LVwG T LVwG-2014/31/2931-1

LVwG-2014/31/2931-1State Administrative CourtNov 25, 2014

Regest

Amtssprache, Straferkenntnis in niederländischer Sprache, rechltiches Nichts, Beschwerde unzulässig

Full text

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2014/31/2931-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.2931.1

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des A., geboren am XY, Adresse, NL-B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C. vom 19.9.2014, Zl ***, den

B E S C H L U S S

gefasst:

1. Gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C. vom 19.9.2014, zugestellt am 1.10.2014, wurde dem Beschwerdewerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt (in ausschließlich niederländischer Sprache) zur Last gelegt:

„Er wordt u ten laste gelegd, de volgende administratieve overtredingen te hebben begaan:

Tijdstip: 21.03.2014, 01.15 Uhr

Plaats: 6363 Westendorf, Bergliftstraße 10

Voertuig:PKW, Mercedes-Benz, E 220 CDI, Farb weiß, Kennzeichen: xxx(NL)

U hebt het aangehaalde voertuig in een door alcohol nadelig beinvloede toestand in gebruik genomen resp. bestuurd. De test op het geijkte ademanalyseapparaat leverde een alcoholgehalte van de uitgeademde lucht van 0,76 mg/l op.

Administratieve overtredingen volgens

§ 99 Abs. 1a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der StVO 1960, i.d.g.F.

Vanwege deze administratieve overtredingen wordt de volgende straf aan u opgelegd:

Geldelijke sanctie in Euroindien deze oninbaar isvrijheidsstraf vanvolgens

vervangende hechtenis van

1400,0012 Tage§ 99 Abs. 1a StVO“

Weiters wurde ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten festgesetzt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mittels E-Mail, eingelangt am 20.10.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft C., fristgerecht eine in niederländischer Sprache gehaltene Beschwerde erhoben.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft C., Zahl ***.

II.Rechtslage:

Die hier relevanten Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), lauten wie folgt:

„Dolmetscher und Übersetzer

§ 39a. (1) Ist eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert, so ist erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen. Die §§ 52 Abs. 2 bis 4 und 53 sind anzuwenden.

(2) Als Dolmetscher im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die Übersetzer.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Gemäß Art 8 Abs 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik, sodass alle Staatsorgane mit den Parteien und untereinander in dieser Sprache zu verkehren haben.

Die Behörde hat daher, wie auch aus § 39a Abs 1 AVG hervorgeht, das (schriftliche oder mündliche) Ermittlungsverfahren (einschließlich der mündlichen Verhandlung) nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 55 AVG grundsätzlich in deutscher Sprache zu führen.

Am Verwaltungs(straf)verfahren können aber auch darüber hinaus Personen teilnehmen, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind. Diesfalls gefährdet der grundsätzliche Zwang zur Verwendung der deutschen Sprache die Möglichkeit der Behörde, sich mit diesen Personen zu verständigen (und umgekehrt [vgl VwGH 11. 1. 1989, 88/01/0188; 12. 7. 1989, 89/01/0005]) und damit die in § 37 AVG normierten Zwecke des Ermittlungsverfahrens.

Es „entspräche auch nicht dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit eines Verfahrens (fair trial), sprachunkundigen Personen keinen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen“ (RV 1982, 10).

Aus diesen Gründen sah sich der Gesetzgeber dazu veranlasst, im Zuge der Novelle BGBl 1982/199 § 39a betreffend die Beiziehung von Dolmetschern (Übersetzern) ins AVG einzufügen (Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG § 39a Rz 1-3).

Der VwGH leitet aus Art 8 B-VG ab, dass grundsätzlich nur solche Äußerungen als behördliche Erledigungen qualifiziert werden können, die (dh wohl: deren wesentliche Merkmale) in deutscher Sprache abgefasst sind. Die Verwendung der deutschen Sprache ist daher auch wesentliches Erfordernis für das Vorliegen eines Bescheides, sofern der Gebrauch einer anderen Sprache nicht zugelassen ist (VwSlg 11.081 A/1983; VwGH 14. 2. 1984, 83/04/0253; 11. 12. 2003, 2003/21/0092) (Hengstschläger/Leeb, AVG (2. Ausgabe 2014) § 56 Rz 10).

Verwenden die Behörden selbst fälschlicherweise die Staatssprache nicht, handelt es sich um ein "rechtliches Nichts" (Marko in Korinek/Holoubek (Hrsg.), Bundesverfassungsrecht, Art. 8 B-VG/Rz. 16).

Da das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft C. vom 19.9.2014 in ausschließlich niederländischer Sprache verfasst wurde und weder im Akt noch auf Nachfrage bei der Bezirkshauptmannschaft C. ein Straferkenntnis in deutscher Sprache existieren, sind die Mindestanforderungen an einen Bescheid gemäß § 56 AVG nicht gegeben.

Bei dem bekämpften Straferkenntnis handelt es sich somit um ein „rechtliches Nichts“, weswegen die dagegen erhobene Beschwerde formal zurückzuweisen war.

Im weiteren Verfahren wird die Bezirkshauptmannschaft C. daher ein Straferkenntnis in deutscher Sprache zu erlassen haben, welches dem Beschwerdeführer samt einer Übersetzung in die niederländische Sprache übermittelt wird. Eine allfällige dagegen erhobene Beschwerde muss in deutscher Sprache abgefasst sein.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vergleiche etwa VwGH 19.12.1996, 95/06/0261, VwGH 19.03.2002, 99/10/0203 uva). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Christian Hengl

(Richter)

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