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LVwG-2014/31/3152-9•LVwG T LVwG-2014/31/3152-9
LVwG-2014/31/3152-9State Administrative CourtMar 25, 2015
Änderung der Baubewilligung; Nachbarrechte; Einwendungen des Beschwerdeführers nicht stichhaltig; Verletzung von Abstandsbestimmungen weder evident noch behauptet.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des Dr. AA, Adresse, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 23.9.2014, ****,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit den Bescheiden des Stadtmagistrates Z vom 29.8.2012, Zl ****, und vom 28.1.2014, Zl ****, wurde der X GesmbH mit Sitz in **** Z, Adresse, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung zweier Wohnanlagen mit acht bzw neun Wohneinheiten und einer gemeinsamen Tiefgarage im Anwesen W-Straße 20, 20a unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt.
Mit Bauansuchen des nunmehrigen Bauwerbers DI BB vom 25.6.2014 wurden diverse Änderungen gegenüber dem durch obangeführte Bescheide genehmigten Projekt kenntlich gemacht und um baubehördliche Genehmigung ersucht.
Diese Änderungen wurden – sortiert nach Ebenen und Plänen – beschrieben und in den Planunterlagen umgesetzt und lassen sich grob dahingehend zusammenfassen, dass diverse Verschiebungen von Fenstern und Türen sowie Änderungen von Zwischenwänden und von Stützmauern und Böschungsmauern vorgenommen wurden.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Stadtmagistrates Z vom 23.9.2014, ****, wurde diesen Änderungen die baubehördliche Bewilligung unter Vorschreibung diverser näher angeführter Auflagen erteilt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Nachbar Dr. AA vor wie folgt:
„Auf Grund des o.a. Änderungsbescheids nun erstmalig vorgelegten Plan (Abwicklungen an der Grundgrenze südseitig) sehe ich mich gezwungen den Bescheid zu beanstanden:
Folgende Punkte werden im Bescheid beanstandet:
Falsche Niveauangaben an der südlichen Grundstücksgrenze:
Entgegen die auch im ursprünglichen Baubescheid (29.8.2012, S. 22) beschiedene Sicherung der Südgrenze und wie durch den Bauwerber zugesagte Erhaltung des ursprünglichen Geländes an der Grundgrenze im Süden stellt sich im vorliegenden Änderungsplan deutliche Abweichungen dar:
Das ursprüngliche Gelände an der Grundgrenze Nachbarseite (östlicher Nachbar im Süden) wird in den nun eingereichten Plänen durchgehend mit 873,86 angegeben.
(Bescheid Seite 2 Vorgartenbereich): Das "natürlich gewachsene Gelände..." wurde aber bereits im Zuge des Abbruchbescheids und später im Rahmen der Bauarbeiten (Abbruch der Grenzmauer, Aushub für die Errichtung des großen Betonbeckens) auch auf der Seite des südlichen Nachbars (Gp. ***1/22 - Dr. AA) abgetragen. Somit ist das Niveau der Südgrenze in den nun vorgelegten Plänen nicht den Gegebenheiten entsprechend, bzw. auch nicht mit den Geländepunkten aus den Plänen der vorher eingereichten Unterlagen übereinstimmend (Lageplan Büro K vom 6.6.2011):
Westseite: 875,52 -Messpunkt Mauermitte: 874,40- Messpunkt Mauerendpunkt: 874,15 - Messpunkt Straßenkante: 873,86.
Das nun angegebene Niveau von 873,86 bezieht sich auf den östlichsten Grenzpunkt, der auf der Straße gelegen ist.
Das Niveau des südlich gelegenen Nachbargrundes wurde abgegraben, bzw. wurde die südliche Grenzseite des Nachbargrundes nicht befestigt. Durch die Grabungen stürzte deshalb das Erdreich ein und ist jetzt dadurch deutlich niedriger, als vor Veränderung des Geländes (Abbruchbescheid, Baubeginn). Der ursprüngliche Zustand wurde auf Aufforderung (17.11.2013) nicht wiederhergestellt.
Die im Plan (Abwicklungen an der Grundgrenze südseitig) angeführten "Betonaufschüttungen Nachbar" sind Reste einer Schicht meines Eigengrundes, die im Rahmen der Abgrabungen an meiner nördlichen Carportwand hängen geblieben sind. Die Carportwand und die Wand zur Hangsicherung stellen nicht eine gemeinsame Grundgrenze dar - der Verlauf ist aus den Plänen vom Vermessungsbüro H ersichtlich. Der Bauwerber wurde bereits darauf hingewiesen.
Belege:Lageplan Vermessungsbüro K(vom 6.6.2011)
Pläne Vermessung der Grundgrenze Dr. AA - X GmbH
Vermessungsbüro H (vom 3.9.2013)
Fotodokumentation
E-Mail an DI BB (vom 17.11.2013)
Das ursprünglich gewachsene Gelände vor Baubeginn ist beizubehalten, bzw. wiederherzustellen.
Betonbecken (Retentionsbecken?) ohne Einzeichnung in Bauplänen errichtet:
Das bereits im Oktober 2013 errichtete Betonbecken (ca. 10 m x 4 m x 1 m, Volumen ca. 40 m³) an der südlichen Grenze des Bauwerbers ist in keinen öffentlich einsehbaren Plänen ersichtlich. Dabei handelt es sich wahrscheinlich um das im Baubescheid (29.8.2012) erwähnte Retentionsbecken zur gedrosselten Einleitung der Niederschlagswässer. Ebenso fehlt die Beschreibung der Absicherung gegenüber den Unterliegern. Dieses Becken wurde bereits kurz nach Errichtung mit Erde abgedeckt.
Belege:Fotodokumentation vor der Erdabdeckung
Planungsunterlagen ohne Darstellung des Retentionsbeckens, bzw. dieses
Betonbeckens
Erhöhung der Baumasse
Baumasse um mehr als 130 m3 angestiegen.Erstbescheid (29.8.2012) 9729 m³
Bescheid vom 28.1.2014 9849 m³
Bescheid vom 23.9.2014 9861 m³.
Wie weit die Erhöhung der Baumasse zu einer Veränderung der Baumassendichte fuhrt, auch durch Veränderungen der Fensterflächen, Veränderungen der Einschüttungen, ist für mich nicht weiter nachvollziehbar, kann jedoch meine Rechte bezüglich der Immission beeinträchtigen.
Zu hohe Baumassendichte:
Durch das Weglassen, bzw. Verschieben der Schrankraumtrennwände (in allen Ebenen) und somit Erweiterung der Hauptwohnnutzflächen, Veränderungen an den Einschüttungen (in den Atrienbereichen) und nochmals zusätzlichen vergrößerten Fensterflächen (z.B. B0 Top 2) wird die bereits bis zur Grenze ausgereizte im Bebauungsplan vorgesehene höchste Bebauungsdichte von 1,1 bei jedem Bescheid zunehmend weiter überschritten. Es erfolgte sowohl in der Eingabe als auch amtsseitig auch keine Neuberechnung bzw. Prüfung der anrechenbaren Baumassendichte auf Auswirkungen dieser Änderungen.
Durch die Bewohnerdichte- 18 Wohnungen werden angeboten und auch verkauft, mit einer Gesamtwohnnutzfläche von 1838.83 m² (siehe Angebote von X und Immobilienmakler L) - ist die im Bebauungsplan vorgegebene Dichte von 1,1 weit überhöht und die dadurch entstehende Immission (Lärm, Licht, Verkehrsabgase) nicht der Immission entsprechend, die sich durch eine reguläre Baumassendichte (BMD) von 1,1 ergibt. Diese Einwände wurden in den vorherigen Bescheiden mit der korrekt eingehaltenen BMD abgetan.
Wenn allerdings in der Kubatur angeblich alles "rechtens" ist, so ergibt sich durch die Nutzung jedoch eine viel höhere Anzahl von Bewohnern (Wohnungsgrößen: von 3, 4 und 5 Zimmern, wobei die kleinste Wohnung bereits 75,42 m² groß ist). Bei der Annahme von 1,9 Personen pro Haushalt (lt. Statistik Z) somit 18 Personen pro Haus (!) ergibt dies eine Bewohnerdichte von D3 wie sie in den dicht besiedelten Stadtteilen von Z nach Einteilung ÖROKO D3 (Innenstadt, Pradl, Wilten, Mariahilf) vorliegen, und ist im Stadtteil U (D*) nicht üblich (3 Personen pro Haus; Erhebung Stadt Z, Stand 2014) und die damit verbundenen Immissionen sind nicht als ortsüblich zu akzeptieren.
Belege:Angebote der Fa. X unter: www.****
Internetanzeigen am Immobilienmarkt;
Statistik Z - Gebäude in Z nach Zählsprengel;
Aufteilung der Stadtgebiete von Z nach Örtlichem Raumordnungskonzept
2002-Verordnungsplan-Teilgebiet *.
allgemeiner Bebauungsplan ** und ergänzender Bebauungsplan **
Es stellt sich für den Laien die Frage: "Wozu gibt es ein Raumordnungskonzept, einen Bebauungsplan, Flächenwidmungsplan?"
Ich beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zur Wahrung meiner nachbarlichen Rechte, Richtigstellung der Höhenangaben meines Geländeniveaus, der Einhaltung von Bauvorschriften (zumindest Bauanzeige bei Errichtung großer Gebäudeteile mit Plänen), Einhalten von Bebauungsplänen bzw. ergänzenden Bebauungsplänen, Prüfung der Baumassendichten und zumindest annähernder Orientierung an Raumordnungskonzepten.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt des Stadtmagistrates Z sowie durch Einholung eines Gutachtens des hochbautechnischen Amtssachverständigen Baumeister Ing. CC, Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten. Das entsprechende Gutachten vom 2.2.2015, ****, wurde den Verfahrensparteien anlässlich der Ladungsbeschlüsse vom 10.2.2015 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.
Am 27.2.2015 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen das oben angeführte Amtssachverständigengutachten mit den Verfahrensparteien erörtert und ergänzt wurde.
II.Rechtsgrundlagen:
Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 187/2014 (TBO 2011), maßgeblich:
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
…“
III.Rechtliche Erwägungen:
Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Grundstück ***1/22 unmittelbar südlich an den östlichen Bauplatz Gst ***1/7 KG O angrenzt und dementsprechend befugt ist, sämtliche Einwendungen des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 zu erheben.
Den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen im Zusammenhang mit dem Problemkreis einer zu hohen Baumassendichte ist zu entgegnen, dass diesbezüglich dem Nachbarn nach der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs 3 TBO 2011 kein subjektiv-öffentliches Recht zukommt (vgl etwa VwGH 27.4.2011, Zl 2011/06/0001).
Unabhängig davon bleibt zudem zu attestieren, dass entgegen den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde für den gegenständlichen Planungsbereich keine höchste Bebauungsdichte, sondern laut ergänzendem Bebauungsplan **, in Kraft getreten am 10.7.2008, eine höchstzulässige Baumassendichte von 1,1 festgelegt wurde. Dementsprechend kommt es allein auf das Verhältnis der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes an (vgl. § 61 Abs 2 TROG 2011).
Hinsichtlich des monierten und in den gegenständlichen Bauplänen nicht ersichtlichen Retentionsbeckens im Ausmaß von ca 10 m x 4 m x 1 m und mit einem Volumen von ca 40 m³ ist anzuführen, dass dieses Retentionsbecken – wie sich aus der Baubeschreibung und den vorgelegten Planunterlagen vom 25.6.2014 ergibt - nicht Gegenstand des vorliegenden Bauprojektes ist.
Der monierte Bauteil wurde vielmehr als Teil des Entwässerungsprojektes zum Abwasservertrag KAV-2011/*/ in Abstimmung mit der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG bereits im Jahre 2013 errichtet. Entsprechende Pläne und eine Bestätigung der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG über die ordnungsgemäße Ausführung dieses Retentionsbeckens vom 6.3.2015 wurden vom Bauwerber nach der mündlichen Verhandlung nachgereicht und den Verfahrensparteien in Wahrung des Parteiengehörs am 10.3.2015 zur allfälligen Stellungnahme bis 23.3.2015 übermittelt. Eine diesbezügliche Stellungnahme wurde von keiner Verfahrenspartei eingebracht.
Unstrittig ist zudem, dass das gegenständliche Retentionsbecken als unterirdische bauliche Anlage im Sinn des § 6 Abs 3 lit e TBO 2011 zu qualifizieren ist und dementsprechend eine Beeinträchtigung von Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 von vornherein nicht in Betracht kommt.
Schließlich ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach an der Südgrenze des Baugrundstückes das maßgebliche Niveau in den vorgelegten Plänen nicht den Gegebenheiten entsprechend eingetragen wurde und sich das Niveau de facto deutlich niedriger darstellt als vor Veränderung des Geländes, zu erwidern, dass auch mit dieser Einwendung keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Baubescheides dargetan wird:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Baubeschreibung und den vorgelegten Planunterlagen vom 25.6.2014 ergibt, dass mit dem nunmehr gegenständlichen Projekt im südlichen Bereich zum Grundstück des Nachbarn Dr. AA auf Gst ***1/22 KG O hin gar keine baulichen Maßnahmen oder Geländeveränderungen vorgenommen werden.
Dies erhellt insbesondere daraus, dass der Baubeschreibung vom 25.6.2014 unter der Rubrik „Plan 1/Ebene 0“ entnommen werden kann, dass im Bereich der südseitigen Grundgrenze „das ursprüngliche natürlich gewachsene Gelände an der Grundgrenze auf Nachbarseite unverändert bleibt“.
Darüber hinaus blieb es dem Bauwerber unbenommen, das Geländeniveau im Mindestabstandsbereich auch ohne Zustimmung des Nachbarn um höchstens 2 Meter zu verändern (vgl § 49 Abs 3 zweiter Satz TBO 2011).
Schließlich steht in Ermangelung von baulichen Anlagen im südlichen Mindestabstandsbereich auch nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer durch die allfällige Angabe nicht zutreffender Höhenkoten in subjekt-öffentlichen Rechten verletzt sein könnte, zumal die Verletzung von Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 weder evident ist noch behauptet wurde.
Im Ergebnis erweisen sich daher sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Christian Hengl
(Richter)
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