LVwG T LVwG-2015/23/0231-4

LVwG-2015/23/0231-4State Administrative CourtMar 13, 2015

Regest

betrunken<br/>Fahrrad<br/>Strafhöhe<br/>Student<br/>Strafbemessung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2015/23/0231-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.23.0231.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde des Herrn X Y, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom xx.xx.xxxx, Zahl ****, wegen einer Übertretung nach der StVO

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 20 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) wird die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe auf € 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt.

2. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer 10 % der verhängten Strafe, das sind € 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

3. Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) wird eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) ausgeschlossen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben am xx.xx.xxxx um 00:35 Uhr in Z, Adresse, in Richtung Westen ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 0,42 mg/l betrug.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs. 1b i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 800,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minuten

§ 99 Abs. 1b StVO

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 880,00.“

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In der mündlichen Verhandlung vom xx.xx.xxxx hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde auf die Strafhöhe eingeschränkt und diesbezüglich auf sein bisheriges Vorbringen verwiesen, insbesondere auf dessen schlechte finanzielle Verhältnisse als Student. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer beantragt, die Strafe auf die Hälfte der festgesetzten Mindeststrafe herabzusetzen.

II.Rechtliche Erwägungen:

Unbestritten geblieben ist im gesamten Verfahren, dass der Beschwerdeführer die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat.

Die hier relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz, BGBl Nr 52/1991 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung BGBl I Nr 33/2013, sowie der Straßenverkehrsordnung, BGBl Nr 159/1960 in der im gegenständlichen Verfahren relevanten Fassung BGBl Nr 88/2014 lauten wie folgt:

„§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.“

Im gegenständlichen Fall gilt zu beachten, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt (xx.xx.xxxx, 00:35 Uhr in Z, Adresse) „lediglich“ ein Fahrrad gelenkt hat. Die Tat blieb zudem ohne Folgen und liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Gefährdung Dritter vor.

Erschwerend war nichts zu berücksichtigen, mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten.

Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist unter Zugrundelegung der in der Beschwerde gemachten Angaben von unterdurchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass ein Anwendungsfall des § 20 VStG vorliegt und aus diesem Grund die gesetzliche Mindeststrafe auf die Hälfte herabgesetzt werden konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Albin Larcher

(Vizepräsident)

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