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LVwG-2015/20/1316-4•LVwG T LVwG-2015/20/1316-4
LVwG-2015/20/1316-4State Administrative CourtAug 12, 2015
Entziehung der Lenkberechtigung, Alkodelikt, Lenken ohne Lenkberechtigung, Bindungswirkung, Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn A B, Ort C, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. Bianca Außerlechner-K, 6170 Zirl, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 17.03.2015, Zl **** und ****, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit einem Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 13.01.2015, Zl **** FSE, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für alle Klassen auf die Dauer von 8 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dem 20.01.2015) entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass auch ausländische Lenkberechtigungen entzogen werden würden. Schließlich wurde angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer einer Nachschulung zu unterziehen habe.
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am xx.xx.xxxx um 08.12 Uhr in E auf der F-Straße bei km 25,950 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht habe. Er habe in weiterer Folge Fahrerflucht begangen. Der Blutalkoholgehalt zum Unfallszeitpunkt habe 1,28 Promille betragen. Damit sei die Verkehrszuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Die Entziehungsdauer sei in diesem Fall mit mindestens vier Monaten festzusetzen. Im gegenständlichen Fall sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und Fahrerflucht begangen habe. Ab einem Alkoholgehalt von 0,60 mg/l (Atemalkohol) seien gemäß § 24 Abs 3 FSG auch begleitende Maßnahmen anzuordnen.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Vorstellung erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass zum Unfallszeitpunkt keine relevante Alkoholisierung vorgelegen wäre. Die vom Beschwerdeführer bei der ersten Gelegenheit gemachten Angaben hinsichtlich eines Nachtrunkes seien zu berücksichtigen. Im Übrigen wäre die Entziehungsdauer zu lange.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens keine Folge gegeben. Die Entziehungsdauer wurde auf 11 Monate erhöht. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der angegebene Nachtrunk mit dem Alkomatmessergebnis nicht in Einklang gebracht werden hätte können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer am yy.yy.yyyy um 11.40 Uhr eine Zugmaschine mit dem Kennzeichen **-***1 auf der F-Straße von G in Richtung C gelenkt.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass Unstimmigkeiten in Bezug auf das amtsärztliche Gutachten vorliegen würden und der Nachtrunk zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Der Amtsarzt gehe von einem zu frühen Beginn des Alkoholabbaues aus und sei der Konsum eines kleinen Bieres vor Fahrtantritt ebenfalls nicht berücksichtigt worden.
Im Übrigen würde der Vorwurf des Lenkens einer Zugmaschine am yy.yy.yyyy um 11.40 Uhr auf der F-Straße von G in Richtung C bestritten. Der Beschwerdeführer sei bei dieser Tat nicht betreten worden. Der Tatort sei nicht konkret genug angeführt. Es sei das Parteiengehör nicht gewahrt worden. Die Entziehungsdauer sei unangemessen hoch.
Parallel dazu wurde auch Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 22.04.2015, Zl **** erhoben, mit welchem dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO vorgeworfen wurde und eine Bestrafung mit einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,-- erfolgte. Unter Spruchpunkt 2. wurde der Vorwurf einer Übertretung gemäß § 4 Abs 5 StVO erhoben. Spruchpunkt 3. betraf den Vorwurf einer nicht entsprechenden Mitwirkung am Sachverhalt iSd § 4 Abs 1 lit c StVO durch Tätigen eines Nachtrunkes. Für diese Delikte wurden Geldstrafen in Höhe von Euro 250,-- bzw 200,-- verhängt.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde nach Aktenvorlage eine Stellungnahme der Landessanitätsdirektion zur Frage Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt bzw der Rückrechnung eingeholt. Weiters wurden Ermittlungen in Bezug auf den Vorfall vom yy.yy.yyyy durchgeführt. Seitens der Verwaltungsbehörde wurde auf eine diesbezügliche Anfrage des LVwG hin eine mit dem Zeugen Insp. H I aufgenommene Niederschrift vom 16.06.2015 übermittelt.
In weiterer Folge wurde aufgrund dieser Beschwerde am 29.07.2015 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei dieser Verhandlung wurde das Verwaltungsstrafverfahren mit dem führerscheinrechtlichen Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertreterin erschienen. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen Insp H I, weiters durch Einsichtnahme in die Akten der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes, insbesondere in die Stellungnahme des Amtsarztes der Landessanitätsdirektion.
Mit dem im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Erkenntnis wurde die gegen den Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses erfolgte Bestrafung bestätigt. Die Bestätigung des Schuldvorwurfes gründet sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Amtsarztes der Landessanitätsdirektion, wonach (so wie bereits vom Amtsarzt der Verwaltungsbehörde) die Nachtrunkverantwortung mit dem Alkomatergebnis nicht vereinbar wäre. Mit der Bestätigung des Schuldspruchs durch das Landesverwaltungsgericht Tirol ist die Bestrafung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses wurde die Beschwerde zurückgezogen. In Bezug auf Spruchpunkt 3. hatte die Beschwerde Erfolg, weil die Nachtrunkverantwortung als nicht glaubwürdig angesehen und zur Gänze verworfen wurde.
II.Sachverhalt
Zum Vorfall vom xx.xx.xxxx:
Der Beschwerdeführer lenkte am xx.xx.xxxx um 00.01 Uhr einen Pkw mit dem Kennzeichen **-***2 in E auf der F-Straße bei km 25,950. Dabei geriet er ins Schleudern, sodass das Fahrzeug nach einer Drehung auf der linken Straßenseite von der Fahrbahn abkam und einen Zaun beschädigte. Das Fahrzeug selbst war auch erheblich beschädigt. Der Beschwerdeführer lenkte den Pkw zu diesem Zeitpunkt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und zwar mit einem Blutalkoholgehalt von 1,28 %o.
Nach dem Unfall verließ der Beschwerdeführer die Unfallstelle. Er verständigte ein Taxi und ließ sich nach Hause nach C bringen. Dass der Beschwerdeführer nach dem Verkehrsunfall Alkohol konsumiert hat, stellt sich als nicht gesichert dar. Der Beschwerdeführer begab sich um ca 07.45 Uhr mit einem Nachbarn in dessen Abschleppwagen zur Unfallstelle. Als er das Unfallfahrzeug dort bergen wollte, traf die Polizei ein, worauf die Amtshandlung ihren Lauf nahm. Im Zuge dessen wurden auch Messungen mit dem Alkomaten durchgeführt, wobei um 08.12 Uhr bzw 08.13 Uhr Werte von 0,24 bzw 0,23 mg/l sowie um 08.49 Uhr bzw 08.50 Uhr Messwerte von 0,19 bzw 0,18 mg/l erzielt wurden.
Zum Vorfall vom yy.yy.yyyy:
Der Beschwerdeführer lenkte am yy.yy.yyyy um 11.40 Uhr einen Traktor mit dem Kennzeichen **-***1 auf der F-Straße von G in Richtung C. Dem Beschwerdeführer war jedoch zuvor wegen des Vorfalls vom xx.xx.xxxx mit Mandatsbescheid vom 16.01.2015, welcher ihm persönlich am 20.01.2015 zugestellt wurde, die Lenkberechtigung für die Klassen AM, B und F für einen Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer seinen Führerschein auch noch nicht abgegeben.
III.Beweiswürdigung
Was den Vorfall vom xx.xx.xxxx betrifft, war im Hinblick auf den Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO und der damit verbundenen Bindungswirkung im führerscheinrechtlichen Verfahren der Sachverhalt nicht mehr eigenständig zu würdigen. Vielmehr war vom Ergebnis der Beurteilung im Verwaltungsstrafverfahren auszugehen. Im Übrigen sei auf die Ausführungen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 12.08.2015, Zl ****, welches im Verwaltungsstrafverfahren ergangen ist, verwiesen.
Bezüglich des Vorfalls vom yy.yy.yyyy liegt keine rechtskräftige Bestrafung durch die Verwaltungsstrafbehörde vor. Diesbezüglich oblag es dem Landesverwaltungsgericht, eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Das Landesverwaltungsgericht stützt sich dabei auf die glaubwürdigen Angaben des einvernommenen Zeugen Insp. H I. Dieser schilderte glaubhaft, dass er – als er selbst mit dem Dienstwagen zum Tatzeitpunkt von C in Richtung E unterwegs war – den Beschwerdeführer als Lenker eines Traktors im angeführten Tatortbereich erkannt habe. Der Zeuge gab glaubhaft an, dass ihm der Beschwerdeführer aufgrund einer vor einem Jahr mit ihm durchgeführten Amtshandlung, bei der auch eine Einvernahme erfolgte, und aufgrund von einigen wenigen nachfolgenden Begegnungen auf der Polizeiinspektion, bekannt war.
Der Zeuge versicherte, dass eine Verwechslung auszuschließen wäre. Er gab auch an, dass er den Beschwerdeführer mit dem Vorwurf des Lenkens ohne Lenkberechtigung am yy.yy.yyyy konfrontiert und dieser dann geäußert habe, dass es sich um den Traktor des (J) K handeln würde und er nicht gewusst habe, dass er nicht mehr lenken dürfe. Es kam sowohl durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als auch des Zeugen Insp I klar hervor, dass der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt seiner Verpflichtung, den Führerschein abzugeben, nicht nachgekommen ist.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht konnte auch geklärt werden, dass dieses Gespräch zwischen Insp. I und dem Beschwerdeführer tatsächlich am Telefon und nicht auf der Polizeiinspektion E stattgefunden hatte. Diesbezüglich unterlag Insp I zunächst einem Irrtum, weil er geglaubt hatte, der Beschwerdeführer sei persönlich auf der Polizeiinspektion erschienen. Tatsächlich, so räumte er in seiner Einvernahme auf Vorhalt ein, ist jedoch die Mutter des Beschwerdeführers am nächsten Tag mit dessen Führerschein auf der PI erschienen.
Gesichert ist, dass der Beschwerdeführer den Entziehungsbescheid am 20.01.2015 vom Zustellorgan persönlich entgegen nahm, zumal auf dem Rückschein die Unterschrift des Beschwerdeführers angebracht ist und er es dennoch verabsäumt hat, den Führerschein abzugeben. Der Beschwerdeführer selbst räumte gegenüber dem Landesverwaltungsgericht ein, dass ihm zum Zeitpunkt des Lenkens nicht bewusst gewesen sei, dass er nicht mehr lenken dürfe bzw den Führerschein abzugeben habe. Er habe dies auch gegenüber Insp I gesagt, als ihn dieser gefragt habe, ob er wisse, dass er nicht mehr lenken dürfe. Er kenne sich in diesen Dingen nicht so aus und habe „alles“ an seine Rechtsvertretung weitergeleitet. Diese Aussagen sprechen dafür, dass sich der Beschwerdeführer trotz Zustellung des Entziehungsbescheides nicht veranlasst sah, von einem Lenken eines (führerscheinpflichtigen) Kraftfahrzeuges Abstand zu nehmen. Dies ist neben den Angaben des Zeugen I ein eindeutiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer am yy.yy.yyyy tatsächlich einen Traktor gelenkt hat.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der StVO BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 88/2014, lauten wie folgt:
„§ 5 Abs 1 StVO
Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt
§ 99 Abs 1a StVO
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.“
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2015, lauten wie folgt:
„§ 1
(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. ……
§ 7
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2) Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
…
a)trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines …
….
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 24
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
§ 25
…
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. …
§ 26
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
…
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens vier Monate zu entziehen
…“
V.Rechtliche Würdigung:
Der Beschwerdeführer hat eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO begangen. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bestrafung besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Dies bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd des § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt wurde und die Lenkberechtigung zu entziehen war.
Entsprechend dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens sind im Rahmen eines offenen Verfahrens wegen Entziehung der Lenkberechtigung weitere aktuelle Entziehungstatbestände miteinzubeziehen. Dies bedeutet, dass auch das Lenken eines Traktors am yy.yy.yyyy trotz entzogener Lenkberechtigung im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens Berücksichtigung zu finden hatte. Der Beschwerdeführer hat dadurch eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG gesetzt. Für die Beurteilung als Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand ist die Tat auch ausreichend konkret umschrieben.
In Bezug auf die Entziehungsdauer war eine Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG vorzunehmen. Hinsichtlich des Vorfalls vom xx.xx.xxxx war darauf Bedacht zu nehmen, dass der Beschwerdeführer beim Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auch einen Verkehrsunfall verschuldet (nicht nur verursacht) hat und der Meldeverpflichtung des § 4 Abs 5 StVO nicht entsprochen hat. Hinsichtlich des Vorfalls vom yy.yy.yyyy ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer den Entziehungsbescheid am 20.01.2015 persönlich entgegen genommen, ihn jedoch offensichtlich ignoriert und ein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug (ohne Lenkberechtigung) gelenkt hat.
Die Mindestentziehungsdauer für die Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO beträgt gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG vier Monate und jene für die Übertretung gemäß § 1 Abs 3 FSG (bzw § 7 Abs 3 Z 6 lit a FSG) gemäß § 25 Abs 3 FSG drei Monate. Die mit dem Lenken im alkoholbeeinträchtigten Zustand verbundene Gefahr hat sich im konkreten Fall durch den Verkehrsunfall realisiert. Der Beschwerdeführer hat nach dem Verkehrsunfall Fahrerflucht begangen. Die Festsetzung der Entziehungsdauer von elf Monaten erscheint angesichts dieser Begleitumstände nicht unangemessen hoch.
Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung ergibt sich aus § 26 Abs 3 FSG.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Alfred Stöbich
(Richter)
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