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LVwG-2014/17/0437-14•LVwG T LVwG-2014/17/0437-14
LVwG-2014/17/0437-14State Administrative CourtAug 11, 2015
Türkischer StA, Stammsaisonier, kein Anspruch auf „Niederlassungbewilligung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des A B, wohnhaft in Adresse, S, vertreten durch Rechtsanwältin ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 25.06.2013, Zl FW-****8, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Ausstellung einer „Niederlassungsbewilligung“
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen und Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte bei der Bezirkshauptmannschaft T am 22.04.2013 persönlich einen Antrag auf Ausstellung einer „Niederlassungsbewilligung“. Durch seine Rechtsvertreterin brachte der Beschwerdeführer in dem folgenden Verfahren zur Begründung seines Antrages zusammengefasst vor wie folgt: Er halte sich seit über zehn Jahren in Österreich auf und verfüge über ein gültiges Einreisevisum. In der Vergangenheit habe er auch bereits Aufenthaltsgenehmigungen bekommen. Der Beschwerdeführer verfüge über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, eine aufrechte Anstellung mit entsprechendem Einkommen sowie über eine aufrechte Kranken- und Pensionsversicherung. Aus dem Assoziierungsabkommen EWG-Türkei von 1963, dem Zusatzprotokoll von 1970 und den Beschlüssen des Assoziationsrates ergebe sich unmittelbar, dass der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht in Österreich besitze.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 25.06.2013, Zl FW-****8, hat die Bezirkshauptmannschaft T den Antrag des Beschwerdeführers vom 22.04.2013 abgewiesen. Als Grundlage für diese Entscheidung führte die Behörde an, der Beschwerdeführer halte sich seit dem Jahr 2001 nicht durchgehend, sondern lediglich als Saisonarbeitskraft im Bundesgebiet auf. Durch das Arbeitsmarktservice seien für den Beschwerdeführer immer wieder, insgesamt 25, Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden. Der Beschwerdeführer sei daher im Sinne des § 31 Abs 1 Z 6 Fremdenpolizeigesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen.
In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde begründend aus, der Beschluss des Assoziationsrates Nr 1/80 zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei (ARB 1/80) regle grundsätzlich nicht den Erstzuzug türkischer Staatsangehöriger oder den Familiennachzug, sondern nur die Stellung türkischer Arbeitnehmer, die bereits auf dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates ordnungsgemäß beschäftigt sind. Für die Geltendmachung von Arbeitnehmerrechten im Sinne des Art 6 ARB 1/80 sei es notwendig, dass eine tatsächliche und echte Tätigkeit vorliege sowie ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis von zumindest einem Jahr. Da weder durchgehende Erwerbs- noch Aufenthaltszeiten vorlägen, insbesondere mangels einer durchgehenden Erwerbstätigkeit von zumindest einem Jahr, könne der Beschwerdeführer keine Rechte aus dem ARB 1/80 ableiten.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Darin machte der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides, insbesondere Verstoß gegen Unionsrecht, geltend sowie Rechtswidrigkeit desselben aufgrund von Verfahrensmängeln. Konkret seien die Feststellungen der belangten Behörde aktenwidrig und mangelhaft sowie seien der Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit und das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Auch sei der Bescheid nicht hinreichend begründet worden.
Inhaltlich verwies der Beschwerdeführer auf die bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente, wonach ihm aufgrund des Assoziationsrechtes und der dazu ergangen gesicherten Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) unmittelbar ein Aufenthaltsrecht zustehe und er daher auch Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels habe. Im Besonderen stützte sich der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Sedef, wonach beschäftigungstypische Unterbrechungen der Arbeitszeiten den Lauf der Fristen nach Art 6 ARB 1/80 nicht unterbrechen könnten.
Schließlich erstattete der Beschwerdeführer die Anträge, den angefochtenen Bescheid aufzuheben oder infolge der Berufung dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben und den begehrten Aufenthaltstitel zu erteilen. Darüber hinaus wurde seitens des Beschwerdeführers angeregt, es möge die gegenständliche Fragestellung zum Verständnis des Assoziationsrechts dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden.
Dieses Berufungsverfahren war aufgrund der mit 01.01.2014 wirksam gewordenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform durch das Landesverwaltungsgericht als Beschwerdesache fortzuführen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte in der gegenständlichen Sache am 18.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und entschied über die Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.08.2014 zur Zl LVwG-2014/17/0437-5. In diesem Erkenntnis wurde der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer die begehrte „Niederlassungsbewilligung“ erteilt. Seitens des erkennenden Gerichts wurde dazu begründend im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2014, Zl I402 2002120-1/11E, verwiesen, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Befreiungsschein nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zugesprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kam in dem zitierten Erkenntnis zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 zugutekomme. In Anlehnung daran schloss das Landesverwaltungsgericht, dass dem Beschwerdeführer ebenfalls ein Aufenthaltsrecht zustehe und gab dieses daher der Beschwerde statt.
Die gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes seitens der Bundesministerin für Inneres erfolgreich erhobene ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichthof in Wien führte zur Aufhebung desselben. Der Verwaltungsgerichtshof wandte sich in seinem Erkenntnis vom 23.06.2015 zur Zl Ro 2014/22/0038 insbesondere gegen den vom Landesverwaltungsgericht vorgenommenen „automatischen“ Schluss von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung auf eine Berechtigung nach Art 6 ARB 1/80.
Gemäß § 42 Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) tritt die Rechtssache nach Aufhebung eines Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Erkenntnisses befunden hat. Daher hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im zweiten Rechtsgang erneut über die Beschwerde zu entscheiden.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft T und in jenen des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Beschwerdeverhandlung im ersten Rechtsgang.
II.Tatsachenfeststellungen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, welcher sich seit dem Jahr 2001 immer wieder im Bundesgebiet aufhielt, um dort saisonweise zu arbeiten. In dieser Zeit wurden für den Beschwerdeführer insgesamt zumindest 25 Beschäftigungsbewilligungen vom Arbeitsmarktservice ausgestellt, wobei von 2005 bis jedenfalls 2013 immer eine Sommer- und eine Winterbewilligung ausgestellt wurden. Diese Beschäftigungsbewilligungen für den Titel „Stammsaisonier“ wurden jeweils für ca. 4½ Monate erteilt. Der Beschwerdeführer war dabei stets im selben Betrieb als Abwäscher tätig. Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer daher in jedem Jahr mehr als 8 Monate in Österreich gearbeitet. Das bedeutet, dass er in 8 Jahren zumindest 64 Monate beschäftigt war. Dividiert man diese Zahl durch 12, so ergibt sich rechnerisch, dass der Beschwerdeführer in 8 Jahren zumindest 5 Jahre und 4 Monate in Österreich aufhältig und berufstätig war.
Des Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über einen Wohnsitz in Österreich und war von 06.08.2001 bis 19.12.2001 sowie durchgehend ab 09.01.2001 melderechtlich erfasst. Ebenfalls ist der Beschwerdeführer aufrecht kranken- und pensionsversichert.
Während das Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht bereits anhängig war, ist parallel dazu ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht bezüglich eines Antrages auf Aufstellung eines Befreiungsscheines für den Beschwerdeführer durchgeführt worden, welches mit Erkenntnis vom 09.05.2014, Zl I402 2002120-1/11E, endete und mit welchem dem Beschwerdeführer ein Befreiungsschein gemäß § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 136/2014, befristet mit 5 Jahren erteilt wurde.
Hinsichtlich verfahrensrechtlicher Fragen kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbehörde am 22.04.2013 einvernommen worden war und dabei angab, er sei als Stammsaisonier im Besitz eines Visums, ausgestellt von der österreichischen Botschaft in Ankara, welches bis 30.04.2013 gültig sei. Er würde am 29.04.2013 in die Türkei zurückreisen. Ein neues Visum D für die Sommersaison sei bereits beantragt und er werde voraussichtlich am 05.06.2013 wieder nach Österreich einreisen um zu arbeiten. Zu diesem Zeitpunkt könne er auch die von der Behörde gewünschten Unterlagen vorlegen.
III.Beweiswürdigung und zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die obigen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer getätigte Aussage vor der Erstbehörde sowie auf die im verwaltungsbehördlichen Akt enthaltenen Urkunden, insbesondere auf verschiede Versicherungsdatenauszüge sowie auf die Beschäftigungsbewilligungen des AMS.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wie oben dargestellt, steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts daher aufgrund der Aktenlage fest. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen noch besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären.
Da bereits im ersten Rechtsgang eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hat und im fortgesetzten Verfahren lediglich Rechtsfragen zu beantworten waren, wurde die Abhaltung einer weiteren Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht im Sinne des § 24 VwGVG nicht für erforderlich erachtet. Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt. Aufgrund dieser Überlegungen konnte von der Abhaltung einer weiteren mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.
IV.Rechtsgrundlagen
Beschluss des Assoziationsrates Nr 1/80:
Artikel 6
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
-nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
-nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
-nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
(2) Der Jahresurlaub und die Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurzer Krankheit werden den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt. Die Zeiten unverschuldeter Arbeitslosigkeit, die von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß festgestellt worden sind, sowie die Abwesenheit wegen langer Krankheit werden zwar nicht den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt, berühren jedoch nicht die auf Grund der vorherigen Beschäftigungszeit erworbenen Ansprüche.
(3) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 und 2 werden durch einzelstaatliche Vorschriften festgelegt.
Artikel 13
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.
Zusatzprotokoll von 1970 zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei:
Artikel 41
(1) Die Vertragsparteien werden untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs einführen.
(2) Der Assoziationsrat setzt nach den Grundsätzen der Artikel 13 und 14 des Assoziierungsabkommens die Zeitfolge und die Einzelheiten fest, nach denen die Vertragsparteien die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs untereinander schrittweise beseitigen.
Der Assoziationsrat berücksichtigt bei der Festsetzung der Zeitfolge und der Einzelheiten für die verschiedenen Arten von Tätigkeiten die entsprechenden Bestimmungen, welche die Gemeinschaft auf diesen Gebieten bereits erlassen hat, sowie die besondere wirtschaftliche und soziale Lage der Türkei. Die Tätigkeiten, die in besonderem Masse zur Entwicklung der Erzeugung und des Handelsverkehrs beitragen, werden vorrangig behandelt.
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005; in der Fassung BGBl I Nr 50/2012:
„Niederlassungsbewilligung“
§ 43
(1) Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 kann eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
2. in den letzten 12 Monaten eine Tätigkeit gemäß §§ 12 bis 12b oder § 24 AuslBG ausgeübt haben und diese weiter ausgeübt werden soll oder eine Berechtigung nach dem AuslBG vorliegt.
(2) Drittstaatsangehörigen, denen auf Grund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit zukommt, kann für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn
1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und
2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(5) Anträge gemäß Abs. 4 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Behörde über einen solchen Antrag hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde jedoch mit der Durchführung der eine Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung erst nach einer Antragstellung gemäß Abs. 4 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Abs. 4 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 1 und 2 jedenfalls vorzuliegen haben.
Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen der Z 2 hat die zuständige Fremdenpolizeibehörde vor Durchführung der Abschiebung eine begründete Stellungnahme der Behörde einzuholen.
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts:
Über Beschwerden und Entscheidungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) entscheidet seit 01.01.2014 zufolge § 3 Abs 2 NAG das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Gemäß § 81 Abs 26 NAG sind sämtliche zum 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren ab 01.01.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor BGBl I Nr 87/2012 zu Ende zu führen. Die Berufung des Beschwerdeführers langte am 18.07.2013 beim Bundesministerium für Inneres in Wien ein. Sie blieb bis 31.12.2013 unerledigt. Daher ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des Berufungsverfahrens (nunmehr: Beschwerdeverfahrens) auf das Landesverwaltungsgericht Tirol über.
Nach Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.07.2015 durch den Verwaltungsgerichtshof in Wien, hat das Landesverwaltungsgericht nunmehr im zweiten Rechtsgang erneut über die Beschwerde zu entscheiden. Gemäß § 63 VwGG ist das erkennende Gericht dabei verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Die als Beschwerde zu behandelnde Berufung wurde rechtzeitig eingebracht. Die Beschwerde ist auch sonst zulässig.
Wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist, hat das Verwaltungsgericht über die Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden (§ 28 Abs 2 VwGVG). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch dann in der Sache zu entscheiden, wenn es die Angelegenheit nicht wegen Unterlassung der notwendigen Ermittlungen durch die belangte Behörde unter Anführung des angefochtenen Bescheides an die Behörde zurückverweist (§ 28 Abs 3 VwGVG).
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts in der Sache liegen daher vor.
3. Zur Zuständigkeit der Erstbehörde:
Die sachliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft ergibt sich aus § 3 NAG iVm mit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.12.2005, LGBl Nr 122/2005, mittels welcher die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt wurden, in Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Namen des Landeshauptmannes von Tirol zu entscheiden.
Nach § 4 NAG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Wohnsitz des Fremden im Inland. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in S im Tal X hat, ergibt sich daraus die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft T.
Aus folgenden Gründen kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu:
4. Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens/formelle Mängel:
Seitens des Beschwerdeführers wurde mehrfache Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw wurden formelle Mängel des Bescheides geltend gemacht.
Es wurde vorgebracht, die Bezirkshauptmannschaft T habe aktenwidrige Feststellungen getroffen, da sie sich auf Angaben aus früheren, vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich zurückgezogenen Anträgen gestützt habe.
In diesem Zusammenhang ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, inwieweit sich – sofern auf diese überhaupt Bedacht genommen worden sei, was sich ebenfalls nicht erschließt – aus den früheren Anträgen, welche ebenfalls im Akt enthalten sind, anderslautende Feststellungen ergeben hätten sollen, als aus dem nunmehr dem Verfahren zugrundeliegenden Antrag. Dies wurde von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht weiter konkretisiert.
Des Weiteren wurde in der Beschwerde vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, die notwendigen Beweise aufzunehmen und den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Insbesondere habe die Behörde nicht abgewartet, bis der Beschwerdeführer wieder nach Österreich einreiste, um gewisse Urkunden wie vereinbart nachzureichen.
Auch diesbezüglich kann das Landesverwaltungsgericht keinen Mangel erkennen. Die belangte Behörde hat den Sachverhalt, auf welchen sie ihre Entscheidung stützte, dargelegt und sind diese Feststellungen, soweit entscheidungsrelevant, auch als ausreichend zu erachten. Der Vorwurf, die Behörde habe die Wiedereinreise des Beschwerdeführers nicht abgewartet und daher gewisse Urkunden nicht aufgenommen, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Wie in der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich, war bekannt, dass der Beschwerdeführer voraussichtlich am 05.06.2013 wieder nach Österreich einreisen würde. Der gegenständliche Bescheid wurde am 25.06.2013 erlassen. Es ist daher nicht ersichtlich, warum es der Behörde anzulasten sein soll, dass der Beschwerdeführer die Unterlagen nicht wie vereinbart vorgelegt hat.
Es kann somit weder eine Verletzung des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit noch eine Verletzung des Parteiengehörs erkannt werden.
Darüber hinaus sei darauf verwiesen, dass etwaige Verfahrensfehler im Instanzenzug, konkret mit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, ohnehin geheilt worden wären (vgl Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 376; VwGH vom 30.06.1994, 93/09/0333).
Von einer vom Beschwerdeführer vorgebrachten mangelhaften Begründung des Bescheides kann ebenfalls keine Rede sein, schließlich hat die belangte Behörde ausführlich dargelegt, auf Grundlage welcher Rechtsnormen und aufgrund welcher Erwägungen sie zum Spruch ihres Bescheid gelangte.
Auch ein diesbezüglicher Mangel würde durch die Entscheidung in der Sache durch das Landesverwaltungsgericht ohnehin hinfällig.
5. Zum Beschwerdegrund der inhaltlichen Rechtswidrigkeit:
Inhaltlich wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, ihm würde unmittelbar aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei und den dazu weiters ergangenen Rechtsakten ein Aufenthaltsrecht und daher auch ein dasselbe dokumentierender Aufenthaltstitel zustehen.
Diesbezüglich seien einige allgemeine Erläuterungen zum Assoziationsrecht der EU und der Türkei vorausgeschickt:
Das 1963 unterzeichnete Assoziierungsabkommen EWG-Türkei (in Kraft getreten 1964) stellt einen gemischten völkerrechtlichen Vertrag dar, dessen Vertragsparteien einerseits die EWG (später EG, heute EU) und deren Mitgliedsstaaten sowie andererseits die Türkei sind (vgl Akyürek, Das Assoziationsabkommen EWG-Türkei, S 19). Ziel dieses Abkommens war seinerzeit die Annährung der Vertragsparteien auf wirtschaftlichem wie kulturellem Gebiet, um auf lange Sicht die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei zur EWG (heute EU) zu eröffnen. Vor diesem Hintergrund spielt in dem Abkommen unter anderem die Frage nach den Marktfreiheiten eine besondere Rolle. So ergeben sich aus dem Abkommen und den dazu ergangenen Folgerechtsakten erhebliche Einflüsse auf die beschäftigungsrechtliche und auch aufenthaltsrechtliche Situation türkischer Staatsangehöriger.
Mit dem Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union hat diese den Gemeinschaftsrechtsbestand, den sogenannten „acquis communautaire“ übernommen. Aus der Beitrittsakte Österreichs ergibt sich, dass das Assoziierungsabkommen auch durch die Republik Österreich anzuwenden ist (siehe im Detail Akyürek, S 35 ff).
Neben dem Abkommen selbst sind insbesondere das Zusatzprotokoll von 1970 sowie die Beschlüsse des Assoziationsrates (ARB Nr 2/76 und 1/80) von Bedeutung. Sowohl für das Assoziierungsabkommen selbst wie für die Beschlüsse des Assoziationsrates gilt, dass diese einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsrechtsordnung bilden (vgl Akyürek, S 21, 32 mit Verweis auf EuGH, Rs Demirel, Rs Sevince).
Die sich aus dem Assoziierungsrecht ergebenden Verpflichtungen treffen grundsätzlich die Vertragsparteien. Es können jedoch auch Bestimmungen vorkommen, welche von vorneherein darauf gerichtet sind, die rechtliche Situation unmittelbar zu regeln, indem sie Rechte einräumen, die ab dem Zeitpunkt der Geltung auch wirksam werden sollen. Sofern diese Bestimmungen, da hinreichend bestimmt und unbedingt, geeignet sind, subjektive Rechte zu erzeugen, kommt diesen unmittelbare Anwendbarkeit zu (vgl Akyürek, S 30; EuGH Rs Demirel). Dies gilt selbst dann, wenn ein Umsetzungsakt vorgesehen ist.
Darüber hinaus nimmt das Assoziationsrecht als integrierender Teil des Unionsrechts an der Vorrangwirkung des EU-Rechts gegenüber nationalem Recht teil (vgl Akyürek, S 33). Daher sind nationale Rechtsvorschriften, welche unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Assoziationsrechts entgegenstehen, unangewendet zu lassen.
Was die Stellung von türkischen Staatsangehörigen in den EU-Staaten betrifft, sind vor allem die Bestimmungen des Assoziationsrechts hinsichtlich der wirtschaftlichen Grundfreiheiten, insbesondere der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit, von Belang.
In Bezug auf den konkreten Fall ergeben sich hinsichtlich des Assoziationsrechts vor allem Fragen bezüglich der Arbeitnehmerfreizügigkeit. Dabei sind zwei Bestimmungen des ARB 1/80 von besonderer Bedeutung: Art 6 und Art 13.
Art 6 ARB 1/80 regelt den Zugang zum Arbeitsmarkt und verschafft türkischen Arbeitnehmern, deren Aufenthalt und Beschäftigung ordnungsgemäß sind, in einem abgestuften System unter der Voraussetzung der Erfüllung gewisser Beschäftigungszeiten und –bedingungen gewisse Rechte auf dem Arbeitsmarkt. So hat nach Art 6 ARB 1/80 der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat
-nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;
-nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;
-nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis.
Diese Bestimmung ist aufgrund ihrer klaren und eindeutigen Verpflichtungen unmittelbar anwendbares Recht (EuGH, Rs Demirel Rz 14, Rs Sevince Rz 15 ff). Das heißt, der einzelne Arbeitnehmer kann sich auch vor nationalen Behörden unmittelbar auf diese berufen und die nationalen Behörden haben entgegenstehendes nationales Recht aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrecht unangewendet zu lassen (Akyürek, S 70 mit Verweis auf EuGH, Rs Eyüp Rz 42, 47). Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof auch anerkannt, dass ein sich aus Art 6 ARB 1/80 ergebendes subjektives Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt notwendigerweise ein Aufenthaltsrecht impliziere, da ansonsten ein Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und Beschäftigung ohne Wirkung bliebe (EuGH, Rs Sevince). Auch ein solches Aufenthaltsrecht leitet sich daher unmittelbar aus Art 6 ARB 1/80 ab und wird nicht etwa erst durch eine konstitutiv wirkende Erteilung eines Aufenthaltstitels geschaffen. Die Ausstellung eins solchen Dokumentes hat nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes lediglich deklaratorische Bedeutung (Akyürek, S 125).
Nun hat im konkreten Fall des Beschwerdeführers dieser geltend gemacht, ihm stehe aufgrund des Art 6 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht zu und deshalb sei ihm auch ein Aufenthaltstitel auszustellen.
Dies wurde von der belangten Behörde jedoch zurecht verneint, da der Beschwerdeführer als Saisonarbeiter nie auch nur ein Jahr ununterbrochen ordnungsgemäß im Bundesgebiet beschäftigt war. Auch ist der belangten Behörde hierin beizupflichten, dass die Erkenntnisse des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Sedef, auf welche sich der Beschwerdeführer im Besonderen stützte, zu keiner gegenteiligen Einschätzung führen können.
In der genannten Rechtssache erkannte der Europäische Gerichtshof an, dass beschäftigungslose Zeiten (in der Größenordnung von einigen Wochen) eines Seemannes, welcher immer wieder neu anheuert, beschäftigungstypisch seien und subsumierte dies als unverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne des Art 6 Abs 2 ARB 1/80. Daher, so der EuGH, berührt eine solche Zeit ohne Beschäftigung nicht die aufgrund der vorherigen Beschäftigungszeiten erworbenen Ansprüche. Daher können die Arbeitszeiten für den Erwerb der Rechte nach Art 6 Abs 1 ARB 1/80 zusammengezählt werden.
Diese Rechtsprechung ist jedoch gleich aus mehreren Gründen auf die gegenständliche Beschwerdesache nicht übertragbar. Der Europäische Gerichtshof hat ausdrücklich ausgesprochen, dass die dauerhafte Eingliederung eines Seemanns in den Arbeitsmarkt, nicht deshalb schon gefährdet sei, dass dieser kurzfristig ohne Beschäftigung ist und diese Zeitspanne etwa für einen Besuch seiner Familie in der Türkei nutzt. Der Seemann gehört grundsätzlich dauerhaft dem Arbeitsmarkt an. Kurze Unterbrechungen aufgrund des Wechsel des Arbeitgebers sind in der Schifffahrt üblich, da Wechsel des Schiffes und Neuanstellungen kurzfristig erfolgen. Von einem zwischenzeitlichen Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt kann daher nicht die Rede sein. Die beschäftigungslosen Zeiten ergeben sich ad hoc und sind insofern unverschuldet. Der Seemann ist nicht bloß für eine bestimmte Zeit oder Saison Seemann, sondern grundsätzlich dauerhaft. Kurze beschäftigungslose Zeiten sind hier branchentypisch.
Dagegen reist eine Saisonarbeitskraft lediglich für eine fix bestimmte Zeitspanne ein und steht von vorneweg schon fest, wie lange diese ist und dass danach wieder die Ausreise erfolgt. Die Teilnahme am heimischen Arbeitsmarkt ist schon aus dem Wesen der Saisonarbeit heraus nicht auf eine dauerhafte durchgehende Eingliederung gerichtet. Von einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, unter welche der EuGH den Fall des Seemanns subsumierte, kann bei einem Saisonier nicht die Rede sein, da die beschäftigungslose Zeit nicht schon von wegen der Art der Beschäftigung statt hat, sondern vom Arbeitnehmer gerade so geplant wird.
Was das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Günaydin betrifft, wurde richtigerweise darauf verwiesen, dass laut dem Gerichtshof eine Befristung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf Art 6 ARB 1/80 nicht schade. Doch darf daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass die Fristen des Art 6 ARB 1/80 nicht in gleichem Maße erfüllt werden müssten.
Daher ist auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Sedef (bzw auch Günaydin) für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis vom 23.06.2015 ausdrücklich ausgesprochen, dass einer Berechtigung nach Art 6 ARB 1/80 im konkreten Fall entgegensteht, dass der Beschwerdeführer unbestritten nicht zumindest ein Jahr ununterbrochen bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt war.
Art 13 ARB 1/80 enthält eine sogenannte Stillhalteklausel. Dieser zufolge dürfen die Vertragsparteien hinsichtlich Arbeitnehmern und Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Dieser Bestimmung kommt im Sinne der obigen Ausführungen laut dem Europäischen Gerichtshof unmittelbare Anwendbarkeit zu (EuGH Rs Abatay, Rs Sevince; vgl Akyürek, S 162). Aus dieser Bestimmung folgt daher, dass für jene türkischen Staatsangehörigen, welche in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen, ab Geltung der Klausel keine neuen unmittelbaren oder mittelbaren Beschränkungen hinsichtlich des Zuganges zum Arbeitsmarkt geschaffen werden dürfen. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit können sich Einzelne auch auf diese Bestimmung berufen und hat entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu bleiben.
Daraus folgt allerdings, dass, wer nicht bereits ordnungsgemäß aufhältig ist (zur Beschäftigung EuGH, Rs Abatay, Rz 75 ff), nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Stillhalteklausel fällt.
In dem Parallelverfahren, welches vom Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen Erteilung eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz geführt wurde, kam das genannte Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer trotz bloß saisonaler Tätigkeit ordnungsgemäß aufhältig und beschäftigt sei und daher vom Anwendungsbereich des Art 13 ARB 1/80 erfasst ist. Diese Ansicht hat der Verwaltungsgerichtshof im Rechtsmittelwege mit Erkenntnis vom 24.03.2015, Ro 2014/09/0059, bestätigt.
Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer aus der Bestimmung des Art 13 ARB 1/80 auch bezüglich des Aufenthaltes Rechte erwachsen.
Nach der vom Europäischen Gerichtshof stammenden und vom Verwaltungsgerichtshof rezipierten Judikatur ist es den Mitgliedsstaaten der Assoziierung verwehrt, sich von dem verfolgten Ziel der schrittweisen Einführung einer echten Arbeitnehmerfreizügigkeit zu entfernen, indem sie von Bestimmungen abgehen, die sie nach Inkrafttreten des ARB 1/80 in ihrem Gebiet zugunsten der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer erlassen haben (EuGH, Rs Toprak und Oguz; VwGH vom 15.12.2011, 2007/18/0430). Eine Stillhalteklausel stellt in diesem Zusammenhang eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedsstaates die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist (EuGH, Rs Dereci Rz 92; VwGH vom 15.12.2011, 2007/18/0430).
Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur Prüfung, ob seit In-Kraft-Treten des ARB 1/80, für Österreich somit seit 01.01.1995 (EU-Beitritt), eine normative Regelung bestanden hat, welche dem Beschwerdeführer in der jetzigen Situation das Recht auf einen Aufenthaltstitel verschafft hätte.
Gerade dies ist nicht der Fall. Bereits nach dem Fremdengesetz 1997 erhielten Saisonarbeitskräfte nämlich eine mit höchstens sechs Monaten befristete Aufenthaltserlaubnis. Die geltende fremdenrechtliche Bestimmung, wonach Fremde, die beabsichtigen, im Bundesgebiet einer Tätigkeit als Saisonarbeitskraft nachzugehen, ein mit sechs Monaten befristetes Visum gem § 24 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erhalten, stellt somit im Vergleich zur früheren Rechtslage keine Schlechterstellung bzw keine neue Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dar.
Auch nach dem Aufenthaltsgesetz 1992 konnte unter bestimmten Voraussetzungen Fremden eine erstmalige „Bewilligung“ lediglich für sechs Monate erteilt werden.
Aus diesen Gründen ist für den Beschwerdeführer auch aus der Stillhalteklausel des Art 13 ARB 1/80 nichts zu gewinnen.
5.3. Zur Bedeutung des Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz:
Im bereits genannten Parallelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 09.05.2014, Zl I402 2002120-1/11E, bestätigt durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.03.2015, Zl Ro 2014/09/0057, ein Befreiungsschein nach § 15 Abs 1 Z 1 AuslBG in der Fassung BGBl I Nr 136/2004 zugesprochen.
Gestützt auf die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Stillhalteklausel in Art 13 ARB 1/80 hat das fallgegenständlich erkennende Gericht im ersten Rechtsgang noch die Auffassung vertreten, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel zustehe. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2015, Zl Ro 2014/22/0038, mit welchem das besagte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aufgehoben wurde, stellte sich der Verwaltungsgerichtshof insbesondere gegen den „automatischen Schluss“ von einer ordnungsgemäßen Beschäftigung auf eine Berechtigung nach Art 6 ARB 1/80. Ob eine solche vorliege, habe das Landesverwaltungsgericht nicht überprüft.
Nunmehr wurde geklärt, dass der Beschwerdeführer aus Art 6 wie aus Art 13 ARB 1/80 keine Ansprüche geltend machen kann. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Befreiungsscheines nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ist, nichts zu ändern. Nach § 25 AuslBG idF BGBl I Nr 136/2004 enthebt der Befreiungsschein den Ausländer nicht der Verpflichtung, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern nachzukommen. Es ist somit im Rahmen des Aufenthaltsregimes ohne Belang, ob dem türkischen Staatsangehörigen ein Befreiungsschein erteilt wurde oder nicht (vgl VwGH vom 25.02.2010, 2007/21/0429). Die Frage nach Erteilung eines Befreiungsscheines zur zitierten Rechtslage war von Fragen des Aufenthaltes gänzlich entkoppelt und daher kann ein solcher Befreiungsschein auch kein Aufenthaltsrecht verschaffen. Nach späterer Rechtslage (BGBl I Nr 101/2005) war eine rechtmäßige Niederlassung hingegen Voraussetzung für die Erteilung eines Befreiungsscheines, welcher mit 01.01.2014 zur Gänze aus dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gestrichen wurde.
5.4. Zum begehrten Aufenthaltstitel der „Niederlassungsbewilligung“:
Vom Beschwerdeführer wurde die Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung beantragt. Eine solche ermöglicht nach § 8 Abs 1 Z 4 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Nun ist der Beschwerdeführer Arbeitnehmer und ist schon daher nicht ersichtlich, warum diesem aufgrund des Assoziationsrechtes ein Recht auf selbstständige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zukommen soll. Auch der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis fest, dass türkische Staatsangehörige nicht von vorneherein niederlassungsberechtigt sind und dies der begehrten Niederlassungsbewilligung nach § 43 Abs 2 entgegensteht.
Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Erteilungsvoraussetzungen nach § 43 NAG idF BGBl I Nr 50/2012. Auch hat es seit 01.01.1995 keine normative Regelung gegeben, welche dem Beschwerdeführer in seiner Situation ein Anrecht auf einen der „Niederlassungsbewilligung“ nach § 43 NAG idF BGBl I Nr 50/2012 gleichzuhaltenden Aufenthaltstitel verschafft hätte. Zudem wurde vom Beschwerdeführer um Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ nach der zur Antragstellung aktuellen Gesetzeslage angesucht.
5.5. Zu Art 41 Abs 1 Zusatzprotokoll 1970:
Hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit findet sich eine dem Art 13 ARB 1/80 ähnliche Bestimmung im Art 41 Abs 1 des Zusatzprotokolls von 1970 zum Assoziierungsabkommen (im Folgenden ZP).
In diesem Zusammenhang scheint zunächst eine begriffliche Klärung angebracht. Der Begriff „Niederlassung“ tritt in verschiedenen Rechtsgebieten bzw Rechtsordnungen mit unterschiedlichen Bedeutungen in Erscheinung. So bedeutet „Niederlassung“ im Kontext des österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes Anwesenheit im Bundesgebiet in dauernder Perspektive (Mittelpunkt der Lebensinteressen) im Gegensatz zum „Aufenthalt“, womit Anwesenheit in vorübergehender Perspektive gemeint ist (EB zur RV zum NAG, insb auch zum Fremdengesetz 1997). Hinsichtlich dieses Gesetzes ist die „Niederlassung“ somit stets eine Frage des Aufenthaltsrechts.
Dagegen kommt dem Begriff „Niederlassung“ im Unionsrecht eine andere Bedeutung zu. Die Niederlassungsfreiheit ist eine der Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes und bildet gemeinsam mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit die sogenannte Personenverkehrsfreiheit. „Niederlassung“ bedeutet hierbei selbstständige Erwerbstätigkeit. Die Niederlassungsfreiheit als Grundfreiheit der europäischen Wirtschaftsverfassung (Art 49 AEUV) ermöglicht somit eine dauernde Aufnahme selbstständiger Tätigkeit, worunter der Europäische Gerichtshof jede wirtschaftliche Tätigkeit versteht, die einen Erwerbszweck verfolgt (vgl Schroeder, Grundkurs Europarecht, § 14 Rz 112; EuGH Rs Factortame Rz 20, Rs Sodemare Rz 25). Dagegen findet das allgemeine Freizügigkeitsrecht seine Grundlage in Art 21 AEUV. Bezüglich des Assoziierungsabkommens mit der Türkei steht nun außer Zweifel, dass es sich beim Begriff der „Niederlassung“ im Assoziierungsrecht gerade um diesen letztgenannten Niederlassungsbegriff handelt. Das ergibt sich eindeutig aus Art 13 des Abkommens, wo ausdrücklich auf die Art 52 ff EWG-Vertrag (heute Art 49 ff AEUV) Bezug genommen wird.
Nun bestimmt Art 41 Abs 1 ZP ähnlich zu Art 13 ARB 1/80, dass die Mitgliedsstaaten des Abkommens untereinander keine neuen Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit einführen werden. Es ist nun an sich augenscheinlich, dass Verschärfungen im Fremdenrecht zumindest mittelbar Auswirkungen auf die Möglichkeit der Niederlassung in einem Staat mit sich bringen können. Während allerdings im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für den europäischen Binnenmarkt die Niederlassungsfreiheit garantiert ist und die damit verbunden Mobilitätsrechte (Einreise, Aufenthalt, Freizügigkeit) zwingend einhergehen (vgl Schroeder, Grundkurs Europarecht, § 14 Rz 120), handelt es sich bei der Bestimmung des Art 41 Abs 1 ZP lediglich um eine (unmittelbar anwendbare) Stillhalteklausel, welche die Einführung neuer Beschränkungen verbietet. Diese Klausel ist aber für sich selbst nicht geeignet, dem Einzelnen ein Niederlassungs- und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu vermitteln (EuGH, Rs Savas, Rz 64 ff; vgl Akyürek, S 164).
Im konkreten Fall fällt die Beschwerdeführerin nicht in den Anwendungsbereich des Art 41 Abs 1 ZP, da er nicht beabsichtigt, in Österreich selbstständig tätig zu sein. Daher kann er auch keine subjektiven Rechte aus dieser Bestimmung ableiten.
Auch ist nicht ersichtlich, dass sich nach der Stillhalteklausel des Art 41 Abs 1 ZP betreffend die Niederlassungsfreiheit ergebe, dass sich aus der Situation des Beschwerdeführers seit 01.01.1995 je ein Anrecht auf eine „Niederlassungsbewilligung“ nach dem Muster des § 43 NAG idF BGBl I Nr 50/2012, sprich auf ein befristetes Recht auf Aufenthalt und selbstständige Erwerbstätigkeit, ergeben hätte.
Ergebnis:
Somit ergibt sich insgesamt weder unmittelbar aus dem Assoziationsrecht EU-Türkei noch aus dem Bundesrecht ein Anspruch auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ nach § 43 NAG idF BGBl I Nr 50/2012.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
6. Zum Antrag auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung:
Nach Art 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entscheidet der Europäische Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung
a) über die Auslegung der Verträge,
b) über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union.
Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.
Im gegenständlichen Verfahren hält das erkennende Gericht eine solche Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts für nicht erforderlich. Die vorliegende Entscheidung orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie an jener des Verwaltungsgerichtshofes. Was konkret die Rechte und insbesondere die Fristen aus Art 6 ARB 1/80 betrifft, hat das erkennende Gericht keine Zweifel am Verständnis der Bestimmung, wie in den Erwägungen im Detail ausgeführt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis bezüglich des Beschwerdeführers ausdrücklich ausgesprochen, dass dieser keine der Fristen der genannten Bestimmung erfüllt hat und dementsprechend auch nicht Rechte aus dieser ableiten kann.
Aus diesen Gründen sah das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung, dem Europäischen Gerichtshof eine Frage im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Nach Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.07.2015 durch den Verwaltungsgerichtshof in Wien, hat das Landesverwaltungsgericht nunmehr im zweiten Rechtsgang erneut über die Beschwerde entschieden. Dabei hat sich das erkennende Gericht gemäß § 63 VwGG der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen. Die sich darüber hinaus ergebenden Fragestellungen, insbesondere auf dem Gebiet des Assoziationsrechts EU-Türkei, konnten anhand der reichhaltigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner
(Richterin)
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