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LVwG-2014/23/2380-3•LVwG T LVwG-2014/23/2380-3
LVwG-2014/23/2380-3State Administrative CourtJan 23, 2015
Maßnahmenbeschwerde;<br/>Abnahme von Probefahrtkennzeichen nur bei Gefahr in Verzug
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Vizepräsidenten Dr. Albin Larcher über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der X GmbH, S, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, T, Adresse, betreffend die Abnahme der Probefahrtkennzeichentafeln „****“ am 27.08.2014 um 21:00 Uhr S, Adresse,
zu Recht erkannt:
1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Abnahme der Probefahrtkennzeichentafeln „****“ am 27.08.2014 um 21:00 Uhr S, Adresse rechtswidrig war.
2. Gemäß § 35 Abs 2, 5 und 7 VwGVG wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters seine Aufwendungen in Höhe von Euro 737,60 binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Beschwerdevorbringen und Vorverfahren:
Mit Schriftsatz vom 02.09.2014, eingelangt am 03.09.2014, erhob die Firma X GmbH, S, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt in T fristgerecht Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und brachte darin zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeugs durch die Abnahme von Kennzeichen in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum, auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Am 27.08.2014 um 21:00 Uhr habe Insp. C D im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft T die Probefahrtkennzeichentafeln „****“ vom PKW der Marke VW Golf abgenommen, der auf einem Privatgrundstück an der Adresse, **** Kurve abgestellt gewesen sei. Der PKW sei deshalb dort abgestellt gewesen, da A B eine Probefahrt mit dem Fahrzeug unternommen habe, um die Gebrauchs- und Leistungsfähigkeit für den Weiterverkauf zu überprüfen. Deshalb habe er auch die gegenständlichen Probefahrtkennzeichentafeln montiert. Bei der Fahrt bergauf sei der Motor überhitzt und eine Weiterfahrt sei nicht in Frage gekommen, weshalb er das Fahrzeug auf genanntem Privatgrundstück abgestellt habe, um es über Nach auskühlen zu lassen. Dann habe er sich nach Hause bringen lassen. Am darauffolgenden Tag habe ein Kunde den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zum abgestellten PKW gebracht, der das Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln jedoch mit einer „Bestätigung“ vorgefunden habe, auf der vermerkt gewesen sei, dass die Kennzeichentafeln Probefahrt, VW Passat, **** im Auftrag der BH T Journaldienst in Abwesenheit des Zulassungsbesitzers am heutigen Tag (27.08.2014) abgenommen worden seien und dass er mit der PI U Kontakt aufnehmen solle. Im Zuge der Kontaktaufnahme sei in Erfahrung gebracht worden, dass die Kennzeichentafeln aufgrund des Verdachtes auf missbräuchliche Verwendung für eine Privatfahrt abgenommen worden seien. Durch diesen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Eigentum verletzt worden, da sie von der Verwendung eines vermögenswerten Privatrechtes ausgeschlossen worden sei, obwohl kein die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigender Mangel vorgelegen sei. Zur Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin aus, dass die Probefahrtkennzeichentafeln in ihrer Abwesenheit ohne Gefahr im Verzug und ohne Einleitung eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens abgenommen worden seien und dass sie darüber nicht Kenntnis gesetzt worden sei. Sie erachte sich in diesem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, da ihr nicht die Möglichkeit gewährt worden sei, sich vor Abnahme der Kennzeichentafeln zu äußern oder zu verteidigen. Im Recht auf rechtliches Gehör erachte sich die Beschwerdeführerin verletzt, da ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, den Nachweis über das Vorliegen einer Probefahrt zu erbringen. Darüber hinaus hätte die Behörde ein verwaltungsrechtliches Verfahren einleiten und bei Erhärtung ihres Verdachtes ein Straferkenntnis erlassen müssen.
In ihrer Gegenschrift vom 12.09.2014 führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der schlechte Allgemeinzustand des gegenständlichen, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgestellten Fahrzeuges, versehen mit einer Begutachtungsplakette für das Kennzeichen „“ und den der Beschwerdeführerin zugewiesenen Probefahrtkennzeichentafeln „“, sowie der Umstand, dass entgegen § 45 Abs 1a KFG keine Probefahrtbescheinigung über das Ziel und den Zweck der Fahrt hinter der Windschutzscheibe hinterlegt worden sei, die Beamten veranlasst habe, das Fahrzeug einer näheren Kontrolle zu unterziehen. Die Befragung mehrerer Bewohner des Hauses S, Adresse habe ergeben, dass das Fahrzeug vom dortigen Hausmeister verwendet worden sei, der jedoch nicht aufgefunden werden konnte. Daher habe der Journaldienstbeamte der Bezirkshauptmannschaft T die Abnahme der Kennzeichentafeln angeordnet. Die belangte Behörde verweist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofs, nach der die Abnahme von Probefahrtkennzeichentafeln nur dann zulässig ist, wenn durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges die Verkehrssicherheit gefährdet würde. Laut der ergänzend eingeholten Stellungnahme der PI U vom 09.09.2014 hätten bei der oberflächlichen Kontrolle des Fahrzeugs keine Mängel des technischen Zustandes festgestellt werden können. Es habe auch keine behördliche Aufhebung der Probefahrtbewilligung vorgelegen.
II.Sachverhalt:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:
Am 27.08.2014, 20:50 Uhr am öffentlichen Parkplatz, Adresse, war ein Fahrzeug der Marke VW Golf mit der FIN ****, versehen mit der Begutachtungsplakette für das Kennzeichen **** und mit dem der Firma X GmbH, S, zugewiesenem Probefahrkennzeichen **** ohne sichtbare Hinterlegung einer Probefahrtbescheinigung abgestellt. Zulassungsbesitzerin des Fahrzeugs ist die Firma X GmbH. Das Fahrzeug war in einem sehr schlechten Zustand, es wies jedoch keine erkennbaren Mängel auf, die bei weiterer Verwendung des Fahrzeugs die Verkehrssicherheit gefährden würden. Die Probefahrtkennzeichentafeln wurden auf Anordnung des Journaldienstbeamten der Bezirkshauptmannschaft T von Beamten der PI U abgenommen. Eine bescheidmäßige Aufhebung der Probefahrtbewilligung lag im Zeitpunkt der Abnahme der Kennzeichentafeln nicht vor.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den unbedenklichen Unterlagen und Urkunden aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Dass die Beamten von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges ausgingen, geht aus dem Akt, insbesondere der Anzeige vom 01.09.2014, nicht hervor. Die Akten lassen bereits erkennen, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Es konnte daher nach § 24 Abs 2 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
IV.Rechtslage:
Die relevanten Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl Nr 267/1967, in der für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 26/2014 lauten:
(1) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch
(1a) Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist. Bei anderen Fahrzeugen ist diese Bescheinigung an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
(2) Der Besitzer einer im Abs. 1 angeführten Bewilligung darf Probefahrten mit zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen nur durchführen, wenn sie ein Probefahrtkennzeichen führen oder wenn der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Fahrt teilnimmt oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilt hat.
(3) Die im Abs. 1 angeführte Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
(4) Bei der Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs. 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs. 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.
(5) Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen oder Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs. 6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt werden sollen. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Besitzer einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten hat über die Verwendung der mit dieser Bewilligung zugewiesenen Probefahrtkennzeichen einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers und das Datum des Tages sowie die Marke, die Type und die Fahrgestellnummer oder die letzten sieben Stellen der Fahrzeugidentifizierungsnummer des Fahrzeuges, sofern dieses zugelassen ist, jedoch nur sein Kennzeichen einzutragen. Der Nachweis ist drei Jahre gerechnet vom Tag der letzten Eintragung aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Probefahrten auf Freilandstraßen (§ 2 Abs. 1 Z 16 der StVO 1960) und für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen (§ 102 Abs. 5 lit. c); diese Bescheinigung unterliegt keiner Stempelgebühr. Bei Betrieben, die außerhalb des Ortsgebietes (§ 2 Abs. 1 Z 15 der StVO 1960) liegen, muss diese Bescheinigung nur für Probefahrten an Sonn- und Feiertagen ausgestellt werden. In den Fällen des Abs. 1 Z 4 hat der Besitzer der Bewilligung für den Lenker eine Bescheinigung über die Probefahrt auszustellen, aus der jedenfalls der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind.
(6a) Die Behörde kann die Bewilligung bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs. 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, aufheben. In diesem Fall darf eine neuerliche Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten nicht vor Ablauf von sechs Monaten erteilt werden. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Im Falle einer Aufhebung sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) unverzüglich der Behörde abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(7) Erlischt die Berechtigung zur Durchführung von Probefahrten (Abs. 1), so sind die Kennzeichentafeln mit den Probefahrtkennzeichen und der Probefahrtschein (Abs. 4) abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.
(8) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann die Durchführung von Probefahrten mit Heeresfahrzeugen bewilligen, wenn solche Fahrten zur Erfüllung der dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Hiebei sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
§ 57
Verfahren bei der Überprüfung
(1) Bei der besonderen Überprüfung (§ 56) ist ein Gutachten darüber einzuholen, ob das Fahrzeug
1. den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und
2. soweit dies durch das prüfende Organ beurteilt werden kann, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht und
3. bei Kraftfahrzeugen darüber hinaus, ob mit ihnen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden.
Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung des Fahrzeuges abzugeben.
[…]
(7) Entspricht das Fahrzeug nicht den Vorschriften (Abs. 6), so hat die Behörde auszusprechen, welche Mängel zu beheben sind und bei Fahrzeugen, die sich nicht in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befinden oder bei denen übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, wann das Fahrzeug zur neuerlichen Prüfung vorzuführen ist. Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen ist in die Genehmigungsdatenbank eine Zulassungssperre einzutragen.
(8) Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind bei Gefahr im Verzug, unbeschadet der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 lit. a über die Aufhebung der Zulassung, der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich abzunehmen. In die Genehmigungsdatenbank ist eine Zulassungssperre für das Fahrzeug einzutragen.
[…]
(1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle den technischen Zustand und die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeuges oder seiner Teile und Ausrüstungsgegenstände überprüfen. Wird die Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges gefährdet, so sind die Bestimmungen des § 57 Abs. 8 anzuwenden. Weist das Fahrzeug Beschädigungen auf, die gegenwärtig seine weitere Verwendung offensichtlich ausschließen, so ist dies der Behörde anzuzeigen.
[…]“
V.Erwägungen:
Die Abnahme von Kennzeichentafeln nach § 58 Abs 1 KFG ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl so schon VfSlg 8569/1979). Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Abnahme der Probefahrtkennzeichentafeln erfolgte am 27.08.2014 um 20:50 Uhr, die Beschwerde wurde am 03.09.2014 um 10:53 Uhr binnen der 6-wöchigen Frist nach § 7 Abs 4 VwGVG per Fax übermittelt und ist daher rechtzeitig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist nur dann ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch Abnahme der Kennzeichentafeln erlaubt, wenn sich der Mangel augenscheinlich als so schwer erweist, dass unter Zugrundelegung von kraftfahrtechnischem Erfahrungswissen befürchtet werden muss, es werde sich bei (bestimmungsgemäßer) weiterer Verwendung des Fahrzeuges im Straßenverkehr eine Unfallsituation ergeben. Im vorliegenden Fall war das gegenständliche Fahrzeug zwar in einem sehr schlechten Allgemeinzustand, dass die Beamten von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit durch die weitere Verwendung des Fahrzeuges ausgingen, geht aus der Anzeige vom 01.09.2014 nicht hervor. Grund für die Abnahme der Probefahrtkennzeichentafeln war laut Erfassertext der Verdacht auf die Verwendung von Probefahrtkennzeichen, obwohl es sich bei Fahrt um eine Transportfahrt und nicht um eine Probefahrt gehandelt habe. Wenn nur der Verdacht besteht, dass Probekennzeichen verwendet werden, obwohl keine Probefahrt vorliegt, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienste nicht berechtigt, die Probefahrtkennzeichentafeln an Ort und Stelle abzunehmen (vgl Grundtner/Pürstl, KFG Kraftfahrgesetz9 [2013] § 45 E 23 unter Hinweis auf VfSlg 7931/1976). Die Abnahme der Probefahrtkennzeichentafeln auf Anordnung der Bezirkshauptmannschaft T ist daher rechtswidrig erfolgt.
VI.Ergebnis:
Die am Fahrzeug angebrachten Kennzeichentafeln sind Urkunden, welche die Benützung des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen rechtlich ermöglichen. Durch die Abnahme der Kennzeichentafeln wurde dem Zulassungsbesitzer der für diese Sache wesentliche Gebrauch als Fahrzeug unmöglich gemacht. Es liegt somit ein Eingriff in das Eigentum des Beschwerdeführers vor (vgl hiezu VfSlg 12270/1990 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg 6402/1971, 7091/1973, 7931/1976, 8294/1978, 8414/1978 und 8569/1979). Zwar kann die Behörde bei missbräuchlicher Verwendung der Probefahrtkennzeichen die erteilte Probefahrtbewilligung aufheben, nach Angaben der belangten Behörde lag eine solche bescheidmäßige Aufhebung jedoch nicht vor. Die §§ 57 und 58 KFG konnten im gegenständlichen Fall auch nicht zur Anwendung gelangen, da von der weiteren Verwendung des Fahrzeugs keine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausging. Die Abnahme der Probefahrtkennzeichentafeln ist daher gesetzlos erfolgt und verletzt den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Da die Abnahme der Probefahrtkennzeichentafeln im vorliegenden Fall bereits aus diesem Grund als rechtswidrig zu erklären war, erübrigt sich ein Eingehen auf das sonstige Beschwerdevorbringen.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es wird auf die zitierte Rechtsprechung verwiesen.
VIII.Zur Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Höhe der Beträge richtet sich nach der VwG-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 517/2013, die Eingabegebühr stützt sich auf das Gebührengesetz BGBl Nr 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 13/2014. Im vorliegenden Fall ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60. Der vom Beschwerdeführer verzeichnete Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 922,-- konnte nicht zugesprochen werden, da die mündliche Verhandlung nach § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen konnte.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Albin Larcher
(Vizepräsident)
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