LVwG T LVwG-2014/33/0067-1

LVwG-2014/33/0067-1State Administrative CourtMar 3, 2015

Regest

Schenkungsvertrag, Absonderung, Anteilsrechte verweigert, Verbesserung der Leistungsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes nicht gegeben

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/33/0067-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.33.0067.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn BA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrargebehörde erster Instanz vom 11.09.2013, Zl ****,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Vorbemerkung:

Die Landesagrarsenate wurden gemäß Art 151 Abs 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr 1/1930 in der Fassung BGBl I Nr 51/2012 in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Abwicklung des Verfahrens über die als Beschwerde zu qualifizierende Berufung des Herrn BA gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 11.09.2013, Zl ****.

II.Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:

Mit Schenkungsvertrag vom 22.05./03.06.2013 hat Herr BA die mit der Liegenschaft in EZ 16** GB **** Z verbundenen Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft Z in EZ 56** von seinem Vater AA erworben. Diese Mitgliedschaftsrechte sollen mit der für die Grundstücke .***1 und ***2 neu eröffneten Einlage realrechtlich verbunden werden. Mit Eingabe vom 01.07.2013 wurde um die Erteilung der agrarbehördlichen Genehmigung dieses Schenkungsvertrages gemäß § 38 Abs 3 TFLG 1996 angesucht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs 3 und Abs 4 TFLG 1996 diesem Schenkungsvertrag die agrarbehördliche Genehmigung verweigert. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes insbesondere an der für eine Stammsitzliegenschaft notwendigen, für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen gesetzlichen Mindestfläche (§ 54 Abs 6 TFLG 1996), zu beurteilen sei.

Im vorliegenden Fall solle gemäß dem Schenkungsvertrag das Mitgliedschaftsrecht an der Agrargemeinschaft Z an eine neu zu eröffnende Einlagezahl übertragen werden, welche aus den Grundstücken .***1 und ***2 GB **** Z gebildet werden solle und somit lediglich eine Gesamtfläche von 520 m² aufweisen werde. Dieses Flächenausmaß erfülle keinesfalls das Tatbestandsmerkmal einer Stammsitzliegenschaft gemäß § 54 Abs 6 TFLG 1996 und reiche für die Haltung einer Großgroßvieheinheit nicht aus.

Dagegen hat Herr BA rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde (Berufung) erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass Herr BA das Haus Z Nr 2* erhalten solle. Mit diesem Haus sei seit jeher ein Feuerrecht verbunden gewesen. Ein Mitgliedschaftsrecht an der Agrargemeinschaft sei erforderlich, damit die ordnungsgemäße Bewirtschaftung gewährleistet sei. Demnach sei nach Ansicht des Berufungswerbers der gegenständliche Vertrag sehr wohl genehmigungsfähig. Für das Haus Z Nr 1* bestehe jedenfalls ein Feuerrecht. Es sei keine Notwendigkeit gegeben, dass eine Liegenschaft zwei Feuerrechte habe. Abschließend wurde beantragt der Berufung stattzugeben, den Bescheid zu beheben und dem Schenkungsvertrag die Genehmigung zu erteilen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Agrarbehörde zu Zl ****, Einsichtnahme in den Akt des Landesagrarsenates zu Zl ****.

III.Rechtsgrundlagen, rechtliche Erwägungen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes LGBl Nr 74/1994 in der Fassung LGBl Nr 70/2014 (TFLG) lauten wie folgt:

„§ 38

(3) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu verweigern, wenn

a)von der Absonderung Anteilsrechte an Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c betroffen sind,

b)durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt;

c)der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient, es sei denn

1. der Erwerb erfolgt durch die Agrargemeinschaft, durch eines ihrer Mitglieder oder durch die Gemeinde als Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes oder

2. Gegenstand des Erwerbes ist ein auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück bestehendes Teilwaldrecht, das mit einer in der selben Gemeinde gelegenen, im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft verbunden wird und hinsichtlich dessen die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet ist.“

Mit der Liegenschaft in EZ 16** GB **** Z ist das Mitgliedschaftsrecht an der Agrargemeinschaft Z in EZ 56** GB Z verbunden. Gemäß dem vorliegenden Schenkungsvertrag soll dieses Anteilsrecht Herr BA von seinem Vater übernehmen und dieses mit einer neu zu öffnenden Einlagezahl verbunden werden. In dieser Einlagezahl befinden sich die Gst .***1, Baufläche/Gebäude mit 70 m² und das Gst ***2, landwirtschaftlich/Feld/Wiese mit 450 m². Gemäß § 38 Abs 4 TFLG ist die Bewilligung der Absonderung von Anteilsrechten zu verweigern, wenn der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient. Um von einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des TFLG zu sprechen, ist auf § 54 Abs 6 TFLG zu verweisen, wonach das mit einer Stammsitzliegenschaft verbundene Anteilsrecht als erloschen zu erklären ist, wenn zu dieser Stammsitzliegenschaft weder Wohn- und Wirtschaftsgebäude noch landwirtschaftliche Grundstücke in dem für die Haltung einer Großvieheinheit erforderlichen Mindestausmaß (5.000 m²) gehören. Herr BA ist nicht Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und soll das mit dem gegenständlichen Schenkungsvertrag erworbene Anteilsrecht mit einer Liegenschaft verbunden werden, in der lediglich zwei Grundstücke vorgetragen sind, welche insgesamt ein Flächenausmaß von 520 m² aufweisen. Somit ist jedoch das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht erfüllt, weshalb die Agrarbehörde dem vorgelegten Schenkungsvertrag zu Recht die agrarbehördliche Genehmigung verweigert hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christian Visinteiner

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