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LVwG-2014/17/1377-10•LVwG T LVwG-2014/17/1377-10
LVwG-2014/17/1377-10State Administrative CourtAug 27, 2015
Zweiter Rechtsgang nach Aufhebung des Erkenntnisses durch VwGH; nunmehr hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Familieneinkommen ausreichend; Beschwerde stattgegeben
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des E R, marokkanischer Staatsangehöriger, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B vom 24.03.2014, Zl ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 47 Abs 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl I Nr 100/2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 68/2013, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die Dauer von 12 Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, erteilt.
2. Gemäß § 25a VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer hat beim Stadtmagistrat der Stadt B am 07.01.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ eingebracht. Dieser Antrag wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B vom 24.03.2014, Zl **** „zurückgewiesen“.
In der Begründung verwies die Behörde auf ein bestehendes Aufenthaltsverbot nach dem Fremdenpolizeigesetz, welches am 17.04.2008 zur Zl **** von der Bundespolizeidirektion B gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden sei. Das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes stelle laut § 11 Abs 1 Z 1 einen zwingenden Versagungsgrund dar, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen war.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte darin zusammengefasst vor wie folgt: Der Bescheid werde wegen wesentlichen Verfahrensmängeln und inhaltlicher Rechtswidrigkeit in seinem gesamten Umfang angefochten. Durch frühzeitige Erlassung des Bescheides sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gehör verletzt worden. Zudem sei zwischenzeitlich die gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt worden und hätte die Behörde das Verfahren daher bis zur Entscheidung über das Aufenthaltsverbot, weil eine präjudizielle Vorfrage, aussetzen müssen.
Im Bescheid seien weder Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, noch zu seiner Unbescholtenheit in Italien und zum italienischen Aufenthaltstitel getätigt worden.
Schließlich stellte der Beschwerdeführer den Antrag dahingehend, in Stattgebung seiner Beschwerde einen Aufenthaltstitel zu erteilen, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Mit stattgebenden Erkenntnis vom 28.10.2014 zur Zl LVwG-2014/17/1377-4 sprach das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer den begehrten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ für die Dauer von zwölf Monaten ab Ausstellung zu. In der Begründung verwies das Gericht zunächst darauf, dass das gegen den Beschwerdeführer bestehende Aufenthaltsverbot in der Zwischenzeit aufgehoben worden sei. Im Übrigen bestehe eine aufrechte Ehe mit einer Österreicherin. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Frau bei der Schwiegermutter, weshalb auch eine ortsübliche Unterkunft vorhanden sei. Auch bestehe aufgrund der Mitversicherung nach § 123 ASVG durch die Ehefrau ein hinreichender Krankenversicherungsschutz. Die Ehefrau komme auf ein Erwerbseinkommen von durchschnittlich Euro 1.173,76 monatlich und ergebe sich unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station nach § 11 Abs 5 NAG iVm § 292 Abs 3 ASVG ein Familieneinkommen von durchschnittlich monatlich Euro 1.447,82, womit der Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a ASVG überschritten sei und deshalb jedenfalls der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft nach § 11 Abs 2 Z 4 NAG führen könne. Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache habe der Beschwerdeführer entsprechend nachgewiesen. Daher sah das Landesverwaltungsgericht sämtliche Voraussetzungen des allgemeinen wie besonderen Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes als gegeben an.
Aufgrund dieses Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde dem Beschwerdeführer am 05.11.2014 eine Karte nach § 1 der NAG-Durchführungsverordnung für den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ausgestellt, gültig bis 05.11.2015.
Gegen das obgenannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde seitens der Bundesministerin für Inneres außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben. Dieser gab mit Erkenntnis vom 28.05.2015 zur Zl Ra 2015/22/0009-6 der Revision Folge und hob das Erkenntis des Landesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
Das Landesverwaltungsgericht habe dadurch, dass es bei der Berechnung des Familieneinkommens den Wert der „freien Station“ dem tatsächlichen monatlichen Durchschnittseinkommen mit der Begründung hinzugezählt hat, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine Miete zahlen müssten, die Rechtlage verkannt. Mietbelastungen bis zur Höhe des in § 292 Abs 3 ASVG genannten „Wertes der vollen freien Station“ würden bereits durch das Richtsatzeinkommen gedeckt. Der Schluss, dass der Betrag des § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfalle, sei nicht zulässig.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im fortgesetzten Verfahren eine etwaige Unterschreitung eines vorgesehenen Mindesteinkommens nicht ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe und eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen sei, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert sei. Hierbei sei der Umstand, dass keine Mietaufwendungen zu tragen seien zu berücksichtigen.
Gemäß § 42 Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) tritt die Rechtssache nach Aufhebung eines Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses befunden hat. Daher hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im zweiten Rechtsgang erneut über die Beschwerde zu entscheiden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt des Stadtmagistrates der Stadt B und in jenen des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung im ersten Rechtsgang, wobei der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau als Zeugin einvernommen werden konnten.
II.Tatsachenfeststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde am 04.10.1986 in A/Marokko geboren, ist marokkanischer Staatsangehöriger und verfügt über einen bis zum 24.12.2017 gültigen marokkanischen Reisepass. Bereits ab dem Jahr 2006 hielt sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Hier wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig, was sich in insgesamt sechs Verurteilungen vor dem Landesgericht Innsbruck niederschlug. Es handelte sich dabei um die Straftaten des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls, versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung, Körperverletzung, Falschaussage, Begünstigung sowie um mehrfache Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz und mehrfache Sachbeschädigung. Dabei wurden mehrfach Geld- sowie Freiheitsstrafen ausgesprochen, zuletzt mit Urteil vom 30.06.2009 eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck wurde schon als Folge der ersten Verurteilung vom 27.11.2007 am 17.04.2008 zur Zl **** ein damaliges unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen. Dieses Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 12.12.2013 zur Zl **** aufgrund geänderter Rechtslage in ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot mit Wirksamkeit bis zum 08.05.2018 umgewandelt. Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 24.09.2014, Zl ****, das Aufenthaltsverbot aufgehoben.
Seit 01.12.2010 hielt sich der Beschwerdeführer in Italien auf und verfügt auch über einen unbefristeten italienischen Aufenthaltstitel (carta di soggiorno per stranieri a tempo indeterminato).
Am 11.04.2013 wurde in N (I) zwischen dem Beschwerdeführer und der österreichischen Staatsangehörigen R N die Ehe geschlossen. Seit 01.10.2013 hält sich der Beschwerdeführer wieder in Österreich auf. Ein tatsächliches Eheleben ist ebenfalls vorhanden. Das Ehepaar lebt im gemeinsamen Haushalt mit der Schwiegermutter des Beschwerdeführers in B, Adresse. Letztere trägt die anfallenden Mietkosten zur Gänze, sodass den Eheleuten diesbezüglich keine Kosten anfallen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist erwerbstätig und bringt monatlich durchschnittlich etwa Euro 1.100 ins Verdienen.
Aufgrund des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte „Familienangehöriger“ mit Gültigkeit vom 05.11.2014 bis 05.11.2015 ausgestellt.
Seit der im ersten Rechtsgang ergangenen Entscheidung hat sich die Situation des Beschwerdeführers insoweit geändert, als dass dieser nunmehr berufstätig ist, daher über ein regelmäßiges eigenes Einkommen verfügt und im Zuge seiner Anstellung auch aufrecht krankenversichert ist. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Dienstvertrag mit dem Arbeitgeber S GmbH, welcher vom 01.03.2015 datiert und bis zum 31.12.2015 befristet ist. Das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers liegt bei etwa Euro 1.250 (Lohn/Gehaltsabrechnung Mai 2015 der Fa. S GM). Der Beschwerdeführer hat einen Dienstvertrag mit dieser Firma und eine weitere Arbeitsbestätigung vorgelegt, aus welcher sich zudem ergibt, dass er auch in der Zukunft bei dieser Firma beschäftigt sein wird.
Somit erzielen die Eheleute gemeinsam ein Familieneinkommen von etwa Euro 2.350.
Des Weiteren hat der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit am 03.03.2015 die Sprachprüfung ÖSD für das Niveau A2 Grundstufe Deutsch 2 abgelegt.
III.Beweiswürdigung und zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt des Stadtmagistrates der Stadt B und den darin enthaltenen Urkunden. Des Weiteren fand vor dem Landesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wobei der Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau als Zeugin einvernommen werden konnten.
Die persönlichen Daten zum Beschwerdeführer ergeben sich aus verschiedenen, die Person betreffenden, Urkunden, insbesondere aus der Geburtsurkunde und aus dem Reisepass. Der italienische Aufenthaltstitel (carta di soggiorno per stranieri), ausgestellt von der questura di N (Polizeibehörde N) liegt vor. Die Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 12.12.2013 zur Zl ****.
Die Heirat mit R N ist durch einen Auszug aus dem italienischen Trauschein (estratto dell‘atto di matrimonio) nachgewiesen. Bezüglich R N ist ein Staatsbürgerschaftsnachweis vorhanden.
Das Einkommen sowohl des Beschwerdeführers sowie von dessen Ehefrau sind durch Kontoauszüge bzw Lohnzettel nachgewiesen und gab die Ehefrau auch als Zeugin befragt diesbezüglich Auskunft. Auch der Dienstvertrag des Beschwerdeführers liegt vor.
Dass die Schwiegermutter des Beschwerdeführers die Miete alleine trägt, wurde von R N bestätigt und liegt diesbezüglich auch eine handschriftliche Erklärung der A N vor.
Bezüglich der Sprachkenntnisse ist ein Sprachdiplom über die Sprachprüfung ÖSD für das Niveau A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 03.03.2015 vorhanden.
Die infolge des Erkenntnisses im ersten Rechtsgang ausgestellte Karte Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ liegt in Kopie ebenfalls bei.
Im ersten Rechtsgang hat eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Da im fortgesetzten Verfahren abgesehen von der Frage nach den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau lediglich Rechtsfragen zu beantworten waren, wurde die Abhaltung einer weiteren Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht im Sinne des § 24 Abs 1 VwGVG nicht für erforderlich erachtet, da die diesbezüglichen Nachweise durch Legung entsprechender Urkunden erbracht werden konnten. Im Übrigen wurde eine weitere mündliche Verhandlung auch nicht beantragt. Daher konnte von der Abhaltung einer erneuten Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005, in der fallgegenständlich anzuwendenden Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 68/2013:
Allgemeine Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden
Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“
§ 47
(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,
b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” besitzen (Abs. 3), kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und
3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG vorliegt.
(5) In den Fällen des Abs. 4 ist von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle oder eines Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice abzusehen, wenn der Antrag
1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist,
2. wegen des Mangels an einem Quotenplatz zurückzuweisen ist, oder
3. wegen zwingender Erteilungshindernisse gemäß § 11 Abs. 1 abzuweisen ist.
Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Zulassung im Fall des § 20e Abs. 1 Z 1 AuslBG in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen.
V.Erwägungen:
Einleitend sei darauf verwiesen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.03.2014 den Antrag des Beschwerdeführers als „unzulässig zurückgewiesen“ hat. Hierzu sei bemerkt, dass das Gesetz keinerlei Grundlage dafür bietet, Anträge wegen des Bestehens eines Erteilungshindernisses nach § 11 Abs 1 Z 1 NAG ohne weiteres zurückzuweisen. Es stellt somit der Bescheid in der Sache trotz gegenteiligen Wortlautes eindeutig eine Abweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels dar.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Da diese Voraussetzungen gegeben sind und die Erstbehörde, wie oben dargetan, eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat, obliegt es dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden. Aus diesem Grund erübrigt sich auch, näher auf den vorgebrachten Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens einzugehen, da etwaige Verfahrensfehler vor der Erstbehörde im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden wären (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).
Zunächst sei festgestellt, dass der Beschwerdeführer zur Antragstellung im Inland nach § 21 Abs 2 NAG schon deshalb ermächtigt war, da er als Ehemann Familienangehöriger einer Österreicherin ist.
Gemäß § 47 Abs 2 NAG in der oben angeführten Fassung ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
Der Beschwerdeführer ist als marokkanischer Staatsbürger Drittstaatsangehöriger. Dessen Ehefrau ist als österreichische Staatsangehörige Zusammenführende im Sinne des § 47 Abs 1 NAG.
Daher ist dem Beschwerdeführer als Angehörigem einer Zusammenführenden ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, falls dieser die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erfüllt.
Dies ist gegenständlich auch der Fall:
Der Beschwerdeführer verfügt durch die Etablierung eines gemeinsamen Haushaltes mit Ehefrau und Schwiegermutter über eine gesicherte ortsübliche Unterkunft sowie im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit über eine alle Risiken abdeckende in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung.
Gemäß § 21a NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8, sohin auch für den im gegenständlichen Fall begehrten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer hat dies bereits im ersten Rechtsgang hinsichtlich des Niveaus A1 des europäischen Referenzrahmens für Sprachen getan. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Sprachdiplom, abgelegt an einem Prüfzentrum des ÖSD (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch), wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich als Diplom nach den Vorgaben des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (NAG-DV) anerkannt. In der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer das Diplom über das Niveau A2 erworben. Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind daher jedenfalls in der gesetzlich gebotenen Form nachgewiesen.
Fallgegenständlich von Bedeutung ist insbesondere die Frage nach der Voraussetzung aus § 11 Abs 2 Z 4 NAG, wonach der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen darf.
Nach § 11 Abs 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden dann zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen.
Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist in seinem Erkenntnis vom 28.10.2014 unter Zugrundelegung von § 11 Abs 5 iVm den §§ 292 Abs 3 und 293 Abs 1 lit a ASVG zum Schluss gekommen, dass eine solche Belastung nicht zu erwarten sei, da sich ausgehend von einem Familieneinkommen von Euro 1.173,76 zuzüglich des Wertes der „vollen freien Station“ von Euro 274,06 ein Betrag von Euro 1.447,82 errechnete, womit der Richtsatz des § 293 Abs 1 lit a ASVG von Euro 1.286,03 erreicht und überschritten sei.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2015 beanstandet, dass das Landesverwaltungsgericht in seiner Berechnung rechtsirrig den Wert der „vollen freien Station“ zum Familieneinkommen addiert hat und erst dadurch der Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a erreicht werden konnte. Der Schluss, wonach der Betrag aus § 292 Abs 3 ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälere, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfalle, sei nicht zulässig.
Maßgeblich für die Entscheidung der Landesverwaltungsgerichte ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Daher obliegt es dem Landesverwaltungsgericht nun, unter Zugrundelegung der aktuellen Einkommenssituation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erneut darüber abzusprechen, ob die Voraussetzung des Vorhandenseins der hinreichenden Existenzmittel nach § 11 Abs 2 Z 4 gegeben ist oder nicht.
Unter Hinweis auf die oben getroffenen Feststellungen ist das zu bejahen.
Da die Eheleute nunmehr aufgrund der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ein gemeinsames Einkommen in der Höhe von monatlich Euro 2.350 erzielen, ist den Anforderungen des § 11 Abs 5 NAG jedenfalls genüge getan. Der geltende Richtsatz aus § 293 Abs 1 ASVG von derzeit Euro 1.307,89 wird bei weitem überschritten.
Im Hinblick auf § 11 Abs 2 Z 1 iVm § 11 Abs 4 Z 1 NAG geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers liegt inzwischen sechs Jahre zurück. Zudem ist der Beschwerdeführer nunmehr berufstätig und führt ein beständiges Eheleben. Auch ist ihm klar und hat er anlässlich der Beschwerdeverhandlung angegeben zu wissen, dass ein strafrechtliches Verhalten seinerseits unter Umständen schwerwiegende Folgen für seinen weiteren Aufenthalt in Österreich hätte. Da der Beschwerdeführer seit Jahren ein ordentliches und das Rechtssystem Österreichs respektierendes Leben führt, ist daher insgesamt davon auszugehen, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht mehr als gefährdet anzusehen ist.
Darüber hinaus ergeben sich aus dem allgemeinen Teil des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes keine Hindernisse für die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Daher war dem Antrag des Beschwerdeführers als Angehörigem einer österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 47 Abs 2 NAG stattzugeben und wie im Spruch zu entscheiden.
Gemäß § 20 Abs 1 NAG sind Aufenthaltstitel grundsätzlich für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)
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