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LVwG-2014/17/1364-8; LVwG-2015/17/2175-1; LVwG-2015/17/2176-1•LVwG T LVwG-2014/17/1364-8; LVwG-2015/17/2175-1; LVwG-2015/17/2176-1
LVwG-2014/17/1364-8; LVwG-2015/17/2175-1; LVwG-2015/17/2176-1State Administrative CourtSep 14, 2015
Naturalunterhalt; Vorausleistung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner, über die Beschwerde des A A, Z, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.05.2013 zu Zl ***1, ***2 und ***3 betreffend Mindestsicherung - Kostenzusicherung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:
Mit dem Anbringen vom 01.07.2011 und 01.08.2011, eingebracht bei der Bezirkshauptmannschaft Z, beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung von Leistungen aus der Mindestsicherung.
Mit den angefochtenen Bescheiden vom 29.05.2013 der Bezirkshauptmannschaft Z zu Zl ***1, ***2 und ***3 gewährte die Bezirkshauptmannschaft Z Leistungen aus der Mindestsicherung
-vom 01.04.2011 bis 30.06.2011(***1) in der Höhe von Euro 183,21,
-vom 01.07.2011 bis 31.07.2011 (***2) in der Höhe von Euro 200,66, und
-vom 01.08.2011 bis 31.08.2011 (***3) in der Höhe von Euro 230,66
jeweils als Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, des Wohnbedarfs (Miete sowie Heizkosten) und Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.
Weiters gewährte die Behörde eine einmalige Sonderzahlung für den Monat Juni 2011 (siehe Bescheid ***1) in der Höhe von Euro 67,76.
Gegen diese Bescheide hat der Beschwerdeführer das damalige Rechtsmittel der Berufung erhoben und es erging in der Folge der Bescheid der Tiroler Landesregierung/Abteilung Soziales vom 07.11.2013 zu Zl ****/**, mit welchem die Berufung zu den drei Bescheiden als unbegründet abgewiesen wurde.
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und hat dieser den angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.11.2013 zu Zl ****/**, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem angeführt, die belangte Behörde habe zwar entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl //**** geprüft in welcher Höhe dem Revisionswerber im maßgeblichen Zeitraum ein Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Tochter zukam und sei dabei in unbedenklicher Weise zum Ergebnis gekommen, dass dieser Anspruch Euro 293,01 pro Monat betrage. Die Anrechnung dieses Betrages auf die auszuzahlende Mindestsicherungsleistung setze jedoch wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits im zitierten Erkenntnis ausgeführt habe voraus, dass die Unterhaltsforderung liquide oder rasch liquidierbar sei, wobei es entscheidend sei, ob der Hilfesuchende die erforderliche Leistung aufgrund seines Anspruches so rechtzeitig erhalten könne, dass er in seinem Bedarf nicht gefährdet werde. Andernfalls sei die Mindestsicherungsleistung bis zur tatsächlichen Durchsetzung des Anspruchs des Hilfesuchenden gemäß § 17 Abs 2 TMSG als Vorausleistung zu gewähren, wobei die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung jedenfalls zu gewähren sei.
In den Verwaltungsakten würden mehrere Schreiben der Tochter des Revisionswerbers liegen, wonach die Tochter nicht bereit sei, dem Revisionswerber Unterhalt zu gewähren. Der Revisionswerber habe mehrfach vorgebracht, dass ihm die Tochter keinen Unterhaltsbeitrag zahle und die Geltendmachung eines derartigen Anspruches Zeit in Anspruch nehmen würde, weshalb der Mindestsicherungsträger gemäß § 17 Abs 2 TMSG in Vorlage zu treten habe. Die belangte Behörde habe die oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu § 17 Abs 2 TMSG zwar wiedergegeben, sich jedoch mit dem dargestellten Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Tochter nicht auseinandergesetzt. Dies stelle einen relevanten Verfahrensmangel dar, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass die belangte Behörde bei Berücksichtigung dieses Vorbringens zum Ergebnis gekommen wäre, dass auch jener Teil der errechneten Mindestsicherungsleistung der aus dem Unterhaltsanspruch gegenüber der Tochter des Revisionswerbers gedeckt werden könnte, gemäß § 17 Abs 2 TMSG als Vorausleistung zu erbringen sei.
Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde daher zu prüfen haben, ob die oben dargestellten Voraussetzungen gemäß § 17 Abs 2 TMSG für die Pflicht des Mindestsicherungsträgers zur Erbringung einer Vorausleistung vorliegen. Sollte dies der Fall sein, so könnten allenfalls die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs 1 lit c TMSG erfüllt sein, wonach die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gekürzt werden könne, wenn der Mindestsicherungsbezieher seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolge.
In diesem Zusammenhang werde gemäß § 63 Abs 2 VwGG auf das mehrfach zitierte Erkenntnis zu Zl //**** verwiesen, wonach der vorgebrachte Umstand, dass der Revisionswerber einen Sonderbedarf seiner Tochter nicht gedeckt habe nicht zur Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs führe und die vorgebrachte Gegenforderung der Tochter die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nicht unzumutbar - und auch nicht aussichtslos - mache. Ebenso werde zum, mangels Konkretisierung nicht zielführenden Vorbringen, es bestehe keine Haushaltsgemeinschaft mit der Tochter, auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt. Außerdem fand am 14.07.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Zu dieser ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Seine Tochter konnte jedoch als Zeugin einvernommen werden und teilte mit, dass ihr Vater erkrankt sei und deshalb nicht zur Verhandlung kommen könne. Ein ärztliches Attest bzw. eine schriftliche Entschuldigung wurde aber nicht vorgelegt.
II.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 110/2011 maßgeblich:
§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(2) Betreuungsbedürftig ist, wer insbesondere infolge altersbedingter Beeinträchtigungen, die mit dem im Alter fortschreitenden Abbau der körperlichen Funktionen und geistigen Fähigkeiten zusammenhängen, der Betreuung bedarf und Pflegegeld höchstens der Stufe zwei nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Betreuungsbedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.
(3) Pflegebedürftig ist, wer infolge einer Krankheit oder eines Gebrechens der Pflege bedarf und Pflegegeld zumindest der Stufe drei nach den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften bezieht. Bei einem voraussichtlich weniger als sechs Monate andauernden Pflegebedarf entfällt die Voraussetzung des Pflegegeldbezuges.
(4) Alleinstehend ist, wer mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltsverpflichteten Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebt.
(5) Alleinerzieher ist, wer nur mit ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebt.
(6) Im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen lebt, wer mit diesen bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilt.
(7) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Benützung von Verkehrsmitteln, Reinigung, Kleinhausrat und Strom sowie für andere persönliche Bedürfnisse, die eine angemessene soziale und kulturelle Teilhabe ermöglichen.
(8) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.
(9) Die Nutzfläche einer Wohnung ist die Gesamtbodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Auf die Nutzfläche sind insbesondere auch Küchen, Garderoben, Bäder und sonstige Anlagen innerhalb der Wohnung, Vorzimmer, Dielen und Nischen anzurechnen. Nicht zu berücksichtigen sind Stiegenhäuser, Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller und Dachbodenräume, die nicht Wohnzwecken dienen.
(10) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.
(11) Die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung umfasst Maßnahmen, die erforderlich sind, um dem Hilfesuchenden die seiner Persönlichkeit, seinen Fähigkeiten und seinen Neigungen entsprechende Erziehung, Schulbildung und Berufsausbildung zu sichern und die Eingliederung in das Erwerbsleben zu ermöglichen.
(12) Die Hilfe zur Arbeit umfasst Maßnahmen zur Unterstützung der Erlangung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
(13) Ein Hilfeplan umfasst zur zielorientierten Unterstützung des Mindestsicherungsbeziehers erforderliche Maßnahmen, wie Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen sowie Zahlungs-, Entwicklungs-, Behandlungs- und Therapiepläne.
(14) Die Hilfe zur Betreuung umfasst zur Deckung des Betreuungsbedarfes erforderliche Maßnahmen, wozu insbesondere solche zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten zählen.
(15) Die Hilfe zur Pflege umfasst zur Deckung des Pflegebedarfes erforderliche Maßnahmen.
(16) Die stationäre Pflege umfasst die stationäre Unterbringung, Betreuung und Pflege in Anstalten, Heimen oder auf Pflegeplätzen.
(17) Die mobile Pflege umfasst die häusliche Betreuung und Pflege durch Pflegedienste und Maßnahmen zur Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für Hilfsmittel für die häusliche Betreuung und Pflege sowie für die Erhaltung der Selbstständigkeit bei altersbedingten Beeinträchtigungen.
(18) Die Kurzzeitpflege zur Entlastung pflegender Angehöriger umfasst die zeitlich befristete stationäre oder mobile Pflege im Fall der Verhinderung der Hauptpflegeperson oder im Fall einer akuten Notsituation nach einem unerwarteten Krankenhausaufenthalt.
(19) Die Tagespflege zur Entlastung pflegender Angehöriger umfasst die tageweise bzw. halbtageweise Unterbringung, Betreuung und Pflege in von Leistungserbringern betriebenen Einrichtungen. Sie umfasst weiters die teilweise Übernahme der Kosten für damit im Zusammenhang stehende entgeltliche Fahrtdienste.
(20) Das Einkommen umfasst alle Einkünfte, die dem Hilfesuchenden zufließen.
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt für
a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.,
c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H.
des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1.
(3) Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.
(4) Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.
(5) Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(6) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
§ 6
Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen.
(2) Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m².
(3) Die Kosten und Abgaben nach Abs. 1 dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.
§ 7
Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht
a)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
b)bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung
1. in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder
2. in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang.
(2) Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.
§ 9
Ausgangsbetrag
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 beträgt für das Kalenderjahr 2010 744,01 Euro.
(2) Die Landesregierung hat für jedes folgende Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 ASVG durch Verordnung einen Anpassungsfaktor festzusetzen (Anpassungsverordnung). Der Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsätze nach § 5 für dieses Kalenderjahr ergibt sich jeweils durch Multiplikation des Ausgangsbetrages für das vorangegangene Kalenderjahr mit dem Anpassungsfaktor. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
§ 17
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.
§ 18
Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.
(2) Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in Lebensgemeinschaft lebenden Person oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. b zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt. Von diesem Einkommen sind allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten in Abzug zu bringen.
(3) Hat der Hilfesuchende auf eine bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistung keinen Anspruch nach § 17 Abs. 1, so ist diese bei der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung nur zu berücksichtigen, soweit sie
a)regelmäßig in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Deckung der Grundbedürfnisse des Hilfesuchenden beiträgt, oder
b)in einem Ausmaß erbracht wird, das wesentlich zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten des Hilfesuchenden beiträgt.
III.Rechtliche Erwägungen:
Der Beschwerdeführer ging im Zeitraum 1.4.2011 bis 31.8.2011 einer geringfügigen Beschäftigung bei seinem Bruder B B nach und erhielt hierfür monatlich einen Betrag von Euro 80,00 ausbezahlt.
Vom Land Tirol erhielt der Antragsteller eine Mietszinsbeihilfe in der Höhe von monatlich Euro 206,00.
Zum damaligen Zeitpunkt war die Tochter C C bei der Firma X in Z, Adresse, beschäftigt und verdiente laut Lohnauskunft des Arbeitgebers monatlich netto Euro 1.141,59 (inklusive Sonderzahlungen Euro 1.331,86).
Die Voraussetzungen für die Gewährung des „Alleinstehenden“ Richtsatzes gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG liegen für die damaligen Zeiträume nicht vor, weil der Beschwerdeführer mit seiner unterhaltsverpflichteten Tochter im gemeinsamen Haushalt lebte und daher nicht als alleinstehend im Sinne des § 2 Abs 4 TMSG bezeichnet werden konnte.
Eine solche Auslegung deckt sich auch mit der Intention des Gesetzgebers, wonach eine Ungleichbehandlung bei der Richtsatzbemessung im Vergleich zum Alleinstehenden dann gerechtfertigt ist, wenn, wie im Gegenstandsfall bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch so erzielende Synergieeffekte bedarfsmindern auswirken (vgl EB zu § 5 TMSG, Seite 19).
Im gegenständlichen Fall war jedoch zunächst abzuklären, ob die Tochter zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich Unterhalt geleistet hatte oder nicht und dann die Frage zu beantworten, ob die Behörde die Pflicht zur Vorausleistung bis zur Erbringung des Unterhaltes durch die Tochter gehabt hätte oder nicht.
Zu diesem Zwecke wurde eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt und in dieser die Tochter des Beschwerdeführers zeugenschaftlich einvernommen, dies unter ausdrücklichem Hinweis auf ihr Entschlagungsrecht als Tochter sowie unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht.
Sie gab an, sie könne sich erinnern, dass sie ihrem Vater immer wieder Geld zugesteckt und wiederholt Lebensmittel eingekauft habe, weil er speziell in der Zeit vom 01.04. bis 30.06. nur ca Euro 160,00 zur Verfügung gehabt habe und davon auch noch den Strom hätte bezahlen müssen. Er sei mit dem Geld damals nie ausgekommen.
Die Zeugin machte bezüglich der Beantwortung der an sie gestellten Fragen einen sehr ernsthaften und bemühten Eindruck. Aufgrund der nachgewiesenen schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers im damaligen Zeitraum waren die Angaben seiner Tochter bezüglich der finanziellen Zuwendungen in Form von diversen Kostenübernahmen an den Vater durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar. Anlässlich der Vernehmung ergab sich zwar, dass die Tochter tatsächlich keinen Unterhalt an den Beschwerdeführer gezahlt hatte, dass sie aber tatsächlich Naturalunterhalt geleistet hatte. Dies war ihr zunächst selbst nicht klar, da sie nicht wusste, dass solche Beiträge ebenfalls eine bestimmte Form einer Unterhaltsleistung darstellen.
Auch ist ihren Angaben gemäß das Verhältnis zu ihrem Vater bis zum heutigen Tag kein schlechtes, dies trotz all der materiellen Schwierigkeiten denen sie und ihre Beziehung im Laufe der Zeit ausgesetzt waren.
Gegenteiliges wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer ist zur Verhandlung nicht erschienen. Er hat weder ein ärztliches Attest noch sonst eine Entschuldigung vorgelegt. Er ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Am 17.08.2015 langte ein ergänzendes Schreiben der C C beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein, in welchem sie unter anderem mitteilte, ihr Vater A A habe für den Zeitraum 01.04. bis 31.08.2011 eine Mindestsicherung von bis zu ca Euro 138,00 in bar erhalten. In diesem Zeitraum habe sie ihm finanziell geholfen. Da ihr Vater zu wenig Geld für seinen Lebensunterhalt, für die Begleichung der Stromkosten, der Lebensmittelkosten, der Bekleidungskosten und der Hygieneartikelkosten zur Verfügung gehabt habe, habe sie auch von den Stromkosten in der Höhe von ca Euro 240,00 ca Euro 60,00 übernommen, außerdem für ihren Vater ca Euro 150,00 an Lebensmittel monatlich, Euro 50,00 an Bekleidungskosten und mindestens Euro 50,00 für Hygieneartikel bezahlt.
Die Angaben des Beschwerdeführers in der Berufung, wonach eine Unterhaltszahlung von Seiten der Tochter an ihn nicht erfolgt sei, gehen somit ins Leere bzw dürften sich lediglich auf eine nicht geleistete regelmäßige Barzahlung an ihn beziehen.
Demgemäß ist davon auszugehen, dass die Tochter des Beschwerdeführers im Jahr 2011 von ihrem monatlichen Gesamteinkommen in der Höhe von ca Euro 1.331,86 (Euro 1.131,86 14 mal Jährlich dividiert durch 12) angegeben, dem Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung in der Höhe von geschätzten Euro 310,00 zukommen hat lassen. Dass diese Unterstützung nicht bar an den Beschwerdeführer ging ändert nichts an der Tatsache, dass Naturalunterhalt geleistet worden war.
Dieser Betrag übersteigt den, mit Hilfe der 22 % Methode errechneten theoretischen Geldunterhaltsbeitrag (in den bekämpften Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Z ist der anzurechnende bedarfsmindernde bzw bedarfsdeckende Beitrag von insgesamt Euro 293,01 = 22 % von Euro 1.131,86 14 mal Jährlich dividiert durch 12 angegeben), sodass von der begründeten Berücksichtigung dieses Unterhaltes als regelmäßige bedarfsmindernde tatsächliche Leistung im Sinne des § 18 Abs 3 lit a TMSG für die bekämpften Zeiträume auszugehen war.
Dies hat aber gleichzeitig zur Folge, dass auf der Ebene der Bemessung des Mindestsicherungsbedarfs des Beschwerdeführers bezogen auf die Höhe des Lebensunterhaltes keine weiteren Leistungen der Tochter des Beschwerdeführers an diesen bedarfsmindernd ins Treffen geführt werden können, sodass es auch untunlich wäre das Einkommen der Tochter in eine Art Gesamtbetrachtung bei der Bemessung der Sicherung der Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers erneut einfließen zu lassen.
Da somit ein Unterhaltsbetrag von mehr als 22% seitens der unterhaltsverpflichteten Tochter in Form von einer genannten Kostenübernahme für Produkte des täglichen Lebens geleistet worden war, der die verpflichteten € 293,01 sogar überstieg, war für die gegenständlichen Zeiträume 1.4.2011 bis 30.6.2011 die Frage, ob die Behörde die Pflicht zur Vorausleistung bis zur Erbringung des Unterhaltes durch die Tochter gehabt hätte, eindeutig zu verneinen.
Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer unabhängig, ob die Tochter nun tatsächlich zu einer Unterhaltszahlung verpflichtet gewesen wäre oder nicht, ab der Stellung seiner Anträge somit ab 01.04.2011 ausreichend Zeit gehabt um beim zuständigen Bezirksgericht die Fragen zur Unterhaltspflicht seiner Tochter klären zu lassen. Er hat auch hier keine Mitwirkungspflicht gezeigt, obwohl er in seinen Berufungen gegen die erstinstanzlichen Bescheide wiederholt auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Thema hingewiesen hat und somit dargetan hat, dass er ausreichend Wissen darüber hatte.
Zusammengefasst ist jedoch auf die entscheidende glaubwürdige Aussage der Tochter sowie ihr Schreiben hinzuweisen, aus der sich zweifellos ergibt, dass die Tochter ihrer Unterhaltsverpflichtung, wenn auch in Unkenntnis des rechtlichen Titels, in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Demgegenüber steht das unentschuldigte Fernbleiben des Beschwerdeführers und seine fehlende Mitwirkungspflicht am gegenständlichen Verfahren.
Die Angaben der Tochter sind auch deswegen glaubwürdig, weil durchaus nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer mit Euro 160,00 im Monat wohl kaum das Auslagen gefunden hat und es zudem durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass die Tochter als Mitbewohnerin in der Wohnung des Vaters aufgrund der mangelnden finanziellen Möglichkeiten von diesem in der Zeit vom 1.4.2011 bis 30.8.2011 ihren Beitrag zum Leben des Vaters in Form von Naturalunterhalt geleistet hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)
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