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LVwG-2015/37/1656-1•LVwG T LVwG-2015/37/1656-1
LVwG-2015/37/1656-1State Administrative CourtSep 11, 2015
Vorläufige Sicherheitsleistung, Verfall, keine Unmöglichkeit der Strafverfolgung, Unmöglichkeit der Strafvollstreckung, Nichtvorliegen Straferkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der A Transporte sro, Adresse, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 29.04.2015, Zahl ****, betreffend Verfall einer Sicherheitsleistung in einem Verfahren wegen Übertretung des KFG 1967,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
Mit Schriftsatz vom 26.12.2014, ****, hat die Autobahnpolizei-inspektion (API) D Anzeige gegen die A Transporte sro, Ort B, erstattet. In der Anzeige wird der A Transporte sro zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Sattelfahrzeuges mit dem Kennzeichen *-**1 nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand dieses Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) entspreche. Im Zeitpunkt der Kontrolle – xx.xx.xxxx, 15.41 Uhr, Gemeindegebiet der Gemeinde E, F-Straße, Richtung Norden, km 34.115 – habe bei dem von GG gelenkten Sattelkraftfahrzeug das Gewicht auf der/den Antriebsachse(n) nicht mehr als 25 vH des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder eines Zuges, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger, betragen, obwohl das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen eines Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg nicht weniger als 25 vH des Gesamtgewichtes des Fahrzeuges oder eines Zuges, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger, betragen dürfe. Ausgehend von einem Gesamtgewicht von 28.400 kg hätte die erforderliche Mindestachslast von 25 % 7.100 kg betragen müssen, tatsächlich aber nur 5.200 kg betragen. Es liege damit eine Achslastunterschreitung um 26,76 % vor.
Im Zuge der am xx.xx.xxxx durchgeführten Kontrolle haben die zuständigen Beamten der API D gemäß § 37a Abs 1 Z 2 lit a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 210,00 eingehoben.
Mit Schriftsatz vom 09.01.2015, Zahl **, hat die Bezirkshauptmannschaft C die A Transporte sro aufgefordert, das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ bekanntzugeben. Dieses Schreiben erging an die Adresse in - B.
Mit Bescheid vom 29.04.2015, Zahl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft C den am xx.xx.xxxx als vorläufige Sicherheitsleistung eingehobenen Betrag von Euro 210,00 gemäß § 37a Abs 5 VStG iVm § 37 Abs 5 VStG für verfallen erklärt.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund der Anzeige der API D vom 26.12.2014, Zahl **, sei von einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 9 lit a KFG 1967 auszugehen. Die Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs 1 VStG sei zulässig gewesen, da die A Transporte sro nicht österreichische Staatsbürgerin sei und ihren ordentlichen Wohnsitz in - B habe. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes und des Fehlens eines Abkommens über die Vollstreckung von Geldstrafen zwischen der Republik Österreich und der Slowakei, dem Heimatstaat der A Transporte sro, sei die Erklärung des Verfalls der vorläufigen Sicherheitsleistung gemäß § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG rechtmäßig.
Gegen diesen Bescheid hat die A Transporte sro, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, mit Schriftsatz vom 12.05.2015 Beschwerde erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG e i n s t e l l e n, sowie die angesprochene Sicherheitsleistung auf das Treuhandkonto des ausgewiesenen Rechtsvertreters refundieren.“
II.Beschwerdevorbringen:
Die Beschwerdeführerin macht als Beschwerdepunkte eine „Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und eine „Rechtswidrigkeit des Inhaltes“ geltend.
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie treffe keine besondere Mitwirkungspflicht in einem Verwaltungsstrafverfahren zur Bekanntgabe eines „Firmenverantwortlichen“. Darüber hinaus sei ein Verfall nach § 37 Abs 5 VStG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Erlass eines Strafbescheides nicht zulässig. Die Erlassung eines Strafbescheides setze wiederum die Strafverfolgung einer natürlichen Person voraus.
Im gegenständlichen Fall habe die belangte Behörde den Verfall der anlässlich der Kontrolle am xx.xx.xxxx eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 210,-- ausgesprochen, ohne dass ein Strafbescheid erlassen worden wäre.
Rechtswidrigkeit des Inhaltes:
Die Beschwerdeführerin verweist auf das auch in Österreich geltende Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005. Der wesentliche Inhalt dieses Übereinkommens betreffe auch die Rechtshilfe in Verfahren wegen Verwaltungsdelikten. Die belangte Behörde habe dieses Übereinkommen nicht beachtet und es unterlassen, im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens den „Firmenverantwortlichen“ auszuforschen. Dass sie – die Beschwerdeführerin – ihren Firmensitz im Ausland habe, habe die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung entbunden, auf der Grundlage des genannten Übereinkommens entsprechende Ermittlungen zur Ausforschung des „Firmenverantwortlichen“/Täters durchzuführen.
Die Beschwerdeführerin verweist zudem auf den Rahmenbeschluss 2005/2014/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl L 76 vom 22.03.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299JI des Rates vom 26.02.2009, ABl L 81 vom 27.03.2009, S 24), der in Österreich mit dem EU-Verwaltungsvollstreckungsgesetz (EU-VStG), BGBl I Nr 3/2008, umgesetzt worden sei. Damit sei auch für die Vollstreckung von Geldstrafen eine rechtliche Grundlage geschaffen, die aber die belangte Behörde ebenfalls missachtet habe.
Auf Grund des genannten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen sowie deren Übernahme in das innerstaatliche Recht seien in der Slowakei die Ausforschung einer natürlichen Person als Beschuldigter, die Strafverfolgung dieses Beschuldigten selbst sowie die Vollstreckung von Strafbescheiden rechtlich gesichert. Die anlässlich der Kontrolle am xx.xx.xxxx vorgenommene Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung sei daher rechtswidrig gewesen. Dies gelte auch für den mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.04.2015, Zahl ****, ausgesprochenen Verfall der eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung. Dies ergebe sich auch aus dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.10.2014, Zahl ****.
III.Sachverhalt:
Am xx.xx.xxxx lenkte GG das Kraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *-**1 und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen *-**2, um 15.41 Uhr auf der F-Straße im Gemeindegebiet von E bei km 34.115 in Fahrtrichtung Norden. Die von Beamten der API D an der Kontrollstelle H durchgeführte Kontrolle mittels geeichter Waage ergab, dass das Gesamtgewicht des Sattelfahrzeuges 28.400 kg und das Achslastgewicht 5.200 kg betragen haben. Das Achslastgewicht hat daher die Mindestachslast von 25 % (= 7.100 kg) unterschritten.
Im Zuge der Amtshandlung haben die zuständigen Beamten der API D eine vorläufige Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 210,-- eingehoben.
Die Bezirkshauptmannschaft C hat mit Schriftsatz vom 09.01.2015, Zahl **, die A Transporte sro ersucht, das gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen hin berufene Organ mit Namen, Adresse und Geburtsdatum bekanntzugeben. Diese Aufforderung erging an den Sitz der Beschwerdeführerin in - B.
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Tatort, zur Tatzeit, dem verwendeten Sattelkraftfahrzeug, dessen Lenker sowie der eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung stützen sich auf die Anzeige der API D vom 26.12.2014, Zahl ****. Die Beschwerdeführerin hat dazu lediglich vorgebracht, die zur Last gelegten Mängel lägen nicht vor, ohne dies näher zu begründen. Die Richtigkeit der in der Anzeige gemachten Angaben ist daher nicht zu bezweifeln.
Die Feststellungen zum weiteren Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde.
V.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
[…]“
„Sicherheitsleistung
§ 37. (1) Die Behörde kann dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,
1. wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde, oder
a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich nicht möglich wäre oder
b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
(2) Die Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Für den Fall, daß die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt, kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören; ihr Wert soll die Höhe des zulässigen Betrages der Sicherheit nicht übersteigen.
(3) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen zwölf Monaten der Verfall ausgesprochen wurde. Die als Sicherheit beschlagnahmte Sache wird auch frei, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder sonst sichergestellt wird oder ein Dritter Rechte an der Sache glaubhaft macht.
(5) Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.
[…]“
„§ 37a. (1) Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheits-dienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,
1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder
a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
(3) Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(4) Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.
(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 82/2015, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“
VI.Erwägungen:
Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 29.04.2015, Zahl ****.
2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die von der rechtsfreundlich vertretenen Rechtsmittelwerberin erhobene Beschwerde gegen den Bescheid vom 29.04.2015, Zl ****, – Schriftsatz vom 12.05.2015 – ist am 12.05.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft C eingelangt. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
3.1. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung:
Die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a VStG durch Verfügung des amtshandelnden Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, der mit einer Maßnahmenbeschwerde iSd Art 132 Abs 2 B-VG bekämpft werden kann [Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 37a Rz 8].
Die Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung am xx.xx.xxxx durch Organe der API D hätte daher mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpft werden müssen. Es erübrigt sich daher, auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Einhebung dieser Sicherheitsleistung sei rechtswidrig gewesen, näher einzugehen.
Gemäß § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG kann die vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist.
Innerhalb der Europäischen Union ist die Strafverfolgung in der Regel auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005, möglich [Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 37 Rz 14 mit Hinweis auf VwGH 18.05.2011, Zahl 2010/03/0191]. Die Slowakei hat dieses Übereinkommen auch ratifiziert (vgl dazu die „Staatenliste“ zur Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes, veröffentlicht auf der Homepage des Bundeskanzleramtes).
Die Bezirkshauptmannschaft C hat mit Schriftsatz vom 09.01.2015, Zahl ****, die Beschwerdeführerin selbst aufgefordert, das vertretungsbefugte Organ namhaft zu machen. Die Bezirkshauptmannschaft C hat es allerdings unterlassen, entsprechend dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005 das gemäß § 9 Abs 1 VStG verantwortliche Organ der Beschwerdeführerin auszuforschen, etwa durch eine entsprechende Anfrage bei den zuständigen Behörden. Von einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung kann daher im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden.
Grundsätzlich ist im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/2014/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl L 76 vom 22.03.2005, S 16 (geändert durch Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.02.2009, ABl L 81 vom 27.03.2009, S 24) und des EU-VStVG, BGBl I Nr 3/2008, innerhalb der Europäischen Union die Strafvollstreckung möglich, sodass die Sicherheit insoweit nicht für verfallen erklärt werden darf [Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 37 Rz 14]. Die Slowakei hat diesen Rahmenbeschluss allerdings nicht umgesetzt (vgl dazu die „Staatenliste“ zur Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes, veröffentlicht auf der Homepage des Bundeskanzleramtes). Der Vollzug einer Strafe ist dann voraussichtlich unmöglich, wenn iSd § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG es an Regelungen fehlt, die die Vollstreckung von Strafen gegenüber Straftätern mit ausländischem (Wohn)Sitz erlauben (vgl VwGH 27.01.2007, Zahl 2003/03/0081; Stöger in Raschauer/Wessely VStG [2010] § 37 Rz 10). Dem Fehlen einer solchen Regelung ist die mangelnde Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI durch die Slowakei gleichzuhalten. Die belangte Behörde hat daher die Unmöglichkeit der Strafvollstreckung in vertretbarer Weise angenommen.
Der zweite Verfallsgrund des § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG – Unmöglichkeit des Strafvollzuges – setzt jedoch voraus, dass bereits eine Strafe verhängt worden ist (VwGH 17.04.2009, Zahl 2007/03/0174; VwGH 23.11.2009, Zahl 2009/03/0052; ebenso Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 37 Rz 14).
Die Bezirkshauptmannschaft C hat lediglich die Beschwerdeführerin aufgefordert, das gemäß § 9 VStG vertretungsbefugte Organ bekanntzugeben. Weitere Verfolgungsschritte hat die belangte Behörde nicht gesetzt und insbesondere kein Straferkenntnis erlassen. Ein auf die Unmöglichkeit der Strafvollstreckung gestützter Ausspruch des Verfalls ist daher im gegenständlichen Fall mangels Vorliegen eines Straferkenntnisses unzulässig.
VII.Ergebnis:
Gemäß § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG kann die vorläufige Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist.
Im gegenständlichen Fall ist auf der Grundlage des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl III Nr 65/2005, die Strafverfolgung möglich, da die Slowakei dieses Übereinkommen ratifiziert hat. Abgesehen von einer Anfrage an die Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde allerdings keine Schritte zur Strafverfolgung, insbesondere zur Ausforschung des vertretungsbefugten Organs der Beschwerdeführerin, gesetzt.
Die Slowakei hat den Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen nicht ratifiziert. Die belangte Behörde hat daher in vertretbarer Weise die Unmöglichkeit der Strafvollstreckung angenommen. Die Erklärung des Verfalls einer vorläufigen Sicherheitsleistung wegen der Unmöglichkeit der Strafvollstreckung setzt allerdings voraus, dass bereits eine Strafe verhängt worden ist. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
Mangels der in § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG normierten Voraussetzungen für die Erklärung des Verfalls der am xx.xx.xxxx eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung war folglich der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben (Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Sofern die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung begehrt, fällt dies nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtes. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat im gegenständlichen Fall lediglich zu prüfen, ob die Erklärung des Verfalls der am xx.xx.xxxx eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des VStG zulässig war.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C vom 29.04.2015, Zahl ****, erklärte Verfall der am xx.xx.xxxx eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 210,-- und somit kein Straferkenntnis. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einzustellen, ist daher nicht näher einzugehen.
Da der angefochtene Bescheid aufgrund der Aktenlage aufzuheben ist, konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
VIII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Erklärung des Verfalls der am xx.xx.xxxx eingehobenen vorläufigen Sicherheitsleistung nach § 37a Abs 5 iVm § 37 Abs 5 VStG rechtmäßig war. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich bei der Lösung dieser Rechtsfrage an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.
Es waren somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol erklärt daher die ordentliche Revision für unzulässig (Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)
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