The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
LVwG-2015/23/0771-10•LVwG T LVwG-2015/23/0771-10
LVwG-2015/23/0771-10State Administrative CourtOct 19, 2015
Hegeabschuss, kümmerndes Wild, Nachtabschuss
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des A A, Adresse, X, vertreten durch RA Mag. B B, Adresse, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.02.2015, Zl **-**1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Nach § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 220,-- zu leisten
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,-- verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.02.2015 zu Zahl **-**1 wurde dem Beschwerdeführer nachfolgendes zur Last gelegt:
„Herr A A, geb. am xx.xx.xxxx, wh. in X, Adresse, hat am 06.10.2014 um 20:40 Uhr im GJ X im Revierteil W des Jagdausübungsberechtigten K K einen Hirsch der Altersklasse ll, nämlich einen sechsjährigen Zwölfender mit doppelseitiger Krone, einer durchschnittlichen Stangenlänge von 80 cm, einem Geweihgewicht von 3,5 kg und 149,67 Punkten erlegt.
Herr A hat
1. durch den nächtlichen Abschuss gegen das Verbot, dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen verstoßen, weil die Sonne bereits um 18:44 Uhr untergegangen ist und er nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 40 Abs. 2 TJG war;
2. einen Hirsch der Altersklasse ll erlegt, welcher aufgrund der beachtlichen Stangenlänge (80 cm) sowie des erheblichen Geweihgewichtes (3,5 kg) und der beidseitigen Kronenbildung keinesfalls als besonders schlecht entwickelt erkennbar und anzusprechen war.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. die Rechtsvorschrift des § 70 Abs 1 lit m Tiroler Jagdgesetz 2004 und zu Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschriften des § 70 Abs 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004 iVm § 3 Abs 4 2. DVO zum TJG 2004 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe von insgesamt Euro 1.266,-- verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers, in welcher wie folgt vorgebracht wurde:
„Das Straferkenntnis wird aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, angefochten. Darüber hinaus ergibt sich der Verdacht der Übertretung nach dem Amtsgeheimnis und der Verdacht auf Amtsmissbrauch.
Das Straferkenntnis zu **-**1 wird in seinem gesamten Umfange angefochten.
Mit dem Straferkenntnis wird Herrn A A vorgeworfen, er hätte am 06.10.2014 um 20.40 Uhr im Gemeindegebiet X, im Revierteil W des Jagdausübungsberechtigter K K einen Hirsch der Altersklasse II, nämlich einen sechsjährigen Zwölfender mit doppelseitiger Krone, einer durchschnittlichen Stangenlänge von 80 cm, einem Geweihgewicht von 3,5 kg und 149,67 Punkten erlegt und hätte dadurch gegen den nächtlichen Abschuss gegen das Verbot, dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen verstoßen, weil die Sonne bereits um 18.44 Uhr untergegangen wäre und er nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 40 Abs. 2 TJG gewesen, sowie einen Hirsch der Altersklasse II erlegt, welcher aufgrund der beachtlichen Stangenlänge sowie des erheblichen Geweihgewichtes und der beidseitigen Kronenbildung keinesfalls als besonders schlecht entwickelt erkennbar und anzusprechen gewesen wäre.
Aus diesem Grunde wären die Rechtsvorschriften des § 70 Abs. 1 lit m Tiroler Jagdgesetz 2004 sowie § 70 Abs. 1 lit l Tiroler Jagdgesetz 2004 i. V. m. § 3 Abs. 4 2. DVO zum Tiroler Jagdgesetz übertreten worden. Hierzu wird über Herrn A zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von € 500,00 und zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von € 600,00 verhängt.
Begründet wird dies im Wesentlichen durch den Sachverhalt, von dessen Wiedergabe aus Gründen der Übersichtlichkeit in diesem Falle abgesehen wird, zumal in dem angefochtenen Straferkenntnis offensichtlich der gesamte Akteninhalt einkopiert worden ist.
Es darf auf die Stellungnahme vom 09.12.2014 verwiesen werden. Zunächst ist anzuführen,
a)Hegeabschüsse sind gemäß den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes vom Verbot des § 40 Abs. 1 lit. e, nicht mit umfasst,
b)Hegeabschüsse sind abseits der Abschusspläne und der Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes erlaubt. Hierzu bedarf es keiner Ausnahmebewilligung gemäß § 40 Abs. 2 des TJG.
l. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
Es darf wiederum auf die Stellungnahme vom 09.12.2014 verwiesen werden, ebenso auf das Verfahren zu GZ ***2014, welches ausdrücklich als Beweis in diesem Verfahren angeboten und die Akteneinsicht beantragt wird.
Im angefochtenen Straferkenntnis wird angegeben, dass den Einwendungen des Beschuldigten nicht gefolgt werden könne, weil es sich nach Ansicht der erkennenden Behörde um reine Schutzbehauptungen handeln würde, welche auch nicht durch wiederholtes Vorbringen geeignet wären, von der Brisanz des Fehlverhaltens abzuleiten.
Die die Strafverfügung erlassende Behörde befindet sich offensichtlich in einem Argumentationsnotstand. Die Behauptung, die Einwendungen wären Schutzbehauptungen, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn überhaupt bestritten würde, dass ein Stück Wild erlegt worden wäre. Das Erlegen eines Stücks Rotwild selbst steht aber nicht einmal in Frage und wird auch nicht bestritten.
Sämtliche Einwendungen beziehen sich auf rechtliche Beurteilungen, auf Auslegung von Gesetzesstellen, insbesondere Schutzzwecke und weiteres. Auf dieses geht die Behörde überhaupt nicht ein, kann sie gar nicht eingehen, weil die bereits in der Stellungnahme vorgebrachten Argumente schlüssig, nachvollziehbar und nicht wiederlegbar sind. Bereits in § 39 Abs. 1 TJG ist festgehalten, dass kümmerndes und krankes Wild sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten Abschussplan hinaus erlegt werden darf. Die Behörde hat hier nähere Feststellungen überhaupt unterlassen.
Darüber hinaus stützt sich die Behörde in ihrer Beurteilung auf die Aussage des Hegemeisters E und des mittlerweile nicht mehr tätigen Wildmeisters C C. Diese sind aber nicht ausreichend, um eine Übertretung zweifelsfrei festzustellen.
Im Verfahren ***2014, dem derselbe Vorfall zugrunde liegt, hat die Behörde selbst in einem ergangenen Bescheid festgehalten, dass es sich bei dem erlegten Stück Rotwild um einen 7-jährigen Hirsch handeln würde.
Bereits in der gutachterlichen Stellungnahme des nicht amtlichen Sachverständigen ist festgehalten, dass „der Hirsch zwar die Richtlinien bezüglich des Geweihgewichts und der Stangenlänge überschreiten würde, durch seine dünnen Stangen und schwaches Gesamterscheinungsbild man aber auf keinen Fall auf einen schwerwiegenden Fehlabschluss schließen könne". Diese Feststellung des nicht amtlichen Sachverständigen beruht jedoch auf der Annahme, dass es sich um einen 6-jährigen Hirsch handeln würde. Tatsächlich verhält es sich aber so, dass das erlegte Stück Rotwild zumindest 7-jährig ist. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es nach den Beurteilungen und Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes für die Bejagung von Schalenwild von einem Fehlabschluss zu sprechen, jegliche Grundlage entzogen.
Als Beweis hierzu wird vorgelegt, das Gutachten des Ing. D D, Oberförster in Rente, Adresse, V, das aufgrund eines Zahnschliffes das Alter einwandfrei festgestellt hat.
Bezeichnenderweise ergibt sich auch in diesem Zusammenhang, dass eine Bewertung, wie sie durch das Tiroler Jagdgesetz vorgesehen ist, nämlich im Zuge der alljährlichen Trophäenschau eine Bewertung durch die Bewertungskommission vorzunehmen, untersagt worden ist. Eine objektive und nachvollziehbare Beurteilung des Alters, wie sie das TJG vorsieht und wie es bereits in der schriftlichen Stellungnahme vorgebracht wurde, ist abseits des privat in Auftrag gegebenen Zahnschliffes entgegen dem ausdrücklichen Wunsch des Herrn A nicht vorgenommen worden, sodass allein in diesem Zusammenhang das Verfahren als mangelhaft, wenn nicht sogar rechtswidrig zu betrachten ist.
Zusammenfassend ergibt sich aber auch, dass das Verfahren einseitig geführt wurde.
Sämtliche Feststellungen im angefochtenen Straferkenntnis beruhen im Wesentlichen auf schriftliche Vorbringen und Hörensagen. Tatsächliche Tatzeugen, die völlig objektiv ein Fehlverhalten zur vorgeworfenen Tatzeit, die ohnehin auch nicht festgestellt wurde, liegen nicht vor. Die gesamte Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf „Hörensagen".
Die Zeugeneinvernahmen des I I sowie des Jagdausübungsberechtigten K K erfolgten einseitig und wurde Herrn A A seitens der Behörde keine Möglichkeit geboten, zumindest auf die letzte Zeugeneinvernahme des Jagdausübungsberechtigten eine Stellungnahme abzugeben.
Die ganze Abwicklung des Verfahrens erfolgte einseitig und nicht entsprechend dem Grundsatz eines ordentlichen Verfahrens im Sinne der Bestimmungen der europäischen Menschenrechtskonvention, da eine Einbeziehung und eine Verteidigung, insbesondere eine kontradiktorische Vernehmung der Zeugen ausgeschlossen war. Es ergibt sich ein wesentlicher Verfahrensmangel, der dem Bescheid die rechtliche Grundlage vollständig entzieht.
Dies allein wäre ausreichend, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
2. Zu den Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Zu Spruchpunkt 1: Herr A hat durch den nächtlichen Abschuss gegen das Verbot dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen verstoßen, weil die Sonne bereits um 18.44 Uhr untergegangen wäre und er nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 40 Abs 2 TJG gewesen wäre.
Wie bereits dargetan, sind Hegeabschüsse bei kümmernden Wild an keine Uhrzeit und Jahreszeit gebunden. § 39 Abs. 1 TJG stellt klar, dass kümmerndes und krankes Wild sowohl in der Schonzeit, also auch über den genehmigten Abschussplan hinaus, erlegt werden darf. Dieser § 39 TJG ist lex specialis gegenüber § 40 Abs 1 lit e TJG. Darüber hinaus ist aus § 40 Abs 1 lit e TJG kein Verbot abzuleiten, in der Nachtzeit Wild zu erlegen. § 40 Abs 1 lit e TJG lautet: „Dem Schalen- und Federwild, sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen".
Im Vergleich dazu lautet § 1 Abs 1 lit a TJG: „Das Jagdrecht ist aus dem Grundeigentum fließende ausschließliche Befugnis, den jagdbaren Tieren nachzustellen, sie zu fangen und zu erlegen“. Es ist daher eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen Nachstellen und Erlegen gegeben. Das Verbot in der Nachtzeit einen Schuss auf ein, wie in diesem Fall noch dazu kümmerndes Stück Wild abzugeben, ist daher gemäß den Bestimmungen des § 40 Abs 1 lit e nicht abzuleiten. Hier erfolgte eine begründungslose rechtswidrige Anwendung. Hier darf aber wiederum darauf verwiesen werden, dass unabhängig davon es sich um einen Hegeabschuss gehandelt hat.
Die Beurteilung hierzu obliegt ausschließlich dem den Hegeabschuss abgebenden Schützen. In den Bestimmungen des TJG insbesondere § 39 ist lediglich festgehalten, dass der Hegeabschuss einen von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen ist. Es ist aber nicht Aufgabe des von der Bezirkshauptmannschaft bestellten Sachverständigen zu entscheiden, ob es sich um einen Hegeabschuss handelt oder nicht. Dieser hat lediglich das vorgelegte Stück zu bestätigen.
Die Begründung im angefochtenen Straferkenntnis, dass der zuständige Hegemeister aufgrund seiner Fachmeinung und Objektivität geschätzt werde und nicht gezögert hätte, den Hegeabschuss zu bestätigen, erfolgt daher wider besseren Wissens und rechtswidrig.
In diesem Zusammenhang ist auch der Verweis auf den hinzugezogenen Hegemeister C C nicht zielführend. Allein die Begründung, dass dieser aufgrund seiner langjährigen Berufstätigkeit als Wildmeister ein profunder Rotwildkenner wäre, reicht nicht aus, um daraus Anhaltspunkte abzuleiten, die einen Hegeabschuss nicht bestätigen könnten.
Als objektiver Beweis liegt lediglich der Sektionsbefund der Amtstierärztin vor, der aber tatsächlich bestätigt, dass es sich um kümmerndes Wild gehandelt hat. Die Beurteilung ex post, wie von der Jagdbehörde unter Bezugnahme auf die Zeugen E und C vorgenommen, ist nicht geeignet, die Bedenken, dass es sich um keinen Hegeabschuss gehandelt hätte, zu untermauern. Eine objektive Schilderung unabhängiger Personen am lebenden Stück Wild, außer die des Herrn A, liegt nicht vor. Es darf daher noch einmal darauf verwiesen werden, dass einzig und allein die Beurteilung des Jägers und Schützen, ob es sich um kümmerndes Wild handelt, maßgeblich sein kann. Dies allein schon aus Gründen des Tierschutzes, da die Entscheidung, das Wild von Leid zu erlösen, schnell und kurzfristig fallen muss.
Es ergibt sich somit, dass der Vorwurf der Übertretung des § 40 Abs 1 lit e TJG, dem Schalenwild in der Nacht nachzustellen, weder aufgrund des festgestellten Sachverhalts gerechtfertigt ist, noch tatsächlich vorgelegen ist.
Zum Vorwurf Spruchpunkt 2.:
Hier darf festgestellt werden, dass wie bereits ausgeführt, die Behörde selbst im anderen Verfahren von einem 7-jährigen Hirsch ausgeht. Der Zahnschliff des Ing. D D hat ergeben, dass es sich um einen 7-jährigen Hirsch handelt. Unter Zugrundelegung dieses Alters und der Bewertungskriterien des Tiroler Jägerverbandes insbesondere der Richtlinien über die Bejagung des Schalenwildes handelt es sich keinesfalls um einen vorwerfbaren Fehlabschuss, unabhängig davon, dass es sich ohnehin um einen Hegeabschuss handelt, der abseits des Abschussplanes vorgenommen werden konnte.
Darüber hinaus hat der Jagdausübungsberechtigte der Genossenschaft X, Herr K, im Abschussplan einen Hirsch der Klasse II frei gehabt und ist dieser Hegeabschuss auf diesen im Abschussplan vorgesehen Hirsch angerechnet worden, sodass allein auch unter diesem Gesichtspunkt ein Fehlabschuss nicht vorliegt. Eine Übertretung nach den Richtlinien der Bejagung von Schalenwild könnte nur dann vorgeworfen werden, wenn eine Bewertung der Trophäe nach den Bestimmungen des TJG vorgenommen worden wäre. Dieses sieht eindeutig vor, dass für Bewertungen nach den Satzungen des Tiroler Jägerverbandes ausschließlich eine Bewertungskommission zuständig ist. Obwohl von Herrn A ausdrücklich verlangt, ist eine Bewertung durch die Bewertungskommission des Tiroler Jägerverbandes anlässlich der Bewertung am Freitag, 13. März 2015 von der Kommission nicht vorgenommen worden, da nach Aussage des Hegemeisters C eine neuerliche Bewertung verboten wurde.
Die Bewertung durch die Bewertungskommission hätte sicherlich ergeben, dass es sich um einen 7-jährigen Hirsch handelt, der einen reinen Abschusshirsch darstellt und keinen Fehlabschuss im Sinne der Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes zur Bejagung von Schalenwild darstellt. In diesem Zusammenhang wäre noch anzuführen, dass die Bewertungskommission ohnehin umbesetzt hätte werden müssen, da der nicht amtliche Sachverständige, Wildmeister G, Mitglied der Bewertungskommission gewesen wäre. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Bestellung des nicht amtlichen Sachverständigen durch die die Strafverfügung erlassende Behörde entsprechend zu betrachten.
Alles in allem ergibt sich, dass die in der Strafverfügung vorgeworfenen und zur Last gelegten Punkte unhaltbar, rechtlich nicht begründet, tatsächlich nicht vorliegend und daher zu Unrecht erhoben wurden.
Es wird
BEANTRAGT,
Ladung der Zeugen
Ing. D D, Adresse, V,
I I, Adresse, Y,
E E, Adresse, Y,
K K, Adresse, X,
M M, Adresse, X,
C C, Adresse, U,
Einholung des Verfahrensaktes ***2014,
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und
die Strafverfügung zu **-**1 ersatzlos aufzuheben, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Unter einem erfolgt
URKUNDENVORLAGE:
Gutachten Schleifergebnis Ing. D D vom 21.02.2015.
Das Präparat des Zahnschliffes kann im Zuge einer mündlichen Verhandlung vorgelegt werden.
3. Zu den Gründen des Verdachts auf Amtsmissbrauchs und Verstoß gegen das Gebot des Amtsgeheimnisses:
Dem Verfahren zugrundeliegend und auslösend für dieses Verfahren war das E-Mail des Hegeleiters E E vom 08. Oktober 2014. In diesem E-Mail wird der Referent der Jagdbehörde, Herr F F, persönlich angesprochen und mehrmals auf Telefongespräche Bezug genommen. Es ist unter anderem festgehalten: „Wie telefonisch bereits mitgeteilt, wird der Hirsch der Klasse II, welcher von A A am Montag, den 06.10.2014 erlegt wurde, nicht als Hegeabschuss bestätigt“. Im übernächsten Satz lautet es wie folgt: „Wie Du mir am Telefon mitgeteilt hast, ist auch die Amtstierärztin, Frau Mag. L unserer Meinung". Hinweise auf diese Telefongespräche finden sich auch bei mehrmaliger Akteneinsicht in den dem Verfahren zugrunde liegenden Akten keine. Aus der Formulierung: unserer Meinung" ist davon auszugehen, dass eine rechtliche Beurteilung und eine Besprechung des Sachverhalts zwischen dem Hegemeister und dem Referenten stattgefunden hat. Es ist aber auf die Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes, insbesondere auf § 39 Abs 1 zu verweisen, wonach kümmerndes und krankes Wild sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten Abschussplan erlegt werden darf. Der Abschuss ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück und das ist der wesentliche Punkt, ist einem von der Bezirksverwaltung bestimmten Sachverständigen vorzulegen. In diesem Falle handelt es sich um den Hegemeister E E. Eine Beurteilung, ob es sich dabei tatsächlich um einen Hegeabschuss handelt, obliegt dem von der Behörde bestimmten Sachverständigen aber nicht. Dies wäre auch gar nicht möglich, da am erlegten Stück Wild eine Beurteilung gar nicht mehr in ausreichender Form möglich wäre.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Referent bei der Bezirkshauptmannschaft Z allenfalls bereits durch eine Vorverurteilung Auskünfte erteilt hat, die ein ordentliches unabhängiges Verfahren ausschließen. Dies lässt sich auch aus dem letzten Satz der eben zitierten E-Mail ableiten, wenn darin ausdrücklich festgehalten wird: „...dass um die Ausschöpfung der gesetzlichen Möglichkeiten ersucht wird".
Aus der Strafverfügung ist ersichtlich, dass diese bereits im Tiroler Jägerverband, Adresse, Ort, zugestellt wurde. Gemäß § 70 Abs 7 TJG ist dem Tiroler Jägerverband jedoch lediglich ein rechtskräftiges Straferkenntnis zuzustellen.
Ein solches liegt noch nicht vor, sodass die Zustellung des Straferkenntnisses rechtswidrig erfolgte, eine Fahrlässigkeit in diesem Zusammenhang ist auszuschließen.
In diesem Zusammenhang darf auch auf das Parallelverfahren verwiesen werden, in dem Schriftstücke auch anderen nicht am Verfahren beteiligten Personen bereits zugestellt worden sind. Dies betrifft zum Beispiel auch den Bescheid über die Bestellung des nicht amtlichen Sachverständigen, der dem Hegemeister übermittelt wurde, sowie der Sektionsbefund der Amtstierärztin, der sowohl dem Hegemeister als auch dem Bezirksjägermeister zur Kenntnis gebracht.
Es liegt hier eine Übertretung gesetzlicher Bestimmungen vor, die Herrn A in seinen persönlichen Rechten, insbesondere aber auch in seinem Recht auf ein faires und unabhängiges Verfahren, beeinträchtigen.“
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurden vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.04.2015 und am 27.5.2015 mündliche Verhandlungen durchgeführt, bei denen der Beschwerdeführer sowie die Zeugen Mag. L L, Dr. H H, I I und E E einvernommen wurden.
II.Sachverhaltsfeststellungen:
Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer am 06.10.2014 einen Hirsch der Klasse II geschossen hat.
Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter Jagdaufseher mit einer über zehnjährigen Praxis.
Der Abschuss am 06.10.2014 erfolgte in den GJ X im Revierteil W zur Nachtzeit zwischen 20:15 und 20:40.
Die Abschussmeldung stammt vom 13.10.2014. Darin ist die Abgangsart „Strecke“ vermerkt und folgender Kommentar: „Der Erleger hat einen Hegeabschuss geltend gemacht“.
Bei dem erlegten Tier handelt es sich um einen Hirsch der Altersklasse II, nämlich um einen 6-jährigen Zwölfender mit doppelseitiger Krone, einer durchschnittlichen Stangenlänge von 80 cm, einem Geweihgewicht von 3,5 kg und 149,67 Punkten.
Am 07.10.2014 hat die Amtstierärztin den Hirsch begutachtet. Bei dem erlegten Hirsch konnte kein chronisches Krankheitsgeschehen festgestellt werden. Er litt an einer Schwellung im Bereich des linken Sprunggelenkes, welche eine geringgradige Umfangsvermehrung darstellt. Anhand der geringgradig vermehrten Gelenksflüssigkeit im Bereich des betroffenen Sprunggelenkes lag ein akutes Entzündungsgeschehen vor. Die Gelenksknorpel und Bänder in diesem Bereich waren unversehrt.
Am selben Tag fand durch den Fleischuntersuchungstierarzt eine Begutachtung statt. Dieser stellte ebenfalls einen entzündlichen Prozess mit Eiterbildung im linken Sprunggelenk fest.
Es kann nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer erlegten Stück Rotwild um kümmerndes bzw krankes Wild gehandelt hat.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z sowie aus dem vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Verfahren.
Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer am 06.10.2014 in der GJ X im Revierteil W einen Hirsch der Klasse II zur Nachtzeit, zwischen 20.15 Uhr und 20.40 Uhr, erlegt hat.
Dass es sich im vorliegenden Fall um einen Hirsch der Altersklasse II gehandelt hat, ergibt sich, soweit unstrittig, aus dem Gutachten des Wildmeisters G G. Daraus ergibt sich auch, dass es sich bei dem Hirsch um einen 6-jährigen Zwölfender gehandelt hat.
Den Aussagen der Zeugen I I, E E und C C zufolge, lag im Anlassfall kein Hegeabschuss vor. Bei diesen Zeugen handelt es sich um erfahrene Jäger, deren Angaben jedoch nicht auf derselben fachlichen Ebene zu bewerten sind, als jene der Amtstierärztin.
Diese hat aufgrund der Erstvermutung der Zeugen I I, E E und C C, wonach es sich vorliegend um keinen Hegeabschuss gehandelt habe, die Begutachtung des Tieres durchgeführt. Diese Beschau erfolgte insbesondere im Hinblick auf etwaige gesundheitliche Beeinträchtigungen des erlegten Hirsches. Aus diesem Grund ist zur Frage der gesundheitlichen Beeinträchtigung des erlegten Hirsches auch den Ausführungen der Amtstierärztin zu folgen.
Nach den Ausführungen der Amtstierärztin kann anhand des Sektionsbefundes auf kein chronisches Krankheitsgeschehen geschlossen werden.
Der Befund ergab lediglich eine Schwellung im Bereich des linken Sprunggelenkes, welche allerdings als geringgradige Umfangsvermehrung beurteilt wurde. Aus dem amtstierärztlichen Sektionsbefund ergibt sich gerade nicht, dass der Hirsch aktuell an Qualen gelitten hat, die eine schwere Beeinträchtigung bzw bleibende Mobilitätseinschränkung darstellen.
Der Zeuge Dr. H gab anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht an, dass die von ihm durchgeführte Fleischbeschau ohne Befund gewesen sei. Im Sprunggelenk des Hirsches habe ein entzündlicher Prozess stattgefunden und es sei auch zu einer Eiterbildung gekommen. Der genaue Umfang bzw die genaue Ursache dafür war dem Zeugen nicht mehr erinnerlich. Der Zeuge konnte keinen genauen Verletzungs- oder Entzündungsherd angeben, sondern sprach nur von einzelnen „Eiterflocken“ in der Gelenksflüssigkeit. Dennoch sei nach seinem Dafürhalten der Zustand des Tieres allerdings für einen Hegeabschuss geeignet gewesen.
Der Zeuge Dr. H hat den Hirsch bei der Fleischbeschau allerdings aus einer anderen Perspektive begutachtet, als dies durch die Amtstierärztin erfolgte. Er sagte aus, dass er das linke Sprunggelenk des Hirsches zwar aufgeschnitten habe, konnte sich jedoch nicht mehr erinnern, ob er im Zuge der Fleischbeschau einen bereits vorhandenen Schnitt im Gelenk lediglich erweitert hat.
Wie bereits ausgeführt, ist nach den Ausführungen der Amtstierärztin betreffend den Gesundheitszustand des Hirsches lediglich von einer Schwellung im Bereich des linken Sprunggelenkes auszugehen. Dieser Befund deckt sich insofern auch weitestgehend mit jenem des Zeugen Dr. H, der im selben Sprunggelenk ebenfalls einen entzündlichen Prozess feststellen konnte. Lediglich bei der Bewertung dieses anatomischen Befundes ergaben sich Interpretationsdifferenzen. Aufgrund der strukturierteren Darlegung und des eindeutigen Befundgrundes war den Ausführungen der Amtstierärztin zu folgen und den soweit eher ungenauen Angaben des Fleischbeschautierarztes eben nicht.
Wenn sich der Beschwerdeführer nun auf die Aussage des Zeugen Dr. H beruft, wonach gegenständlich ein Hegeabschuss vorgelegen sei, so ist dem zu entgegnen, dass sich diese Angabe mit den Aussagen der vorgenannten Zeugen und vor allem mit den Ausführungen der Amtstierärztin im Sektionsbefund nicht decken.
Somit führt der Hinweis auf die Aussage des Zeugen Dr. H die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Denn auf dem Boden des schlüssigen und nachvollziehbaren Sektionsbefundes durfte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass das gegenständlich erlegte Stück Wild nicht offensichtlich von einem Leid erlöst werden musste. Zudem wurde die Schlüssigkeit des Sektionsbefundes in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt.
Wenn nun die Behörde ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer erlegten Hirsch um einen solchen der Klasse II gehandelt hat, bestehen dagegen ebenso keine Bedenken.
Die Einstufung des erlegten Hirsches in die Altersklasse II wurde in der Beschwerde auch nicht konkret bestritten. Vorgebracht wurde lediglich, dass es sich nicht um einen 6-jährigen Hirschen gehandelt habe, wie von Wildmeister G G in seinem Gutachten angenommen, sondern um einen 7-jährigen, und sei deshalb kein Fehlabschuss vorgelegen. Dieses Vorbringen ist hinsichtlich der Beurteilung, ob es sich um einen Hegeabschuss gehandelt hat, jedoch nicht relevant. In beiden Fällen handelt es sich nämlich um Hirsche der Klasse II, welche nie erlegt werden dürfen, außer es handelt sich um besonders schlecht entwickelte Wildstücke nach § 3 Abs 4 2. DVO zum TJG. Dies hat der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal vorgebracht.
IV.Rechtsgrundlagen:
Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2015, in der gegenständlich anzuwendenden Fassung LGBl Nr 41/2004:
§ 36
Besondere jagdwirtschaftliche Vorschriften
Jagd- und Schonzeit
(1) Die Landesregierung hat, soweit sie keine Verordnung nach § 38a erlässt, für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist.
(2) Außerhalb der festgesetzten Jagdzeit sind alle Wildarten zu schonen (Schonzeit). In der Schonzeit ist es insbesondere auch unzulässig, sich die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.
§ 39
Kümmerndes Wild, Fallwild
(1) Kümmerndes und krankes Wild darf sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten Abschussplan hinaus erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen.
(2) Fallwild ist in die Abschussliste einzutragen und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Als Fallwild gilt alles gefundene Wild, das nicht bei der rechtmäßigen Jagdausübung (einschließlich der Nachsuche) zur Strecke gelangt, gleichgültig, ob es verwertbar ist oder nicht.
(3) Wild nach den Abs. 1 und 2 ist bei der Erstellung der Wildstandsmeldung des folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen; auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres ist es nur dann anzurechnen, wenn der Abschussplan am Ende des Jagdjahres nicht erfüllt ist.
Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2015, in der gegenständlich anzuwendenden Fassung LGBl Nr 150/2012:
§ 40
Verbote bei der Ausübung der Jagd
(1)Verboten ist,
a)bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind; darunter fallen insbesondere halbautomatische oder automatische Kugel- und Schrotwaffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Faustfeuerwaffen und die nach § 17 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes 1996 verbotenen Waffen;
b)beim Schuss auf Schalenwild Randfeuerpatronen oder Patronen zu verwenden, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, schnell tötende Wirkung entfalten;
c)bei der Jagdausübung Bolzen oder Pfeile zu benützen oder mit Schrot, Posten oder gehacktem Blei auf Schalenwild oder Murmeltiere zu schießen; der Fangschuss mit der Faustfeuerwaffe oder mit Schrot ist jedoch erlaubt;
d)die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Jagdgebietsgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder sowie die Ausübung der Jagd aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als fünf Kilometern pro Stunde, aus Flugzeugen oder aus fahrenden Kraftfahrzeugen;
e)dem Schalen- und Federwild sowie den Hasen zur Nachtzeit nachzustellen. Das Verbot trifft nicht die Jagd auf Schwarzwild und Stockenten sowie auf Auer-, Birk- und Rackelhahnen. Als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang;
f)das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und Vorrichtungen zum Blenden oder zur Beleuchtung von Zielen, von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten beim Fangen oder Erlegen von Wild aller Art;
g)Schlingen, Leimruten, Haken, Fanggeräte tierquälerischer Art und Abzugeisen sowie Fanggeräte, die wahllos oder nicht unversehrt fangen, nicht sofort töten oder sich nicht in einem einwandfreien, funktionsfähigen Zustand befinden, jedenfalls aber Fangfallen für Vögel zu verwenden;
h)Selbstschüsse und Tellereisen (Trittfallen), Netze, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Tiere, Tonbandgeräte, elektrische Schläge erteilende Geräte und elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die betäuben oder töten können, sowie Sprengstoff, Gas einschließlich Begasen oder Ausräuchern, Gift und vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
i)in Notzeiten Schalenwild an den Futterplätzen zu erlegen;
ausgenommen von diesem Verbot ist der Abschuss von krankem oder kümmerndem Wild;
j)die Brackierjagd auf Schalenwild;
k)innerhalb einer Zone von 100 Metern entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliches Einverständnis des Jagdnachbarn Hochstände oder Bodensitze und in einer Entfernung von weniger als 300 Metern von Waldbeständen unter 50 Jahren und landwirtschaftlichen Anbauflächen Rotwildfütterungen zu halten oder zu errichten;
l)in einem Jagdgebiet Vorkehrungen zu treffen, die dem Wild das Einwechseln ermöglichen, es jedoch daran hindern, an der gleichen Stelle wieder aus dem betreffenden Jagdgebiet auszuwechseln (Einsprünge), sowie Wintergatter zu errichten oder zu halten;
m)das Anlocken von Schalenwild – mit Ausnahme von Schwarzwild – durch Futtermittel zum Zweck der Erlegung (Ankirrung); ausgenommen von diesem Verbot sind Salzvorlagen.
(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen zu bewilligen
a)vom Verbot nach Abs. 1 lit. e, wenn eine im Interesse der Landeskultur erforderliche Verminderung des Wildstandes oder die Erfüllung des Abschussplanes nur durch die Jagd auch während der Nachtzeit erfolgen kann;
b)vom Verbot des Haltens und Errichtens von Futterplätzen nach Abs. 1 lit. k, wenn das Halten des Futterplatzes innerhalb der dort festgelegten Entfernung aus Gründen der Hintanhaltung von Wildschäden vorzuziehen ist.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten nach Abs 1 lit e und f sowie die Verwendung von Narkosegewehren bewilligen, sofern dies im Interesse der Wildforschung oder zum Zweck des Aussetzens von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Die Verwendung von Narkosegewehren kann weiters bewilligt werden, sofern dies im Interesse des Tierschutzes erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(3)Vor der Entscheidung über einen Antrag nach Abs 2 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.
(4)Ein Bescheid über einen Antrag nach Abs 2 ist auch dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
(5)Die Landesregierung kann durch Verordnung die der Vorschrift des Abs 1 lit b entsprechenden Mindestenergiewerte unter Bedachtnahme auf den Stand der Schießtechnik festlegen.
Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl Nr 41/2004 zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2015, in der gegenständlich anzuwendenden Fassung LGBl Nr 130/2013:
§ 70
Strafbestimmungen
(1) Wer
a)entgegen dem § 4 Abs. 1 erster Satz die Jagd außerhalb des festgestellten Jagdgebietes ausübt,
b)ein Gehege ohne Bewilligung nach § 7 Abs. 2 errichtet, erweitert oder wesentlich ändert oder ein ohne Bewilligung errichtetes, erweitertes oder wesentlich geändertes Gehege betreibt,
c)die Jagd auf Grundflächen nach § 10 Abs. 1 ausübt oder als Eigentümer einer im § 10 Abs. 1 lit. c oder d genannten Anlage oder eines dort genannten Grundstückes oder als vom Eigentümer beauftragte Person entgegen dem § 10 Abs. 2 die dort angeführten Tiere fängt oder tötet,
d)entgegen dem § 11 Abs. 1 die Jagd in nicht weidgerechter Weise ausübt, insbesondere der Verpflichtung zur Hege des Wildes nicht nachkommt,
e)einer Verpflichtung nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 oder Abs. 7 nicht nachkommt,
f)als Jagdleiter tätig wird, ohne die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 3 erster Satz zu erfüllen,
g)entgegen dem § 11 Abs. 6 die Ausübung des Jagdrechtes an Personen verpachtet, die nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind,
h)dem § 19 Abs. 2 zuwiderhandelt,
i)entgegen dem § 27a Jagdgastkarten ausgibt,
j)es entgegen dem § 31 Abs. 1 unterlässt, einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen,
k)dem § 36 Abs. 2 zuwiderhandelt,
l)den Bestimmungen über den Abschussplan nach § 37, den Sonderbestimmungen für Hühnervögel nach § 38a oder den hierzu ergangenen Verordnungen oder Bescheiden zuwiderhandelt,
m)den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 lit. e, f oder k zuwiderhandelt, ohne eine entsprechende Ausnahmebewilligung nach § 40 Abs. 2 zu besitzen,
n)die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 lit. a, b, c, d, g, h, i, j, l oder m missachtet,
o)die örtlichen Verbote nach § 41 missachtet,
p)die Verbote nach § 42 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2 erster Satz oder Abs. 3 erster Satz missachtet oder der Verpflichtung nach § 42 Abs. 3 zweiter Satz nicht nachkommt,
q)entgegen dem § 44 einen Jägernotweg benützt,
r)es entgegen dem § 47 unterlässt, in den dort angeführten Jagdgebieten einen geprüften Schweißhund oder einen auf Schweißfährte geprüften Gebrauchshund zu halten,
s)entgegen dem § 52 Abs. 1 den ihm aufgetragenen Abschuss nicht entsprechend dem Auftrag tätigt oder entgegen dem § 52 Abs. 2 die ihm aufgetragenen Maßnahmen nicht entsprechend dem Auftrag durchführt,
t)als Jagdausübungsberechtigter entgegen dem § 52a Abs. 6 von der Ermächtigung erfasste Tätigkeiten durch von der Landesregierung nach § 52a Abs. 1 oder 3 ermächtigte Personen nicht duldet,
u)entgegen dem § 53 Abs. 1 erster Satz jagdbare Tiere in Jagdgebieten, in denen sie bisher nicht heimisch waren, ohne Bewilligung aussetzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen.
(2) Wer
a)den Verpflichtungen nach § 7 Abs. 8 zweiter Satz nicht nachkommt,
b)der Anzeigepflicht nach § 9 Abs. 3 zweiter Satz oder Abs. 4 dritter Satz nicht nachkommt,
c)den Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 zweiter Satz oder Abs. 3 vierter Satz nicht nachkommt,
d)der Anzeigepflicht nach § 11 Abs. 3 zweiter Satz nicht nachkommt,
e)als Jagdgast der Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 dritter Satz nicht nachkommt,
f)der Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 3 erster Satz nicht nachkommt,
g)als Obmann einer Jagdgenossenschaft der Anzeigepflicht nach § 25 Abs. 1 nicht nachkommt,
h)entgegen dem § 27 Abs. 1 die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte mit sich zu führen, oder diese Karte dem Jagdschutzberechtigten oder den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist,
i)keine vollständigen Aufzeichnungen nach § 27b Abs. 1 führt oder entgegen dem § 27b Abs. 2 Behördenorganen die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen verweigert oder der Behörde auf deren Verlangen oder fristgerecht nach Ablauf des Kalenderjahres keine Abschrift dieser Aufzeichnungen übermittelt,
j)der Verpflichtung nach § 30 Abs. 3 nicht nachkommt,
k)den Verpflichtungen nach § 37 Abs. 5 oder § 38 Abs. 1 nicht nachkommt,
l)den Verpflichtungen nach § 39 Abs. 1 zweiter oder dritter Satz oder Abs. 2 erster Satz nicht nachkommt,
m)entgegen dem § 45 Abs. 2 Sperrflächen betritt oder befährt,
n)als Jagdausübungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 45 Abs. 3 nicht nachkommt,
o)der Verpflichtung nach § 46 erster Satz nicht nachkommt oder dem § 46 zweiter Satz zuwiderhandelt,
p)den Verpflichtungen nach § 48 Abs. 1 nicht nachkommt,
q)der Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 2 nicht nachkommt oder es unterlässt, in dieser Anzeige einen Vertreter der Hegegemeinschaft namhaft zu machen,
r)dem § 51 Abs. 1 zweiter Satz zuwiderhandelt,
s)der Verpflichtung nach § 53 Abs. 2 dritter Satz nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro zu bestrafen.
(3) Bei Vorliegen erschwerender Umstände kann neben der Verhängung einer Geldstrafe der Verfall von Gegenständen, die mit der Übertretung im Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden. Ebenso kann auf den Verfall von Wild, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes gefangen oder erlegt wurde, erkannt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Im Straferkenntnis kann auch auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit, eine Tiroler Jagdkarte oder Jagdgastkarte zu erlangen, erkannt werden.
(6) Die Verfolgung einer Person wegen einer Übertretung nach Abs. 1 lit. l oder nach Abs. 2 lit. i ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
(6)Dem Tiroler Jägerverband ist eine Ausfertigung jeder rechtskräftigen Entscheidung in Verwaltungsstrafsachen zu übersenden.
Verordnung der Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004) LGBl Nr 43/2004 idgF LGBl Nr 12/2008:
§ 3
(1)Der Abschussplan ist für Schalenwild und Murmeltiere (Anlage 1) zu erstellen. Die Erstellung des Abschussplanes hat nach den auf den Formblättern angegebenen Anleitungen und Anmerkungen zu erfolgen. Das Zählblatt (Anlage 4) ist nach dem Ergebnis der vom Jagdausübungsberechtigten durchzuführenden Zählung, die auch von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden kann, auszufüllen; dieses Ergebnis ist in die dafür vorgesehene Spalte des Abschussplanes einzutragen.
(2)Wird der Abschussplan nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan für Schalenwild nach Anhören des Bezirksjagdbeirates von Amts wegen festzusetzen.
(3)Der genehmigte sowie der von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 festgesetzte Abschussplan sind nach Maßgabe der Abs 4 bis 6 zu erfüllen. Der Jagdausübungsberechtigte (sein Beauftragter) hat jedes erlegte Wild und Fallwild unverzüglich in die Abschussliste (Anlage 3) einzutragen. Die Abschussliste ist nach der auf dem Formblatt angegebenen Anleitung zu führen und der Bezirksverwaltungsbehörde am Ende des Jagdjahres, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist für die Vorlage des Abschussplanes für das Schalenwild und die Murmeltiere, vorzulegen.
(4)In der Altersklasse II dürfen unter Bedachtnahme auf die vom Tiroler Jägerverband kundgemachten Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes nur besonders schlecht entwickelte Wildstücke erlegt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für weibliches Rot- und Rehwild.
(5)Als besonders schlecht entwickelt im Sinne des Abs 4 gelten jedenfalls:
a)beim Rotwild Gabler, Sechser, ungerade Gabelachter, Eissprossenachter und Eisendzehner mit einseitiger Gabel;
b)beim Rehwild Rehböcke, bei denen mindestens zwei der drei für die Bewertung des Geweihs maßgeblichen Kriterien (Masse, Höhe, Vereckung) erheblich unter dem Durchschnitt des Lebensraumes liegen;
c)beim Gamswild solche Stücke, deren körperliche Verfassung sichtlich unter dem Durchschnitt des betreffenden Lebensraumes liegt oder deren Krucke nicht mindestens die nach der üblichen Punktebewertung durchschnittliche Punktezahl des in dem betreffenden Lebensraum erlegten Gamswildes der Klasse I erreicht.
(6)Der geltende Abschussplan gilt auch dann als erfüllt, wenn
a)eines Hirsches der Klasse I oder II ein Hirsch der Klasse III,
b)eines Hirsches ein Tier oder ein Kalb,
c)eines Tieres ein Kalb,
a)eines Bockes der Klasse I oder II ein Bock der Klasse III,
b)eines Bockes eine Geiß oder ein Kitz,
c)einer Geiß ein Kitz,
a)eines Bockes der Klasse I oder II ein Bock der Klasse III,
b)eines Bockes eine Geiß der Klasse III oder ein Kitz,
c)einer Geiß ein Kitz,
erlegt wird („Herunterschießen“).
(7)Der Jagdausübungsberechtigte hat die Erlegung jedes der Abschussplanung unterliegenden Wildstückes und die Auffindung von solchem Fallwild unter Verwendung der Abschussmeldung (Anlage 5) der Bezirksverwaltungsbehörde längstens binnen zehn Tagen zu melden, die zur Überprüfung dienlichen Beweismittel (Trophäe, Nachweis über den Verkauf des Wildbrets und dergleichen) bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jedes Jagdgebiet sowie für jeden Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sein kann, eine Abschussliste zu führen.
V.Rechtliche Erwägungen:
Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer am 06.10.2014 einen Hirsch der Klasse II erlegt hat. Nach den Feststellungen erfolgte die Erlegung des Hirsches zur Nachtzeit.
Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass es sich bei dem von ihm erlegten Hirsch um einen Hegeabschuss gehandelt habe und somit der Rechtfertigungsgrund nach § 39 Abs 1 TJG vorliegen würde. Den Vorgaben dieser Bestimmung folgend, darf kümmerndes und krankes Wild sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten bzw festgesetzten Abschussplan hinaus erlegt werden.
Wild „kümmert“, wenn es an Krankheiten (Wildkrankheiten) oder sonst an Schwäche oder schlechter Verfassung leidet, „krank“ ist Wild hingegen dann, wenn es angeschossen (angeschweißt, krankgeschossen) ist, oder wenn es an sonstigen Verletzungen leidet (zB. laufkrank) (Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, Rz 1 zu § 39).
§ 39 Abs 1 erster Satz TJG stellt im Verhältnis zu § 36 Abs 2 leg cit eine Ausnahme dar, welche eng ausgelegt werden muss; wenn Wild nicht einwandfrei angesprochen werden kann, ist im Zweifel die Erlegung des betreffenden Wildstückes in dieser Bestimmung nicht gedeckt und somit strafbar. Im Zweifel darf er das Wild nicht erlegen, sondern hat sich vielmehr über die Identität des Wildes mit dem zuvor beobachteten Wild Gewissheit zu verschaffen und darf sich diesbezüglich nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen (VwGH 24.05.1989, 88/03/0055).
Gemäß § 3 Abs 4 2. DVO zum Tiroler Jagdgesetz 2004, sind Hirsche der Altersklasse II grundsätzlich zu schonen. Es dürfen nur besonders schlecht entwickelte Stücke erlegt werden. Was unter besonders schlecht entwickelt zu verstehen ist, wird zumindest exemplarisch in § 3 Abs 5 2. DVO Tiroler Jagdgesetz 2004 umrissen. Eine weitergehende inhaltliche Ausformung dieser Merkmale wäre insbesondere den vom Tiroler Jägerverband kundzumachenden Richtlinien für die Bewirtschaftung des Schalenwildes vorbehalten.
Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, der Hirsch sei am linken Hinterlauf verletzt gewesen, so reicht dies nicht aus, um auf ein krankes oder kümmerndes Tier zu schließen, welches aus Tierschutzgründen von seinen Leiden erlöst werden darf. Durch dieses Vorbringen können die aufgrund der schlüssigen Ausführungen der Amtstierärztin getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel gezogen werden.
Der Beschwerdeführer zieht aus dem von der Amtstierärztin erstatteten Sektionsbefund falsche Schlüsse, indem er aus dem dort angegebenen Hinweis auf ein akutes Entzündungsgeschehen im Bereich des linken Sprunggelenkes des von ihm erlegten Hirsches folgert, dass es sich bei dem Tier um kümmerndes bzw krankes Wild gehandelt habe.
Die Ausführungen der Amtstierärztin lassen jedoch keinesfalls darauf schließen, dass der Hirsch zum Tatzeitpunkt an aktuellen Schmerzen litt. Folglich würde die Annahme, der Beschwerdeführer habe ihn mit dem Abschuss von aktuellem Leid befreit, jeglicher Grundlage entbehren.
Aufgrund des Sachverhalts steht fest, dass im verfahrensgegenständlichen Fall kein Hegeabschuss vorliegt. Daher liegt auch die Ausnahmen vom Verbot nach § 40 Abs 1 lit e TJG sowie die Erlaubnis nach § 39 Abs 1 TJG nicht vor. Folglich hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm in Spruchpunkt 1. und 2. des Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen erfüllt.
Was den Grad des Verschuldens betrifft, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
In der Beschwerde wird nicht einmal vorgebracht, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. Im Anlassfall ist von Vorsatz auszugehen, da der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass er einen Hirsch der Altersklasse II erlegt hat und dies zur Nachtzeit erfolgt ist. Als ausgebildeter Jagdaufseher mit jahrelanger Erfahrung muss er wissen, dass solche Hirsche grundsätzlich nicht erlegt werden dürfen und dass er mit dem Abschuss zur Nachtzeit gegen das Verbot nach § 40 Abs 1 lit e TJG verstößt. Trotz des Wissens über diese gesetzlichen Verbote hat der Beschwerdeführer den Hirsch erlegt.
Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen sohin auch subjektiv begangen.
Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sind im ordentlichen Verfahren abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er Sorgepflichten für zwei Kinder habe und ein monatliches Nettoeinkommen von circa Euro 1.500,-- bis 1.600,-- beziehe.
Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend war nichts zu werten.
Zu berücksichtigen ist, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen als erheblich anzusehen ist, zumal dadurch wesentliche Bestimmungen des Jagdgesetzes verletzt wurden.
Der auf die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen anzuwendende § 70 Abs 1 TJG sieht einen Strafrahmen von bis zu Euro 4.500,-- vor. Die von der Erstbehörde zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 500,-- schöpft diesen gesetzlichen Strafrahmen zu 11% aus; die zu Spruchpunkt 2. verhängte Strafe schöpft diesen Strafrahmen zu 13% aus. In Anbetracht der vorstehend angeführten Strafzumessungsgründe hält das erkennende Gericht die von der Erstbehörde verhängte Gesamtgeldstrafe für schuld- und tatangemessen.
Es war daher wie in Spruchpunkt 1. zu entscheiden. Die Vorschreibung der Kosten stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Albin Larcher
(Vizepräsident)
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.