LVwG T LVwG-2015/11/0841-6

LVwG-2015/11/0841-6State Administrative CourtJun 30, 2015

Regest

Freizeitwohnsitz

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/11/0841-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.06.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.11.0841.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Präsidenten Dr. Christoph Purtscher über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.02.2015, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach dem TGVG, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

a.Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG): „Sie haben auf dem Gst ***1/2 der Liegenschaft in EZ **17 GB X, welche Sie mit Kaufvertrag vom 09.06.2008 erworben haben, das Wohnhaus P 10 errichtet und in der Zeit vom 17.12.2014 bis zum 03.01.2015 als Freizeitwohnsitz verwendet, obwohl dieses Objekt nicht unter die Ausnahmen des § 13 Abs 2 und 5 TROG 2011 fällt und daher nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, in dem Sie in dieser Zeit Aufenthalt zu Erholungszwecken hatten.“

b.Bei den durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG): „§ 36 Abs 1 lit c Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 130/2013“; sowie

c.Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG): „§ 36 Abs 1 letzter Halbsatz TGVG“.

2. Nach § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,-- zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 19.11.2014 hat die Gemeinde X der Bezirkshauptmannschaft Y mitgeteilt, dass Hinweise vorliegen würden, wonach das Objekt P 10 durch Herrn AA als Freizeitwohnsitz verwendet werde und gleichzeitig um die Durchführung entsprechender Erhebungen ersucht.

Die Bezirkshauptmannschaft Y hat ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 26.02.2015, Zl ****, Herrn AA folgenden Sachverhalt zur Last gelegt:

„Herr AA, geb. xx.xx.1956, wohnhaft in Adresse, Z, hat die mit Kaufvertrag vom 9.6.2008 erworbene Liegenschaft in EZ **17, Grundbuch **** X , bestehend aus dem Baugrundstück ***1/2 mit dem darauf errichteten Wohnhaus mit der Anschrift P 10, **** X, in der Zeit vom 17.12.2014 bis zum 3.1.2015 als Freizeitwohnsitz verwendet, in dem er unter dieser Adresse Aufenthalt nur zeitweilig zu Erholungszwecken hatte.“

AA habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 36 Abs 1 lit c TGVG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden) verhängt wurde.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der rechtsfreundlich vertretene AA fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt wie folgt:

„1.)

Mit Straferkenntnis vom 26.02.2015 wurde dem Betroffenen vorgeworfen, die mit Kaufvertrag vom 09.06.2008 erworbene Liegenschaft EZ **17 KG **** X, bestehend aus dem Grundstück GSt. ***1/2, mit dem darauf errichteten Wohnhaus mit der Anschrift P 10, **** X, in der Zeit vom 17.12.2014 bis zum 03.01.2015 als Freizeitwohnsitz verwendet zu haben, indem er unter dieser Adresse Aufenthalt nur zeitweilig zu Erholungszwecken hatte.

Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten und der erhobene Strafvorwurf vollinhaltlich bestritten. Der Betroffene beruft sich auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (inhaltliche Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Ziff. 1 VwGG) und führt zur Begründung aus:

Beweis:

Strafbescheid

PV

weitere Beweise vorbehalten

2. )

Das Wohnobjekt auf der vorgenannten Liegenschaft wird vom Betroffenen als Arbeitswohnsitz genutzt und wurde auch entsprechend dieser Art der Nutzung ausgestattet. Der Betroffene betreibt eine Steuerberatungskanzlei in Z. Im Wohnobjekt befindet sich eigens ein Bürozimmer, von welchem aus er seiner Tätigkeit als Steuerberater nachgeht. Das Arbeitszimmer ist mit einem speziellen Internet-Terminal ausgestattet. Dadurch wird der Betroffene in die Lage versetzt, jederzeit in das Internet-System seiner Steuerberatungskanzlei einzusteigen. Dem Betroffenen ist es daher problemlos möglich, seiner Tätigkeit als Steuerberater von Tirol aus uneingeschränkt nachzugehen.

Die Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft als Arbeitswohnsitz stand von Anfang an fest und wurde dementsprechend auch die seinerzeitige Baubewilligung der Gemeinde X erteilt (siehe Seite 02, 1. Absatz, Baubescheid der Gemeinde X vom 03.05.2010):

„Im Obergeschoß befinden sich ein Arbeitsraum, ein Umkleideraum mit Bad, ein Gang sowie ein Schlafzimmer im südlich vorgelagerten Balkon“

Die gegenständliche Liegenschaft wird überwiegend beruflich genützt, familiäre Aktivitäten, wie sie von der Behörde beobachtet worden sein wollen, treten eindeutig in den Hintergrund (VwGH 26.06.2009, 2008/02/0044).

Aus diesen Gründen liegt keine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 36 Abs. 1 lit. c) TGVG vor. Das Verwaltungsstrafverfahren ist daher nach § 45 VStG einzustellen.

Beweis:

Konvolut an Lichtbildern vom Bürozimmer

Rechnungskonvolut der Firma T

Baubescheid der Gemeinde X vom 03.05.2010

wie vor

weitere Beweise vorbehalten

3. )

Im angefochtenen Straferkenntnis hat die Behörde die Verfahrensgrundsätze des VStG unrichtig angewendet.

Im Verwaltungsstrafverfahren trifft allgemein die Behörde die Beweislast. Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehr der Beweislast gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt (VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/09/0107).

Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes nach § 36 Abs. 1 lit. c) TGVG i.d.g.F. stand zu keinem Zeitpunkt fest und wurde zudem vom Betroffenen stets unter Hinweis darauf, dass er die Liegenschaft in X überwiegend beruflich verwendet, bestritten (siehe Vorbringen unter Punkt 2.). Somit hätte die Behörde - unter Beachtung der oben dargelegten Verfahrensgrundsätze - ihre Beweislast wahrnehmen und den Nachweis erbringen müssen, dass die gegenständliche Liegenschaft im inkriminierten Zeitraum nicht als Arbeitswohnsitz sondern zu Erholungszwecken genutzt wurde. Dieser Nachweis ist der Behörde aus folgenden Gründen nicht gelungen:

Inkriminierter Tatzeitraum ist der 17.12.2014 bis 03.01.2015. Angesichts dessen existiert lediglich eine einzige Beweisaufnahme - namentlich die Kontrolle vor Ort am 29.12.2014 - welche für das vorliegende Verfahren herangezogen werden kann. Nur diese Befundaufnahme hat im unmittelbaren Tatzeitraum stattgefunden. Die darüber hinaus gehenden Beweisaufnahmen (Einvernahme der Zeugen BB, CC, DD, EE und FF) beziehen sich allesamt darauf, wie oft die Liegenschaft des Betroffenen im Allgemeinen (also nicht zwischen 17.12.2014 bis 03.01.2015) bewohnt ist und sind daher nicht verwertbar. Zudem ist anzumerken, dass eine zeitliche Komponente im Sinne einer Häufigkeit der Anwesenheit vor Ort für die Wertung nach § 12 TROG nicht relevant ist sondern nur die Art der faktischen Nutzung, wozu die genannten Zeugen ebenfalls keine Angaben gemacht haben.

Wie soeben erwähnt wurde von der Behörde am 29.12.2014, 09.15 Uhr, eine Kontrolle vor Ort durchgeführt. In diesem Zuge wurde festgestellt, dass

„sich offensichtlich Personen im Haus aufhalten. Auf das Läuten der Erhebungsbeamtinnen öffnete zwar niemand, aber es parkten zwei PKW mit z´ischen Kennzeichen der Marke Land Rover beim Haus. (...) Auch sonst machte das Haus einen bewohnten Eindruck. Auf der Sitzbank im Eingangsbereich war ein Weihnachtsbäumchen aufgestellt, bei dem die elektrische Beleuchtung eingeschaltet war, und es befand sich dort auch eine Kartonschachtel mit Altpapier. Durch die verglaste Eingangstür konnte man in das Innere des Hauses blicken und waren dort diverse Bekleidungsstücke - Anoraks, Schihosen, Mützen, Schuhe – am Boden verstreut.“

„Zudem wurden am 13.01.2014 zwei Nachbarinnen des Betroffenen (EE und FF) als Zeuginnen befragt und bestätigten diese die Ankunft der Familie A am 17.12.2015 und deren Abreise am 03.01.2015.“

(siehe Seite 3 und 4 des angefochtenen Bescheides)

Aus den zitierten Beweisergebnissen ergibt sich insgesamt zwar, dass der Betroffene zwischen dem 17.12.2014 und dem 03.01.2015 an seiner Liegenschaft in X anwesend war, nicht hingegen, dass dieser Aufenthalt ausschließlich bzw. überwiegend dem Erholungszweck gedient hat. Eine solche Feststellung wäre für einen für einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 lit. c) TGVG jedoch entscheidungsrelevant gewesen.

Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des Erholungszwecks unmittelbar mit der Freizeitgestaltung oder der Sportausübung verbunden (VwGH 30.04.2009, 2007/05/0225). Auch die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen kommt in Betracht (VwGH 21.06.2004, 2003/17/0225). Die im Zuge der Kontrolle vom 29.12.2014 berichteten Vorgänge sind in diesem Sinne wertungsneutral. Wie bereits angesprochen kann aus der bloßen Anwesenheit bzw. dem „Bewohnt-Sein“ des Hauses nicht automatisch darauf geschlossen werden, der Betroffene habe die Liegenschaft ausschließlich bzw. überwiegend zu Freizeit- und Erholungszwecken genutzt. Die Behörde hätte den Zwischenschritt machen und konkret feststellen müssen, welchen Tätigkeiten er in diesem Zeitraum nachgegangen ist (welche infolge des Vorbringens unter Punkt 1.) und unten, Punkt 4.), ausschließlich beruflicher Natur waren). Auf Basis der oben zitierten Feststellungen steht hingegen gerade nicht fest, dass der Erholungszweck im Vordergrund gestanden ist.

Dem Aktenvermerk über den Lokalaugenschein vom 29.12.2014 ist zudem zu entnehmen, dass die Besichtigung der Liegenschaft nur wenige Minuten gedauert haben kann. Aus einer punktuellen, rein stichprobeartigen Kontrolle kann jedoch nicht geschlossen werden, welcher Tätigkeit der Betroffene während des gesamten, verfahrensrelevanten Zeitraums von 2 Wochen nachgegangen ist. Selbst wenn die Behördenorgane in diesem Moment Wahrnehmungen dahingehend gemacht hätten, dass der Betroffene z.B. gerade im Begriff gewesen wäre, Skifahren zu gehen o.ä. - was jedoch ausdrücklich bestritten wird – wäre dies für einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 lit. c) TGVG unzureichend gewesen. Es ist nach der Rechtsprechung ein deutliches Übergeweicht der privaten Interessen gegenüber dem beruflichen Engagement erforderlich. Infolge der lediglich wenige Minuten dauernden Kontrolle bzw. der vorliegenden Beweisergebnisse aus einem derart kurzen Zeitraum ist diese Interessensabwägung nicht möglich. Die Behörde stützt ihren Strafbescheid somit auf einen defizitären Sachverhalt.

Nach der Rechtsprechung kommen die Regelungen über die Beweislast zur Anwendung, wenn die freie Beweiswürdigung zu keinem Ergebnis führt (9Ob66/02z; 9ObA84/05a; 7Ob164/06b; 100b47/06v; 8ObA98/06d; 2Ob283/06s; 5Ob54/08i; 5Ob111/09y; 70b260/09z; 10b147/11s; 70b8/12w; 10b136/14b). Wie bereits erwähnt hätte die Behörde das Nichtvorliegen eines Arbeitswohnsitzes unter Beweis stellen bzw. konkrete Feststellungen dahingehend treffen müssen, welcher angeblichen Freizeitaktivität der Betroffene im relevanten Zeitraum nachgegangen ist, um den Verstoß gegen § 36 Abs. 1 lit. c) TGVG zu belegen. Bei lebensnaher Betrachtung lässt die gegenständliche Beweislage keine diesbezüglichen Ergebnisse zum Nachteil des Betroffenen zu. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen unten, Punkt 4.), dass der Betroffene überwiegend beruflich beschäftigt war, sodass vom Verwaltungsgericht entsprechend festzustellen sein wird.

Vor dem Hintergrund des § 17 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung iSd § 58 AVG zu begründen (vgl. Abs. 2 dieser Bestimmung). Im Sinne des § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E vom 20. März 2014, 2012/08/0024, und E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 28.01.2015, AZ. Ra 2014/18/0097).

Es wird daher beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG einzustellen.

Beweis:

Aktenvermerk über den Lokalaugenschein vom 29.12.2014

wie vor

weitere Beweise vorbehalten

4. )

Die Behörde verkennt nicht, dass der Betroffene auch berufliche Tätigkeiten verrichtet hat. Diese seien jedoch von untergeordneter Bedeutung. Der Betroffene war im Zuge seiner Anwesenheit vom 17.12.2014 und 03.01.2015 überwiegend beruflich beschäftigt, wobei hier anzumerken ist, dass gerade das Jahresende aus steuerlicher Sicht eine besonders intensive Arbeitsperiode darstellt (Ende des Bilanzjahres/Erstellung des Jahresabschlusses). Der Betroffene ist einer Vielzahl - auch österreichischer Mandanten - dabei behilflich und muss für unvorhergesehene Anfragen zum einen stets erreichbar und zum anderen dazu in der Lage sein, diese auch inhaltlich zu beantworten. Zu überwiegenden Freizeitzwecken wäre die Anwesenheit des Betroffenen vom 17.12.2014 bis 03.01.2015 in X, aus beruflicher Sicht ausgeschlossen gewesen. Der Aufenthalt des Betroffenen zum Jahresende 2014 war nur möglich, da es sich bei der Liegenschaft in X um einen Arbeitswohnsitz handelt. Es ergibt sich folgender Zeitplan:

Datum: Tätigkeit: Dauer:

Mittwoch, 17.12.2015 Anreise

Donnerstag, 18.12.2014: Lektüre finanzrechtliche Zeitung 1,25 h

E-Mailkorrespondenz 0,75 h

Kontrollarbeiten 2,50 h

Fachstudium „Fiscalität“ 3,00 h

Diverse Telefonate 0,25 h

Tägliche Gerichtsaussprache0,75 h

Gesamt: 8,00 h

Freitag, 19.12.2014 wie oben

Samstag, 20.12.2014 Lektüre finanzrechtliche Zeitung 2,00 h

Fachstudium „Fiscalität“ 3,00 h

Sonntag, 21.12.2014 -----------------------------------------------------

Montag, 22.12.2014 wie Donnerstag, 18.12.2014 8,00 h

Dienstag, 23.12.2014wie Donnerstag, 18.12.2014 8,00 h

Mittwoch, 24.12.2014 wie Donnerstag, 18.12.2014 8,00 h

Donnerstag, 25.12.2014 ----------------------------------------------------- Freitag, 26.12.2014 Fachstudium „Fiscalität“ 4,00 h

Samstag, 27.12.2014 Fachstudium „Fiscalität“ 4,00 h

Sonntag, 28.12.2014 Fachstudium „Fiscalität“ 4,00 h

Montag, 29.12.2014 wie Donnerstag, 18.12.2014 8,00 h

Dienstag, 30.12.2014 wie Donnerstag, 18.12.2014 8,00 h

Mittwoch, 31.12.2014 wie Donnerstag, 18.12.2014 8,00 h

Donnerstag, 01.01.2015 -----------------------------------------------------

Freitag, 02.01.2015 wie Donnerstag, 18.12.20148,00 h

Samstag 03.01.2015Abreise

Arbeitsstunden gesamt 81.00 h

Der Betroffene hat im inkriminierten Zeitraum insgesamt 81 Arbeitsstunden verrichtet. Dieses Ausmaß entspricht einer normalen Vollzeitbeschäftigung. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 26. Juni 2009, Zl. 2008/02/0044, mit dem Begriff des Freizeitwohnsitzes nach § 2 Abs. 6 TGVG auseinander gesetzt. Danach kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers feststellbar ist, auch wenn er dort gelegentlich seinen Beruf betreffende Tätigkeiten ausüben sollte. Entgegen den Ausführungen der Erstbehörde ist im relevanten Zeitraum jedoch von einem deutlichen Übergewicht der beruflichen Lebensbeziehungen auszugehen. Aus diesem Grund liegt eine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht vor.

Zudem ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes im § 36 Abs. 1 lit. c Tir GVG 1996 in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen. Beim Tatbestand des § 36 Abs. 1 lit. c Tir GVG 1996 handelt es sich daher um ein Dauerdelikt. In einem Verfahren betreffend Übertretung des § 36 Abs. 1 lit. c TGVG 1996 sind daher auch jene Zeiten umfasst und tatbildlich, in denen das Haus nicht bewohnt war. Infolge dieser Rechtsprechung gilt die Nutzung der Liegenschaft in X als Arbeitswohnsitz vom 17.12.2014 bis 03.01.2015 repräsentativ auch für jene Zeiten, in denen die Liegenschaft unbewohnt ist. Der Betroffene hat die gegenständliche Liegenschaft zu keinem Zeitpunkt als Freizeitwohnsitz benutzt.

Beweis:

Konvolut an Arbeitsunterlagen (E-Mailkorrespondenz, Finanzrechtliche Fachliteratur)

ZV MA, Adresse, Z

wie vor

weitere Beweise vorbehalten“

Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das Straferkenntnis zur Gänze beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 VStG einstellen.

II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie in den Bauakt der Gemeinde X. Weiters wurden ergänzende Auskünfte bei der Gemeinde X und Meldeauskünfte eingeholt sowie ein Orthofoto zum Akt genommen. Schließlich ist die Einvernahme der Zeugen EE, BB und FF sowie des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erfolgt.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Mit Kaufvertrag vom 09.06.2008 hat AA die Liegenschaft in EZ **17 GB X, alleinbestehend aus dem Gst ***1/2 mit 630 m², von FF und KK erworben. In Punkt X. des Kaufvertrages ist ausdrücklich die (für das grundverkehrsbehördliche Verfahren erforderliche) Erklärung des Beschwerdeführers festgehalten, dass durch diesen Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen und die Liegenschaft binnen fünf Jahren bebaut wird.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 03.05.2010, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Gst ***1/2 der Liegenschaft in EZ **17 GB X erteilt. In diesem Baubescheid ist unter anderem folgender Hinweis enthalten:

„Hinweis aus raumordnungsrechtlicher Sicht - Beschränkung von Freizeitwohnsitzen

gemäß § 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes:

Der Bauwerber wird für sich und seine allfälligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Bauplatzes darauf hingewiesen, dass eine Nutzung der zur Errichtung beabsichtigten baulichen Anlage(n) und der Nebenräume als Freizeitwohnsitz im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, der Tiroler Bauordnung 2001 und des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 nicht zulässig und nicht statthaft ist.

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Im Falle der verbotenen Nutzung als Freizeitwohnsitz wäre die weitere Benützung durch die Baubehörde zu untersagen (§ 37 Abs 4 lit f TBO 2001).

Es wird auch darauf verwiesen, dass für den Fall der Unrichtigkeit einer Erklärung nach den Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes entsprechende grundverkehrsbehördliche Sanktionen möglich sind, die bis zu einer Aufhebung des Erwerbsvorganges durch Versteigerung führen können (§ 14 Tir GVG 2006).

Die Baubehörde ist jederzeit dazu befugt, die Nutzung der baulichen Anlage(n) im Zug einer entsprechenden Baukontrolle zu überprüfen.“

Das Wohnhaus P 10 wurde im August 2011 fertiggestellt. Im Erdgeschoss wird über einen Vorplatz ein überdachter PKW-Abstellplatz mit angrenzendem Geräteschuppen erschlossen. Von diesem Vorplatz wird der Eingangsvorplatz erreicht. Eine Eingangslaube mit Abstellraum erschließt den eigentlichen Wohnbereich. Im Erdgeschoss befinden sich eine Küche und eine Stube mit Essbereich sowie ein zweigeschossiger hoher Wohnraum. Zusätzlich wurden eine Garderobe und ein WC angeordnet. Eine Außentreppe führt vom überdachten PKW-Stellplatz in das Untergeschoss. Westlich und südlich wurde ein Balkon mit Sitzplatz vorgesehen. Im Untergeschoss wurde sowohl über die Innentreppe als auch von außen zugänglich ein Schlaf-/Wohnbereich mit drei Lagern vorgesehen. Im hangseitigen Bereich befinden sich ein Technikraum, ein Badezimmer mit Sauna sowie ein Lager. Das Obergeschoss besteht aus einem Arbeitsraum, einem Umkleideraum mit Bad, einem Gang sowie einem Schlafzimmer mit südlich vorgelagertem Balkon.

Der Beschwerdeführer ist in Z wohnhaft und von Beruf Steuerberater. In Z führt er zwei Steuerberatungskanzleien mit insgesamt 17 Angestellten. Seit 23 Jahren kommt der Beschwerdeführer nach X. Bei X handelt es sich um einen bekannten Tourismusort in Tirol. Viele Male ist er mit seiner Frau, manchmal auch mit seinen (drei) Kindern nach X angereist. Zuerst wurde auf einem Campingplatz Unterkunft genommen, in weiterer Folge in einem Appartement im Hotel „U“. Bis zu vier Mal im Jahr hat der Beschwerdeführer auf diese Art und Weise in X Urlaub gemacht.

Im Jahr 2008 hat er das Gst ***1/2 der Liegenschaft in EZ **17 erworben und in weiterer Folge auf diesem Grundstück ein Wohnhaus errichtet. Die Fertigstellung des Wohnhauses ist im August 2011 erfolgt. Zu Weihnachten 2012, 2013 und 2014 hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Gattin und seinen Kindern in seinem Wohnhaus in X aufgehalten; zu Weihnachten 2014 konkret in der Zeit vom 17.12.2014 bis 03.01.2015. Generell dauern die Aufenthalte in X unterschiedlich lang, von einer Woche über zwei Wochen bis zu drei Wochen; es kann auch einmal ein langes Wochenende sein. Übers Jahr gerechnet beläuft sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in seinem Wohnhaus in X auf bis zu drei Monate.

Dieses Wohnhaus dient nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfes. Aber auch relevante familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers zum Wohnhaus P 10 bestehen nicht. Der Beschwerdeführer selbst ist im Wohnhaus P 10 nicht gemeldet; seine Ehegattin MA ist seit 08.08.2011 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Das Wohnhaus P 10 ist nicht im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze der Gemeinde X eingetragen.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere zum Ankauf und zur Ausstattung des gegenständlichen Objekts sowie zu den melderechtlichen Umständen ergeben sich aus den Unterlagen im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie aus den Unterlagen im Bauakt und stützen sich weiters auf das Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den persönlichen und beruflichen Umständen beim Beschwerdeführer fußen auf seinem eigenen Vorbringen anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und werden durch die Aussagen der einvernommenen Zeugen untermauert. Dass relevante familiäre Bindungen zum Wohnhaus in X, über die gemeinsamen Urlaubsaufenthalte hinaus, bestehen würden, wurde vom – in Z wohnhaften und berufstätigen – Beschwerdeführer nicht behauptet und könnte ernsthaft auch nicht behauptet werden. Es mag nun durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Aufenthalten in seinem Wohnhaus in X gelegentlich auch beruflichen Tätigkeiten (Studium von Fachunterlagen, Führung von Telefonaten, E-Mailkorrespondenz, etc ) nachgeht. Völlig unglaubwürdig und geradezu realitätsfremd sind jedoch in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe in der Weihnachtszeit 2014, noch dazu bei gleichzeitiger Anwesenheit seiner Familie, insgesamt 81 Stunden gearbeitet. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts vielmehr um eine reine Schutzbehauptung, um den tatsächlichen Aufenthalt zu Erholungs- bzw Ferienzwecken zu verschleiern. Folglich bestehen auch keine relevanten beruflichen Bindungen zum Wohnhaus in X. Daran vermag letztlich auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführte Tätigkeit für eine „Wiener Kanzlei“ nichts zu ändern.

III.Rechtsgrundlagen:

1. Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl Nr 130/2013:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(8) Für Freizeitwohnsitze gilt die Begriffsbestimmung nach § 13 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11

Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung

(2) Beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück hat der Rechtserwerber zu erklären, dass

a) durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll

§ 14

Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen,

Rechtsfolgen bei Missachtung dieses Verbotes

(1) Das Verbot des Erwerbes von Freizeitwohnsitzen nach § 6 Abs. 1 lit. b und § 11 Abs. 1 und 2 gilt nicht für Rechtserwerbe

a) an Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen von Gebäuden, die im Verzeichnis der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eingetragen sind, sofern es sich nicht um Freizeitwohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 erster Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 handelt und sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt, und

b) an unbebauten Grundstücken, auf denen die Schaffung von Freizeitwohnsitzen im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist.

§ 36

Strafbestimmungen

(1) Wer

c) – ausgenommen in den Fällen des § 13 Abs. 2 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 – ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes aufgrund eines nach dem 1. Jänner 1994 erworbenen Rechtes als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden lässt oder auf einem Grundstück, an dem nach diesem Zeitpunkt ein entsprechendes Recht erworben wurde, ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes errichtet und als Freizeitwohnsitz verwendet oder verwenden lässt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro zu bestrafen.

…“

2. Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011), LGBl Nr 56/2011 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung LGBl Nr 130/2013:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

a) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sofern Gemeinschaftsräume vorhanden sind und gewerbetypische Dienstleistungen, insbesondere die regelmäßige Raumreinigung und das regelmäßige Wechseln der Wäsche, erbracht werden und überdies seitens des Betriebes die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson gewährleistet ist,

b) Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Betrieben oder Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt erhalten werden,

c) Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen,

d) Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(2) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,

a) die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder

b) für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.

Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten und auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.

(5) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:

a) auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,

b) auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.

§ 14

Freizeitwohnsitzverzeichnis

(1) Der Bürgermeister hat ein Verzeichnis der Wohnsitze, die aufgrund einer Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 2 erster Satz, einer Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 4 erster Satz oder einer Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 5 erster Satz als Freizeitwohnsitze verwendet werden dürfen, zu führen. ...“

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 33/2013:

„§ 5

Schuld

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 19

Strafbemessung

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

…“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Der Beschwerdeführer verbringt teils gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern seit vielen Jahren seinen Urlaub in X. Zuerst wurde auf einem Campingplatz Unterkunft genommen, in weiterer Folge in einem Appartement im Hotel „U“. Seit dem Jahr 2012 erfolgen die Aufenthalte im eigenen Haus. So auch zu Weihnachten 2014 in der Zeit vom 17.12.2014 bis zum 03.01.2015. Ein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in seinem Haus in X ist nicht feststellbar. Damit war aber insgesamt und insbesondere für die Zeit vom 17.12.2014 bis zum 03.01.2015 von einer Freizeitwohnsitznutzung auszugehen (vgl VwGH 26.06.2009, 2008/02/0044; 26.11.2010, 2010/02/0039 u 0345; 24.02.2012, 2012/02/0014; 27.06.2014, Zl 2012/02/0171). Es mag in diesem Zusammenhang durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte in seinem Haus in X auch gelegentlich beruflichen Tätigkeiten nachgeht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers in seinem Haus in X feststellbar ist. Selbst wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen wollte, dass er in der Zeit vom 17.12.2014 bis zum 03.01.2015 insgesamt 81 Stunden gearbeitet hat – was allerdings, wie bereits dargelegt, völlig lebensfremd erscheint – vermag dies nichts daran zu ändern, dass das deutliche Übergewicht hinsichtlich der beruflichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers (= ein in Z mit zwei Kanzleien und 17 Angestellten tätiger Steuerberater) zu seinem Haus in X insgesamt betrachtet dennoch fehlt.

Freizeitwohnsitze sind gem § 13 Abs 1 TROG 2011 Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Eine solche Nutzung als Freizeitwohnsitz durch den Beschwerdeführer und seine Familie liegt im Ergebnis vor; diese Nutzung ist jedoch nicht zulässig, zumal kein Fall des § 13 Abs 2 oder 5 TROG 2011 gegeben ist.

Was die subjektive Tatseite anbelangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Dieser hat vor allem keine relevanten Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Der Beschwerdeführer hat daher auf jeden Fall fahrlässige Tatbegehung zu verantworten, wobei nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts von einem groben Sorgfaltsverstoß auszugehen war. So hat der Beschwerdeführer gegenüber der Grundverkehrsbehörde ausdrücklich erklärt, keinen Freizeitwohnsitz zu schaffen. Auch im Baubescheid der Gemeinde X wurde der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen, dass die Errichtung eines Freizeitwohnsitzes unzulässig ist.

Die Bestrafung ist somit dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitze ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere dem Ziel des sparsamen Umganges mit Grund und Boden, von besonderer Bedeutung. Diesen Schutzinteressen hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt.

Bezüglich des Verschuldens war – wie erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen.

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten; als erschwerend stand dem nichts gegenüber.

Der Beschwerdeführer ist sorgepflichtig für ein Kind. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat er nicht gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen (vgl Verwaltungsgerichtshof 14.01.1981, 3033/80 ua), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensausstattung ausgegangen werden konnte.

Im Hinblick auf all diese Strafzumessungsgründe haben sich gegen die von der Verwaltungsbehörde verhängte Strafe keine Bedenken ergeben. Ein Bestrafung in dieser Höhe (weniger als 2 % des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens von bis zu € 40.000,--) war im Hinblick auf den Schuld- und Unrechtsgehalt der Übertretung, insbesondere auch vor dem Hintergrund des gegebenen groben Sorgfaltsverstoßes jedenfalls gerechtfertigt; dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Verwaltungsbehörde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht als mildernd gewertet hat. Auch generalpräventive Erwägungen haben eine Bestrafung in dieser Höhe gefordert, um auch anderen Personen die besondere Bedeutung der vom Beschwerdeführer übertretenen Verwaltungsvorschrift aufzuzeigen.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.

Es war daher wie in Spruchpunkt 1. zu entscheiden. Dabei hatte eine Präzisierung der dem Beschwerdeführer angelasteten Tat sowie der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafsanktionsnorm zu erfolgen. Spruchpunkt 2. stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christoph Purtscher

(Präsident)

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