Die nächste und dritte Anhaltung des nun auf der L *** fahrenden Kfz durch dieselbe Polizei erfolgte ca. 200 m nach der zweiten Anhaltung auf Höhe Adresse 1. Hier wurde nun Mag. A als Beifahrer aufgefordert, einem Alkoholtest zu unterziehen und seinen Führerschein vorzuzeigen obwohl er keinesfalls Lenker des Fahrzeuges war.
Aufgrund dieses Sachverhaltes und auch früher erfolgter Anzeigen und Anhaltungen besteht der Verdacht, dass durch die Polizei willkürliche und rechtswidrige Amtshandlungen gesetzt werden.
Beweis: Beschuldigteneinvernahme. Einvernahme RA Dr. B B (Lenkerin des Kfz), Lokalaugenschein
B. Es werden somit nachstehende
A N T R Ä G E:
1. Herrn Mag A in das laufende Verwaltungsverfahren wiedereinzusetzen und ihm Gelegenheit zu geben, sein rechtliches Gehör zu wahren, indem er zum Tatvorwurf Stellung nehmen kann.
2. Der Unabhängige Verwaltungssenat möge die angebotenen Beweismittel aufnehmen und eine öffentliche mündliche Berufsverhandlung anberaumen
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat möge das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.09.2013, ****1, ersatzlos aufheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen.
4. Sollte der Unabhängige Verwaltungssenat tatsächlich zu der Ansicht gelangen, dass er gegenständliche Verwaltungsübertretungen zu verantworten hätte, möge er das Straferkenntnis dahingehend abändern, dass er unter Berücksichtigung aller Schuldelemente eine Ermahnung ausspricht.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Z, ****1, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts. Schließlich wurde am 15.10.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sowie der Meldungsleger Abteilungsinspektor C C als Zeuge einvernommen wurden.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Unstrittig ist, dass sich der Beschwerdeführer am 18.7.2013 um 8:58 Uhr in R, Adresse 1, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer, der im Rahmen dieser Anhaltung selbst nicht der Lenker des Fahrzeuges sondern Beifahrer war, den Führerschein nicht vorweisen konnte.
Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld dieser Anhaltung - konkret gegen 8:55 Uhr auf dem Parkplatz des Baumarktes S in R, Adresse 2 - tatsächlich den angeführten PKW gelenkt hat.
Diesbezüglich ist zunächst auf die Angaben in der Anzeige der PI Q vom 20.7.2013, Zahl ****2, zurückzugreifen, wonach der Beschwerdeführer – entgegen dem Tatvorwurf des bekämpften Straferkenntnisses, Spruchpunkt 1. – am Ort und zum Zeitpunkt der Anhaltung den PKW mit dem deutschen Probekennzeichen XX-XXXX evidentermaßen nicht gelenkt hat.
Vielmehr wurde dem Beschuldigten – wie bereits aus der Anzeige unter der Rubrik „weitere Mitteilung“ klar ersichtlich – das Lenken des oben angeführten Kraftfahrzeuges um 8:55 Uhr vor dem Haus Adresse 2, dem Parkplatz des dortigen Baumarktes, welches sich nur ca 100 Meter vom Anhalteort entfernt befindet, zur Last gelegt.
Hinsichtlich des Lenkens des Fahrzeuges zu diesem Zeitpunkt schließt sich das Landesverwaltungsgericht Tirol den schlüssigen Aussagen des Meldungslegers AI C C, Polizeiinspektion Q, an, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung sehr detailliert schilderte, dass die Polizeistreife mit dem Zivilfahrzeug zunächst beim Bahnhof R-Q zugefahren und dann in einem Halbkreis zu einem unmittelbar nördlich des Marktes S gelegenen Platz mit freier Sicht auf den Parkplatz dieses Baumarktes zurückgefahren sei, um die weiteren Geschehnisse zu beobachten.
Dabei fiel dem Meldungsleger auf, dass das gegenständliche Sportauto immer wieder vor- und zurückfuhr, ohne die Vorderräder einzuschlagen. Der Motor hat dabei immer wieder aufgeheult.
Dies ging ca 5 - 6 Minuten so dahin, dann blieb das Auto stehen. Dann stieg Dr. B auf der rechten Seite, wo sich das Lenkrad des Rechtslenkers befand, aus und blieb neben dem Auto stehen. Der Beschwerdeführer stieg vom Beifahrersitz aus, ging hinten ums Auto herum, hat sich auf den Fahrersitz gesetzt und ist mit eingeschlagenen Rädern einen weiten Halbkreis zurückgefahren und dann geradeaus vor bis zur Gehsteigkante zur Landesstraße L *** gefahren. Dort blieb er stehen und wurde dann wieder ein Fahrerwechsel durchgeführt und fuhr Frau Dr. B in Richtung Bahnhof weg.
Der Meldungsleger gab auf ausdrückliche Nachfrage des Verhandlungsleiters an, dass er sich „tausendprozentig sicher“ sei, dass der Beschwerdeführer selbst das Fahrzeug am Parkplatz des Marktes S gelenkt habe.
Dementsprechend sei der Beschwerdeführer bei der Anhaltung als Beifahrer, da er verdächtig war, das angeführte Fahrzeug zuvor in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben, zur Ablegung eines Alkomattestes aufgefordert worden.
Der Beschwerdeführer machte auf den Meldungsleger bereits bei der ca eine halbe Stunde zuvor geführten Amtshandlung, bei der es um die Zustellung von behördlichen Schriftstücken ging, einen „volltrunkenen“ Eindruck; der Beschwerdeführer hatte einen schwankenden Gang und eine „Fahne“.
Vom Beschwerdeführer wurde dieser Umstand anlässlich der mündlichen Verhandlung bestritten und darauf hingewiesen, dass er zum gegenständlichen Zeitpunkt grippig gewesen sei. Es könnte allenfalls sein, dass er am Abend zuvor einen Tee mit Rum getrunken habe.
Dieses Vorbringen erweist sich vor dem Hintergrund, dass es sich beim Meldungsleger um ein seit 30 Jahren mit Kontrollen im Straßenverkehr befassten Organ handelt, dem sehr wohl zugetraut werden muss, dass er die Symptome eines grippalen Infektes von jenen eines Rausches zu unterscheiden vermag, als vollkommen unglaubwürdig.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Meldungsleger von seinem Standort aus keine einwandfreie Sicht auf den Parkplatz des Marktes S hatte, ist zu entgegnen, dass dieses Vorbringen bereits aus Lichtbild Nr 1 der Lichtbildbeilage der Polizeiinspektion Q vom 1.12.2013 sowie dem in der mündlichen Verhandlung zu Grunde gelegten Luftbild aus Google maps, widerlegt ist. Der Meldungsleger gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar zu Protokoll, dass er die Entfernung seines Beobachtungsstandortes vom Auto des Beschwerdeführers mittels einer Lasermesspistole mit 35 Metern nachgemessen habe und er „freie Sicht auf das Auto“ des Beschwerdeführers hatte.
Die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge auf Einvernahme weiterer (namentlich genannter) Personen zum Beweis dafür, dass in diesem Bereich Rodungen stattfanden und zuvor Buschwerk eine einwandfreie Sicht auf den Parkplatz des Marktes S verunmöglichte, konnten vor diesem Hintergrund ebenso unterbleiben wie die Einvernahme der Rechtsvertreterin und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht zusammenfassend somit davon aus, dass der Beschwerdeführer sehr wohl das gegenständliche Fahrzeug gegen 8.55 Uhr am Parkplatz des Marktes S lenkte.
III.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 39/2013 (StVO), von Relevanz:
…
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
…
Darüber hinaus ist folgende Bestimmung des Führerscheingesetz, BGBl I Nr. 120/1997 idF BGBl I Nr. 96/2013 (FSG), maßgeblich:
§ 14. (1) Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen
1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,
…“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer die zur Last gelegte Übertretung in objektiver Hinsicht begangen.
Für die Behörde bestand keine Veranlassung, die Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers in seiner Anzeige vom 20.7.2013 sowie die schlüssigen Angaben anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2014 in Zweifel zu ziehen.
Es wäre unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger AI C C veranlasst habe sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste.
Schließlich ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht mit 30 Jahren Diensterfahrung zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag.
Entscheidend ist allein, ob seitens der einschreitenden Polizeibeamten der begründete Verdacht vorgelegen hat, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug vor der Anhaltung am ca 100 Meter entfernten Parkplatz des Marktes S gelenkt hat.
Vor dem Hintergrund der begründeten Verdachtslage hätte für den Beschwerdeführer die Verpflichtung bestanden, sich einer Aufforderung zur Ablegung des Alkomattestes auch dann nicht zu widersetzen, wenn er der Ansicht ist, dass er das gegenständliche Fahrzeug zuvor nicht gelenkt hat.
Alleinentscheidend ist die Verdachtslage aus Sicht des Polizeibeamten, die - wie oben dargelegt – ebenso gegeben war, wie die Ermächtigung des amtshandelnden Polizisten zur Durchführung von Alkomattests (Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.1.2007, Z /).
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass er hinsichtlich Spruchpunkt 1. vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht. Davon ist gegenständlich auszugehen, hat der Beschuldigte doch trotz Aufforderung und Belehrung den Alkotest verweigert.
Somit liegt der zu Spruchpunkt 1. zur Last gelegte Tatbestand in objektiver und subjektiver Weise vor.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wurde das Nichtmitführen des Führerscheins beim Lenken des Fahrzeuges moniert.
Anders als für die Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung nach § 5 Abs 2 zweiter Satz StVO kommt es für die Verpflichtung nach § 14 Abs 1 Z 1 FSG entscheidend auf das tatsächliche Lenken eines Kfz durch die betreffende Person an. Der bloße Verdacht des Lenkens genügt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht (vgl VwGH 18.11.2013, 2001/03/0227).
Auch wenn der Beschwerdeführer bei der Anhaltung selbst nicht Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen ist, ist zu attestieren, dass die Lenktätigkeit drei Minuten zuvor an einem vom Anhaltungsort ca. 100 Meter entfernten Parkplatz, der nicht abgeschrankt und allgemein zugänglich und somit als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 Abs 1 StVO anzusehen ist, stattgefunden hat.
Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch in dieser Fallkonstellation eine Mitführobliegenheit des Führerscheins gegeben ist, dies umso mehr, als sich der Meldungsleger ja dahingehend in Kenntnis setzen musste, ob der im Verdacht eines alkoholisierten Lenkens stehende Beifahrer sich überhaupt im Besitz einer Lenkberechtigung befindet.
V.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommens und Vermögensverhältnisse durch die Bezirkshauptmannschaft Z ist der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten.
Die zu Spruchpunkt 1. missachtete Bestimmung dient im hohen Ausmaß der Verkehrssicherheit. Der Beschuldigte hat sich trotz Aufforderung und Belehrung über die rechtlichen Folgen nicht bereit erklärt, eine Atemluftuntersuchung durchzuführen und hat zur Kontrolle des Vorliegens einer Lenkberechtigung seinen Führerschein nicht vorweisen können.
Mildernd war angesichts zahlreicher, wenngleich nicht einschlägiger, Strafvormerkungen im Straßenverkehr nichts zu werten.
Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien und eines gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO zur Anwendung gelangenden Strafrahmens von Euro 1.600,-- bis 5.900,-- bzw zu Spruchpunkt 2. gemäß § 37 Abs 2a eine Geldstrafe von mindestens Euro 20,-- lässt sich schlussfolgern, dass die verhängten Geldstrafen seitens der Bezirkshauptmannschaft Z als jedenfalls tat- und schuldangemessen festgesetzt wurden und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Dabei waren jedoch geringfügige Modifikationen des Spruches hinsichtlich des Tatvorwurfes und der Strafsanktionsnorm vorzunehmen. Es handelte sich dabei um bloße Präzisierungen, die den Beschwerdeführer weder in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigen noch der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzen.
Zudem wurde bereits in der Anzeige der PI Q vom 20.7.2013, Zahl ****2, darauf Bezug genommen, dass die Lenktätigkeit drei Minuten vor der Anhaltung am Parkplatz des Baumarktes S stattgefunden hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen berechtigt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Christian Hengl
(Richter)
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