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LVwG-2015/31/1170-1•LVwG T LVwG-2015/31/1170-1
LVwG-2015/31/1170-1State Administrative CourtMay 18, 2015
Ansuchen; Bauanzeige; Baubewilligung; Bewilligungspflicht SOG 2003; Anbringung Solarmodule auf Dachfläche; Stadt- und Ortsbildschutz; Gutachten Sachverständigenbeirat
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des B F, , A, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 8.4.2015, Zahl XXXX, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Gemäß §§ 27 und 28 Abs 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Markgemeinde A vom 8.4.2015, XXXX, wurde das Ansuchen der B F Immobilien vom 18.12.2014 um Bewilligung zur Errichtung einer auf dem Dach des Gebäudes „ “ neigungsparallel angebrachten Photovoltaikanlage auf Gst 3/2 KG A Markt (C) gemäß § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bauobjekt im Randbereich der Schutzzone nach dem Stadt- und Ortsbildschutzgesetz (SOG 2003) befinde und vor Erteilung der Bewilligung ein Gutachten des Sachverständigenbeirates im Sinne des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes eingeholt worden sei.
Der Sachverständigenbeirat habe im Protokoll der 1320. Sitzung am 11.3.2015 festgestellt, dass „auf Hauptgebäuden in der Schutzzone A die Anbringung von Photovoltaikanlagen im Sinn einer Bewahrung der Dachlandschaft nicht möglich ist“.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde folgenden Inhalts:
„Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde A vom 8.4.2015, zugestellt am 13.4.2015 erhebe ich in offener Frist
BESCHWERDE
gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
an das Landesverwaltungsgericht Tirol, Michael-Gaismair-Straße 1, 6020 Innsbruck. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:
Ich habe mit Schreiben vom 18.12.2014 an die belangte Behörde ein Ansuchen um Bewilligung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf dem Dach des in meinem Eigentum stehenden Gebäudes gestellt. Die PV-Anlage sollte auf der südostseitigen Hälfte des Daches installiert werden und zwar in der selben Neigung wie sie die Dachfläche aufweist mit einem Abstand von ca. 15 cm zur Dachfläche. Auf der gegenständlichen Dachfläche befindet sich bereits die Antennenanlage der Telekom, Mobilkom und T-Mobile. Der Ortgang des gegenständlichen Gebäudes überragt die Dachfläche um ca 18 cm. Die vorgesehene PV-Anlage würde diesen nicht überragen und die Gesamtansicht des Gebäudes nicht beeinträchtigen.
Gemäß Art 131 Abs1 Z1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Meine Beschwerdelegitimation ergibt sich aus meiner Stellung als Partei.
Das angerufene Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig, weil der bekämpfte Bescheid durch den Bürgermeister der Marktgemeinde A in mittelbarer Landesverwaltung erlassen wurde. Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1 Z1 B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde mit RSb-Brief der Marktgemeinde A mit Aufgabedatum 10.4.2015 am 13.4.2015 zugestellt. Die Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben. Die Gebühr in Höhe von € xx wurde an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel abgeführt, eine Kopie des Einzahlungsbelegs liegt diesem Schreiben bei.
Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich als österreichischer Staatsbürger in meinem subjektiven Recht auf grundsätzlich uneingeschränkte Nutzung meines Eigentums gemäß Art 1 1. ZPEMRK und Art 5 StGG 1867 verletzt. In weiterer Folge fühle ich mich durch fehlerhafte Anwendung des SOG 2003 in Beurteilung des Sachverhalts durch die Bescheid erlassende Behörde beschwert, die sich in ihrer Begründung auf das Gutachten des Sachverständigenbeirats beruft.
Aus diesem Grund wird der Bescheid seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
BEGRÜNDUNG
A) Rechtswidrigkeit seines Inhaltes:
Eingriffe in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums sind nach Lehre und Rechtsprechung nur erlaubt, wenn der Eingriff gesetzlich geregelt und durch allgemein öffentliches Interesse begründet ist, keine gelinderen Mittel zur Verfügung stehen und der Eingriff ein geeignetes Mittel zur Zweckerreichung darstellt. Unbestritten regelt das SOG 2003 das öffentliche Interesse auf Erhaltung schützenswerter Ortskerne. Ich bin jedoch der Auffassung, dass ein generelles Verbot der Errichtung von Photovoltaikanlagen überschießend und nicht das gelindeste und geeignete Mittel ist, den Schutzzweck zu erfüllen. Dies insbesondere deshalb, weil die Module in diesem Fall nicht wie üblich in einem Winkel von ca 30° und damit das Dach überragend installiert werden, sondern parallel zur Dachfläche und damit eine Einheit mit dem Dach bilden.
Die Behörde bezieht sich bei der Ablehnung meines Ansuchens auf ein Gutachten des Sachverständigenbeirats im Sinne des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 - LGBI. Nr. 89/2003. Der Sachverständigenbeirat stellt im Protokoll der 1320. Sitzung vom 11.3.2015 fest, das „auf Hauptgebäuden in der Schutzzone A die Anbringung von PV-Anlagen im Sinne einer Bewahrung der Dachlandschaft nicht möglich ist“. Zu dieser Sichtweise nehme ich wie folgt Stellung:
Es ist richtig, dass sich das gegenständliche Gebäude auf der Grundstücksnummer 3/2, KG 200 im Schutzbereich des SOG 2003 befindet, allerdings ist es nicht im Kernbereich sondern im Randbereich der Schutzzone situiert. Dieses Objekt wurde im Jahr 2006 von der Post- und Telekomverwaltung angekauft, im Jahr 2007 vollständig umgebaut und in einem zeitgenössischen Stil gestaltet (Fotos). Zum damaligen Zeitpunkt war das Gebäude noch nicht in der Schutzzone ausgewiesen. Obwohl nicht in der Schutzzone gelegen, wurde trotzdem das Projekt dem Sachverständigenbeirat vorgelegt und von diesem anerkennend beurteilt. Schon zum Zeitpunkt des Ankaufs befand sich auf dem Dach des Gebäudes ein großer und ein kleinerer Antennentragmast in gemeinschaftlicher Nutzung durch Telekom und Mobilkom. Die Dacheindeckung bestand bei Anschaffung aus Well-Eternit. Beim Umbau des Gebäudes wurde die gesamte Dachfläche erneuert und eine anthrazitgraue Bitumeneindeckung angebracht. Der Ortgang überragt die Dachfläche um ca 18 cm, ein Hochzug der Bitumeneindeckung stellt die Verbindung zwischen Dachfläche und Ortgang her.
Ein prägendes Element der Dachansicht war und ist nach wie vor der Antennentragmast, der während unserer Umbauarbeiten durch die Mobilkom - heute A1 - ebenfalls erneuert und erheblich massiver als vorher bestehend konstruiert wurde, um den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen gerecht zu werden.
Hierzu ist weiters auszuführen, dass meiner Ansicht nach die Intention bei der Verordnung nach dem SOG 2003 den Zentrumsbereich von A als Schutzzone zu erklären es ist, Gebäude, die durch ihr äußeres Erscheinungsbild für das charakteristische Gepräge des geschützten Ortsteiles von Bedeutung sind, so zu erhalten, dass ihr äußeres Erscheinungsbild in den maßgeblichen Merkmalen bewahrt werden (vgl. VwGH vom 29.11.2005, 2004/06/0189).
Das gegenständliche Gebäude wurde im Jahr 2007 von mir umgebaut und wurde mir dafür auch die Bewilligung gem. SOG 2003 erteilt. Nunmehr, 8 Jahre später, habe ich die Bewilligung einer PV-Anlage beantragt, welche weder von Straßen- noch von Hofseite einsehbar ist und auch gegenüber dem markanten Antennentragmast der Fa. A1 Telekom Austria GmbH in den Hintergrund rückt. Dieses Ansuchen wird nunmehr ohne Begründung abgewiesen, obwohl gemäß § 1 Abs. 2 SOG zur Beurteilung einer Beeinträchtigung die Ansicht auf Gebäude und bauliche Anlagen nicht nur von Straßen aus, sondern vielmehr auch von Innenhöfen, Hausgärten, Durchgängen und dgl, aber auch aus der Luft entscheidend ist. Da die geplante PV-Anlage auch von der Luft (umliegende Berge) aus gegenüber dem Antennentragmast verschwindet, liegt sohin in keinster Weise ein Eingriff in das Stadt- und Ortsbild vor.
Ergänzend wird auch noch angemerkt, dass ohnehin in der unmittelbaren Umgebung des geplanten Vorhabens keine homogene Dachlandschaft vorliegt. Dies aus dem Grunde, da sämtliche umliegenden Gebäude unterschiedliche Bauhöhen aufweisen, Dachneigungen unterschiedlich sind, verschiedene Dacheindeckungen (unterschiedliche Farbe) vorliegen und die Gebäude auch keinen einheitlichen Abstand zur Straßenfluchtlinie aufweisen. Ebenso weise ich darauf hin, dass in unmittelbarer Nähe zu meinem Gebäude auf dem Dach des Gasthauser zur C (GSt.Nr. 3 KG 200) bereits Solarpaneele im Kernbereich des Ortsschutzgebiets installiert wurden (Tiris-Auszug vom 24.4.2014). Mein Gebäude liegt im Randbereich der Schutzzone und die von mir beantragte PV-Anlage wird sich noch mehr in die Dachhaut einfügen, weshalb die abweisende Entscheidung der belangten Behörde für mich nicht nachvollziehbar ist.
Eine bildliche Darstellung des Istzustandes wird diesen Ausführungen angeschlossen.
Der Sachverständigenbeirat in seinem Gutachten und damit in weiterer Folge die auf Grund dieses Gutachtens den Bescheid erlassende und begründende Behörde verkennen, dass durch die geplante bauliche Maßnahme die bestimmenden architektonischen Elemente in Substanz und Wirkung auf das Ortsbild nicht verändert werden.
Durch die geringe Dachneigung von 11° ist die Dachfläche de facto von umgebenden Straßen, Gehwegen und Durchgängen nicht einsehbar, umso mehr, als die relevante Südostseite des Daches durch die umliegenden Nachbargebäude abgeschirmt ist. Das Argument der Erhaltung der Dachlandschaft kann weiters nicht nachvollzogen werden, als es sich gerade bei der gegenständlichen Dachfläche nicht um eine historisch gewachsene Dachgestaltung handelt. Im Gegenteil, die Verbesserung der Ansicht ist durch die neue Eindeckung mit farblich und materiell ansprechenderer Bitumendecke im Vergleich zur ursprünglichen Eindeckung durch Well-Eternit merkbar verbessert. Die vorgesehenen Photovoltaikmodule würden sich farblich nur unbedeutend absetzen. Auch nach Installation der PV-Anlage ergibt sich gegenüber dem Urzustand vor dem Umbau eine wesentliche optische Verschönerung.
Ebenso ist die Ansicht aus der Luft durch die vorhin genannte farbliche Ähnlichkeit zwischen PV-Modulen und Dachhaut ungestört, vielmehr würde dadurch der markant dominierende Eindruck des Antennentragmasts ein wenig von seiner Dominanz verlieren und somit vor allem aus höher gelegenen Standorten eine weitere optische Verbesserung erwirken.
In weiterer Folge wende ich ein, dass der Bürgermeister der Markgemeinde A, P S, im Zuge des Beschlusses über die Schutzzonen-Verordnung in der Gemeinderatssitzung vom 9.7.2007 ausdrücklich erklärt hat, dass die Auflagen des SOG 2003 im Bereich der Randzone weniger streng zu sehen sind und trotz der Schutzzonen-Verordnung zeitgemäße und moderne Bauvorhaben, wie beim ehem. D nicht ausschließen will (vgl. Punkt 4 der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde A vom 9.7.2007).
Mein Bauvorhaben des Umbaus des „Alten D“ wurde am 24.1.2007 mit Bescheid XXX bewilligt. Jedoch gehört zu einem modernen Gebäude auch eine zeitgemäße, effiziente und ökonomische Energieversorgung. Sohin ist es für mich noch unverständlicher, weshalb die belangte Behörde nunmehr von seinem Vorsatz, die Duldung von zeitgemäßen Gebäuden, abgeht und mein Ansuchen der PV-Anlage ablehnt. Meiner Ansicht nach handelt es sich dabei vielmehr um einen Willkürakt, da ich durch die Zusage, dass auch ein moderner Umbau gewünscht wird, geködert wurde und ich daher bereits erhebliches Kapital investierte, mir aber nun durch Ablehnung der PV-Anlage verwehrt wird, mein Gebäude möglichst kostensparend zu versorgen.
Ebenso nehme ich Bezug auf § 21 Abs. 3 lit. e TBO, woraus hervorgeht, dass das Anbringen von PV-Anlagen baurechtlich (teilweise) weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig ist, wenn der Parallelabstand zur Dachhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30cm übersteigt. In meinem Ansuchen habe ich ausgeführt, dass die Anlage im Abstand von 15cm zur Dachfläche installiert wird und sohin beinahe in die Dachhaut integriert wird und es nicht wie oftmals üblich zu einer auf Trägerkonstruktionen errichteten Solaranlage kommt (vgl. Bundschuh-Rieseneder in Weber/Kathrein (Hrsg) TBO (2014) § 21 EB 2009).
Da sohin gemäß TBO für parallel verlaufende PV-Anlagen nicht einmal eine Anzeigepflicht notwendig ist, ist meiner Einschätzung nach auch im SOG-Verfahren ein weniger strenger Prüfungsmaßstab anzulegen. Dies aus dem Grunde, da der Gesetzgeber im Zuge des Gesetzeserlasses des § 21 Abs. 3 lit. e TBO bereits davon ausgegangen ist, dass PV-Anlagen wie die von mir beantragte, ohnehin nicht so sehr in das örtliche Erscheinungsbild eingreifen als auf Trägergerüsten installierte Solarpanele.
Weshalb die belangte Behörde nunmehr eine undifferenzierte Entscheidung trifft, ist für mich nicht nachvollziehbar. Vielmehr handelt es sich meiner Ansicht nach um einen Willkürakt.
B) Rechtwidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
Der Bescheid des Bürgermeisters vom 8.4.2014, Gz XXXXXAVIE ist nicht begründet. Dies stellt einen Verfahrensmangel iSd. § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG dar.
Unter dem Punkt „Begründung“ wird lediglich der Standardsatz aus dem Protokoll des Sachverständigenbeirats vom 11.3.2015 „ auf Hauptgebäuden in der Schutzzone A die Anbringung von Photovoltaikanlage im Sinne einer Bewahrung der Dachlandschaft nicht möglich ist“ wiedergegeben. Bei dieser Pauschalaburteilung handelt es sich jedoch in keinster Weise um eine ausreichende Begründung iSd. § 58 Abs. 2 AVG. Eine ausreichende Begründung hätte jedoch den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahmen der Parteien anzuführen, sowie die Beurteilung der Rechtsfrage zu enthalten, woraus für die Partei zu entnehmen ist, dass die Behörde den Sachverhalt der anzuwendenden Norm unterstellt. Ein pauschaler Verweis auf die Aktenlage oder Hinweis auf einzelnes Aktenmaterial genügt genauso wenig wie eine und undifferenzierte Bezugnahme auf ein Sachverständigengutachten (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) Rz 417ff).
In der vorliegenden „ Begründung“ welche rechtlich als „Nichtbegründung“ zu bewerten ist, macht jedoch die belangte Behörde gerade dies. Sie verweist pauschal auf ein Protokoll des Sachverständigenbeirates vom 11.3.2015, und unterlässt es den Sachverhalt in irgendeiner Weise einer rechtlichen Norm zu unterstellen und auszuführen, weshalb sie spruchgemäß das Bauansuchen abgewiesen hat.
Im Bescheid vom 8.4.2015 führt die belangte Behörde aus, dass sie vor Bewilligung des Ansuchens des Beschwerdeführers ein Gutachten im Sinne des § 17 Abs. 4 SOG 2003 eingeholt hat. Mir ist erst am 23.4.2015 das Protokoll der 1320. Sitzung des Sachverständigenbeirates vom 11.3.2015 auf Nachfrage bei der belangten Behörde übermittelt worden. Ebenso wurde mir keine Möglichkeit gegeben, zum Gutachten vom 11.3.2015 eine Stellungnahme abzugeben. Sohin wurde das Recht auf Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG verwehrt. Im Sinne des § 45 AVG ist eine Partei vom Ergebnis einer Beweisaufnahme in Kenntnis zu setzen und ist ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen (VwSlgNF 8024A). Zu diesem Zweck ist eine entsprechende Frist einzuräumen (VwGH 26.4.1979, 1392/78).
In gegenständlicher Angelegenheit wurde ich weder darüber informiert, dass ein Gutachten des Sachverständigenbeirats eingeholt wird, noch wurde das Ergebnis des Gutachtens zur Stellungnahme binnen angemessener Frist übermittelt. Sohin wurde der Grundsatz des Parteiengehörs nicht nur verletzt, sondern vielmehr vollkommen ignoriert. Wenn mir das Gutachten vom 11.3.2015 übersendet worden wäre, hätte ich aufgrund dessen Mangelhaftigkeit ein Ergänzungs- bzw. Gegengutachten und einen Lokalaugenscheintermin unter Hinzuziehung des Zeugen R K, p.A. , A, beantragt. Dadurch hätte ich den Bürgermeister bzw. den Sachverständigenbeirat überzeugen können, dass meine beantragte PV-Anlage in keinster Weise einen negativen Einfluss auf das Straßen- und Ortsbild der Schutzzone der Marktgemeinde A hat.
In weiterer Folge wurde der Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt, da im Zuge der Feststellung des Sachverhaltes nur behördliche Organe tätig wurden und mir vor Bescheiderlass die Möglichkeit verwehrt wurde, zum Gutachten des Sachverständigenbeirates Stellung zu nehmen und gegebenenfalls ein Ergänzungsgutachten zu beauftragen, aus welchem sich schlussendlich ergibt, dass das eingereichte Vorhaben sehr wohl mit dem SOG 2003 in Einklang zu bringen ist (VwSlgNF 206A).
Wenn die belangte Behörde in der Begründung vom 8.4.2015 auf das Gutachten des Sachverständigenbeirates gemäß § 17 Abs. 4 SOG 2003 verweist, so ist auszuführen, dass es sich dabei um keinen Sachverständigenbeweis iSd. § 52 AVG handelt. Dies aus dem Grunde, da offensichtlich die Angelegenheit an den Sachverständigenbeirat zur Begutachtung übermittelt wurde, jedoch dieser lediglich eine pauschale Aburteilung vornahm mit dem Satz:
Auf Hauptgebäuden in der Schutzzone A ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen im Sinne der Bewahrung der Dachlandschaft nicht möglich. Das „Gutachten“ vom 11.3.2015 besteht sohin nur aus einem Satz und geht in keinster Weise auch nur annähernd auf den Sachverhalt ein, geschweige denn dass eine Begründung erfolgt. Der Sachverständigenbeirat wäre jedoch verpflichtet gewesen ein einzelfallbezogenes und auf den konkreten Antrag des Beschwerdeführers anwendbares Gutachten zu erstellen. Dies ist nicht geschehen.
Gemäß § 52 AVG ist unter einem Sachverständigen eine Person zu verstehen, die in einem Verfahren bei der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts dadurch mitwirkt, dass er Tatsachen erhebt (Befund) und aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkundigkeit tatsächliche Schlussfolgerungen zieht (Gutachten). Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Wirkungen festzustellen. Er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetzt19 (2014) § 52 AVG Rz 1; Gaisbauer, Zur Rolle des Sachverständigen im Verwaltungsverfahren, ÖGZ 1987/4,12). Das vorliegende „Gutachten“ lässt nicht darauf schließen, dass der Sachverständigenbeirat seine Sachkenntnisse einfließen lässt, was jedoch iSd. § 52 AVG notwendig ist.
In seinem Gutachten, welches lediglich aus einem Satz besteht, nimmt jedoch der Sachverständigenbeirat eine rechtliche Beurteilung dahingehend vor, dass an Hauptgebäuden in der Schutzzone A die Anbringung von Photovoltaikanlagen im Sinne der Bewahrung der Dachlandschaft nicht möglich ist. Das Lösen von Rechtsfragen ist dem Sachverständigenbeirat aber verwehrt.
Sohin handelt es beim Gutachten vom 11.3.2015 in keinster Weise um ein GA iSd. § 52 AVG sondern ausschließlich um eine rechtliche Würdigung. Eine rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung ist jedoch im Verwaltungsverfahren ausschließlich von der erkennenden Behörde vorzunehmen. Sohin liegen erhebliche Verfahrensmängel vor.
Wenn der Sachverständigenbeirat ein ordnungsgemäßes einzelfallbezogenes Gutachten nach § 52 AVG erstellt hätte, so wäre die belangte Behörde schlussendlich zur Ansicht gekommen, dass die beantragte PV-Anlage des Beschwerdeführers sehr wohl mit dem SOG 2003 vereinbar ist und es bei Verwirklichung des Projektes zu keiner Beeinträchtigung der Dachlandschaft kommt und das Vorhaben zu bewilligen ist.
Da aus dem Protokoll der 1320. Sitzung des Sachverständigenbeirates vom 11.3.2015 nicht hervorgeht, welche Mitglieder des Beirates im Zuge der Beschlussfassung anwesend waren, wird vorsichtshalber eingewendet, dass der Sachverständigenbeirat im Zuge der Abstimmung über das Gutachten nicht ordnungsgemäß besetzt war und sohin keine Beschlussfähigkeit gemäß § 27 Abs. 2 SOG 2003 vorlag. Dieser Besetzungsmangel stellt einen Nichtigkeitsgrund nach § 68 Abs. 4 Z 1 AVG dar.
Aufgrund der vor vorgenannten Ausführungen stelle ich den
ANTRAG
das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
1. ) gemäß 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und
2. ) in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde in A vom 8.4.2015, GZ: XXXX, dahin abändern, dass dem Bewilligungsantrag vom 18.12.2014 stattgegeben wird,
3. ) den angefochtenen Bescheid aufheben und die gegenständliche Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an den Bürgermeister der Marktgemeinde A, als erkennende
Behörde, zurückverweisen.
4. ) den Bescheid wegen Nichtigkeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG im Zuge der Beschlussfassung über das Gutachten vom 11.3.2015 aufheben.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte auf der Grundlage des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
II.Rechtliche Grundlagen:
Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 187/2014 (TBO 2011) lauten wie folgt:
Begriffsbestimmungen
§ 2. …
(16) Untergeordnete Bauteile sind Vordächer, Dachkapfer, Fänge, Windfänge, Freitreppen, offene Balkone, Sonnenschutzeinrichtungen und dergleichen, fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen, unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte offene Schutzdächer sowie an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen, Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen.
…
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
§ 21. …
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
a) Die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
…
Bauanzeige
§ 23. (1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5) Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden.
Baubewilligung
§ 27. …
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a)das Bauvorhaben,
1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,
2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder
3. örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder
b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs. 4 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 8, § 55 Abs. 1, § 72 Abs. 3 zweiter Satz, § 77 Abs. 7, § 114 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz, Abs. 6 erster Satz oder Abs. 8 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 unzulässig ist oder
d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 2 lit. d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder
e)entgegen dem § 24 Abs. 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.
Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl Nr. 89/2003 idF LGBl Nr 130/2013 (SOG 2003), von Relevanz:
Besondere Bestimmungen für Schutzzonen
Bewilligungspflichtige Vorhaben in Schutzzonen; vorläufige Bewilligungspflicht
§ 14. (1) In der Schutzzone bedürfen einer Bewilligung:
a)der Neu- und Zubau von Gebäuden sowie die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen;
b)der Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, bei charakteristischen Gebäuden jedenfalls dann, wenn dadurch für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden;
c)die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird;
d)andere bauliche Maßnahmen an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, wie insbesondere:
1. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen,
2. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen,
3. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Leitungen, Verblendungen und dergleichen,
4. der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren,
5. die Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen und Dacheindeckungen;
e)die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von Anlagen im Sinne des § 45 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2001;
f)die Verwendung von Wohngebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, die zu Wohnzwecken verwendet werden, überwiegend zu anderen Zwecken als Wohnzwecken;
g)die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen;
h)Maßnahmen der Stadtmöblierung im Bereich von Straßen und Plätzen, wenn aufgrund der Größe, Ausgestaltung oder Situierung der Anlagen das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann;
i)bei Straßen, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr oder dem Verkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln dienen, die Neugestaltung der Straßenoberflächen;
j)die Gestaltung von öffentlichen Flächen mit Ausnahme von Verkehrsflächen im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften, insbesondere von Parkanlagen und Grünflächen, wenn dadurch das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann.
…
Bewilligungsvoraussetzungen
§ 15. (1) Die Bewilligung ist, sofern es sich nicht um ein Vorhaben nach § 14 Abs. 1 lit. d Z. 1, lit. f oder lit. g handelt, zu erteilen, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1 Abs. 3 das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt und wenn
a) außer im Randbereich von Schutzzonen im Fall des Neu-, Zu- oder Umbaus oder der sonstigen Änderung von Gebäuden das Vorhaben sich so in das Straßenbild, in die Dachlandschaft und in die durch die angrenzenden Gebäude vorgegebenen Baufluchten und Bauhöhen einfügt und die Fassaden hinsichtlich ihrer Gliederung, ihrer Struktur, ihres Materials und ihrer Farbe so gestaltet sind, dass die prägende Wirkung des umliegenden Baubestandes erhalten bleibt;
Verfahren
§ 17. (1) Um die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2) Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind weiters die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und Beschreibungen, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Die Behörde kann dem Antragsteller, wenn die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Unterlagen auftragen. Die Behörde kann dem Antragsteller weiters die Darstellung des Vorhabens und der umgebenden Gebäude als Arbeitsmodell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.
(4) Vor der Erteilung der Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs. 5 ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der Erteilung der Bewilligung für Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 lit. d, e und h ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen. Der Sachverständigenbeirat bzw. der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat das Gutachten ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Wochen, zu erstatten. Kann das Gutachten innerhalb dieser Frist nicht erstattet werden, so sind der Behörde unverzüglich der Grund für die Verzögerung und der Zeitpunkt, bis zu dem das Gutachten spätestens vorliegen wird, mitzuteilen.
(5) Vor der Erteilung der Bewilligung für Bauvorhaben im Sinne des § 31 Abs. 1 ist, sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, statt des Gutachtens des Sachverständigenbeirates ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(6) Wird im Verfahren ein Gutachten eingeholt oder vorgelegt, das jenem des Sachverständigenbeirates, des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat oder des Gestaltungsbeirates widerspricht, so hat die Behörde diesem Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zum Gutachten Stellung zu nehmen. Erstattet der Sachverständigenbeirat, der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat oder der Gestaltungsbeirat innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so ist das Verfahren ohne seine weitere Anhörung fortzusetzen. Die Einholung einer Stellungnahme kann unterbleiben, wenn die Behörde in ihrer Entscheidung dem Gutachten folgt.
Verfahrenskonzentration
18. (1) Ist für die Ausführung eines Vorhabens eine Baubewilligung oder eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erteilende Straßenbaubewilligung erforderlich, so entfällt die Bewilligungspflicht nach § 14 Abs. 1 oder 2.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Baubehörde oder die Straßenbaubehörde im Bauverfahren bzw. im Verfahren zur Erteilung der Straßenbaubewilligung § 15, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 bis 6, mit anzuwenden. Die Unterlagen nach § 17 Abs. 2 sind, soweit sie dem Bauansuchen oder dem Ansuchen um Erteilung der Straßenbaubewilligung nicht schon aufgrund der baurechtlichen bzw. straßenrechtlichen Vorschriften anzuschließen sind, dem Ansuchen zusätzlich anzuschließen.
(3) Die Baubewilligung oder die Straßenbaubewilligung gilt auch als Bewilligung nach diesem Gesetz. Hinsichtlich der Fristen für die Ausführung, des Erlöschens der Bewilligung und des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gelten statt des § 16 Abs. 2 bis 5 und des § 19 die baurechtlichen bzw. straßenrechtlichen Vorschriften.
III.Rechtliche Erwägungen:
Zunächst ist festzustellen, dass das zu Grunde liegende Ansuchen des Beschwerdeführers eindeutig darauf abzielt, eine Bewilligung nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 für die Errichtung der gegenständlichen Photovoltaikanlage im Randbereich der Schutzzone A zu erwirken. Eine baurechtliche Einreichung kann darin nicht erblickt werden.
Grundsätzlich sieht das SOG 2003 anders als das SOG 1976 ausschließlich selbstständige Bewilligungspflichten für Vorhaben in Schutzzonen vor.
Da jedoch die Durchführung dieser stadt- und ortsbildschutzrechtlichen Verfahren parallel zu den von denselben Behörden über das jeweilige Vorhaben sonst durchzuführenden Verfahren verwaltungsökonomischen Überlegungen widersprechen würde, ist nach dem Vorbild anderer Anlagenverfahren verpflichtend eine materielle Verfahrenskonzentration vorgesehen.
Es findet daher eine Einbindung des Bewilligungsverfahrens nach diesem Gesetz in das Baubewilligungsverfahren in der Weise statt, dass die Baubehörde dessen Bestimmungen vollinhaltlich mit anzuwenden hat.
Die Baubewilligung darf daher nur erteilt werden, wenn neben den sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen auch jene nach diesem Gesetz erfüllt sind. Dementsprechend gilt die Baubewilligung dann auch als Bewilligung nach diesem Gesetz (vgl Hartlieb/Wolf, Kommentar zum SOG 2003, S 22f)
Aus der Zusammenschau der oben angeführten Bestimmungen ergibt sich aus baurechtlicher Sicht allerdings, dass das gegenständliche Vorhaben nicht als Bewilligungsverfahrens nach § 22 TBO 2011, sondern im Rahmen einer Bauanzeige gemäß § 23 TBO 2011 abzuführen gewesen wäre.
Dies erhellt aus der eindeutigen Diktion des § 21 Abs 2 lit a TBO 2011, wonach die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen bei bestehenden baulichen Anlagen jedenfalls nur anzeigepflichtig ist.
Aus § 2 Abs 16 TBO 2011 wiederum ergibt sich, dass – wie im Gegenstandsfall - an baulichen Anlagen angebrachte Photovoltaikanlagen (unabhängig von ihrer Größe) als untergeordnete Bauteile anzusehen sind.
Dies wiederum führt dazu, dass eine Verfahrenskonzentration im Sinn des § 18 SOG 2003 im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt und die Bewilligungspflicht nach dem SOG 2003 unabhängig von baurechtlichen Veranlassungen zu beurteilen ist.
Die von der belangten Behörde auf § 27 Abs 4 lit d TBO 2011 gestützte Abweisung des Bauvorhabens gemäß geht ins Leere.
Für das Verfahren nach dem SOG 2003 wiederum gilt zu bedenken, dass aus Sicht des Gefertigten allenfalls § 14 Abs 1 lit d SOG 2003 als Bewilligungstatbestand in Betracht zu ziehen wäre:
Evident ist dabei einerseits, dass im Gegenstandsfall kein in § 14 Abs 1 lit d SOG 2003 demonstrativ angeführter Bewilligungstatbestand gegeben ist und andererseits auch § 15 Abs 1 lit a SOG 2003 nicht zur Anwendung gelangt, zumal es sich gegenständlich unstrittiger Weise um den Randbereich einer Schutzzone handelt. Sachverständige Ausführungen dahingehend, dass die dachparallele Errichtung der Solarmodule auf dem Satteldach des Alten D das charakteristische Gepräge des geschützten Ortsteiles beeinträchtigt, sind nicht aktenkundig.
Für Überlegungen dahingehend, ob sich die zur Bewilligung eingereichte Photovoltaikanlage in die Dachlandschaft der Schutzzone A einfügt, bleibt daher ungeachtet des seitens des Beschwerdeführers eingebrachten Ansuchens gegenständlich kein Raum.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zur Frage, wann das Verwaltungsgericht zur Zurückverweisung im Sinne des § 28 Abs 3 VwGVG befugt ist, ua folgendes festgehalten:
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen im hier zu beurteilenden Fall vor:
Unabhängig davon, dass die belangte Behörde ein in dieser Form nicht vom Beschwerdeführer initiiertes Baubewilligungsverfahren durchgeführt hat und somit ihre Zuständigkeit überschritten hat, gilt im Gegenstandsfall zudem zu berücksichtigen, dass – wie oben dargelegt - keine rechtliche Grundlage für eine Bewilligungspflicht nach dem SOG 2003 ersichtlich ist. Dem Protokoll des Sachverständigenbeirates über die Sitzung vom 11.3.2015 lässt sich eine solche Rechtsgrundlage ebenso wenig entnehmen.
Neben dem Umstand, dass vollkommen unerfindlich bleibt, auf welcher Rechtsgrundlage der Sachverständigenbeirat im Gegenstandsfall tätig geworden ist, bleibt zudem zu attestieren, dass das vorgelegte Protokoll des Sachverständigenbeirates vom 11.3.2015 als Beweismittel nicht nutzbar ist, zumal sich die Sachverständigenäußerung lediglich in der Abgabe des (aus Sicht des Gefertigten in seiner Absolutheit nicht zutreffenden) Urteils erschöpft, dass „auf Hauptgebäuden in der Schutzzone A die Anbringung von Photovoltaikanlagen im Sinne der Bewahrung der Dachlandschaft nicht möglich ist“, aber weder die Tatsachen, auf die sich diese Schlussfolgerung gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen beschafft wurden, erkennen lässt.
Der Sachverständigenbeirat hätte – ungeachtet seines ohne erkennbare Rechtsgrundlage erfolgten Einschreitens - insbesondere darlegen müssen, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, damit eine Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens vorgenommen werden kann (vgl etwa VwGH 14.3.1994, 93/10/0012 und viele andere).
Der Sachverständige hat nach der ständigen Judikatur der Höchstgerichte vielmehr Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren Ursache und Wirkungen zu beschreiben.
Lässt ein Gutachten jede Bezugnahme auf die von ihm erhobenen Tatsachen, also den Befund, vermissen, dann ist ein diesem Gutachten folgender Bescheid infolge Fehlens der Brücke zur Lösung der Rechtsfrage unüberprüfbar und infolgedessen mangelhaft begründet (vgl VwGH 1.10.1985, 85/05/0086 und andere).
Im fortgesetzten Verfahren wird daher die belangte Behörde davon auszugehen haben, dass keine Bewilligung nach dem SOG 2003 erforderlich ist und dem Beschwerdeführer in baurechtlicher Hinsicht die Einbringung einer Bauanzeige nahezulegen haben.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Christian Hengl
(Richter)
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