LVwG T LVwG-2014/42/1521-4

LVwG-2014/42/1521-4State Administrative CourtAug 8, 2015

Regest

Tatzeit nicht erwiesen

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/42/1521-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.42.1521.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn A B, Adresse, T, vertreten durch ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft T vom 20.02.2014, Zl SI-***9-2013, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlungen

zu Recht Cnt:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer angelastet wie folgt:

„Tatzeit: 1.) 03.04.2013 bis 04.02.2014

2. ) 03.04.2013 bis zumindest 19.02.2014

Tatort: 1.) Ortsgemeinde T (GKZ ****1)

2. ) Ortsgemeinde S (GKZ ****7)

SPRUCH:

1. )Der Beschuldigte hat seinen Hauptwohnsitz in T, Adresse, spätestens am 30.03.2013 aufgegeben und es bis zum 04.02.2014 unterlassen, sich beim Meldeamt des Stadtmagistrats T polizeilich abzumelden. Er hat sich demzufolge bei Aufgabe der Unterkunft nicht innerhalb von drei Tagen davor oder danach abgemeldet.

2. )Der Beschuldigte hat am 30.03.2013 in S, Adresse, mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 19.02.2014 unterlassen, sich beim Meldeamt der Gemeinde S polizeilich anzumelden. Demzufolge hat er sich nicht innerhalb von drei Tagen nachdem er in einer Wohnung Unterkunft genommen hat, angemeldet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. ) § 4 Abs. 1 Meldegesetz 1991

2. ) § 3 Abs. 1 Meldegesetz 1991

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro

1. )20,00

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

12 Stunden

Freiheitsstrafe von

Gemäß

§ 22 Abs. 1 Z1 Meldegesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, entsprechend dem Mindestbetrag (§ 64 Abs. 2 VStG)

Geldstrafe in Euro

1. )20,00

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

12 Stunden

Freiheitsstrafe von

Gemäß

§ 22 Abs. 1 Z1 Meldegesetz

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, entsprechend dem Mindestbetrag (§ 64 Abs. 2 VStG)“

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Sohn des Beschwerdeführers, Herr B C, gegenüber der Polizei die Aussage getätigt hätte, dass sein Vater schon „seit längerem“ nicht mehr in der Adresse in T sondern in der Adresse, S, wohnhaft sei.

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt ***, fristgerecht Beschwerde ein und führt darin wie folgt aus:

„Der Beschwerdeführer hat seit fast über 30 Jahren seinen Wohnsitz mit einer geringfügigen Unterbrechung von 1990, durchgehend an der Anschrift T, Adresse. Die Meldeanschrift ist nach wie vor aufrecht und hält sich der Beschwerdeführer dort auf. Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz nicht begangen. Da zwischen ihm und seiner Ehegattin seit geraumer Zeit ein gespanntes Verhältnis herrscht, was hier nicht thematisiert werden muss, kommt es vor, dass die an ihm adressierte Post verschwindet, woraus jedoch nicht abgeleitet werden kann, dass er sich nicht an seiner Meldeanschrift aufhält….“

Beantragt ist die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Am 27.02.2015 und am 24.03.2015 fanden öffentliche mündliche Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht statt. In der Verhandlung am 27.02.2015 blieb der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme bei seiner bisherigen Verantwortung. In dieser Verhandlung wurde auch der Sohn des Beschwerdeführers, Herr C B, als Zeuge einvernommen. Der Zeuge C B wurde mit der Stellungnahme der Meldungslegerin Insp E F vom 01.08.2013 konfrontiert, der zu Folge er anlässlich einer Meldeüberprüfung der Meldungslegerin Insp E F und ihrem Kollegen Insp G H in der Adresse vor Ort angetroffen worden wäre und gegenüber den Beamten angegeben hätte, dass sein Vater schon seit längerem nicht mehr hier wohnen würde. Der Zeuge C B gab dazu an, dass er sich an eine Sache mit der Polizei erinnern könne, dies jedoch an seiner jetzigen Wohnanschrift in der Adresse (in T) gewesen sei. Damals hätten ihn Beamte gefragt, ob sein Vater bei ihm wäre und er habe angegeben, dass er (C B) nicht mehr bei ihm wohne. An einen Vorfall, wie in der vorgehaltenen Stellungnahme wiedergegeben, könne er sich nicht erinnern. Befragt vom Verhandlungsleiter, ob er sich erinnern könne, dass es eine Zeit gegeben habe, in welcher sein Vater nicht in der Adresse gewohnt habe und zwar konkret rund um den Zeitraum vom 30.03.2013 bis 05.06.2013, gab der Zeuge C B an, dass er sich daran nicht erinnern könne. Vielmehr bestätigte er die Angaben seines Vaters bei der Verhandlung am 27.02.2015, wonach dieser seit 1979 in der Adresse mit Hauptwohnsitz wohne.

In der Verhandlung am 24.03.2015 wurde die Meldungslegerin Insp E F als Zeugin zum Sachverhalt befragt. Der Zeugin wird ihre Stellungnahme vom 01.08.2013 an die Bezirkshauptmannschaft T vorgehalten. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Vernehmung auf die Polizeiinspektion OO geladen, die Ladung jedoch von der Post retourniert wurde, worauf sich die Beamten Insp G H und Insp E F in die Adresse begeben hätten, um nachzuschauen, ob der Beschwerdeführer dort wohnhaft sei. Befragt, was mit der Redewendung in der Stellungnahme vom 01.08.2013 „…daraufhin begaben sich die Beamten…“ gemeint sei, gab die Zeugin F an, dass sie dazu keine Angaben mehr machen könne. Sie wisse nicht mehr, wann das konkret war, als sie mit ihrem Kollegen Insp G H in die Adresse gefahren sei, um dort nach dem Beschwerdeführer Nachschau zu halten. Befragt, welche schriftlichen Unterlagen zur gegenständlichen Anzeige noch existieren, gab die Zeugin an, dass sie mit einem der stellvertretenden Postenkommandanten der Polizeiinspektion OO telefoniert und um Übermittlung von weiteren Unterlagen zur gegenständlichen Anzeige gebeten hätte. Ihr sei jedoch erwidert worden, dass es über die eigentliche Anzeige hinaus keine weiteren schriftlichen Unterlagen mehr gäbe. Zumindest sei im Computer nicht mehr ersichtlich. Nochmals befragt, wann sie sich mit dem Kollegen Insp G H in die Adresse begeben habe, um dort Nachschau zu halten, ob der Beschwerdeführer dort wohnhaft sei, gibt die Zeugin F an, dass es wohl zwischen dem 30.03.2013 und der Anzeigeerstattung am 28.04.2013 gewesen sein müsse. Die Zeugin gibt an, dass sich dies zeitlich nicht weiter einschränken ließe. Sie selber habe keine Unterlagen, aus denen rekonstruiert werden könnte, wann das gewesen ist. Die Zeugin F wird vom Verhandlungsleiter weiters befragt, ob sie sich an den bei der Verhandlung anwesenden Zeugen C B erinnern könne. Die Zeugin F verneint dies.

II.Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt fest:

Im gegenständlichen Fall war Ausgangspunkt des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem Meldegesetz die Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.04.2013. In der Anzeige wird die Tatzeit mit 30.03.2013 bis 27.04.2013 und der Tatort mit U, Adresse I, angegeben.

An Sachverhalt ist der Anzeige weiters zu entnehmen:

„Am 30.03.2013 um 00.43 Uhr wurde die uniformierte Funkstreife „XY“ (RevInsp I J und Insp E F) über die SLS in die Adresse I in T zum dortigen Lokal ZZ beordert, da dort eine Frau geschlagen worden sei. Im Zuge der Ermittlungen stellte sich heraus, dass es sich bei einem der zwei Täter um A B handelt. Vor Ort gab dieser an, dass er in der Adresse wohnen soll. Eine ZMR-Anfrage ergab den Hauptwohnsitz Adresse in T. Eine Zustellung der Beschuldigtenladung war jedoch nicht möglich, da B nicht mehr in der Adresse wohnhaft ist. A B habe seinen Wohnsitz bereits seit längerer Zeit gewechselt und wohne nun in S in der Adresse (Anmerkung: Ladungszustellung vom 31.03.2013 konnte nicht erfolgen, da dieser nicht mehr an der angeführten Adresse – Adresse wohnhaft ist).“

Als Beweismittel für den angegebenen Sachverhalt wird einerseits die eigene dienstliche Wahrnehmung und andererseits eine Anfrage an das ZMR angegeben. Woraus die Meldungslegerin geschlossen hat, dass Herr A B seinen Wohnsitz bereits vor längerer Zeit gewechselt habe und nunmehr in S in der Adresse wohne, ist der Anzeige nicht zu entnehmen. Nachdem der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung anlässlich einer Vorsprache vor der belangten Behörde am 18.06.2013 bestritt, wurde die Landespolizeidirektion Tirol um eine ausführliche Stellungnahme zu den Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers gebeten. Die Meldungslegerin Insp E F, zwischenzeitlich der Polizeiinspektion PP dienstzugeteilt, teilte daraufhin der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.08.2013 Sachverhaltsergänzungen mit, die der eigentlichen Anzeige nicht zu entnehmen sind. So hätte sie sich nach erfolgloser Zustellung einer Ladung zur Einvernahme vor der Polizeiinspektion OO zusammen mit einem Kollegen (Insp G H) in die Adresse begeben, um dort Nachschau zu halten, ob der Beschwerdeführer dort wohnhaft sei. Der Sohn des Beschwerdeführers, Herr C B hätte den Beamten die Türe geöffnet. Dieser habe angegeben, dass sein Vater schon seit längerem nicht mehr bei ihm wohnen würde. Auf Frage, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, habe dessen Sohn angegeben, dass dieser in S, Adresse, wohnhaft sei. Desweiteren hätte durch Herrn C B die genaue Telefonnummer des Beschwerdeführers ermittelt werden können.

II.Rechtslage:

Meldegesetz 1991, BGBl Nr 9/1992, in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 16/2013:

„§1

Begriffsbestimmungen

(1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.

(3) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

(4) Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.

(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.“

„§4

Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung

(1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.“

„§7

Erfüllung der Meldepflicht

(1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.

…“

„§22

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

(1) Wer

1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen.

…“

III.Rechtliche Erwägungen:

Auf fällt, dass in der eigentlichen Anzeige vom 28.04.2013 vom Zeugen C B, dem Sohn des Beschwerdeführers, noch keine Rede war, obwohl dessen Aussagen letztendlich maßgeblich zur Anzeige wegen Übertretung nach dem Meldegesetz geführt haben sollen. Zumindest ergibt sich dies aus der ergänzenden Sachverhaltsdarstellung der Meldungslegerin Insp. E F in ihrem Schreiben vom 01.08.2013 an die belangte Behörde. Das vom Gericht ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren erbrachte aber noch weitere Ungereimtheiten. So ist der eigentlichen Anzeige die sachverhaltsrelevante Tatsache, dass sich die Meldungslegerin mit einem Kollegen in die Adresse in T begeben habe, um eine Meldeüberprüfung durchzuführen, anlässlich derer auch der Sohn des Beschwerdeführers, Herr C B, von der Meldungslegerin befragt worden wäre, nicht zu entnehmen. Auch dieser Sachverhalt findet sich erst in der ergänzenden Sachverhaltsdarstellung der Meldungslegerin Insp. E F vom 01.08.2013. Wann konkret diese Meldeüberprüfung erfolgte, ist selbst der ergänzenden Stellungnahme der Meldungslegerin vom 01.08.2013 nicht zu entnehmen. Dazu befragt gab die Zeugin Insp E F anlässlich der Verhandlung am 24.03.2015 an, dass es wohl zwischen dem 30.03.2013 und der Anzeigenerstattung am 28.04.2013 gewesen sein müsse. Weiters sagte die Zeugin F aus, dass zur streitgegenständlichen Amtshandlung über die eigentliche Anzeige und die Sachverhaltsergänzung vom 01.08.2013 hinaus, keinerlei Unterlagen mehr existieren. Auch wenn das Gericht keine Zweifel hegt, dass eine Meldeüberprüfung im Laufe des Frühjahrs 2013 am Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Adresse in T stattfand, so bleibt doch offen, zu welchem Zeitpunkt diese Überprüfung konkret erfolgte. Diesem Umstand kommt aber entscheidende Bedeutung zu, weil sich damit der Tatzeitraum der Meldeübertretung nicht ausreichend konkretisieren lässt. Der von der belangten Behörde im bekämpften Straferkenntnis angeführte Tatzeitraum konnte vom Gericht jedenfalls nicht verifiziert werden.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Um den Erfordernissen der zuletzt genannten Gesetzesstelle zu entsprechen, hat der Spruch eines Straferkenntnisses die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich ist und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, dass der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst werden muss, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und der verletzten Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, als aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen einer bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm einerseits die als erwiesen eingenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig

vorgehalten wird (vergleiche VwGH 08.05.1987, Slg.12.466/A). Der Spruch eines Straferkenntnisses muss also geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Dafür ist es selbstverständlich erforderlich, die Tatzeit und den Tatort exakt anzugeben.

Die Tatzeit ist im vorliegenden Beschwerdefall – wie bereits ausgeführt - nicht mit ausreichender Exaktheit bestimmbar. Es ist auch nach Durchführung zweier Verhandlungen für das Gericht nicht klärbar gewesen, wann die Meldeüberprüfung stattfand, in der die belastende Aussage des Zeugen C B gefallen sein soll. Die Zeugin F sagte aus, dass das Datum der Meldeüberprüfung auch nicht mehr aus sonstigen, eventuell noch nicht vorgelegten polizeilichen Unterlagen, eruierbar ist. Eine Einvernahme des Zeugen H zum genauen Zeitpunkt der Meldeüberprüfung war für das Gericht angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit seit der Meldeüberprüfung nicht mehr zielführend, weshalb darauf verzichtet wurde.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat ist also nicht erwiesen.

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat das Verwaltungsgericht die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegt Tat nicht erwiesen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Gerald Schaber

(Richter)

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