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LVwG-2015/35/2023-1•LVwG T LVwG-2015/35/2023-1
LVwG-2015/35/2023-1State Administrative CourtSep 15, 2015
vorläufige Sicherheitsleistung, Verfall, Unmöglichkeit der Strafverfolgung, Unmöglichkeit des Strafvollzuges
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde von Herrn A A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse 1, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 19.6.2015, ***,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 in Verbindung mit § 28 Abs 5 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 19.6.2015, ***:
Mit Anzeige der Polizeiinspektion W vom 24.2.2015 wurde die Bezirkshauptmannschaft W über den Verdacht mehrerer Verwaltungsübertretungen nach § 134 Abs 1 KFG 1967 sowie darüber informiert, dass gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer aufgrund dieser Verdachtsfälle gemäß § 37a Abs 2 Z 2 VStG eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von 1.300,00 Euro eingehoben wurde.
Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wurde Folgendes ausgesprochen:
„Der am 13.02.2015 als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobene Betrag von EURO 1.300,00 unter Block Nr. ***7 Blatt Nr. ***4, wird gemäß § 37 a Abs. 5 VStG i.V.m. § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt.“
Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:
„Laut Anzeige der Polizeiinspektion W vom 24.02.2015, Zahl GZ: ***, haben Sie mehrere Verwaltungsübertretungen nach dem KFG begangen. Gemäß § 37a Abs. 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben. Gemäß § 37a Abs. 3 VStG kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen, wenn der Betretene den festgesetzten Betrag nicht leistet. Nachdem Sie nicht österreichischer Staatsbürger sind und Ihren ordentlichen Wohnsitz in V, haben, war die Einhebung einer Sicherheitsleistung zulässig. Nach den §§ 37a Abs. 5 und 37 Abs. 5 VStG kann eine Sicherheitsleistung für verfallen erklärt werden, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unmöglich ist. Aufgrund Ihres ausländischen Wohnsitzes und des fehlenden Abkommens über die Vollstreckung von Geldstrafen zwischen der Republik Österreich und Ihrem Heimatstaat war spruchgemäß vorzugehen. Die für verfallen erklärte Sicherheitsleistung wird einem allenfalls zu verhängenden Strafbetrag angerechnet. Sie wird jedoch im Falle der Verfahrenseinstellung an Sie rückerstattet.“
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr A A Beschwerde, welche am 20.7.2015 per Fax an die belangte Behörde übermittelt wurde.
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn A A am 23.6.2015 zugestellt.
Begründet wird die vorliegende Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für einen selbstständigen Verfall nach § 37 Abs 5 VStG nicht vorliegen würden, da der Beschwerdeführer durch einen in Österreich ansässigen Rechtsanwalt vertreten werde, sodass Zustellungen an den Beschwerdeführer und dessen Beteiligung am Verfahren sichergestellt seien. Die Strafverfolgung und Strafvollstreckung sei insofern – entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht unmöglich.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge daher den angefochtenen Verfallsbescheid ersatzlos aufheben und die eingehobene Sicherheitsleistung auf das Treuhandkonto des ausgewiesenen Rechtsvertreters rückerstatten.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des VStG (§§ 37 und 37a) lauten auszugsweise wie folgt:
„Sicherheitsleistung
§ 37. (1) (…)
(5) Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.“
„§ 37a. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,
1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder
a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) (…)
(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.“
Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall vorbringt, dass der Verfall des als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobenen Betrages von 1.300,00 Euro zu Unrecht ausgesprochen wurde, ist er mit diesem Vorbringen im Recht.
In der Anzeige der PI W zu *** ist ausgeführt, dass Herr A A am 13.02.2015 um 15.03 Uhr in U auf B 0 bei Strkm 112,000 als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen -** und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen -*, von der Polizei betreten worden ist.
Dabei sind laut Anzeige eine Reihe von Übertretungen nach § 134 Abs 1 KFG 1967 festgestellt worden und wurde sodann aufgrund dieser Übertretungen vom Beschuldigten ein Betrag von Euro 1.300,00 als vorläufige Sicherheit eingehoben.
Der mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verfall dieser vorläufigen Sicherheit war aus folgenden Gründen rechtswidrig:
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.04.2009 zu Zl 2007/03/0174 trifft es zwar zu, dass der Verfall einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 37 Abs 5 VStG (alternativ) darauf gestützt werden kann, „dass entweder die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe unmöglich ist. Auf den zweiten Fall (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) kann der Ausspruch des Verfalls aber erst dann gestützt werden, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde. Dies ergibt sich nach diesem Erkenntnis nicht nur aus dem Wortlaut (Arg: ‚Vollzug der Strafe‘), sondern auch aus folgenden Überlegungen: Würde für den Verfall einer vorläufigen Sicherheit tatsächlich schon ausreichen, dass der Vollzug einer allfälligen Strafe (etwa mangels entsprechenden Rechtshilfeüberkommens) unmöglich wäre, ohne dass mangels Abschlusses eines Strafverfahrens schon feststünde, ob überhaupt eine Strafe zu verhängen ist, wäre die tatsächliche Durchführung eines Strafverfahrens entbehrlich. Eine solche Sichtweise stünde aber nicht damit in Einklang, dass die vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG die Durchführung des Strafverfahrens bzw den Vollzug der Strafe sichern, nicht aber ersetzen soll (vgl das hg E vom 17. April 2009, 2006/03/0129). Sie stünde aber auch in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Art 6 MRK, würde doch dadurch nicht nur einem Beschuldigten die Möglichkeit genommen, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, sondern käme es – ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens – zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung. Daraus folgt aber, dass dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich ist (bei entsprechender Mitwirkung des Beschuldigten auch ohne Bestehen eines Rechtshilfeübereinkommens), ein Verfall nicht schon unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Vollzugs einer allfällig zu verhängenden Strafe ausgesprochen werden darf.“
Daraus folgt also, dass dann, wenn die Durchführung eines Strafverfahrens möglich ist, ein Verfall nicht schon unter Berufung auf die Unmöglichkeit des Vollzugs einer allfällig erst zu verhängenden Strafe auszugesprochen werden darf.
Im gegenständlichen Fall wurde noch keine rechtskräftige Strafe verhängt. Da überdies im vorliegenden Fall die Durchführung eines Strafverfahrens zweifelsfrei möglich ist, weil der Beschuldigte von einem österreichischen Rechtsanwalt vertreten wird, durfte entsprechend dem oben genannten VwGH-Erkenntnis der Ausspruch des Verfalls jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgen.
Insgesamt erweist sich der vorliegende Bescheid somit als rechtswidrig und war der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid und der damit erfolgte Verfallsauspruch gemäß § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos aufzuheben.
Die vom Beschwerdeführer beantragte Rückerstattung der eingehobenen Sicherheitsleistung auf das Treuhandkonto des ausgewiesenen Rechtsvertreters war dagegen nicht auszusprechen. Nach § 37a Abs 5 VStG wird die vorläufige Sicherheit dann frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs 5 der Verfall ausgesprochen wird. Im vorliegenden Fall erfolgte weder eine Einstellung des Verfahrens, noch ein Vollzug der verhängten Strafe; außerdem sind seit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall vom 13.2.2015 noch keine zwölf Monate vergangen, weshalb die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Rückerstattung nicht vorliegen.
Im Übrigen handelt es sich bei dem genannten Antrag auf Rückerstattung der Sicherheitsleistung um kein Begehren im Sinn des § 9 Abs 1 VwGVG, über welches das Landesverwaltungsgericht abzusprechen hätte. Ein solches Begehren muss nämlich auf die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG gerichtet sein (siehe in diesem Sinn Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 9 zu § 9 mwH). Das VwGVG ermöglicht nun dem Verwaltungsgericht zwar eine Entscheidung in der Sache, eine Zurückweisung einer Beschwerde, eine Einstellung des Verfahrens oder eine Zurückverweisung an die Behörde, es sieht allerdings keine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, der nicht Sache des angefochtenen Bescheides war, vor. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (siehe etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).
3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Nach § 44 Abs 2 VwGVG entfällt eine Verhandlung dann, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Letzteres ist im vorliegenden Zusammenhang der Fall.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im gegenständlichen Fall wesentliche Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für die Verfallserklärung der eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung vorliegen, wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung wobei insbesondere auf das schon angeführte VwGH-Erkenntnis vom 17.04.2009, 2007/03/0174, verwiesen wird, gelöst.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Peter Christ
(Richter)
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