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LVwG-2014/37/2180-15•LVwG T LVwG-2014/37/2180-15
LVwG-2014/37/2180-15State Administrative CourtApr 9, 2015
Wasserbenutzung<br/>Quelle<br/>Dienstbarkeit<br/>Wasserrechtsbehörde<br/>Wassergenossenschaft<br/>Teilerlöschen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde der X Y, Adresse vertreten durch Rechtsanwälte in Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.2014, Zl ****, betreffend Teillöschung eines Wasserbenutzungsrechtes, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III. und IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.2014, Zl , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruchpunkt IV. das Wort „B-Quelle“ durch die Wortfolge „B-Quelle (Stollenquelle), Q“ ersetzt wird.
2. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.2014, Zl ****, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung einer angemessenen Gebühr zugunsten der Quelleigentümerin als unzulässig zurückgewiesen wird.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Wasserversorgungsanlage Ort 1 der Wassergenossenschaft Ort 1 – behördliche Bewilligungen:
Mit Bescheid vom xx.xx.1909, Zl , bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Z aufgrund der Verhandlungsergebnisse vom xx.xx.1909 die Erstellung einer Trinkwasserleitung durch Fassung der „B-Quelle (Stollenquelle), Q“. Die A O Union als damalige Eigentümerin des Gst Nr 3, GB 87002 Ort 1, räumte in Punkt II des Vertrages vom xx.xx.1910, basierend auf der Genehmigung vom xx.xx.1909, der Rechtsvorgängerin der Wassergenossenschaft Ort 1, nämlich der Wasserinteressentschaft Ort 1, das Recht ein, dieser Quelle ein Wasserquantum von 3 l/s zu entnehmen, wobei im Fall einer Feuersbrunst das gesamte Wasserquantum entnommen werden durfte. Außerdem behielt sich die AO Union die Nutzung der darüber hinausgehenden Quellschüttung laut Punkt III dieses Vertrages ausdrücklich vor.
Auf der Basis dieser vertraglichen Regelung wurde die Quelle im Zeitraum 1909 – 1911 gefasst und das Leitungsnetz errichtet. Die Wasserfassung der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“, welche sich in einem Quellstollen mit einem Speicherraum von 15 m³ befindet, wurde bis auf durchgeführte Wartungsarbeiten seit damals nicht mehr verändert; das Leitungsnetz selbst wurde von 1958 bis 1960 erweitert, die Leitungsnetze stellen sich als Stichleitungen dar und verfügen über keinen Ringschluss. Sie umfassen die links des B-Baches gelegene Quellfassung und 80 mm Gussrohrleitung, die zur Landesstraßenbrücke über den Ort 1-Bach und von dort entlang dem nördlichen Straßenrand in den Ortsbereich führt.
Mit der Begründung, dass die in den Jahren 1909 bis 1911 errichtete B-Quellenleitung nicht mehr zur Deckung des Wasserbedarfes der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei ausreiche, hat der Landeshauptmann von Tirol mit Kundmachung vom xx.xx.1957 eine mündliche Verhandlung zwecks Umwandlung der Wasserinteressentschaft Ort 1 in eine Wasser(Werks-)genossenschaft sowie zwecks Erweiterung des Wasserbezugsrechtes auf die gesamte gefasste Quellschüttung anberaumt.
Mit den Spruchpunkten I. bis IV. des Bescheides vom xx.xx.1957, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol die in der Verhandlung am xx.xx.1957 beschlossenen Satzungen genehmigt, die Wasserwerksgenossenschaft Ort 1 als Rechtsnachfolgerin der Wasserinteressentschaft Ort 1 statuiert sowie die Durchführung der Genossenschaftsversammlung der neu gebildeten Körperschaft öffentlichen Rechts binnen einer bestimmten Frist angeordnet. Ergänzend dazu lautet Spruchpunkt VI. des zitierten Bescheides wie folgt:
„Die Wasserwerksgenossenschaft hat an E O gegen Verrechnung mit dem von ihm zu leistenden Baukostenbeitrag als einmalige Abfindung für die Überlassung der Restschüttung der B-Quelle den Betrag von ATS 7.000,- zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Genannte in diesem Zusammenhang auf die am xx.xx.1909 zu Gunsten seiner Rechtsvorgängerin, der A O Union, vereinbarte Sonderregelung betreffend deren begünstige Beitragsstellung verzichtet hat.“
Mit Spruchpunkt V. des zitierten Bescheides hat der Landeshauptmann von Tirol unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die wasserrechtliche Bewilligung für die Erneuerung und Erweiterung der B-Quellenleitung erteilt. Gleichzeitig hat der Landeshauptmann von Tirol mit diesem Spruchpunkt unter Bezugnahme auf den der Bewilligung zugrunde liegenden technischen Bericht das bestehende Wasserbenutzungsrecht der Rechtsvorgängerin der Wassergenossenschaft Ort 1 auf die gesamte, gefasste Quellschüttung der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ ausgedehnt.
Der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.1957, Zl ****, ist in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen.
Die Baumaßnahmen für die neue Wasserleitung wurden 1958 bis 1960 durchgeführt. Mit Bescheid vom xx.xx.1964, Zl ****, hat der Landeshauptmann von Tirol einige technische Abweichungen gegenüber dem ursprünglich vorgesehen Bauentwurf wasserrechtlich bewilligt und die gesamte aufgrund des Bescheides vom xx.xx.1957, Zl ****, errichtete Wasserversorgungsanlage einschließlich der Abweichungen wasserrechtlich für überprüft erklärt.
Mit Bescheid vom xx.xx.2006, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z die neuen Satzungen der Wassergenossenschaft Ort 1 genehmigt. Entsprechend § 6 dieser genehmigten Satzungen ist von den Mitgliedern auch eine laufende Wassergebühr (Wasserzins) pro Kubikmeter Wasserverbrauch zu bezahlen
Mit Bescheid vom xx.xx.2010, Zl , hat die Bezirkshauptmannschaft Z als delegierte Behörde die Erweiterung und Sanierung der bestehenden Wasserversorgungsanlage - Errichtung von neuen Rohrleitungen in 3 Abschnitten, Vergrößerung sowie Ausbau des Quellstollens der „B-Quelle (Stollenquelle), Q“ Ausbau der Pumpstation und Ergänzung der Verrohrung des Hochbehälters Ort 1 - wasserrechtlich bewilligt und für überprüft erklärt.
II.Zivilgerichtliches Verfahren betreffend das Wasserbezugsrecht der Wassergenossenschaft Ort 1:
Mit der am xx.xx.2005 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage begehrte die rechtsfreundlich vertretene X Y (im Folgenden: klagende Partei) die Feststellung, der Wassergenossenschaft Ort 1 (im Folgenden: beklagte Partei) stehe ein Wasserbezugsrecht an der auf dem Gst Nr 3 in EZ **52 GB **** Ort 1 entspringenden, gefassten Quelle nicht zu, hilfsweise, in einem 3 l/s übersteigenden Ausmaß nicht zu, sowie hilfsweise, die klagende Partei sei als Eigentümerin der Liegenschaft EZ **52 GB **** Ort 1 berechtigt, den für diese Liegenschaft anfallenden Wasserbedarf aus der auf dem Gst Nr 3 in EZ **52 GB **** Ort 1 befindlichen Quelle zu decken.
Mit Urteil vom xx.xx.2008, Zl ****, hat das Landesgericht Innsbruck
1. das Begehren, es werde mit Wirkung zwischen der klagenden und der beklagten Partei festgestellt, dass der beklagten Partei ein Wasserbezugsrecht an der auf dem Gst Nr 3 in EZ **52 GB **** Ort 1 entspringenden, gefassten Quelle nicht zustehe, abgewiesen;
2. das Eventualbegehren, es werde mit Wirkung zwischen der klagenden und der beklagten Partei festgestellt, dass der beklagten Partei ein Wasserbezugsrecht an der auf dem Gst Nr 3 in EZ **52 GB **** Ort 1 entspringenden, gefassten Quelle in einem 3 l/s übersteigenden Ausmaß nicht zustehe, abgewiesen;
3. das weitere Eventualbegehren, es werde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, dass die klagende Partei als Eigentümerin der Liegenschaft EZ **52 GB **** Ort 1 berechtigt sei, den für diese Liegenschaften anfallenden Wasserbedarf aus der auf dem Gst 3 befindlichen Quelle zu decken, abgewiesen.
Das Landesgericht Innsbruck hat in seinem Urteil vom xx.xx.2008, Zl ****, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung die bis zum Zeitpunkt der Urteilserlassung der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Ort 1 ergangenen behördlichen Bewilligungen (vgl Kapitel I. dieses Erkenntnisses) und die wesentlichen Anlagenteile dieser Wasserversorgungsanlage beschrieben.
In rechtlicher Sicht hat das Landesgericht Innsbruck den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt gewürdigt:
Grundbücherlich ist auf dem Gst Nr 3, GB **** Ort 1, ein Recht des Wasserbezuges zugunsten der Wassergenossenschaft Ort 1 aufgrund des Vertrages vom xx.xx.1957 nicht verbüchert. Verbüchert ist lediglich zulasten der Gst Nrn 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12, alle GB **** Ort 1, ein Recht der Dienstbarkeit der Wasserleitung zugunsten einzelner, genau bezeichneter Liegenschaften aufgrund eines Vertrages aus dem Jahre 1910. Bei dem Recht, Wasser aus einer auf fremdem Grund gelegenen Quelle zu beziehen, handelt es sich um eine Felddienstbarkeit im Sinne des § 472 Z 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB). Sich als Felddienstbarkeiten darstellende Wege- und Wasserleitungsservituten bedürfen, sofern sie sich auf Ersitzung gründen (in Tirol), nicht der Eintragung in das Grundbuch. Auf solche Rechte findet die Vorschrift des § 1500 ABGB keine Anwendung. Sind aber die ersessenen Dienstbarkeiten vom Eintragungsgrundsatz ausgenommen, dann ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb im Sinne des § 1500 AGBG ausgeschlossen.
Die vertraglich eingeräumte Dienstbarkeit wurde seit 1957 durch die beklagte Partei sowie ihre Rechtsvorgängerin ohne Unterbrechung ausgeübt. Die Klägerin kann sich daher nicht mit Erfolg auf ihr Vertrauen auf den Grundbuchsstand berufen. Darüber hinaus ist bei der Klägerin nicht von Gutgläubigkeit auszugehen. Ebenso geht der Einwand der Freiheitsersitzung durch die klagende Partei fehl.
Damit ist die beklagte Partei berechtigt, ihr Wasserbezugsrecht an der auf dem Gst Nr 3 in EZ 52 GB **** Ort 1 entspringenden, gefassten Quelle, der „B-Quelle (Stollenquelle), Q**“ im Ausmaß der gesamten Quellschüttung auszuüben, sodass sowohl das Hauptbegehren als die beiden Eventualbegehren abzuweisen waren.
Der Berufung der rechtsfreundlich vertretenen X Y gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom xx.xx.2008, Zl ****, hat das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom xx.xx.2009, Zl ****, keine Folge gegeben und die Revision für zulässig erklärt.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat die Beweiswürdigung des Erstgerichtes als nachvollziehbar und schlüssig beurteilt. Ausdrücklich hebt das Oberlandesgericht Innsbruck hervor, dass die vom Erstgericht festgestellte Vereinbarung über die Überlassung der über die ohnehin bereits im Jahr 1909 eingeräumten 3 Sekundenliter hinausgehende Restschüttung der „B-Quelle“ gegen Zahlung von ATS 7.000,- zwischen K O einerseits und der Rechtsvorgängerin der Wassergenossenschaft Ort 1 andererseits getroffen worden sei.
III.Verfahrensablauf:
I.Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Z:
Mit Schriftsatz vom xx.xx.2010 hat X Y, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, vorgebracht, sie sei grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ **52 GB **** Ort 1 „F-Hof“. Seit 280 Jahren besitze die Landwirtschaft „F-Hof“ auf dem Gst Nr 3, GB **** Ort 1, eine eigene Quelle.
Mit Bescheid vom xx.xx.1957, Zl ****, habe der Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde I. Instanz der Wasserwerksgenossenschaft/Wassergenossenschaft Ort 1 an dieser Quelle ein die gesamte Quellschüttung von mindestens 5 l/s umfassendes, unbefristetes Wasserbenutzungsrecht zur Trinkwasserversorgung eingeräumt.
Unter Hinweis auf den technischen Bericht der B und W vom April 2007 bringt X Y vor, die Quelle auf dem genannten Grundstück weise lediglich eine Mindestschüttung von 4 l/s auf. Außerdem würde die Nutzung von lediglich 3 l/s der auf dem Gst Nr 3, GB **** Ort 1, situierten Quelle [„B-Quelle (Stollenquelle), Q****“] zur Trinkwasserversorgung der zum Wasserbezug berechtigten Personen und Liegenschaften der Wassergenossenschaft Ort 1 ausreichen.
Abschließend hat daher X Y beantragt,
„1.den tatsächlichen Wasserbedarf der Wasserbezugsberechtigten festzustellen und sodann das Wasserbezugsrecht auf diesen tatsächlichen Bedarf einzuschränken und das über diesen tatsächlichen Bedarf bestehende Wasserbenutzungsrecht gemäß § 27 WRG zu löschen,
2. eine den heutigen Umständen entsprechend angemessene Gebühr zu Gunsten der Quell- eigentümerin festzusetzen und
3. zwecks Bedarfsbegründung eine Interessensabwägung vorzunehmen zwischen den Quelleigentümern und der Wassergenossenschaft Ort 1. Begründet wird dies damit, dass mit 0 Prozent Quelleigentum der F-Hof eine beträchtliche Substanzabwertung für alle Zukunft erfahren hat und erfährt und der ursprüngliche Vertrag von 1910 ebenfalls eine Beachtung finden muss. Weiters stellt eine derartige Maßnahme eine nicht nachvollziehbare existenzielle Härte für den Hof selbst dar sowohl gegenüber dem Konsensgeber und Gönner seit altersher für das Allgemeinwohl der Mitbürger.“
Zu den Ermittlungsergebnissen des von der belangten Behörde durchgeführten Verfahrens hat sich X Y durch ihre Rechtsvertreter in den Schriftsätzen vom xx.xx.2012 und vom xx.xx.2013 geäußert und ergänzend zum Vorbringen vom xx.xx.2010 beantragt, das tatsächliche Schüttungsvermögen der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ zu erheben.
In seiner Stellungnahme vom xx.xx.2012, Zl **** hat der wasserfachliche Amtssachverständige Baumeister Ing. H K wörtlich ausgeführt:
„Es kann angeführt werden, dass die über Wasserzähler verrechnete Wassermenge im Jahr 2011 (22454 m³), welche als Grundlage für die Abrechnung der in den Schmutzwasserkanal der Gemeinde Ort 1 eingeleitete Abwassermenge herangezogen wurde, den derzeit ermittelten jährlichen Wasserbedarf (22.026 m³) der Wassergenossenschaft Ort 1 im vorliegenden Projekt bestätigt.
Für die Ermittlung des gesamten Wasserbedarfes im Versorgungsbereich der Wassergenossenschaft Ort 1 wären noch der Wasserbedarf für landwirtschaftliche Versorgungsbereiche (Großvieheinheiten, Kleinvieheinheiten, Bewässerung); Hausgärten, ständig fließende Dorfbrunnen und Netzverluste zu berücksichtigen. Dieser derzeitige jährlich ermittelte Wasserbedarf beträgt 37.566 m³/Jahr.
Daraus kann ermittelt werden, dass der derzeitige tägliche Wasserbedarf mit ca 174 m³/Tag (=2,01 l/sec) sowie der zukünftige Bedarf mit 289 m³/Tag (3,1 l/sec) angegeben werden kann.
Legt man ein Wasserdargebot bzw die vorhandene Quellschüttung von 4,0 l/sec der Gegenüberstellung zwischen Bedarf (3,1 l/sec) und Quellschüttung (4,0 l/sec) zugrunde, so ergibt sich eine theoretische Differenz von 0,9 l/sec.
Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der derzeitig gemessene Wasserverbrauch über Wasserzähler bereits eine 20%ige Steigerung (428 m³) gegenüber der Wasserbedarfsermittlung im Projekt aus dem Jahr 2007 aufweist und somit der errechnete zukünftige Wasserbedarf mit 3,1 l/sec bereits zum heutigen Zeitpunkt erreicht ist.
Weiters wäre zu bemerken, dass über dem Projekt hinaus keine genaueren Angaben über die B-Quelle und deren Schüttungsverhalten (Schwankungsbereich) vorliegen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus ha. Sicht die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung auch in Zukunft zu berücksichtigen sein wird.
Die zukünftigen Erweiterungen des Versorgungsbereiches und der damit verbundenen Wasserbedarfssteigerung ist schwer einzuschätzen, jedenfalls ist davon auszugehen, dass die prognostizierte Erweiterung bereits stattgefunden hat. Es kann daher aus den vorerwähnten Gründen sowie der vorliegenden Quelldaten nicht davon ausgegangen und angegeben werden, dass eine bestimmte Wassermenge von der Wassergenossenschaft Ort 1 nicht benötigt wird.“
Aufgrund der Schlussfolgerungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen hat die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom xx.xx.2012 beantragt,
das tatsächliche Schüttungsvermögen der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ zu erheben,
eine entsprechende Stellungnahme der zuständigen Raumordnungsbehörde und der Gemeinde Ort 1 einzuholen und
anschließend das wasserfachliche Gutachten ergänzen zu lassen.
Mit Schriftsatz vom xx.xx.2012 hat die Gemeinde Ort 1 eine Aufstellung über die Baulandreserven vorgelegt.
In seiner Stellungnahme vom xx.xx.2013, Zl **** hat der wasserfachliche Amtssachverständige seine ursprüngliche Beurteilung in gewisser Weise korrigiert, allerdings heißt es auch dort in der Zusammenfassung:
„Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die zukünftigen Erweiterungen des Versorgungsbereiches und der damit verbundenen Wasserbedarfssteigerung schwer einzuschätzen ist. Jedenfalls erscheinen die angenommenen Steigerungen im Projekt auch durch die aktuelle Aufstellung der Baulandreserven von 3,5 ha realistisch. Es ergibt sich, dass die letztmalige ha. Beurteilung weiterhin aufrechtbleibt.“
Zu diesen fachlichen Ausführungen hat sich die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom xx.xx.2013 geäußert. Wörtlich heißt es darin:
„Zusammengefasst stellt sich die Situation für die Antragstellerin dergestalt dar, dass jedenfalls eine Divergenz zwischen dem Schüttvermögen der B-Quelle und dem tatsächlichen (auch zukünftigen) Bedarf der Wasserbezugsberechtigten gegeben ist, sodass dem Antrag auf Löschung der über den tatsächlichen Bedarf hinausgehenden Wasserbenutzungsrechten jedenfalls die Berechtigung zukommt.
Im Hinblick darauf, dass aufgrund der Stellungnahme des Herrn H K nun feststeht, dass der tatsächliche Bedarf bei maximal 3,1 l Sekunde liegt, wird beantragt, dies nunmehr bescheidmäßig festzustellen und den Anträgen vom xx.xx.2012 zu entsprechen.“
Mit Schriftsatz vom xx.xx.2014 hat die Wasserwerksgenossenschaft die bei der Vollversammlung am xx.xx.2014 gewählten Funktionäre der Bezirkshauptmannschaft Z bekanntgegeben.
Mit Bescheid vom xx.xx.2014, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z die Anträge der rechtsfreundlich vertretenen X Y auf Feststellung des tatsächlichen Wasserbedarfs der Wasserberechtigten (Wassergenossenschaft Ort 1), auf Einschränkung des Wasserbenutzungsrechtes auf den tatsächlichen Wasserbedarf und auf Löschung des über den tatsächlichen Wasserbedarf bestehenden Wasserbenutzungsrechtes (Antrag I.), auf Vornahme einer Interessensabwägung zwischen den Quelleigentümern und der Wassergenossenschaft Ort 1 (Antrag III.) und auf Erhebung des tatsächlichen Schüttvermögens der B-Quelle (Antrag IV.) mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Den Antrag der rechtsfreundlich vertretenen X Y auf Festsetzung einer den heutigen Umständen entsprechende angemessene Gebühr zugunsten der Quelleigentümerin (Antrag II.) hat die Bezirkshauptmannschaft Z gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde X Y zH ihrer Rechtsvertreter nachweislich am xx.xx.2014 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom xx.xx.2014 hat Frau G W, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse, Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.2014, Zl ****, erhoben und beantragt, „das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle
a.) der tatsächliche (maximale) Wasserbedarf der Wasserbezugsberechtigten mit 3,1 l/sec bestimmt wird;
b.) festgestellt wird, dass das über diesen tatsächlichen (maximalen) Wasserbedarf von 3,1 l/sec hinausgehende Wasserbenutzungsrecht der Wassergenossenschaft erloschen ist;
Mit ihrer Beschwerde hat die G W ergänzende Unterlagen vorgelegt.
II.Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit Beschluss vom xx.xx.2014, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen G W mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Dieser Beschluss wurde G W zH ihrer Rechtsvertreter am xx.xx.2014 zugestellt.
Mit dem am xx.xx.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingereichten Schriftsatz vom xx.xx.2014 hat X Y, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte
I.den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erstattung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.2014, Zl ****, eingebracht und
II.die außerordentliche Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.2014, Zl ****, erhoben.
Mit Beschluss vom xx.xx.2014, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur rechtzeitigen Erstattung der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.2014, Zl ****, stattgegeben. Dieser Beschluss wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters am xx.xx.2014 und dem Obmann der Wassergenossenschaft Ort 1 am xx.xx.2014 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom xx.xx.2014, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Wassergenossenschaft Ort 1 um eine Stellungnahme zu den Ausführungen in der Beschwerde der X Y ersucht. Zu dieser Beschwerde hat sich die Wassergenossenschaft Ort 1 durch ihren Rechtsanwalt, Adresse, geäußert. In seiner Stellungnahme hat er auf das in dem vom Landesgericht Innsbruck unter der Zl **** durchgeführten zivilgerichtlichen Verfahren erstattete Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen S P vom xx.xx.2008 sowie dessen mündliche Ergänzung verwiesen. Unabhängig davon hat die Wassergenossenschaft Ort 1 auf die von ihr durchgeführten regelmäßigen Wartungs- und Kontrollarbeiten hingewiesen.
Abschließend hat die Wassergenossenschaft beantragt, der Beschwerde der X Y keine Folge zu geben.
Mit Schriftsatz vom xx.xx.2014 hat die Beschwerdeführerin ihre gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom xx.xx.2014, Zl ****, erhobene außerordentliche Revision zurückgezogen.
Mit Schriftsatz vom xx.xx.2015, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Wassergenossenschaft Ort 1 vom xx.xx.2014 zur Kenntnis gebracht, sie über die Einholung des Aktes des Landesgerichtes Innsbruck, Zl ****, informiert und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.
Die Beschwerdeführerin hat sich im Schriftsatz vom xx.xx.2015 geäußert und im Wesentlichen vorgebracht, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sei nur zu prüfen, ob die im WRG 1959 normierten Voraussetzungen für die beantragte Löschung des der Wassergenossenschaft Ort 1 an der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes gegeben seien. Dem Urteil des Landesgericht Innsbruck vom xx.xx.2008, Zl ****, komme im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Bindungswirkung zu.
Am xx.xx.2014 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch die Einvernahme des E R (Wassermeister der Wassergenossenschaft Ort 1) als Zeugen und des wasserfachlichen Amtssachverständigen Baumeister H K sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zl ****.
Die Beschwerdeführerin und die Wassergenossenschaft Ort 1 haben im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt.
III.Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der Wassergenossenschaft Ort 1:
Im Kapitel II./A ihres Rechtsmittels bringt die Beschwerdeführerin vor, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stelle ein vom Grundeigentümer eingebrachter Antrag, ein Wasserrecht für erloschen zu erklären, sodass eine zulasten des Antragstellers grundbücherlich eingetragene Servitut beseitigt werde, einen Antrag nach § 70 Abs 1 WRG 1959 dar, zu dessen Erledigung zunächst eine Entscheidung gemäß den §§ 27 und 29 Abs 1 WRG 1959 zu treffen sei. Der durch die Dienstbarkeit Belastete habe im Falle des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes einen Rechtsanspruch darauf, dass durch die Wasserrechtsbehörde ausdrücklich ausgesprochen werde, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen seien. Der Beschwerdeführerin komme daher jedenfalls das von ihr ausgeübte Antragsrecht zu und habe sie ein rechtliche Interesse bzw einen Rechtsanspruch an der Feststellung, dass das verfahrensgegenständliche Wasserbezugsrecht (teilweise) erloschen sei.
Im Übrigen sei die Wasserrechtsbehörde nach der ausdrücklichen Normierung des § 29 Abs 1 WRG 1959 verpflichtet, das (auch nur teilweise) Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes (deklarativ) festzustellen.
Die belangte Behörde übersehe, dass nach Lehre und Judikatur die (teilweise) Nichtausübung eines Wasserbezugsrechtes bzw der mangelnde Bedarf an einem solchen Wasserbezugsrecht als Verzicht iSd § 27 Abs 1 lit a WRG 1959 aufzufassen sei.
Sollte der Bedarf der wasserberechtigen Wassergenossenschaft Ort 1 nicht die gesamte Schüttmenge der Quelle umfassen, sei von einem Verzicht iSd § 27 Abs 1 lit a WRG 1959 auszugehen. Es sei somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine rechtliche Grundlage bzw „ein gesetzlicher Tatbestand“ für die beantragte Feststellung des (teilweisen) Erlöschens des verfahrensgegenständlichen Wasserbenutzungsrechtes gegeben.
Das von der Bezirkshauptmannschaft Z herangezogene wasserfachliche Gutachten sei fehlerhaft, widersprüchlich und leicht zu widerlegen. Darauf habe die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom xx.xx.2012 als auch in der Eingabe vom xx.xx.2013 hingewiesen. Allerdings habe sich die belangte Behörde mit den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt.
Die Wassergenossenschaft Ort 1 als Wasserbezugsberechtigte benötige für die Versorgung ihres Versorgungsbereiches maximal eine Schüttmenge von 3,1 l/s. Für die darüber hinausgehende Schüttmenge der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“, habe sie keinen Bedarf. Außerdem wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, antragsgemäß die tatsächliche Schüttmenge der Quelle zu bestimmen. Auch diesbezüglich sei das Verfahren mangelhaft geblieben.
Im Schriftsatz vom xx.xx.2015 betont die Beschwerdeführerin nochmals, dass im gegenständlichen Verfahren zu prüfen sei, ob die im WRG 1959 normierten Voraussetzungen für die beantragte Löschung des der Wassergenossenschaft Ort 1 an der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes gegeben seien. Von einem teilweisen Erlöschen sei jedenfalls auszugehen. Darüber hinaus entfalte das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom xx.xx.2008, Zl ****, keine Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren
2. Stellungnahme der Wassergenossenschaft Ort 1:
Die Wassergenossenschaft Ort 1 hat in ihrem Schriftsatz vom xx.xx.2014 hervorgehoben, dass, ein gesetzlicher Tatbestand für die Löschung des zugunsten der Wassergenossenschaft Ort 1 eingeräumten Wasserbezugsrechtes nicht gegeben sei. Sie habe die zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen bereits seit Jahrzehnten ohne Unterbrechung genutzt und regelmäßig gewartet. Zu Spitzenzeiten sei die gesamte Quellschüttung der gegenständlichen Quelle zur Versorgung ihrer Abnehmer erforderlich. Dabei verweist die Wassergenossenschaft Ort 1 neben den bisherigen Verfahrensergebnissen auch auf das in Kopie beiliegende Messprotokoll des Wasserwartes E R. Dieser hätte mehrfach, beispielsweise am xx.xx.2007 oder am xx.xx.2007 feststellen müssen, dass kein Überwasser vorhanden sei.
IV.Sachverhalt:
1. Beschreibung der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Ort 1:
Die Wassergenossenschaft Ort 1 betreibt seit etwas mehr als 100 Jahren ihre behördlich bewilligte Wasserversorgungsanlage (zu den wasserrechtlichen Bewilligungen siehe Kapitel I. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Zum Betrieb ihrer Wasserversorgungsanlage verfügt die Wassergenossenschaft Ort 1 aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.1909, Zl , und des Spruchpunktes V. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.xxxx, Zl , über das Wasserbenutzungsrecht an der gesamten gefassten „B-Quelle (Stollenquelle), Q“. Unabhängig von diesem öffentlich rechtlichen, im WRG 1959 begründeten Wasserbenutzungsrecht besteht zugunsten der Wassergenossenschaft Ort 1 an der gesamten Quellschüttung der „B-Quelle (Stollenquelle), Q“ ein als Felddienstbarkeit zu qualifizierendes Wasserbezugsrecht.
Die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Ort 1 besteht im Wesentlichen aus
dem Quellstollen,
Versorgungsleitungen mit einer Länge von insgesamt ca 6km,
der Pumpstation für den Hochbehälter,
dem Hochbehälter sowie
zwei getrennten Versorgungsbereichen („Unterer Versorgungsbereich“ und „Oberer Versorgungsbereich“).
Die Quellanlage der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ liegt westlich des Siedlungsgebietes von Ort 1 auf einer Höhe von 565,67m. Von dort führt eine Transportleitung mit einer Länge von 954m zur Pumpstation auf einer Höhe von 525,13m. Von dieser Pumpstation aus wird der Hochbehälter auf einer Höhe von 611,59m angespeist. Der „Untere Versorgungsbereich“, also die unteren Teile des Versorgungsnetzes (Transportleitung von der Quelle bis zum Pumpwerk), wird mit dem anstehenden Druck der Transportleitung direkt angespeist.
Seit der Fertigstellung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom xx.xx.1957, Zl ****, bewilligten Baumaßnahmen (ca 1960) wurden alle angemeldeten Liegenschaften der Mitglieder der Wassergenossenschaft Ort 1 über diese Anlage versorgt, so auch der im Eigentum der Beschwerdeführerin befindliche „F-Hof“.
Auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gst Nr 3, GB **** Ort 1, entspringt nicht nur die „B-Quelle (Stollenquelle) QU70905008“, sondern verläuft über diese Liegenschaft auch die von der Quelle wegführende Transportleitung.
Die Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Ort 1 wird laufend kontrolliert und gewartet, insbesondere werden die folgenden Wartungs- und Kontrollarbeiten durchgeführt:
Jährliche Reinigung der Quelle und des Hochbehälters
Wöchentliche Kontrollen der gesamten Anlage
Wartung der Pumpstation und der Versorgungsleitungen
Jährliche Proben und Untersuchung der Wasserqualität durch den Landeskontrollverband Tirol, Prüfstelle Rotholz
Monatliche Messung der Quellschüttung
Reparaturen von Rohrbrüchen und Schäden an Anlagen
Festlegung der Hausanschlüsse bei Neubauten
Vermessungsarbeiten für den Wasserleitungskataster einschließlich der Hausanschlüsse mit der VT GmbH (Vermessungsbüro)
Die genannten Tätigkeiten fallen insbesondere in den Aufgabenbereich des Wassermeisters/Wasserwartes E R, der diese Tätigkeit seit ca 20 Jahren ausübt.
Die „B-Quelle (Stollquelle), QU70905008“ weist in der Regel eine Schüttung von rund 4,0 l/s auf. Der durchschnittliche Tagesbedarf zum Betrieb der Wasserversorgungsanlage beträgt derzeit rund 2,5 l/s, der zukünftige durchschnittliche Tagesbedarf errechnet sich mit 3,1 l/s.
Beim Betrieb der Wasserversorgungsanlage Ort 1 ist - wie bei allen Wasser-versorgungsanlagen – mit Verbrauchsspitzen zu rechnen. Zu bestimmten Tageszeiten, aber auch aufgrund bestimmter Ereignisse (lange Trockenperioden, Schadensfälle, Brandfall etc) ergibt sich ein erhöhter Wasserbedarf.
Für den „Unteren Versorgungsbereich“ der von der Wassergenossenschaft Ort 1 betriebenen Wasserversorgungsanlage müssen diese Verbrauchsspitzen direkt aus der Quellschüttung abgedeckt werden. Der Wassergenossenschaft Ort 1 steht für den „Unteren Versorgungsbereich“ lediglich ein „Reservevolumen“ im Ausmaß von 50m³ zur Verfügung, das im Quellstollen vorrätig gehalten wird.
Für den „Oberen Versorgungsbereich“ kann im Hochbehälter jenes Wasser (zwischen)gespeichert werden, das zur Abdeckung von Verbrauchsspitzen benötigt wird. Die in den Hochbehälter gepumpte Wassermenge beträgt durchgehend zwischen 1,6 und 1,8 l/s.
Zur Abdeckung von Verbrauchsspitzen ist es erforderlich, zur Aufrechterhaltung der Wasserversorgung der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ Wasser in einer 3,1 l/s übersteigenden Menge zu entnehmen. Unter Umständen wird in Fällen eines erhöhten Wasserbedarfes das gesamte Schüttvolumen der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ benötigt. In der Vergangenheit sind solche Situationen jedenfalls aufgetreten.
Die vertretungsbefugten Organe der Wassergenossenschaft Ort 1 haben zu keinem Zeitpunkt der Wasserrechtsbehörde gegenüber erklärt, auf das zugunsten der Wassergenossenschaft Ort 1 auf der Grundlage wasserrechtlicher Bewilligungen an der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ bestehende, das gesamte Schüttvolumen umfassende Wasserbenutzungsrecht auch nur teilweise zu verzichten.
V.Beweiswürdigung:
Die zur Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Ort 1 ergangenen rechtlichen Bewilligungen liegen vor.
Die mit Spruchpunkt V. des Bescheides vom xx.xx.1957, Zl , der Wassergenossenschaft Ort 1 an der gesamten Schüttung der „B-Quelle (Stollenquelle), Q“ eingeräumte Wasserbenutzungsrecht ist nicht strittig.
Das Landesgericht Innsbruck hat in der rechtlichen Beurteilung seines Urteils vom xx.xx.2008, Zl ****, festgehalten, dass zugunsten der Wassergenossenschaft Ort 1 ein die gesamte Schüttung der zitierten Quelle umfassendes, als Felddienstbarkeit zu qualifizierendes Wasserbezugsrecht besteht.
Die Beschreibung der wesentlichen Anlagenteile der Wasserversorgungsanlage und die Darlegung der regelmäßig durchgeführten Wartungs- und Kontrollarbeiten stützten sich auf die Stellungnahme der Wassergenossenschaft Ort 1 vom xx.xx.2014 und die von der Wassergenossenschaft Ort 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am xx.xx.2014 vorgelegten Dokumentationen zur Kontrolle und Wartung der Quelle selbst und des Hochbehälters (Beilagen B und C). Zudem konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den vom Landesgericht Innsbruck in seinem Urteil vom xx.xx.2008, Zl ****, festgestellten Sachverhalt und die Aussage des Zeugen E R zurückgreifen.
Die Beschwerdeführerin hat insbesondere die Ausführungen der Wassergenossenschaft Ort 1 in deren Stellungnahme vom xx.xx.2014 nicht bestritten.
Dementsprechend lauten die Feststellungen im Kapitel 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Zum Wasserbedarf der Wassergenossenschaft Ort 1 konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Stellungnahmen des wasserfachlichen Amtssachverständigen Baumeister Ing. H K vom xx.xx.2012, Zl ****, und vom xx.xx.2013, Zl ****, sowie dessen Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung, die Aussage des Zeugen E R, die von der Wassergenossenschaft Ort 1 im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen zur Quellschüttung (Beilage A) und den von der Beschwerdeführerin vorgelegten technischen Bericht vom April 2007, erstellt von der B und W, zurückgreifen.
Aus den genannten Beweisergebnissen geht klar hervor, dass der durchschnittliche, über den Tag errechnete Bedarf 2,5 l/s beträgt und sich ein zukünftiger durchschnittlicher Tagesbedarf von 3,1 l/s errechnen lässt.
Der wassersachliche Amtssachverständige Baumeister Ing. H K hat allerdings schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass bei jeder Wasserversorgungsanlage der Tagesbedarf nicht immer gleich bleibend sei, sondern Verbrauchsspitzen (zB in der Früh oder zu Mittag) auftreten würden. Während solcher Zeiträume sei von einem erhöhten Bedarf auszugehen. Um diese Verbrauchsspitzen abdecken zu können, ist es laut den schlüssigen Ausführungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen bei jeder Wasserversorgungsanlage erforderlich, eine Reserve an Wasser vorrätig zu halten. Hochbehälter von Wasserversorgungsanlagen würden ua auch diesem Zweck dienen.
Der Zeuge E R hat bei seiner Einvernahme auf Umstände hingewiesen, die zu einem erhöhten Wasserbedarf führen würden (wie zB längere Trockenperioden im Sommer). E R hat auf die ausdrückliche Frage zudem angegeben, dass in der Vergangenheit Situationen aufgetreten seien, die den Einzug des gesamten Schüttvolumens der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Wasserversorgungsanlage Ort 1 notwendig gemacht hätten. Der wasserfachliche Amtssachverständige Baumeister Ing. H K hat diese Aussage als plausibel bewertet, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung der für den „Unteren Versorgungsbereich“ nur sehr gering bemessenen Wasserreserve von 15m³. Die Aussage des Zeugen E R bestätigen auch die von der Wassergenossenschaft Ort 1 mit ihrer Stellungnahme vom xx.xx.2014 vorgelegten Unterlagen über die Messungen des Überwassers, also jenes Wasser, das beim Betrieb der Wasserversorgungsanlage nicht benötigt wurde. Bei den Messungen am xx.xx.2007, xx.xx.2007, xx.xx.2007, xx.xx.2007 und xx.xx.2007 ergab sich ein Überwasser von unter 1 l/s. Bei den Messungen am xx.xx.2007 und xx.xx.2007 konnte überhaupt kein Überwasser festgestellt werden.
Auf die wiederholte Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin hat der wasserfachliche Amtssachverständige Baumeister Ing. H K ausdrücklich festgehalten, dass sich der zukünftige errechnete durchschnittliche Tagesbedarf mit 3,1 l/s bestimmen lasse. Zur Abdeckung des erhöhten Bedarfes sei allerdings eine Reserve vorrätig zu halten.
Diese Aussage stimmt mit der im Kapitel 3.6 des technischen Berichtes vom Monat 2007, erstellt von der B und W, getroffenen Feststellung überein, die wie folgt lautet:
„Das vorhandene Dargebot von 4 l/s reicht zur Bedarfsdeckung auch in Zukunft aus, wenn der entsprechende Tagesausgleich sichergestellt ist.“
Aufgrund dieser schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnisse des Beweisverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den für die Zukunft errechneten durchschnittlichen Tagesbedarf an Wasser der Wasserversorgungsanlage Ort 1 mit 3,1 l/s festgestellt. Gleichzeitig hält das Landesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund verschiedener Umstände (Verbrauchsspitzen, länger anhaltende Trockenphasen etc) sich für den Betrieb der Wasserversorgungsanlage Ort 1 ein erhöhter Wasserbedarf ergeben kann, der es notwendig macht, der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“, eine 3,1 l/s übersteigende Menge an Wasser zu entnehmen (vgl Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides).
In den von der Bezirkshauptmannschaft Z und vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Verfahren ergaben sich keine Hinweise, wonach die vertretungsbefugten Organe der Wassergenossenschaft Ort 1 betreffend das der Wassergenossenschaft Ort 1 an der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“, eingeräumte Wasserbenutzungsrecht eine Verzichtserklärung abgegeben haben. Eine dementsprechende Feststellung trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol im Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides.
VI.Rechtslage:
Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Benutzungsberechtigung
§ 5. (1) …
(2) Die Benutzung der Privatgewässer steht mit den durch Gesetz oder besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören.
Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
[…]
Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte
§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:
a) durch den der Wasserrechtsbehörde zur Kenntnis gebrachten Verzicht des Berechtigten;
b) durch Nichteinwendung des Rechtes in einem wasserrechtlichen Verfahren, insoweit eine mit diesem Rechte offensichtlich in Widerspruch stehende Anlage bewilligt und ausgeführt wird, jedoch unbeschadet eines allfälligen Schadenersatzanspruches nach § 26 Abs. 3;
c) durch Ablauf der Zeit bei befristeten und durch den Tod des Berechtigten bei höchstpersönlichen Rechten sowie durch dauernde Einschränkung oder Untersagung nach § 21a;
d) durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;
e) durch Enteignung (§ 64 Abs. 4);
f) durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;
g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;
h) durch Wegfall oder eigenmächtige Veränderung des Zweckes der Anlage, wenn das Wasserbenutzungsrecht im Sinne der Bestimmungen des § 21 Abs. 4 an einen bestimmten Zweck gebunden wurde.
[…]
Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten
§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
[…]
(5) Im Falle des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die Behörde auch ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (§ 70 Abs. 1 erster Satz) erloschen sind.
[…]
Erlöschen der Zwangsrechte, Rückübereignung
§ 70. (1) Mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung erlöschen alle nach den §§ 63 bis 67 eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen.
[…]
VII.Erwägungen:
Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 164/2013, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde der X Y, Adresse, vertreten durch Rechtsanwälte Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.2014, Zl ****
Die Rechtzeitigkeit ist im Hinblick auf den Beschluss vom xx.xx.2014, Zl LVwG-2014/37/2180-3,**** gegeben.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom xx.xx.2014, Zl ****, in seinem gesamten Umfang.
4. 1Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung des tatsächlichen Wasserbedarfes und Teillöschung des der Wassergenossenschaft Ort 1 eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Unter welchen Voraussetzungen Wasserbenutzungsrechte, zu denen auch das Recht zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage der gegenständlichen Art zählt (§ 9 Abs 2 WRG 1959) erlöschen, bestimmt § 27 Abs 1 WRG 1959.
Gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und mithin grundsätzlich von Amts wegen einzuschreiten, sodass es eines dahinzielenden Antrages erst gar nicht bedarf. § 70 Abs 1 WRG 1959 bestimmt, dass mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung die nach den §§ 63 - 67 WRG 1959 eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erlöschen, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind (§ 29 Abs 5 WRG 1959). Ist jedoch eine solche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, so kann sowohl der Eigentümer des belasteten Gutes als auch der bisherige Wasserberechtigte die ausdrückliche Aufhebung der Dienstbarkeit bei der Wasserrechtsbehörde verlangen.
Das an die Wasserrechtsbehörde herangetragene Ansinnen der Beschwerdeführerin richtet sich auf die Feststellung des Teilerlöschens des der Wassergenossenschaft Ort 1 an der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes. Gegenstand ihres Begehrens ist nicht die Feststellung, dass die durch das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, auf in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken lastenden Servituten, Dienstbarkeiten, ebenfalls zu löschen und aufzuheben sind. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut ihres Antrages vom xx.xx.2010. Darüber hinaus wären selbst bei der von der Beschwerdeführerin begehrten Feststellung des Teilerlöschens des der Wassergenossenschaft Ort 1 an der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes die Servituten für das bestehende Wasserleitungsnetz der Wasserversorgungsanlage der Wassergenossenschaft Ort 1 weiterhin notwendig und somit nicht entbehrlich.
Entgegen dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom xx.xx.1965, Zl , ist ihr Antrag nicht als ein solcher nach § 70 Abs 1 WRG 1959 zu verstehen. Ihr Antrag richtet sich ausdrücklich auf Feststellung des teilweisen Erlöschens des der Wassergenossenschaft Ort 1 an der „B-Quelle (Stollenquelle), Q“ eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes, nicht aber auf die Feststellung, dass die gesetzlich geforderte Voraussetzung vorliege, um die auf in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft lastenden Servituten aufzuheben. Auch in ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung, „dass das über diesen tatsächlichen (maximalen) Wasserbedarf von 3,1 l/sec hinausgehende Wasserbenutzungsrecht der Wassergenossenschaft erloschen ist“.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs 1 WRG 1959 hat die zuständige Wasserrechtsbehörde von Amts wegen das Erlöschen oder Teilerlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen. Eines Antrages bedarf es daher nicht. Ein entsprechend eingebrachter Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die mit Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides erfolgte Zurückweisung ist daher nicht rechtswidrig.
Der von der Beschwerdeführerin behauptete Teilverzicht gemäß § 27 Abs 1 lit a WRG 1959 liegt zudem nicht vor. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung hätte die Wassergenossenschaft Ort 1 der zuständigen Wasserrechtsbehörde einen solchen Verzicht zur Kenntnis bringen müssen.
Bei einem Verzicht handelt es sich um eine einseitige, ex-post feststellungsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des Berechtigten, die wirksam wird, sobald sie der Behörde zur Kenntnis gelangt. Die bloße Nichtausübung eines Wasserbenutzungsrechtes stellt keinen Verzicht iSd § 27 Abs 1 lit a WRG 1959 dar [Oberleitner/Berger, WRG³ (2011) Rz 4 zu § 27; VfGH 15.03.1963, Slg 4378; VwGH 16.11.1993, Zl 90/07/0036, mit Hinweis auf Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Rz 2f zu § 27 WRG 1959; VwGH 26.09.2013, Zl 2010/07/0240; VwGH 23.04.2014, Zl 2013/07/0168).
Die Beschwerdeführerin behauptet, die Wassergenossenschaft Ort 1 würde ihr Wasserbenutzungsrecht an der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ zumindest teilweise nicht ausüben. Der daraus abzuleitende mangelnde Bedarf am Wasserbenutzungsrecht sei als Verzicht im Sinne des § 27 Abs 1 lit a WRG 1959 aufzufassen.
Diese Rechtsauffassung ist verfehlt. Die Wassergenossenschaft Ort 1 hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber der zuständigen Wasserrechtsbehörde eine Verzichtserklärung iSd § 27 Abs 1 lit a WRG 1959 abgegeben. Selbst eine - lediglich von der Beschwerdeführerin behauptete -- Nichtausübung des Wasserbenutzungsrechtes erfüllt nicht den Tatbestand des § 27 Abs 1 lit a WRG 1959.
Tatsächlich nutzt die Wassergenossenschaft Ort 1 in Fällen eines erhöhten Bedarfes eine 3,1 l/s übersteigende Wassermenge, unter Umständen sogar das gesamte Schüttvolumen der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“. Die von der Beschwerdeführerin behauptete teilweise Nichtausübung des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes durch die Wassergenossenschaft Ort 1 entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
Da auch die weiteren Tatbestände des § 27 Abs 1 WRG 1959 nicht gegeben sind, ist weder von einem Erlöschen noch von einem Teilerlöschen des der Wassergenossenschaft Ort 1 an der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes auszugehen.
Die belangte Behörde hat daher den Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung eines Teilerlöschens des der Wassergenossenschaft Ort 1 an der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes zurecht mangels einer rechtlichen Grundlage als unzulässig zurückgewiesen.
4. 2 Zu den weiteren Anträgen der Beschwerdeführerin (Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides):
Ihre Anträge auf Vornahme einer Interessensabwägung zwischen ihr und der Wassergenossenschaft Ort 1 (vgl Spruchpunkt III.) und auf Erhebung des tatsächlichen Schüttvermögens der „B-Quelle“ (vgl Spruchpunkt IV.) stützt die Beschwerdeführerin offensichtlich auf ihr durch § 12 Abs 2 WRG 1959 geschütztes Eigentumsrecht am Gst Nr 3/, GB **** Ort 1, und die sich aus diesem Recht ableitende, ebenfalls geschützte Nutzungsbefugnis iSd § 5 Abs 2 WRG 1959 an der auf diesem Grundstück entspringenden „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“.
Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass der Landeshauptmann von Tirol als damals zuständige Wasserrechtsbehörde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom xx.xx.1957, Zl , der Wassergenossenschaft Ort 1 an der „B-Quelle (Stollenquelle), Q“ ein deren gesamtes Schüttvermögen umfassendes, unbefristetes Wasserbenutzungsrecht eingeräumt hat. Der von der Beschwerdeführerin bemängelte Eingriff in ihre sich aus dem Eigentumsrecht ergebende Nutzungsbefugnis an der genannten Quelle ist durch den zitierten, im öffentlichen Recht begründeten Bescheid erfolgt und somit rechtlich zulässig. Darüber hinaus hat die Rechtsvorgängerin der Wassergenossenschaft Ort 1 K O, dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin, für die über die im Jahr 1909 eingeräumten 3 l/s hinausgehende Restschüttung eine Entschädigung in Höhe von ATS 7.000,- geleistet.
Entsprechend dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom xx.xx.2008, Zl , besteht zudem an der gesamten Schüttung der „B-Quelle (Stollenquelle), Q“ zugunsten der Wassergenossenschaft Ort 1 eine Felddienstbarkeit im Sinne des § 472 Z 2 ABGB. Auch unter Berücksichtigung dieser Felddienstbarkeit liegt die von der Beschwerdeführerin behauptete Substanzabwertung nicht vor.
Im Hinblick auf die zugunsten der Wassergenossenschaft Ort 1 an der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ bestehende Felddienstbarkeit und das der Wassergenossenschaft Ort 1 zum Betrieb ihrer Wasserversorgungsanlage eingeräumte, das gesamte Schüttvermögen der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ umfassende unbefristete Wasserbenutzungsrecht haben die von der Beschwerdeführerin eingebrachten Anträge auf Vornahme einer Interessensabwägung zwischen ihr und der Wassergenossenschaft Ort 1 und auf Erhebung des tatsächlichen Schüttvermögens der B-Quelle keine gesetzliche Deckung. Den beiden Anträgen fehlt somit die für deren Behandlung erforderliche rechtliche Grundlage.
Deren Zurückweisung wegen Unzulässigkeit (vgl Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides) ist daher nicht rechtswidrig.
Das WRG 1959 kennt verschiedene Tatbestände, bei deren Vorliegen Entschädigungen oder Beiträge iSd § 117 WRG 1959 zu leisten sind (zB §§ 15, 30, 34 Abs 4, 69 Abs 4, 72 Abs 2 WRG 1959). Auf welcher gesetzlichen Grundlage die Wasserrechtsbehörde zugunsten der Beschwerdeführerin eine Gebühr für die Benützung der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ durch die Wassergenossenschaft Ort 1 festsetzen soll, erläutert die Beschwerdeführerin anicht. Sollte damit der Eingriff in die an der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ bestehende Nutzungsbefugnis iSd § 5 Abs 2 WRG 1959 abgegolten werden, ist auf das mit Bescheid des Landeshauptmannes vom xx.xx.1957, Zl ****, abgeschlossene wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zu verweisen.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom xx.xx.1957, Zl , hat die damals zuständige Wasserrechtsbehörde der Rechtsvorgängerin der Wassergenossenschaft Ort 1 an der „B-Quelle (Stollenquelle), Q“ ein deren gesamtes Schüttvermögen umfassendes, unbefristetes - die Nutzungsbefugnis des/der jeweiligen Quellbesitzers/in einschränkendes - Wasserbenutzungsrecht eingeräumt. Zwischen K O, dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin und vormaligen Eigentümer der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“, und der Rechtsvorgängerin der Wassergenossenschaft Ort 1 wurde dafür eine Entschädigung in Höhe von ATS 7.000,- vereinbart.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung einer den heutigen Umständen entsprechenden, angemessenen, ihr zustehenden Gebühr findet daher im WRG 1959 keine Deckung. Dieser Antrag ist daher ebenfalls mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.
VIII.Ergebnis:
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist keiner der Tatbestände des § 27 Abs 1 lit a bis h WRG 1959 erfüllt. Insbesondere hat die Wassergenossenschaft Ort 1 als Wasserberechtigte auf ihr an der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ bestehendes Wasserbenutzungsrecht auch nicht teilweise verzichtet. Der sich ausdrücklich auf die Feststellung des teilweisen Erlöschens des der Wassergenossenschaft Ort 1 an der „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin war nach der eindeutigen Bestimmung des § 29 Abs 1 WRG 1959 als unzulässig zurückzuweisen.
Die weiteren Anträge der Beschwerdeführerin vom xx.xx.2010 und xx.xx.2012 finden im WRG 1959 keine Deckung und waren dementsprechend als unzulässig zurückzuweisen.
Die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor. Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen, allerdings hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides berichtigt und im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zur Klarstellung das Wort „B-Quelle“ durch die korrekte Bezeichnung „B-Quelle (Stollenquelle), Q****“ ersetzt.
IX.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im Wesentlichen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu klären. Seine rechtliche Würdigung stützt sich va auf die eindeutigen Bestimmungen der §§ 27 Abs 1, 29 Abs 1 und 5 sowie 70 Abs 1 WRG 1959 und somit auf eine klare Rechtslage. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war nicht zu beurteilen (vgl VwGH 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0027-3, mit Hinweis auf VwGH vom 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Folglich erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wolfgang Hirn
(Richter)
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