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LVwG-2015/22/0337-5; LVwG-2015/22/0382-5; LVwG-2015/22/0919-5•LVwG T LVwG-2015/22/0337-5; LVwG-2015/22/0382-5; LVwG-2015/22/0919-5
LVwG-2015/22/0337-5; LVwG-2015/22/0382-5; LVwG-2015/22/0919-5State Administrative CourtMay 18, 2015
Beweiswürdigung, Alkomat ungeeignet, Nachtrunk, Fahrerflucht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerden des Herrn J O, Geburtsdatum, Adresse, v.d. Rechtsanwalt ****, Adresse, gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses Z vom xx.xx.xxxx, Zl. **** in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom xx.xx.xxxx wegen einer Übertretung nach der StVO sowie gegen den Bescheid Z vom xx.xx.xxxx, Zl. **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht erkannt
A) 1. Zum Straferkenntnis Z vom xx.xx.xxxx, Zl. **** in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom xx.xx.xxxx wegen einer Übertretung nach der StVO ( LVwG Zl. **** und ****):
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 240,-- zu leisten.
Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt berichtigt:
Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es bei der Wort- und Ziffernfolge „da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,79 mg/l betrug“ zu lauten wie folgt: „da der Alkoholgehalt der Atemluft jedenfalls mehr als 0,8 mg/l betrug“.
Bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG), hat es zu lauten wie folgt: „§ 5 Abs 1 iVm 99 Abs 1 lit a StVO“
Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten wie folgt:
„§ 99 Abs 1 lit a StVO“
2. Zum Bescheid Z vom xx.xx.xxxx, Zl. **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG ZI ****):
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Entziehungsdauer mit 8 Monaten, gerechnet ab dem xx.xx.xxxx (vorläufige Abnahme des Führerscheines), festgelegt wird. Weiters wird zusätzlich zur bereits angeordneten Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.
B) Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A) 1. Zum Straferkenntnis Z vom xx.xx.xxxx, Zl. **** in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom xx.xx.xxxx wegen einer Übertretung nach der StVO (Zl. LVwG **** und ****):
Eingangs ist anzumerken, dass sich die vorliegende Beschwerde ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht. Die Spruchpunkte 2. und 3. (Delikte nach § 4 StVO – Fahrerflucht) sind daher in Rechtskraft erwachsen.
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Sie haben am xx.xx.xxxx um 17:35, Adresse, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,79 mg/l betrug.“
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe (€):Gemäß:Ersatzfreiheitsstrafe:
1. 200,00 § 99 Abs 1a StVO 10 Tage
Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde vorgeschrieben.
In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer vor wie folgt:
„B. Gründe für die Beschwerde
I. Die das angefochtene Straferkenntnis erlassende Behörde ist auf keinen der Punkte der Stellungnahme vom xx.xx.xxxx eingegangen, hat die dort beantragten Beweise nicht aufgenommen, sodass sie die rechtsstaatlichen Grundsätze m eklatanter Weise verletzt hat.
II. Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.
C. Darlegung der Gründe
I. Alkomat-Testgerät ungeeignet:
Wie der eingeschrittene Beamte selbst festgestellt hat, war das gegenständliche Alkomat-Testgerät nicht einmal von Sommerzeit auf Winterzeit umgestellt.
Es ist daher davon auszugehen, dass das Gerät weder ordnungsgemäß gewartet noch kalibriert wurde.
Die belangte Behörde hat in ihrem Straferkenntnis
weder die Daten der vorgeschriebenen Wartung und Kalibrierung
noch die tatsächlich durchgeführte Wartung und Kalibrierung
des Alkomat-Testgerätes festgestellt.
Mangels entsprechender Wartung, welche insbesondere durch Unterlassung der Umstellung von Sommerzeit auf Winterzeit dokumentiert ist, ist das gegenständliche Gerät bzw. dessen Messergebnisse nicht geeignet, einem Strafverfahren zugrunde zu legen.
Beweis: Ergebnisse des angeführten Strafverfahrens
II. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx ausdrücklich die Einvernahme der Zeugin
X, Adresse,
und in seiner Stellungnahme vom xx.xx.xxxx nochmals unter anderem die Einvernahme
der Zeugin
X, Adresse,
sowie
T, Adresse,
beantragt und auch die Beweisthemen für deren Einvernahme detailliert dargelegt.
Bei Einvernahme dieser beiden Zeuginnen wäre die belangte Behörde zu einem Ergebnis gekommen, wonach eine strafrechtlich relevante Alkoholisierung nicht vorliegt.
Beweis:Im Strafakt befindliche
ergänzende Stellungnahme vom xx.xx.xxxx
Stellungnahme vom xx.xx.xxxx
III. Im Verfahren zu ZI: ****
wurde vor Y X, Adresse, als Zeugin zu dem den Gegenstand auch dieses Verfahren bildenden Ablauf einvernommen.
X sagte als Zeugin unter Wahrheitspflicht aus:
”Ich hohe am Tattag gegen ca. 16.00 Uhr bis 16.30 Uhr Herrn O bei sich zu ause ab, um ihn zum Gasthof M zu bringen, da er am Vortag, auf Grund seiner Geburtstagsfeier sein Auto stehen hat lassen. Dort haben wir noch miteinander jeweils zwei „ Weißgespritzte “ getrunken, dann bin ich noch zum Hofer gefahren und auch Herr O wollte nach Hause fahren. Als ich vom Hofer nach Hause gekommen bin, das war um ca. 17:45 Uhr, stand Herr O bereits vor Ihrer Garage und wartete auf mich. Er wollte das Auto in meine Garage stellen, weil er einen Reifenplatzer gehabt hat.
Auf die Frage, ob sein Auto öfters bei mir in der Garage steht, gebe ich an, dass das öfters so ist. Er hat auch einen Schlüssel für die Garage. Ich merke an, dass er das Auto bereits in die Garage gestellt hatte.
Er war vollkommen verstört und ich wollte ihn zuerst nach Hause führen, habe mich aber dann entschieden, ihn zu mir einzuladen.
Wir gingen dann zu mir in die Wohnung und habe versucht ihn zu beruhigen und habe eine Flasche Wein aufgemacht. Ich wusste nur, dass er einen Reifenplatzer hatte, aber nichts von einem Verkehrsunfall.
Wir tranken zu zweit die komplette Flasche Wein aus. Wann Herr O dann nach Hause gegangen ist, kann ich nicht wirklich angeben.
Ich weiss nur, dass mich ganz schnell dieser Polizist angerufen hat, ca. 15 Minuten, nachdem Herr O gegangen ist.
Ich kann sicher angeben, dass Herr O, wie er bei mir war, keine Verletzung gehabt hat.“
Beweis : Einvernahme der Zeugin X vor
Y am xx.xx.xxxx
im Verfahren zu ZI: ****, welche in
Fotokopie beigelegt wird.
Selbst wenn man das Ergebnis des - ungeeigneten - Alkomat-Testgerätes zugrunde legt und bloß das Datum der Uhrzeit korrigiert, wird durch diese Zeugenaussage bestätigt, dass zum Zeitpunkt des Vorfalles, sohin um etwa 17.35 Uhr keine strafrechtlich relevante Alkoholisierung vorlag:
Bei der Rückrechnung vom Zeitpunkt des Alkomattestes ist der zwischen 17.35 Uhr und 19.00 Uhr konsumierte Alkohol, sohin die Flasche Weißwein, welche der Beschuldigte gemeinsam mit der Zeugin konsumiert hat, zu berücksichtigen.
Damit ist aber der dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 mg zum Zeitpunkt 17.35 Uhr am xx.xx.xxxx unrichtig und auf weit unter 0,4 Promille zu reduzieren.
Bei der Hochrechnung des konsumierten Alkoholes bis zum. Unfallszeitnunkt sind zwei Weißgespritzte im Gasthof M zugrunde zu legen, wobei der Zeitraum von etwa 16.45 Uhr, dies mag der Zeitpunkt der Ankunft im Gasthof M gewesen zu sein, bis zum Fahrtantritt - die Kollision fand um 17.35 Uhr statt - zu Grunde zu legen ist. Unter Berücksichtigung des Abbaues von Alkohol in diesem Zeitraum maximal 0,2 Promille.
Zudem ist der Zeitpunkt der Anflutung des konsumierten zweiten Glases „Weiß-Gespritzt zu berücksichtigen. Dieses zweite Glas „Weiß-Gespritzt kann zum Unfallszeitpunkt noch nicht angeflutet sein, sodass zum Unfallszeitpunkt von etwa 0,1 Promille Alkohol auszugehen ist.
Der Beschuldigte durfte die Fahrt vom M nach Hause antreten. Dies unabhängig davon, dass die Dauer der beabsichtigten Fahrt vom M nach Hause, sohin in die „Adresse“, ohnedies nur maximal 6 bis 7 Minuten gedauert hätte.
Beweis: Einvernahme der Zeugin X vor
Y am xx.xx.xxxx
im Verfahren zu ZI: ****, welche in
Fotokopie beigelegt wird.
D. Begehren
Der Beschwerdeführer begehrt, nicht wegen Lenkens des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,79 mg/1 betragen hätte, bestraft zu werden.
E. Anträge
Der Beschwerdeführer stellt sohin die
A N T R Ä G E
1. auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
2. Den verfahrensgegenständlichen Spruch zu Punkt 1. des Straferkenntnisses vom xx.xx.xxxx Z wonach der Beschuldigte am xx.xx.xxxx um 17.35 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen **** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte, da der Alkoholgehalt der Atemluft 0,79 mg/1 betrug, zu beheben und das Verfahren einzustellen
bzw.
sollte das Verfahren bereits von der belangten Behörde eingestellt werden, den ausgewiesenen Vertreter von der Einstellung zu verständigen.“
Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx berichtigte die Behörde gemäß § 62 Abs 4 AVG das angefochtene Straferkenntnis in Bezug auf Spruchpunkt 1. dahingehend, als nach der Wortfolge „in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand“ das Wort „gelenkt“ eingefügt wurde.
Gegen diesen Bescheid wurde ebenfalls Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:
„A. Umfang der Anfechtung
Der Bescheid wird insoferne angefochten als zwar der Spruchpunkt 1 des Straferkenntnis Z vom xx.xx.xxxx zu obiger Zahl durch Einfügung des Wortes „gelenkt“ korrigiert wurde, nicht aber die Rechtsfolge:
Obowhl § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO vorsieht, dass die Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO nur anzuwenden ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg /1 oder mehr beträgt, hat die erkennende Behörde diese Strafbestimmung auf den Spruchpunkt 1, wonach der Alkoholgehalt der Atemluft 0,79 mg /1 betrug, angewendet.
B. Gebühren für diese ergänzende Beschwerde
Bei dem gegenständlich angefochtenen Bescheid handelt es sich bloß um einen Korrekturbescheid des angefochtenen Straferkenntnisses, wobei dieser allerdings eine neue Frist zur Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht auslöst.
Diese durch die Korrektur erforderlichen weiteren Ausführungen begründen aber keine neuerliche Zahlungspflicht, zumal es sich insgesamt um die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx inkl. dessen von der Behörde von Amtswegen mit dem Bescheid vom xx.xx.xxxx durchgeführten Korrektur handelt.
Für den Fall, dass die Behörde der Ansicht ist, dass diese ergänzenden Ausführungen dennoch eine neuerliche Zahlungspflicht auslösen, erklärt der ausgewiesene Vertreter, die persönliche Haftung für diese Gebühren zu übernehmen.
Darüber hinaus erklärt der ausgewiesene Vertreter die Zustimmung zur Abbuchung dieser weiteren Gebühr von € 30,00 von seinem Pauschalgebührenanderkonto **** zu erteilen.
C. Gründe der Beschwerde
1. Bei Vorliegen eines Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,79 mg /1 ist nicht § 99 Abs. 1 lit. a der StVO anzuwenden.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde vom xx.xx.xxxx gegen das Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx vollinhaltlich aufrechterhalten.
Die durch den gegenständlich angefochtenen Bescheid neu ausgelöste Beschwerdefrist wird hiermit wahrgenommen, die Ausführungen der Beschwerde vom xx.xx.xxxx wiederholt und durch die infolge der Korrektur erforderlichen weiteren Ausführungen ergänzt.
D. Darlegung der Gründe
§ 99 Abs. 1 lit. a StVO sieht eine Bestrafung wegen eines Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,8 mg /1 oder mehr vor.
Laut Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides betrug der Alkoholgehalt der Atemluft 0,79 mg /1, sohin weniger als für eine Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. a StVO Voraussetzung ist.
Selbst wenn man - entgegen der Bestreitung und den Ausführungen des Beschwerdeführers - von einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 mg /1 ausgeht - wäre die hierfür verhängte Geldstrafe von € 1.200,00 sowie die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit von zehn Tagen überhöht.
Die erkennende Behörde übersieht, dass der Beschwerdeführer seit mehr als 43 Jahren täglich im Straßenverkehr als KFZ-Lenker eingesetzt war und in all den Jahren
weder eine Beanstandung wegen Alkoholisierung,
noch sonst eine relevante Beanstandung
hatte.
Es gab ausschließlich Anonymverfügungen, welche der Beschwerdeführer als Halter des PKWs bezahlt hat, maximal einige wenige Organstrafverfügungen, welche Geschwindigkeitsübertretungen im Bereich von 10 km/h bis 20 km/h beinhalteten.
Beweis:Karteiblatt der belangten Behörde betreffend die über den Beschwerdeführerverhängten Verwaltungsstrafen der letzten 43 Jahre, welche die belangte Behörde vorlegen wolle Einvernahme des Beschwerdeführers
E. Begehren
Der Beschwerdeführer begehrt, nicht bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,79 mg /1 wegen der einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg /1 oder mehr voraussetzenden Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. a StVO bestraft zu werden.
F. Anträge
Der Beschwerdeführer stellt sohin die
A N T R Ä G E
1. auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung samt Aufnahme sämtlicher beantragten Beweise und
2. der gegenständlichen Beschwerde, nicht wegen § 99 Abs. 1 lit. a StVO bestraft zu werden, stattzugeben, sowie in Zusammenhang mit der Beschwerde vom xx.xx.xxxx gegen das Straferkenntnis vom xx.xx.xxxx das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren einzustellen und den ausgewiesenen Vertreter von der Einstellung zu verständigen;
in eventu:
die verhängte Strafe entsprechend herabzusetzen.“
Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt Z Zl. **** sowie in den führerscheinrechtlichen Akt Z Zl ****. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am xx.xx.xxxx wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen S (Meldungsleger) und X einvernommen.
II.Sachverhalt
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht nachfolgender, entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Herrn J O, Geburtsdatum, lenkte am xx.xx.xxxx um 17:35 Uhr, Adresse, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ****. Er verursachte dabei einen Verkehrsunfall, in dessen Rahmen er jedenfalls zwei weitere Fahrzeuge beschädigte. Er selbst zog sich eine leichte Verletzung im Gesicht zu. Im Anschluss an den Verkehrsunfall beging er Fahrerflucht. Bei der polizeilichen Untersuchung der Atemluft um 18:59 Uhr, mithin 84 Minuten nach dem Lenkzeitpunkt, wurde bei ihm ein Wert von 0,79 mg/l AAK festgestellt. Zum Lenkzeitpunkt 17:35 Uhr betrug daher der Alkoholgehalt der Atemluft jedenfalls mehr als 0,8 mg/l.
III.Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich grundsätzlich aus der Anzeige der U vom xx.xx.xxxx. Der Sachverhalt wird seitens des Beschwerdeführers insofern bestritten, als er geltend macht, entgegen der Auffassung der Behörde einen Nachtrunk getätigt zu haben. Dieser Nachtrunktrunkverantwortung wechselt im Laufe des Verfahrens (siehe dazu im Detail unten), zuletzt (siehe die Eingabe vom xx.xx.xxxx) besteht sie in einer Flasche Weißwein (7/10), welche die Zeugin X gemeinsam mit dem Beschwerdeführer gespritzt mit Mineralwasser ausgetrunken habe. Im welchen Verhältnis zwischen diesen beiden Personen diese Flasche Wein ausgetrunken worden wäre, wird übrigens nicht einmal in dieser Verantwortung exakt dargelegt.
Tatsächlich geht das Landesverwaltungsgericht Tirol im völligen Einklang mit der Behörde davon aus, dass überhaupt kein Nachtrunk getätigt worden ist und jegliche diesbezüglichen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, sondern vielmehr im Nachhinein konstruiert worden sind. Im Einzelnen ist dazu auszuführen wie folgt:
Sowohl der Beschwerdeführer (im Folgenden O) als auch die Zeugin X machten vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol über weite Teile ihrer Einvernahme einen unsicheren und unglaubwürdigen Eindruck. Losgelöst vom behaupteten Nachtrunk fällt bei O auf, dass er auf Frage des Verhandlungsleiters, warum er denn das Fahrzeug nach dem Unfall in die Garage der X gestellt habe, nur ein, dass dieses beschädigt gewesen sei und deshalb nicht draußen stehen gelassen werden konnte. Eine angesichts des Vorgeschehens (Verkehrsunfall mit zwei beschädigten Fahrzeugen sowie Fahrerflucht) äußerst unglaubwürdiges und nicht nachvollziehbares Argument – vielmehr kam es dem Beschwerdeführer offenkundig darauf an, das Fahrzeug zu verstecken. Er konnte ja auch nicht stimmig erklären, warum er denn mit diesem Fahrzeug nicht die nur unwesentlich weitere Strecke in „Adresse“ in den Bereich seiner Wohnung gefahren ist. Damit stimmt auch sein eigenartiges Verhalten gegenüber dem Meldungsleger überein, dem er auf mehrfaches Nachfragen nicht mitgeteilt hat, dass sein Fahrzeug in einer Garage in „Adresse“ abgestellt ist. Vielmehr erklärt er stets, es sei „Adresse“ abgestellt, was zur Folge hatte, dass die Polizeibeamten das Fahrzeug zunächst nicht finden konnten (vgl. die Aussage des Meldungslegers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol).
Seine Aussage, dass er sich gewundert habe, dass die Polizei bei seinem Eintreffen am Wohnort sei, ist ebenfalls angesichts seines Verhaltens nicht nachvollziehbar. Auch völlig unglaubwürdig ist seine Aussage, dass er nach einem derartigen Verkehrsunfall nicht einmal nachgeschaut haben will, welche Schäden denn an seinem Fahrzeug entstanden sind. Dass seiner Ansicht nach die Zeugin X glaubte, er habe beim Nachhause gehen einen Unfall gehabt, ist angesichts des massiven Unfallgeschehens samt Fahrerflucht sowie seiner Verletzungen im Gesicht ebenfalls als geradezu an den Haaren herbeigezogen zu bezeichnen.
Die Zeugin X reagiert auf konkrete Fragen des Verhandlungsleiters äußerst verunsichert und ausweichend. Sie ist nicht einmal in der Lage, eine plausible Antwort auf die einfache Frage, etwa in Bezug auf den Reifenplatzer, zu geben. Symptomatisch etwa folgender Auszug aus ihrer Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
„Wenn ich gefragt werde, was er dann hier tue: Er erklärte mir, er habe einen Reifenplatzer gehabt und habe das Fahrzeug in die Garage gestellt. Auf Frage des Verhandlungsleiters, ob ich mir denn nichts darüber gedacht habe, erkläre ich, ich habe nichts verstanden. Ich habe ihn gefragt, wo der Reifenplatzer denn herkomme, erklärte er, ein Stück weiter ein paar hundert Meter Luftlinie habe er einen Reifenplatzer gehabt. Deshalb sei er zu mir gefahren, um das Fahrzeug abzustellen. Ich habe die ganze Erzählung vom Herrn O mit dem Reifenplatzer nicht verstanden. Ich habe nicht verstanden, wo das war und wie das war. Deshalb sagte ich, beruhige dich mal und komm mit. Zuerst fragte ich ihn noch, ob ich ihn heimfahren soll. Dann habe ich mich aber zu der anderen Vorgangsweise entschieden. Ich habe dann versucht, das Ganze klarzubringen, das ist mir aber nicht gelungen. Die ganze Erzählung des Herrn O hat für mich keinen Sinn gemacht.“ Diese völlig unsichere Aussage leuchtet unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen unten ein, ist es doch tatsächlich zu keinem Treffen der X mit O nach dem Unfall gekommen. Wäre es nämlich zu einem Treffen gekommen, hätte sie natürlich genau gefragt, was denn zuvor geschehen ist, steht doch in ihrer Garage das schwer beschädigtes Fahrzeug des O und weist er Verletzungen auf. Sie ist daher logischerweise nicht im Stande, nähere, v.a. schlüssige Angaben zu diesem Unfall zu machen und behilft sich mit ausweichenden, unklaren und sinnentleerten Antworten. Aus der Beweisleere ist dieses Verhalten als typisches Lügensignal bekannt (vgl. etwa Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht2, Band I, Seite 105ff).
Im Telefonat mit der Polizei am Tattag wusste die Zeugin X nichts von einem Autounfall des O (vgl. die polizeilichen Darstellungen im behördlichen Akt bzw. die Aussage des Meldungslegers vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol spricht sie jedoch davon, dass sie von einem Autounfall etwas gewusst habe („Er hat mich gefragt, ob ich von einem Autounfall etwas wisse. Ich sagte zum Polizisten: ja.“). Auch ist X nicht in der Lage, Auskunft darüber zu geben, wie lange sie und O denn benötigt hätten, um die Flasche Wein gemeinsam auszutrinken (vgl. ihre Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Dies erscheint ebenfalls völlig unglaubwürdig, „weiß“ sie doch sonst genau, dass bei ihr ein Nachtrunk getätigt worden ist.
Zum behaupteten Nachtrunk selbst ist auszuführen wie folgt:
Das erkennende Gericht ist aus folgenden Erwägungen der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall keinen Nachtrunk mehr zu sich genommen hat sondern der letzte Alkoholkonsum im Gasthof „M“, mithin vor dem Verkehrsunfall, stattgefunden hat (dort wurden Weiß-Gespritzte getrunken). Weiters geht das Gericht davon aus, dass es nach dem Unfall zu überhaupt keinem Kontakt mehr zwischen ihm und X gekommen ist.
Ganz allgemein zur Nachtrunkverantwortung ist einleitend auszuführen, dass dem Beschuldigten diesbezüglich eine entsprechende Mitwirkungspflicht zukommt. In ständiger Rechtsprechung hat der VwGH dazu ausgeführt, dass einerseits der Erstaussage des Lenkers besondere Bedeutung zukommt und damit in Zusammenhang der Umstand entscheidend ist, dass auf eine allfällige Alkoholaufnahme nach dem Lenken bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird. Weiters entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat (vgl. zum Ganzen VwGH 29.4.2011, 2011/02/0132, m.w.N.).
Zunächst ist auffallend, dass bereits die Trinkverantwortung vor dem Alkotest bzw. vor einem „allfälligen Nachtrunk“ von O völlig unterschiedlich dargelegt wurde. Spricht O am Tattag noch von 7 Gespitzten und 3 großen Bier (von 12:30 Uhr bis 17:30 Uhr), revidiert er diese Aussage vor der Polizei (am xx.xx.xxxx) und dem Landesverwaltungsgericht Tirol dahingehend, dass er (vor dem Konsum von Alkohol im „M“) lediglich 2 kleine Bier getrunken hätte. O ist auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht in der Lage, diesen völligen Widerspruch zu erklären („Dazu kann ich nichts mehr sagen“).
Zum Nachtrunk selbst:
Hier geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer vor den amtshandelnden Polizeibeamten den zunächst (ebenfalls sehr unbestimmt) behaupteten Nachtrunk widerrufen hat. Spricht er am Tattag lediglich allgemein davon, nach dem Unfall noch Alkohol zu sich genommen zu haben (ohne Art und Menge auch nur annähernd zu konkretisieren), widerruft er diese Aussage während der polizeilichen Amtshandlung. Diesen Widerruf bestätigt er selbst vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, wenn er in der mündlichen Verhandlung aussagt wie folgt:
„Wenn ich nunmehr vom Verhandlungsleiter auf die Aussagen in der polizeilichen Anzeige bzw der Sachverhaltsdarstellung vom xx.xx.xxxx hingewiesen werde, dass ich meinen Nachtrunk dann schlussendlich nach dem Telefonat des Meldungslegers mit der Frau X wieder zurückgenommen habe, dann gebe ich an wie folgt: Das war so, der Polizeibeamte sagte mir nach dem Telefonat, die Frau X hätte gesagt, wir hätten nach dem Unfall nichts getrunken. Da sagte ich in etwa „das gibt es ja nicht, dann habe ich eben nichts getrunken“.
Diese Aussage kann nicht anders als ein Widerruf des Nachtrunks interpretiert werden. Wenn also der Meldungsleger vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol etwa verunsichert wirkt (wenngleich er schlussendlich dezidiert auf die Angaben in der Anzeige verweist) und nicht mehr genau weiß, in welcher Art und Weise dieser Nachtrunk zurückgenommen wurde, wurden die diesbezüglichen eigenen Angabe des O offenkundig von ihm in der Anzeige richtig wiedergegeben. Damit stimmt auch gut überein, dass O selbst bei seiner Einvernahme am xx.xx.xxxx zwar von zwei Weiß Gespritzten als Nachtrunk spricht, aber auch zugibt, vor der Polizei unterschiedliche Angaben zur Alkoholmenge gemacht zu haben. Zu diesen zwei Weiß Gespritzten wiederum sagt die Zeugin X (siehe dazu unten) vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass diese jedenfalls im „M“ (und daher nicht bei ihr) getrunken worden wären: „Der Polizei sagte ich, der Herr O hätte zwei Weiß-Gespritzte getrunken. Das war die Aussage zum „M“. Der Polizist hat mich nicht gefragt, ob wir bei mir zuhause noch was getrunken haben.“ X hat daher folgerichtig – ihrer eigenen Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zufolge – der Polizei gegenüber nie Aussagen zum Nachtrunk selbst gemacht. Alle ihre diesbezüglichen Angaben bezogen sich daher logischerweise auf den Konsum von Alkohol vor dem Unfall im Gasthof „M“. Ihre davon abweichenden Angaben in Bezug auf den Konsum einer Flasche Wein im weiteren Verfahren und v.a. auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erweisen sich daher als Falschaussage (siehe dazu unten).
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass bei der Amtshandlung am Tattag schlussendlich keine Nachtrunkverantwortung seitens des O, aber auch nicht der X, geltend gemacht worden ist. Schon aus diesem Grunde gehen die diesbezüglichen Argumente in der Beschwerde ins Leere und ist allein vom Messergebnis des Alkotests auszugehen.
Aber auch die weitere Trinkverantwortung ist widersprüchlich. Am xx.xx.xxxx erklärt O vor der Verkehrsinspektion noch, er hätte zwei gespritzte Wein als Nachtrunk getrunken. In der Eingabe des Beschwerdeführers vom xx.xx.xxxx ist ebenfalls von zwei Weiß sauer die Rede. X hingegen spricht in ihrer Zeugeneinvernahme vor der Führerscheinbehörde xx.xx.xxxx von einer Flasche Wein, die zu zweit ausgetrunken worden wäre. Von einem „Aufspritzen“, wie in späteren Verantwortungen, ist da noch keine Rede. Aber auch die Größe der Flasche, der exakte Alkoholgehalt und das genaue Aufteilungsverhältnis zwischen O und X werden hier nicht angegeben. Auch in der zeitlich nächsten Eingabe vom xx.xx.xxxx spricht der Beschwerdeführer (entgegen seiner Eingabe vom xx.xx.xxxx) lediglich von einer Flasche Wein als Nachtrunk, ohne dies in irgendeiner Weise zu konkretisieren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol sprechen sowohl O als auch X zur Nachtrunkverantwortung von einer Flasche Wein. Bei O fällt auf, dass er zunächst kein Wort dazu verliert, dass diese Flasche Wein in Form von „Gespritzten“ getrunken wurde. Ebenfalls gibt er keine näheren Auskünfte zur dieser Flasche Wein (Größe, Alkoholgehalt, Aufteilungsverhältnis). Erst auf die spätere Nachfrage des Verhandlungsleiters und Hinweis auf seine widersprüchlichen Aussagen erklärt er, es habe sich um „eine Mischkulanz mit dem Wein gehandelt, es wurde Wein eingeschenkt und immer wieder Mineralwasser drauf geleert“. X hingegen betont vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass sich die „zwei Weiß Gespritzten“ – wie bereits oben erwähnt - stets auf den Gasthof „M“ bezogen hätten. In der Eingabe vom xx.xx.xxxx ist dann davon die Rede, dass bei X eine 7/10 Flasche Weißwein gemeinsam mit O gespritzt mit Mineralwasser ausgetrunken wurde.
Die gesamte Nachtrunkverantwortung ist sohin widersprüchlich und völlig unglaubwürdig. Damit in Einklang steht auch die Erstaussage der X vor der Polizei, dass sie nichts von einem Unfall des O gewusst hätte. Dies leuchtet ein, muss doch in einer Gesamtschau unzweifelhaft davon ausgegangen werden, dass es zu überhaupt keiner Begegnung mit O nach dem Unfall gekommen ist. Ihre alleinige Auskunft gegenüber der Polizei in Bezug auf Alkoholkonsum bezieht sich ja – wie erwähnt – auf zwei Weiß Gespritzte im Gasthof „M“.
Ergibt sich also schon aus diesen Ausführungen die völlige Unglaubwürdigkeit eines Nachtrunkes in Form einer Flasche Wein gemeinsam mit X, wird diese Annahme auch noch durch den Umstand bestärkt, dass der Konsum einer 7/10 Flasche Wein in der hier zur Verfügung stehenden Zeit (der Unfall ereignete sich um 17:35 Uhr, O traf in seiner Wohnung gegen 18:30 Uhr ein) nach allgemeiner Lebenserfahrung unmöglich erscheint. O spricht selbst davon, für das Austrinken dieser Flasche Wein ca 1 Stunde gebraucht zu haben (vgl. seine Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: „…es wird eine Stunde gewesen sein.“). X kann dazu – erstaunlicherweise und wie bereits oben angeführt - überhaupt nichts mehr sagen.
Bedenkt man nun, dass sich der Unfall selbst um 17:35 Uhr ereignet hat, der Beschuldigte dann mit dem schwer beschädigten Fahrzeug in die, Adresse, gefahren ist (angesichts des Reifenplatzers vorne links wohl nur im Schrittempo), dort das Fahrzeug erst in die Garage stellen musste, es dann zu einer Unterhaltung mit X gekommen ist, sie beide in der Folge in die Wohnung der X gegangen sind und nach dem Konsum der gesamten (!) Flasche Wein der Beschuldigte noch zu Fuß (!) von der „Adresse“ in die „Adresse“ gegangen ist (siehe zur Entfernung den im führerscheinrechtlichen Akt einliegen Ausschnitt aus dem Stadtplan, Adresse, Ankunft war um 18:30 Uhr), erscheint diese Verantwortung auch aus diesem Grunde völlig unglaubwürdig, zumal für den Konsum der Flasche Wein nicht annähernd eine Stunde zur Verfügung gestand ist, zumal ja schon vom Unfall bis zum Eintreffen des O in der „Adresse“ weniger als 1 Stunde vergangen sind. Vielmehr bestätigt sich sohin auch damit, dass es nie zu einem Treffen der X mit O nach dem Unfall gekommen ist, sondern O nach Verstecken des Fahrzeuges in der Garage der X sofort zu Fuß in die „Adresse“ gegangen ist. Nur unter dieser Annahme ist in zeitlicher Hinsicht der gesamte Ablauf der Handlung vorstellbar.
Insgesamt erweist sich sohin aufgrund der obigen Erwägung die im Laufe des Verfahrens in Spiel gebrachte Nachtrunkverantwortung als völlig unglaubwürdig und unrichtig. Es ist daher allein vom Messergebnis mit dem geeichten Alkomaten auszugehen (zur Problematik der Rückrechnung siehe unten bei der rechtlichen Würdigung).
IV.Rechtsgrundlagen
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl 159 idF BGBl I 2014/27 (StVO) lauten wie folgt:
„§ 5
(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
…
§ 99
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
…“
V.Rechtliche Erwägungen
Zur Rüge der ungeeigneten Alkomatmessung wird einerseits auf den Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom xx.xx.xxxx sowie auf den Überprüfungsbericht der Firma K vom xx.xx.xxxx, andererseits auf den Umstand verwiesen, dass die bloß fehlende Umstellung von Sommer- auf Winterzeit für die Alkomatmessung selbst ohne Belang ist. „Die Behörde hatte auch von Amts wegen keine Veranlassung, an der Funktionstüchtigkeit des Gerätes nur deshalb zu zweifeln, weil auf dem Ausdruck über das Messergebnis eine unrichtige Uhrzeit angegeben war. Die belangte Behörde hebt in diesem Zusammenhang zu Recht hervor, dass bereits in der Anzeige dargelegt wurde, dieser Mangel sei nur dadurch zustande gekommen, dass anlässlich des Überganges von Sommerzeit auf Normalzeit eine entsprechende Umstellung des Gerätes unterlassen worden war“ (VwGH 25.3.1992, 91/02/0134; siehe auch VwGH 30.1.2004, 2003/02/0237).
Zur Rückrechnung selbst ist auszuführen, dass sich die gutachterliche Stellungnahme des Amtsarztes A vom xx.xx.xxxx als unrichtig erwiesen hat. Entgegen dem bereits vom Gesetzgeber vorgegebenen (und auch vom VwGH in ständiger Rechtsprechung bestätigten Umrechnungsschlüssel: VwGH 14.12.2007, 2007/02/0023 uva) und somit verbindlichen Umrechnungsschlüssel von Atemalkoholgehalt zu Blutalkoholgehalt von 1:2 verwendete er einen völlig anderen Umrechnungsschlüssel. Nimmt man nun im Sinne des Beschuldigten einen stündlichen Abbauwert des Alkohol im Blut von 0,1 Promille an, ergibt sich ein Alkoholgehalt des Blutes zum Deliktszeitpunkt (d.i. 84 Minuten vor dem Alkotest) von 1,72 Promille (Messwert 1,58 Promille + Abbauwert 0,14 Promille = 1,72 Promille). Zu diesem Ergebnis kommt auch der Amtsarzt A in seiner gutachterlichen Aussage vom xx.xx.xxxx. Damit steht aber fest, dass der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschuldigten zur Tatzeit jedenfalls mehr als 0,8 mg/l betrug und er sohin nicht den Tatbestand des § 99 Abs 1a StVO, sondern vielmehr des § 99 Abs 1 lit a StVO erfüllt hat. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol steht es nun frei, entgegen der Ansicht der Behörde einen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht anders zu würdigen. Es hat dabei jedoch den Grundsatz der reformatio in peius zu beachten. Sohin konnte sowohl die übertretene Verwaltungsnorm als auch die Strafsanktionsnorm spruchgemäß korrigiert werden. Die Strafe selbst durfte jedoch – ungeachtet des verschärften Strafrahmens - nicht erhöht werden.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen und war angesichts der großen Alkoholmenge vielmehr von Vorsatz auszugehen.
Er hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
Strafbemessung:
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse sind nach seinen eigenen Angaben vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol als zumindest durchschnittlich anzusehen.
Der Unrechtsgehalt der Tat ist erheblich, zumal die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Beim Verschulden ist – wie erwähnt - im Hinblick auf den Grad der Alkoholisierung von Vorsatz auszugehen. Weitere Ausführungen zur Strafbemessung erübrigen sich angesichts des Umstandes, dass die Behörde schon in Bezug auf das Delikt des § 99 Abs 1a StVO lediglich die Mindeststrafe verhängt hat und diese Strafe – wie erwähnt – infolge des Grundsatzes der reformatio in peius – auch angesichts des nunmehr zu Anwendung kommenden verschärften Strafrahmens des § 99 Abs 1 lit a StVO mit einer Mindeststrafe von Euro 1.600 nicht erhöht werden durfte. Sie ist daher jedenfalls tat- und schuldangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Berichtigungsbescheid vom xx.xx.xxxx:
Mit diesem Bescheid fügte die Behörde, gestützt auf § 62 Abs 4 AVG das Wort „gelenkt“ in den Spruch des Straferkenntnisses vom xx.xx.xxxx ein. Nach § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben, erhellt sich doch einerseits aus dem gesamten Vorverfahren unzweideutig, dass es um das „Lenken“ eines Fahrzeuges geht (zu Recht verweist die Behörde hier u.a. auf die „Aufforderung zur Rechtfertigung“ vom xx.xx.xxxx, in der das Wort „gelenkt“ aufgenommen ist) und zeigt die Textierung des Spruches ebenfalls unmissverständlich, dass hier das Wort „gelenkt“ schlichtweg auf einem offenkundigen Versehen beruhend vergessen wurde. In der Beschwerde gegen diesen Berichtigungsbescheid wird der Umstand selbst, dass nunmehr das Wort „gelenkt“ eingefügt wird, gar nicht bestritten. Stattdessen wird, nicht nachvollziehbar, angeführt, dass die Behörde die falsche Strafnorm angewendet hätte. Dieser Vorwurf ist unrichtig, stützte die Behörde doch den Tatvorwurf entgegen des Ausführungen des Beschwerdeführers allein auf § 99 Abs 1a StVO.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
A) 2. Zum Bescheid der Bescheid Z vom xx.xx.xxxx, Zl. **** wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG ****):
I.Verfahrensgang
Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM/B für 6 Monate, gerechnet ab dem xx.xx.xxxx (vorläufige Abnahme des Führerscheins) entzogen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die ausreichende gesundheitliche Eignung beizubringen. Überdies wurde eine Nachschulung angeordnet.
Dieser Entziehung der Lenkberechtigung lag der oben unter A) 1. festgestellte Sachverhalt zugrunde. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene J O Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen jene, bereits oben im Verwaltungsstraferfahren angeführten Gründe vorgebracht.
II.Sachverhalt:
Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl. etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass entsprechend den Ausführungen unter A) 1. Herr J O, Geburtsdatum, am xx.xx.xxxx um 17:35 in „Adresse“, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen **** gelenkt hat. Er verursachte dabei einen Verkehrsunfall, in dessen Rahmen er jedenfalls zwei weitere Fahrzeuge beschädigte. Er selbst zog sich eine leichte Verletzung im Gesicht zu. Im Anschluss an den Verkehrsunfall beging er Fahrerflucht. Bei der polizeilichen Untersuchung der Atemluft um 18:59 Uhr, mithin 84 Minuten nach dem Lenkzeitpunkt, wurde bei ihm ein Wert von 0,79 mg/l AAK festgestellt. Zum Lenkzeitpunkt betrug daher der Alkoholgehalt der Atemluft jedenfalls mehr als 0,8 mg/l.
III.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 2014/52 (FSG) zu berücksichtigen:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
…
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
…
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
…
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
…
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
…
Dauer der Entziehung
§ 25.
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
…
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
…“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Einleitend ist dem Einwand in der Beschwerde zu entgegnen, dass es in Österreich keine Führerscheinklasse AM gäbe. Hier übersieht der Beschwerdeführer, dass nach aktueller Rechtslage es sehr wohl eine eigene Führerscheinklasse AM gibt (§ 2 Abs 1 Z 1 FSG) und die Klasse B (in deren Besitz sich der Beschwerdeführer jedenfalls befindet) auch die Lenkberechtigung für die Klasse AM umfasst (§ 2 Abs 3 Z 7 FSG). Vor diesem Hintergrund ist die Anordnung im angefochten Bescheid richtig, dass die Lenkberechtigung der Klasse(n) AM/B, mithin also der Klassen AM und B (nur so kann diese Anordnung gelesen werden), entzogen wird.
Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht aber fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des zitierten § 7 Abs 3 Z 1 FSG vorliegt (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO) und § 26 Abs 2 FSG in diesen Fällen eine Mindestentzugszeit von 6 Monaten vorsieht. Im gegenständlichen Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach einem von ihm jedenfalls verursachten Verkehrsunfall Fahrerflucht begangen hat. Ob er den gegenständlichen Verkehrsunfall auch verschuldet hat, kann nicht mehr mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden. Er selbst spricht davon, dass Ursache dafür ein Reifenplatzer vorne links gewesen sei. Tatsächlich war nach den polizeilichen Feststellungen vorne links der Reifen beschädigt (vgl. etwa den Unfallbericht vom xx.xx.xxxx). Vor diesem Hintergrund wäre ungeachtet der vorliegenden starken Alkoholisierung von keinem Verschulden auszugehen. Die anschließende Fahrerflucht ist jedoch entgegen den beschwichtigenden Ausführungen in der Beschwerde als besonders verwerflich anzusehen. Ohne sein Fahrzeug anzuhalten und ohne die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, setzte er sein Fahrt fort und konnte nur dadurch ausgeforscht werden, dass aufmerksame Zeugen das amtliche Kennzeichen notierten und die Polizei verständigten. Überdies versuchte er, das Fahrzeug in der Garage der Zeugin X zu verstecken.
Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände kann daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Sinne einer vorzunehmenden Prognose der Wiedereintritt der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht vor 8 Monaten, gerechnet ab dem xx.xx.xxxx, erwarten werden.
Auch die Anordnung einer Nachschulung und die Vorschreibung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, aber auch einer verkehrspsychologischer Stellungnahme ist in der gegenständlichen Fallkonstellation aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen (all diese begleitenden Maßnahmen wurden vom Beschwerdeführer offenkundig zwischenzeitlich – erfolgreich – absolviert – siehe die Eingabe des Rechtsvertreters vom xx.xx.xxxx). Die ausdrückliche Vorschreibung der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme war daher in den Spruch des angefochtenen Bescheides ergänzend aufzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist sowohl im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch im gegenständlichen führerscheinrechtlichen Verfahren unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Franz Triendl
(Richter)
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